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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Gesuch einer Anzahl Heil- und Pflegeanstalten um Dienstbefreiung der Sekundarärzte.

(Den 26. März 1878.)

Tit.!

Unterm 30. Januar hat uns der Staatsrath des Kantons Neuenburg zu Ihren Händen eine Petition der Verwaltung der Irrenanstalt Préfargier übermittelt, dahin gehend, es möchte der Sekundär arzt dieser Anstalt mit gleichem Recht wie dei- ärztliche Direktor vom Militärdienst befreit werden.

Dieses Gesuch wird begründet wie folgt: Nach Artikel 2 c der Militärorganisation seien ,,die unentbehrlichen Vorsteher und Krankenwärter der öffentlichen Spitäler" (nicht wie es wörtlich aus dem Französischen ins Deutsche übersezt heißen könnte : ,,Die Direktoren und die für den Dienst unentbehrlichen Wärter") von der Wehrpflicht enthoben. Wenn diese Vorschrift für die gewöhnlichen Spitäler genüge, so sei dies nicht der Fall für die Irrenanstalten. In diesen sei dem Vorsteher nicht nur die ärztliche Besorgung, sondern auch die ganze Verwaltung der Anstalt übertragen; in allen diesen Funktionen könne er im Verhinderungsfälle einzig durch seinen Sekundararzt ersezt werden und dieser durch den Direktor. Was solle nun geschehen, wenn der Sekundararzt im Dienst und der Direktor in Geschäften für Konsultationen, Ex-

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pertisen u. dgl. abwesend oder krank ist? Da immer ein Arzt in der Anstalt anwesend soin müsse, so sei der Direktor an die Anstalt gefesselt und könne sie nicht einmal für wenige Stunden verlassen. Ersaz durch andere Aerzte sei unmöglich, weil wenige auf Irrenpflege und noch wenigere auf Verwaltung sich verstehen, und es sei fraglich, ob man überhaupt einen Arzt zum vorübergehenden Ersaz bereit finde.

Die · Zahl der Militärärzte würde angeblich entsprechenden Falles nicht um mehr als höchstens e i n e n per Division sich vermindern.

Der Sekundararzt gehöre zum unentbehrlichen Personal der Irrenanstalten, und das Land könne nur gewinnen, wenn diesen Anstalten ihre Aufgabe erleichtert werde.

Gleichlautende Gesuche auf dem von Préfargier versandten, gedrukten Formulare sind ferner eingelangt von den Vorstehern folgender Irrenanstalten : Kanton ,, ,, ,, .,, ,, ,, ,, ,, ,,

Zürich : Burghölzli, ,, Rheinau, Bern: Waldau, Luzern : St. Urban, Freiburg: Marsens, Solothurn : Rosegg, St. Gallen : St. Pirmingsberg, Thurgau : Münsterlingen, Waadt : Bois de Céry, Genf: Asile cantonal des Vernaies.

In seinem Begleitschreiben zum Gesuche von Préfargier beantragt der Staatsrath von Neuenburg, dem Artikel 2 c der Militärorganisation beizufügen : "Die Direktoren und Aerzte der Irrenanstalten". Diese Aerzte können sich nicht so leicht wie andere vertreten lassen. Die Irrenpflege erfordere die persönliche und beständige Einwirkung des nämlichen Arztes. Die Irrenärzte dürfen daher nur durch höhere Gewalt ihrem Wirkungskreis entzogen werden. Als höhere Gewalt sei aber der Militärdienst nicht zu betrachten. Der Sanitätsdienst werde durch die Entziehung von etwa 10 Aerzten nicht leiden. Es wäre übrigens leicht, den Ausfall durch Herbeiziehung zum Dienst derjenigen Jüngern Aerzte zu deken, welche durch das Bundesgesez vom 5. Juli 1876 dienstfrei gemacht worden sind.

Der Staatsrath beruft sich ferner auf folgenden Passus eines Anhangs der Stiftungsurkunde von Préfargier : ,,Der Direktor, der

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Oekonom, das Bewachungs- und Wartpersonal, überhaupt alle ständigen Angestellten der Anstalt sollen von jedem Militärdienst und jeder Militärlast befreit sein, so lange sie im Dienste der Anstalt stehen.tt Diese Bestimmung sei durch den Großen Rath des Kantons Neuenburg als die damalige oberste Militärbehörde unterm 18. August 1848 sanktionirt worden. Ferner sei dieser Stiftungsakt durch Urtheil des Bundesgerichts vom 24. März 1877 als durch Artikel 7 des Pariservertrages vom 26. Mai 1857 geschüzt und durch Geseze nicht modifizirbar erklärt worden.

Dieser Spruch erfolgte anläßlich des neuenburgischen Gese-7.es über die Stiftungen, in welchem die Bezeichnung des Mitgliedes des Staatsrathes, welches gemäß Stiftungsurkunde in der Verwaltung Préfargier sizen soll, dem Staatsrathe statt wie bisher der genannten Verwaltung übertragen wurde, eine Neuerung, gegen welche die genannte Verwaltung mit Erfolg den Entscheid des Bundesgerichts anrief. Nach einläßlicher Prüfung dieser Angelegenheit ist unsere Ansicht folgende : Was zunächst den vom Stifter von Préfargier provozirten Beschluß des Großen Rathes von Neuenburg vom 18. August 1848 anbelangt, so konnte derselbe nur auf so lange gültig sein als die kantonale Oberhoheit in Sachen der Militärgesezgebung. Dagegen schreibt Artikel 20 der neuen Bundesverfassung vor: ,,Die Gesezgebung über.das Heerwesen ist Sache des Bundes," und bestimmt Artikel 2 c der Militärorganisation, welches Personal der öffentlichen Spitäler, zu denen Préfargier faktisch zu rechnen ist, von der Wehrpflicht enthoben ist, nämlich lediglich ,,die unentbehrlichen Vorsteher und Krankenwärter".

Artikel 256 der Militärorganisation lautet : ,,Die unter der bisherigen Gesezgebung von dem Militärdienst Befreiten, welche nicht in dem Artikel 2 dieses Gesezes begriffen sind, bleiben von der Wehrpflicht enthoben und auch von der Bestimmung des Artikels 3 ausgenommen, so lange die Voraussezungen des Gesezes, durch welches sie befreit wurden, für sie zutreffen.tt Daß dieser Artikel den Sinn hat, daß nur die beim Inkrafttreten der Militärorganisation im Amte stehenden Inhaber' bisher militärfreier Stellen (Lehrer, Professoren, Regierungsräthe, auch Spitalassistenten) p e r s ö n l i c h f ü r d e n R e s t i h r e r A m t s d a u e r dienstfrei bleiben, n i c h t a b e r i h r e A m t s n a c h f
o l g e r , ergibt sich klar aus dem lezten Saz dieses Artikels, wonach diese Bestimmung nur auf die altern, d. h. auf die vor 1850 geborenen Lehrer Anwendung findet.

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Die Sekundararztstelle in Préfargier ist aber erst nach dem Inkrafttreten der neuen Militärorganisation kreirt worden, so daß auf den Inhaber dieser Stelle der Artikel 256 der Militärorganisation nicht angewendet werden kann. Fügen wir noch bei, daß die Anstalt in Préfargier bei Erlaß der Militärorganisation keinen Schritt gethan hat, um ihrem Personal weitergehende Befreiungen vom Militärdienst zu erwirken, als die in den Artikeln 2 und 256 bezeichneten, und daß damals der Gesezgeber jedenfalls der Ansicht war und wohl auch noch sein wird, es sei durch diese Artikel dem mehrerwähnten Pariservertrag alles Genüge geleistet.

Es bleibt nun die allgemeine Frage zu besprechen, wegen welcher Préfargier es für angezeigt erachtet hat, nicht allein vorzugehen, sondern seine Schwesteranstalten zu vereinigtem Vorgehen einzuladen, nämlich die Frage : Ist es aus sachlichen Gründen angezeigt, den Petenten zu entsprechen, und kann dies nach dem Sinn und Geist des Artikels 2 c der Militärorganisation geschehen ?

Vor Allem bestreiten wir nicht, daß die Sekundarärzte für die Irrenanstalten sehr nüzlich sein können. Es wird ein Unterschied gemacht zwischen Sekundarärzten und Assistenzärzten. Erstere sind mehr oder weniger der alter ego des ärztlichen Direktors sowohl in Beziehung auf die Krankenbesorgung als theilweise auch auf die Administration; so weit aber hierseits bekannt ist, sind sie in keiner schweizerischen Anstalt selbstständige Abtheilungsvorstände (Vorsteher im Sinne vom Artikel 2 c), wie z. B. die Chefärzte in den größern Spitälern. Wenn ihnen der Direktor auch einzelne Kategorien von Kranken- zur speziellen Besorgung überträgt, so geschieht dies doch nur unter seiner Oberleitung, welche er nicht aus der Hand gibt.

Die Assistenzärzte haben einfach die Weisungen des Direktors und des Sekundararztes zu vollziehen und nur bei plözlichen Vorfällen in Abwesenheit ihrer Vorgesezten das Nöthige selbstständig vorzukehren.

Es ist nicht uninteressant, zu Sekundararzt für eine Irrenanstalt Wir haben uns darüber informirt, anstalten einen solchen besizen und weist den Status auf Neujahr 1878

sehen, ob und inwieweit ein als nothwendig erachtet wird.

welche schweizerischen Irrenwelche nicht. Folgende Tabelle auf.

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Genf Céry Marsens . . .

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St. Urban . .

Rosegg . . .

Basel Königsfelden .

Burghölzli . .

Rheinau 3 ) . .

Münsterlingen .

Katharinenthal3) St. Pirminsberg

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126 310 89 128 342 257 197 53 364 291 547 128 171 253

-?t Direktor. Sekundararzt. Assistenzarzt.

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Das Ergebniß ist folgendes : 1. Von 2 Anstalten unter 100 Patienten besizen beide (Basel und Marsens) einen Assistenzarzt.

2. Von 5 Anstalten mit 100 -- 200 Patienten besizt einzig Préfargier einen Sekundararzt, Genf einen Assistenzarzt, Müusterlingeu, Katharitienthal und Rosegg k e i n e n H U l f s a r z t.

3. Von 7 Anstalten mit mehr als 200 Patienten besizt eine (die Pflegeanstalt Rheinau) bloß einen Assistenten, eine (St. Pirminsberg) bloß einen Sekundararzt, die 5 übrigen (Céry, Waldau, St. Urban, Königsfelden und Burghölzli) sowohl einen Sekundär- als einen Assistenzarzt.

Aus dieser Statistik glauben wir folgende Schlüsse ziehen zu lürfen : 1. Für Anstalten mit weniger als 200 Kranken ist ein zweiter Arzt für den Nothfall entbehrlich, da von 7 Anstalten dieser Kategorie 3 (worunter die beiden größten , Rosegg und Katharinenthal) keinen solchen besizen.

*) Nicht in der Anstalt wohnend.

Nicht mit der Oekonomie betraut.

) Pflegeanstalt. Alle andern Anstalten sind in erster Linie Heilanstalten.

2 ) 3

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2. Für größere Anstalten erscheint ein zweiter Arzt als ein wirkliches Bedürfmß, dem Rechnung zu tragen ist.

Mit zwei Aerzten kann aber gewiß jede dieser Anstalten während einer Kriegsdauer zwekentsprechend geführt werden, während der dritte in aeschäften (Militärdienst etc.) oder in Urlaub abwesend oder krank ist.

Liegt hierin ein Grund, um den Artikel 2 c der Militärorganisation dahin zu erweitern, daß in denselben auch die Sekundarärzte der Irrenanstalten als grundsäzlich dienstfrei aufgenommen werden? Entschieden nein. Eine solche Erweiterung des Gesezes würde Unzuträglichkeiten wieder herbeiführen, welchen durch dasselbe der Riegel vorgeschoben worden ist.

Die Dienstbefreiung der Assistenzärzte wird in der Petition nicht ausdrüklich angestrebt. Nun hält es in praxi schwer, den Unterschied zwischen Sekundär- und Assistenzärzten streng durchzuführen, namentlich da, wo bloß e i n solcher Arzt existirt. Ein junger Sekundararzt, welcher keine psychiatrische Assistentenstelle bekleidet hat, kann in der ersten Zeit nicht mehr leisten als ein Assistenzarzt, und umgekehrt leistet ein älterer Assistenzarzt gar oft so viel als jeder Sekundararzt. Würde man nun die Dienstbefreiung der Sekundarärzte aussprechen, so würden alle die Anstalten mit nur einem Assistenzarzt diesem den Rang und Titel eines Sekundararztes verleihen, um ihm die Dienstbefreiung zu verschaffen.

Es wird gesagt, die Armee würde durch diese Dienstbefreiungnicht viele Aerzte verlieren, höchstens l per Division. Vergessen wir vor Allem aus nicht, daß die aus der Tabelle sich ergebende Zahl von 7 Sekundarärzten sich sofort um einige vermehren würde.

Und wären es auch bloß 7 : die Armee hat gegenvvärlia; im Auso O ö zug 65 Aerzte zu wenig und kann daher nicht einen einzigen feldtüchtigen Arzt entbehren.

Auch wenn im Falle eines Aufgebots noch so viele aus der Wehrpflicht entlassene Aerzte unter die Fahnen eilen würden , so müßten wir diese doch in erster Linie für die stehenden Feldsanitätsanstalten bestimmen, für welche in der Armeeeintheilung kein Mann vorgesehen ist, und für die Feldarmee würden uns wenig feldtüchtige, freiwillige Aerzte übrig bleiben.

Es kann auch sehr leicht der Fall eintreten, daß in einer größern Irrenanstalt der Sekundararzt ein geistig und körperlich sehr tüchtiger Militärarzt, der Assistenzarzt hingegen ein Ausländer oder wegen eines für den Spitaldienst nicht in Betracht kommenden

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Gebrechens dienstfrei oder doch nicht feldtüchtig ist. Soll nun ausnahmsweise diese Irrenanstalt auch während eines Feldzuges sich den Luxus von drei Aerzten erlauben und einen sehr tüchtigen Militärarzt dem Heere vorenthalten dürfen , während sie ihn mit Aufopferung einiger Bequemlichkeiten wohl entbehren kann? Soll ein solcher Arzt mehr Recht haben, ruhig zu Hause zu bleiben, wenn das Vaterland ruft, als der einzige Arzt in einem von der übrigen Welt abgeschnittenen Gebirgsthal, in welchem es schwere Geburten und lebensgefährliche- Verlezungen gibt?

Im Interesse der Humanität hätte dieser Arzt gewiß eben so viel Anspruch auf die Wohlthat des Art. 2 als jener Spezialist, in dessen Luke sofort ein unter dem gleichen Dache befindliches, wohlgeschultes Personal tritt; und der Direktor der Anstalt hat sich über die ihm durch den Ausfall seines ersten Gehülfen erwachsende Mehrleistung kaum zu beklagen angesichts der Hunderte von Prinzipalen, welche entweder ihr Geschäft ihren Angestellten überlassen oder leztere ziehen lassen müssen,7 geschweige denn anO O gesiehts der Tausende von Familienvätern , welche für den Unterhalt ihrer Familien einzig auf ihren Erwerb angewiesen sind und diesen Erwerb und ihre Familie im Stich lassen müssen, wenn der unerbittliche Ruf zur Fahne erschallt. Zu diesen gehören auch sehr viele ärztliche Kollegen der Herren Anstaltsvorsteher.

An der Hand des Gesezes einerseits und der dargelegten Thatsachen und Erwägungen andererseits gelangen wir demnach zu folgenden Ergebnissen : Das Gesez befreit vom Dienst nur ,,die unentbehrlichen Vorsteher und Krankenwärter tt der öffentlichen Spitäler. Damit sind vor Allem, auch nach der Auffassung der Petenten, die Assistenzärzte von der Befreiung ausgeschlossen. Was die Sekundarärzte anbetrifft, so mag man sie in gewissem Sinne in die Kategorie der Vorsteher rechnen, jedenfalls aber nicht zu den unter allen Umständen unentbehrlichen. Ihre medizinischen Funktionen können in ·der Regel für kürzere oder längere Zeit ganz wohl durch den Direktor in kleinern , durch einen ärztlichen Assistenten in größern Anstalten besorgt werden.

In frühern Jahren waren in einigen mit Aerzten reichlich versehenen Kantonen alle Spitalärzte vom Chefarzt bis zum Assistenten dienstfrei, und verließen sie einmal diese Stellen, so pflegte man zu vergessen, sie
zum Dienste heranzuziehen. Auf diese Weise ist es gekommen, daß mehrere unserer ersten Chirurgen nie eine Uniform getragen haben und im Militärsanitätswesen nicht bewandert sind.

479 Diesem Uebelstand hat die Beschränkung der Dienstenthebung -der Spitalärzte auf die ,,unentbehrlichen Vorsteher11 glüklich und mit reiflicher Ueberlegung abgeholfen. Würde diese Schranke zu Gunsten der Sekundarärzte gelokert, so würde sich ohne Zweifel ein neuer Petitionssturm zu Gunsten der Assistenzärzte erheben, wie derjenige von 1876, den wir von uns aus abgewiesen haben.

Wenn wir auch, soweit an uns, das Begehren der Petenten um Abänderung oder Erweiterung des Gesezes entschieden ablehnen müssen, so schließt dies die möglichste Berüksichtigung der Anstaltsverhältnisse innerhalb des Rahmens des Gesezes weder in der Theorie noch in der Praxis aus. Freilich haben die unter dem Direktor stehenden Anstaltsärzte die vorgeschriebenen Unterrichtsund Wiederholungskurse und Schularztdienste mitzumachen. Die Sache läßt sich jedoch bei der bestehenden Freiheit bezüglich der .Zutheilung der Aerzte ganz gut so einrichten und wird auch vom Oberfeldarzt faktisch so eingerichtet, daß nicht mehr als die Hälfte der Subalternärzte einer Anstalt, sei es Spital oder Irrenanstalt, gleichzeitig zum Instruktionsdienst einberufen wird. Der Zeitpunkt dieser Dienste ist lange zum voraus bekannt, so daß man sich einrichten kann. Der Fall in Préfargier, welcher zur Petition Anlaß gegeben h a t , war ein ganz ausnahmsweise!-. Die kurz vor dem Dienste erfolgte Ernennung des betreffenden Arztes zum Sekundararzt in Préfargier war dem Oberfeldarzte nicht bekannt. Derselbe stand Alters halber oben auf der Liste der für den Schuldienst Vorgemerkten. Die gehäufte Arbeit beim Erscheinen des Schultableau bei ungenügendem Büreaupersonal war schuld , daß sein Aufgebot viel kürzere Zeit vor dem Dienst erfolgte, als gewöhnlich, so daß für Stellvertretung weder im Dienst noch in der Anstalt mehr gesorgt werden konnte. Hätte der betreffende Arzt dem Oberfeldarze von seiner Uebersiedlung nach Préfargier rechtzeitig Kenntniß get geben, so wäre er erst für einen spätem Dienst bestimmt wordeund die Störung im Anstaltsdienste wäre eine weniger erheblichn gewesen.

Im Fallo eines Aufgebots der ganzen Armee zum Aktivdienst ist vor Allem zu berüksichtigen, daß gewöhnlich der eine oder andere von zwei Subalternärzten einer Anstalt ohnehin dienstfrei ist, sei es als Ausländer, sei es aus Alters- oder andern Gründen.

Wo aber beide Subalternärzte
vom Aufgebot betroffen würden, könnte dem Gesuche um Dispensation des einen wohl unter allen Umständen entsprochen werden. Wo bloß ein Subalternarzt vorhanden ist und keine genügenden Ausweise für dessen Unentbehrlichkeit gegeben werden können , muß eben der Direktor in dea Bundesblatt.

30. Jahrg. Bd. I.

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Riß stehen. Im Falle einer schweren Erkrankung des leztern könnte immer noch sein Sekundararzt aus dem Dienste entlassen werden., Unser Antrag geht deßhalb dahin, die h. Bundesversammlung; möchte den nachfolgenden Beschlußentwurf annehmen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenstem Hochachtung.

B e r n , den 26. März 1878.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes,, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

das Gesuch einer Anzahl Ileil- und Pflegeanstalten Dienstbefreiung der Sekundarärzte.

um

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 26. März; 1878; in Anbetracht, daß eine Abänderung des Artikels 2 c der Militärorganisation im Sinne der Schaffung neuer Kategorien von der Wehrpflicht Enthobener nicht als nothwendig erscheint, indem

481 in denjenigen Fällen, wo eine wirkliche Unentbehrlichkeit mit Bezug auf den Sekundararzt einer Irrenanstalt nachgewiesen wird, auf Grund der bestehenden Bestimmung geholfen werden kann, beschließt: 1. Es sei über die Petition der 11 Irrenanstalten um grundsäzliche Dienstbefreiung der Sskundarärzte, bezw. Abänderung vom Art. 2, Litt, c der Militärorganisation, zur Tagesordnung zu schreiten.

2. Es sei immerhin der Bundesrath einzuladen, a) für die Subalternärzte in Spitalanstalten überhaupt die Zeit des Instruktionsdienstes so zu bestimmen, daß den billigen Rüksichten auf den Spitaldienst möglichst Rechnung getragen wird ; b) im Falle eines größern Truppenaufgebots für die Aerzte in Irrenheilanstalten insoweit Dienstbefreiung eintreten zu lassen, daß, soweit das Bedürfniß nachgewiesen wird, außer dem ärztlichen Vorsteher noch ein zweiter Arzt in der Anstalt zurükbleibt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Gesuch einer Anzahl Heil- und Pflegeanstalten um Dienstbefreiung der Sekundarärzte. (Den 26. März 1878.)

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Jahr

1878

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.04.1878

Date Data Seite

472-481

Page Pagina Ref. No

10 009 913

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