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Bundesbeschluss Über

das Volksbegehren ,,Für die Familie".

(Vom 21. März 1945.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen

Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in das Volksbogehren «Für die Familie» (Aufnahme eines Art. 33bis in die Bundesverfassung) und in den Bericht des Bundesrates vom 10. Oktober 1944, gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung, beschliesst :

Art. 1.

Es werden der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet: 1. Das Volksbegehren, das wie folgt lautet: Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger stellen hiemit, gestützt auf Art. 121 der Bundesverfassung und gemäss Bundesgesetz vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung, das Begehren, es sei der Bundesverfassung folgender Art. 33bis einzufügen: Art. 33bis, Die Familie als Grundlage von Staat und Gesellschaft geniesst in ihrer Gründung und in ihrem Bestand den Schutz des Bundes. Ihre Rechte und Bedürfnisse sind in der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialpolitik in besonderer Weise zu berücksichtigen.

Zur wirtschaftlichen Sicherung der Familie fördert der Bund die Ausrichtung von Familien-, Kinder- und Alterszulagen an Selbständig- und

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Unselbständigerwerbende auf der Grundlage von Ausgleichs-, Versieherangs- oder ähnlichen Kassen; nötigenfalls errichtet er solche Kassen selbst.

Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Siedlungs- und Wohnungswesens Bestrebungen zugunsten der Familie zu fördern und entsprechende Massnahmen zu unterstützen.

Die Ausführung der Massnahmen des Bundes erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; Berufsorganisationen, öffentliche und private Vereinigungen können beigezogen werden.

2. Der Gegenentwurf der Bundesversammlung, der folgende Fassung hat : In die Bundesverfassung wird folgender Art. S^u^wiles aufgenommen: Der Bund berücksichtigt in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse und im Bahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie.

Der Bund ist zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen befugt. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. Er berücksichtigt die bestehenden Kassen, fördert die Bestrebungen der Kantone und der Berufsverbände zur Gründung neuer Kassen und ist befugt, eine zentrale Ausgleichskasse zu errichten. Die finanziellen Leistungen des Bundes können von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig gemacht werden.

Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Siedlungs- und Wohnungswesens Bestrebungen zugunsten der Familie zu unterstützen. Ein Bundesgesetz wird bestimmen, an welche Bedingungen die Bundesbeiträge geknüpft werden können; es wird die baupolizeilichen Bestimmungen der Kantone vorbehalten.

Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Mutterschaftsversicherung einrichten. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären, und es dürfen auch Personen, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen kommen können, zu Beiträgen verpflichtet werden. Die finanziellen Leistungen des Bundes können von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig gemacht werden.

Der Vollzug der auf Grund dieses Artikels ergehenden Gesetze erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; private und öffentliche Vereinigungen können beigezogen werden.

Art. 2.

Es wird dem Volk und den Ständen beantragt, das Volksbegehren (Art. l, Ziff. 1) zu verwerfen, dagegen den Gegenentwurf der Bundesversammlung (Art. l, Ziff. 2) anzunehmen.

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Art. 8.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 14. Dezember 1944.

Der Präsident: P. Aeby.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. März 1945.

Der Präsident: Altwegg.

Der Protokollführer: Ch. Oser.

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Bundesbeschluss Über das Volksbegehren ,,Für die Familie". (Vom 21. März 1945.)

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1945

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29.03.1945

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