1130

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Aenderung des Pflichtenheftes zur Konzession einer Eisenbahn zwischen Lausanne und Echallens, vom 6 Juni 1872.

(Vom 11. Juni 1878.)

Tit.!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend ein Gesuch der Direktion der Lokalbahn Lausanne-Echallens vom 2. April d. J. um Erhöhung der Transporttarife zu unterbreiten. .Demselben kann nur entsprochen werden durch die Aenderung von Titel III des Pflichtenheftes , welches als Bestandtheil der Konzession zum Bau und Betrieb der Eisenbahn Lausanne-Echallens am 6. Juni 1872 vom Großen Rathe des Kantons Waadt aufgestellt, am 20. Juligl.. J.

von der Bundesversammlung genehmigt worden ist. Aus diesem Grunde mußte die Frage in Ihr Traktandenverzeichniß aufgenommen werden. Zur möglichst allseitigen Beurtheilung des Gesuches glauben wir, der eigentlichen Behandlung desselben einige allgemeine, die Entstehung und Entwiklung des Unternehmens betreffende Bemerkungen vorausschiken zu sollen.

Die Konzession lautet in Art. l auf eine Straßenbahn nach dem Systeme des Ingenieurs L a r m a n j a t (Bahn mit nur einem Schienenstrange) und sichert in Art. 3 dem Unternehmen eine

1131 Staatssubvention von Fr. 200,000 in Aktien zweiten Ranges zu.

Jedoch räumt "Artikel 11 der Konzession der Gesellschaft das Recht ein, eine Schmalspurbahn mit zwei Schienensträngen zu bauen, in welchem Falle die Staatssubvention auf Fr. 300,000 erhöht und von der Gesellschaft die Verpflichtung übernommen würde, den Bau der Linie unter Beobachtung der Vorschriften eines vom Staatsrath auszuarbeitenden Pflichtenheftes zu bewerkstelligen. Art. 2, Absaz 2 der Konzession bestimmt, daß. die dermalige Straße eine Breite von wenigstens 18' beibehalten solle, Gräben und Böschungen nicht inbegriffen. Die Gesellschaft entschied sich für eine Schmalspurbahn mit 2 Schienen. Das hiefür vom Staatsrathe aufgestellte Pflichtenheft vom 25. Januar 1873 hält in Art. 4 die oben re'servirte Straßenbreite aufrecht, mit dem Zusaze indeß, daß zwischen dem Plaze Chauderon (Anfangspunkt der Linie in Lausanne) und dem Punkte Montétan (wo sich die Hauptstraße nach Yverdon einerseits und nach Cossonay andererseits abzweigt) die Straßenbreite, das Trottoir nicht inbegriffen, nicht weniger als bisher, nämlich 24' (7,2 Meter) betragen dürfe, und bestimmt zugleich, daß auf dieser 775 Meter langen Streke die Bahn in einer Breite von 3 Metern auf beiden Seiten eingefriedet werden solle.

Das Rentabilitätsgutachten vom Monat Juli 1872 schäzt a) die Anlagekosten auf Fr. 800,000 = Fr. 53,500 per Kilometer ; b) die Betriebseinnahmen auf mindestens Fr. 109,500 à Fr. 120,000 -- circa Fr. 7000 per Kilometer; c) die Betriebskosten auf Fr. 49,500 = Fr. 3300 per Kilometer.

d) das Reinerträgniß auf Fr. 70,500 = 8,8 °/o des Anlagekapitals.

Die Statuten vom 17./30. August 1872 bestimmen: Art. 3. ,,Das und besteht aus 1) 1000 Aktien T) 6000 ,, die Subvention des

Gesellschaftskapital ist auf Fr. 800,000 flxirt ersten Ranges à Fr. 500; zweiten ,, ,, 500, Kantons Waadt repräsentirend.1-1

Art. 5. ,,Der Gesellschaft steht es frei, Obligationenanleihen zu kontrahiren; der Betrag dieser Anleihen darf aber denjenigen des effektiv realisirten Aktienkapitals nicht übersteigen.011 Art. 29. ,,Die nach Abzug der Betriebskosten und der Obligationenzinse verbleibenden Reinerträgnisse werden wie folgt vertheilt :

1132 1) 2) 83 4)

5°/o für Bildung eines Reservefondes ; 10°/o dem Verwaltungsrathe; 5% den Angestellten der Gesellschaft; 80°/o den Aktionären unter Vorabzug desjenigen Betrages, welcher in Gemäßheit vom Art. 3 der Konzession einem zu bildenden Amortisationsfond zugewiesen würde."·

Der hierauf bezügliche Passus von Art. 3 der Konzession lautet : ,,Die Aktien zweiter Klasse partizipiren an den Gewinnsten nach gleichem Titel wie die Aktien erster Klasse, nach Bezahlung von Zins und Dividende an die Aktien erster Klasse und Amortisation des fixen und Rollrnaterials. Der Amortisationsfuß, sowie die Theile der Unternehmung, welche ihm zu unterstellen sind, aollen nach 4 Betriebsjahren einverständlich mit dem Staatsrathe festgesezt werden.a Der Finanzausweis, entsprechend einem nach Mitgabe des Pflichtenheftes rektifizirten Voranschlage im Umfange von 1,000,000 Franken, wurde am 19. Mai 1873 vom Bundesrathe genehmigt.

Der Beginn des Baues erfolgte rechtzeitig. Une^/ähr zu gleicher Zeit nahm das Projekt einer Bahn von Lausanne nach Ouchy greifbare Gestalt an, was sofort die Idee zur Entstehung brachte, die Bahn Lausanne-Echallens mit der ins Flonthal projektirten Endstation jenes Unternehmens und ebenso mit der Suisse Occidentale in direkte Verbindung zu sezen. Noch aber waren die Studien über die definitive Lage der Station der Lausanne-Ouchybahn nicht beendet, indeß war soviel sicher, daß diese Verbindung eine Verlegung des Trace der Lausanne-Echallensbahn von Montétan an und zwar vollständig außer das öffentliche Straßengebiet bedinge.

Bei dieser Sachlage · glaubte die Verwaltung der Echallensbahn, die definitive Einführung der Linie von Montétan bis zum Plaze Chauderon, wie sie das Pflichtenheft vom 25. Januar 1873 ihr auferlegte, vertagen zu sollen. Am 2. September 1873 gelangte sie dann auch mit dem Gesuche an den Staatsrath von Waadt, ihr zu gestatten, den Betrieb auf der ihrer Vollendung entgegengehenden ersten Sektion Lausanne-Cheseaux eröffnen zu dürfen, und zwar unter Belassung der auf der Kantonalstraße Montétan-Chaudron provisorisch gelegten Schienen und ohne irgendwelche Veränderung an der Straße selbst. Der Staatsrath entsprach diesem Gesuche unter einigen, den öffentlichen Verkehr auf dem mehrbenannten Theilstüke sichernden Bestimmungen und unter dem Vorbehalte, die Bewilligung zurükzuziehen, sofern aus dem Provisorium, das übrigens in keinem Falle länger als zwei Jahre dauern dürfe, erhebliche Inkonvenienzen entstehen sollten. Der Bundesrath trat

1133 der provisorischen Betriebseröffnung nicht entgegen; immerhin glaubte er eben mit Rüksicht auf das Provisorium, sowie darauf, daß die Fertigstellung der ganzen Linie auf Frühjahr 1874 in Aussicht genommen war, die Kollaudation und definitive Bewilligung auf den leztern Zeitpunkt verschieben und für die Zwischenzeit die Aufsicht und Verantwortlichkeit für den Betrieb dem Staatsrathe von Waadt überlassen zu sollen. Nun wurde aber Seitens mehrerer Grundbesizer gegen das Provisorium auf der Streke ChauderonMontétan energische Einsprache erhoben, so daß der Bundesrath sich veranlaßt sah, auf die Sache materiell einzutreten und weitern Verfügungen vorgängig durch die Organe des Eisenbahndepartemerites eine Expertise anzuordnen.

Auf Grund der Resultate dieser leztern ertheilte dann der Bundesrath unterm 31. Oktober 1873 dem Provisorium ChauderonMontétan, sowie der Betriebseröffnung auf der Sektion LausanneCheseaux die formelle Genehmigung unter Aufrechterhaltung und Ergänzung der bereits vom Staatsrathe verfügten sichernden Bestimmungen und unter der gleichmäßigen Bedingung, daß das erstere nur bis zur Eröffnung der Lausanne-Ouchybahn, jedenfalls aber nicht länger als zwei Jahre dauern solle. Am 5. November 1873 wurde die Sektion Lausanne-Chesaux dem öffentlichen Verkehr übergeben.

Es mag hier eingeschaltet werden, daß von der Expropriation des Stationsplazes Chauderon Umgang genommen werden konnte, weil die Gemeinde Lausaune, als Eigeuthümerin desselben, der Gesellschaft das benöthigte Terrain für die Dauer des Provisoriums m i e t h w e i s e überließ.

Am 1. Juni 1874 erfolgte die Eröffnung der ganzen Linie Lausanne-Echallens, und seither steht sie in ununterbrochenem Betriebe.

Während des Baues erwiesen sich sowohl der rektifizirte Kostenvoranschlag als die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel unzulänglich. Durch Ausgabe von Obligationen sollte ein Anleihen von Fr. 650,000, gesichert durch Pfandrechtsbestellung im ersten Range, aufgenommen werden. Das Pfandrecht wurde erwirkt (Bundesrathsbeschluß vom 10. November 1875) und die Obligationen erstellt; diese konnten aber bei der Ungunst der Zeit und Angesichts der nichts weniger als erfreulichen Betriebsergebnisse nicht placirt werden, so daß die Verwaltung suchen mußte, auf anderm Wege die Konsolidirung der schwebenden Schuld zu bewerkstelligen. Es geschah dies in der Weise, daß zwei Geldinstitute der Verwaltung gegen Hinterlage einer entsprechenden

1134 Anzahl Obligationen und unter persönlicher Bürgschaft einiger déni Unternehmen gewogener Männer ein Darleihen von Fr. 630,000 à 5 °/o machten. Einzig 40 Stüke Obligationen im Betrage von Fr. 20,000 haben an Zahlungsstatt an einige Bauunternehmer begeben werden können.

In Gemäßheit des oben angeführten Bundesrathsbeschlusses vom 31. Oktober 1873 hätte das Provisorium zwischen Chauderon und Montétan auf 31. Oktober 1875 zu Ende gehen sollen; die projektirte direkte' Verbindung mit der Lausanne-Ouchybahn im Flonthale hatte aber und hat zur Stunde noch so sehr mit technischen und finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen, daß die Gesellschaft Lausanne-Echallens sich gezwungen sah, um Fristerstrekung von mindestens 18 Monaten einzukommen. Auch dieses Gesuch rief wieder einer lebhaften Agitation Seitens der betheiligten Bevölkerung; die- Verhandlungen zogen sich in die Länge, um endlich auf das Gutachten des Staatsrathes von Waadt durch Bundesrathsbeschluß vom 20. Juli 1877 dahin erledigt zu werden, daß der Gesellschaft gestattet sei, das Bahnstük Chauderon-Montétan noch zwei Jahre lang, vom 1. Juli 1877 an gerechnet, in der bisherigen Weise, ohne Erweiterung der Straße, zu betreiben.

Auf die Taxerhöhung selbst übergehend, ist vorerst zu bemerken, daß die Gesellschaft schon im Juni 1876 eine etwelche Erhöhung der Personentaxen anstrebte, dem Begehren aber, auf die hierseitige Anfrage, ob es nicht thunlich wäre, diesen Gegenstand im Zusammenhange mit der ebenfalls eine Konzessionsänderung involvirenden Trace-Verlegung ab Montétan den eidgenössischen Räthen vorzulegen, dazumal keine weitere Folge gab.

Nach Eingang des heute vorliegenden Begehrens ist durch unser Eisenbahndepartement eine einläßliche Untersuchung der finanziellen Lage der Gesellschaft überhaupt und der Betriebsverhältnisse im Speziellen angeordnet worden, aus welcher sich Folgendes ergibt : A. F i n a n z i e l l e Lage des U n t e r n e h m e n s .

Die Anlagekosten auf Ende 1877 betragen : I. Zinsvergütungen (service financier") .

II. Allgemeine Verwaltung .

.

.

III. Expropriation, Entschädigungen und Gerichtskosten . ".

Fr.

,,

34,001. 79 97,876. 77

,,

112,858. 60

Uebertrag

Fr.

244,737. 16

1135 Uebertrag IV. Unterbau (Terrassement, déblais et remblais) i V. Kunstbauten VI. Oberbau (voie, traverses, rails, pose et ballastage) VIL Hochbau VÏÏI. Unbewegliches Betriebsmaterial .

.

IX. Rollmaterial X. Verschiedenes

Fr.

244,737. 16

,, ,,

106,893. 73 50,068. 06

,, ,, ,, ,, ,,

454,310.

87,945.

12,692.

284,268.

15,884.

21 66 73 26 95

Total :Fr. 1,256,800. 76 -- Fr. 83,000 per Kilometer anstatt der ursprünglich devisirten Fr. 53,500.

Das Gesellschaftskapital besteht aus a .A k t i e n k a p i t a l : 1) 1000 Aktien ersten Ranges à Fr. 500=Fr. 500,000 2) 600 ,, zweiten ,, (Staatssubvention) ., ,, 500=: 300,000 Fr. 800,000 ,, 144,500 Fr. 655,500

wovon abzurechnen 289 nicht gezeichnete Aktien .

b. O b l i g a t i o n e n k a p i t a l : 1300 5°/o Obligationen à Fr. 500

.

.

,, 650,000 Fr. 1,305,500

Demnach verfügte die Gesellschaft auf 1. Januar über eine Summe von Fr. 48,699. 24, welche besteht Rükstand auf gezeichneten Aktien .

.

.

Fr.

Werthschriften (Titres et valeurs) ,, Kassabestand .

.

.

.

.

.

.

,, Materialvorräthe .

.

.

.

.

.

,, Staatsrath des Kantons Waadt für Vorstudien ,, Verschiedenes, Saldo ,, Eine Summe von ist für partielle Verzinsung des Obligationenkapitals pro 1877 verwendet worden.

1878 noch in : 25,300. -- 7,000. -- 3,147. 5 7 3,735. 70 3,010. 30 1,554. 90

Fr. 43,748. 47 ,, 4,950. 77

Fr. 48,699. 24

1136 Diese der Gesellschaft verbleibenden Mittel sind so gering, daß sie gegenüber den Anforderungen, welche die Abzweigung von Montétan nach dem Flonthale, Station der- Lausanne-Ouchy-Bahn, an die Gesellschaft stellt und die nach den neuesten, unter Mitwirkung des Staatsrathes Waadt gemachten Studien K auf zirka Fr. 600,000 sich belaufen sollen, kaum in Betracht fallen können.

B. B e t r i e b s v e r h ä l t n i s s e : Einnahmen.

5. Nov. bis 31. Dez. 1873 . Fr. 5,771. 15 1874 ,, 60,354. 06 1875 ,, 78,521. 58 1876 (eidgen. Schüzenfest) . ,, 88,355. 74 1877 78,874. 36 __ __ Fr. 311,876. 89 Defizit ,, 21,750. 77 Fr. 333,627. 66

5. Nov. 1873 bis 31. Dez.

reine Betriebskosten .

1875 ,, ,, .

1876 ,, ,, 1877 ,, ,, .

Ausgaben.

1874 . Fr. 52,904.

. ,, 61,047.

.

64,708.

- . ,, 59,736.

Verschiedene Zinsen bis Ende 1875 .

.

Obligations- und laufende Zinsen pro 1876 .

,.

,, ,, l»"*)

14 04 15 24 Fr.

. ,, ,, ,, Fr.

238,395. 57 28,187. 73 31,236. 11 35,808. 25 333,627. 66

Auf den Kilometer verlegt betragen somit die Betriebseinnahmen Fr. 4990 statt der in Aussicht genommenen Fr. 7000 und die gesammten (eigentlichen) Betriebsausgaben Fr. 3815 statt Fr. 3500.

Der Betrag der Betriebseinnahmen verlegt sich auf die ein/elnen Transportbranchen wie folgt: *) Bezüglich dieses Postens ist zu bemerken, daß die Differenz gegenüber dem Vorjahre wesentlich daher rührt, daß der Zinstermin für die von einem der betreffenden Geldinstitute übernommene Anleihensquote von Er. 560,000 je der 24. November ist, während in der vorstehenden Äeohuung das Zinsbetreffniß bis 31. Dezember inbegriffen ist.

1137 1. Personenbefördesung .

2. Gepäk- und Viehtransporte 3 . Gütertransport .

.

4. Verschiedenes .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr. 271,077. 95 ,, 10,925. 30 ,, 28,062. 1 4 ^ 1,811. 50

Fr. 311,876.89 Es ist namentlich der Güterverkehr, der nicht zur supponirten Entwiklung gelangt ist, und es findet dies seine Erklärung darin, daß einerseits auf so kurze Distanzen die Konkurrenz per Achse schwer zu verdrängen ist und daß andererseits die Bahn einer direkten Verbindung mit den Schienen der Lausanne-Ouchy-Bahn, bez ehungsweise Suisse Occidentale ermangelt.

Eine erhebliche Zunahme der Frequenz ist in nächster Zukunft nicht zu erwarten; und wenn eine solche nach bewirktem Anschlüsse an Lausanne-Ouchy und die Suisse Occidentale auch erreicht werden kann, so ist nicht zu übersehen, daß die Erstellung jener Verbindung der Gesellschaft neue, ganz außerordentliche Lasten auferlegt.

Die Betriebsausgaben (durchschnittlich Fr. 1. 38 per Zugskilometer) sind zur Stunde schon so reduzirfc, daß darauf, ohne die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes zu gefährden, weitere Ersparnisse nicht zu machen sind.

Wie aus obigem Rechnungsschluß hervorgeht, war bis jezt die Anlage und Speisung eines Reservefondes nicht möglich. Die in nicht ferner Zeit bevorstehenden Erneuerungen des Oberbaues und des Rollmaterials müssen demnach vorweg aus den Erträgnissen des Betriebes bestritten werden.

Bei dieser Sachlage, die nicht bloß die Möglichkeit der Beschaffung der für den Ausbau der Linie erforderlichen Mittel, sondern sogar, und was zur Stunde näher liegt, die Existenzfähigkeit des Unternehmens in seinem gegenwärtigen Bestände höchst fraglich erscheinen läßt, sieht die Gesellschaft keinen andern Ausweg, um den sich aufthürmenden Schwierigkeiten zu begegnen, als den der Tariferhöhung in einem Betrage von mindestens 30%: Das Verhältniß der in Art. 14 der Konzession (Pflichtenheft) festgesezten zu den um 30% erhöhten Taxen ist nachstehendes : A. P e r s o n e n .

I. Wagenklasse per Kilometer n

-

fl

11

11

Konzession. Mit 30% Zuschlag10 Cts.

13 Cts.

7

-n

9

^

r>

1138 Kinder von 3--10 Jahren zahlen die Hälfte obiger Taxen, Kinder unter 3 Jahren werden unentgeltlich befördert. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Taxe der für die Hin- und Rükfahrt am gleichen Tage gültigen Billets um 20°/o zu reduziren, sowie Abonnemente für eine regelmäßige Benuzung zu noch günstigem Bedingungen auszustellen.

B. W a a r e n.

Konzession. Mit 3ü°/o Zuschlag.

I. Vieh. a. Pferde und Großvieh l per Stük und Kilometer 20 Cts. L, 26 Cts.

b. Kleinvieh und Hunde | ·* per Stük u. Kilometer 7 ,, J 9,i ,, II.

a. Baumaterialien,Brennholz, Korn und Kartoffeln per Zentner und Kilometer .

. \lk ,, 1,95 ,, b. Füralle andern Waaren per Zentner u. Kilometer . 2 2,6 ,, fl Eilgut und Gepäk unterliegt einer Supplementartaxe von 50°/o.

An der Hand der Ergebnisse pro 1877 würde sich nach der Erhöhung der Taxen das Normalbüdget folgendermaßen gestalten: Betriebseinnahmen Hiezu 30 °/o

.

.

.

. F r . 78,516. 8 1 ,, 23,555. -- Fr. 102,071. 81

Betriebsausgaben .

.

.

.Fr.

Obligationenzins von Fr. 650,000 à 5 ?/o ,, Reinerträgniß ,,

59,736. 24 32,500. -- 9,835. 57

Fr. 102,071. 81 Nun ist aber vorauszusehen, daß die Taxerhöhung etwelche Rükwirkung auf die Frequenz ausüben wird, so daß ein Ueberschuß im angegebenen Betrage zur Zeit schwerlich zu realisiren *) Die bisanhin zur Erhebung gekommenen Taxen sind 10 Cts. für Pferde und Großvieh und 5 Cts. für Kleinvieh. Eine Erhöhung derselben über das gegenwärtige Konzessionsmaximum wird schwerlieh eintreten, da eine solche Maßregel diese Transporte der Eisenbahn entziehen dürfte

1139 sein dürfte. Das Reinerträgniß gedenkt die Verwaltung in erster Linie zur Anlage eines Erneuerungsfonds, sowie zur successiven Rükzahlung der von den Bürgen des Obligationsdarleihens bezahlten Zinsbetreffnisse zu verwenden.

Hiegegen ist nun selbstverständlich' nichts einzuwenden 5 indessen halten wir es im Interesse des Unternehmens geboten, daß die von der Anlage eines Reserve-, beziehungsweise Erneuerungsfondes handelnden, schon angeführten Bestimmungen der Statuten, beziehungsweise von Art. 3 der Konzession in der Weise eine präzisere Fassung erhalten, daß das nach Bezahlung der Anleihenszinse verbleibende Reinerträgniß in erster Linie zu einer dem Charakter des Unternehmens entsprechenden, vom Bundesrathe zu genehmigenden k i l o m e t r i s c h e n Einlage in den Reservefond zu dienen habe.

Wenn nun schließlich kaum anzunehmen ist, daß die Rendite des Unternehmens sich je so Steigern werde, um auch das Aktienkapital in der durch die Statuten vorgesehenen Höhe, bezw. über diese Höhe hinaus, verzinsen zu können, so wird es mit Rüksicht auf die allfällige Weiterführung der Linie und deren Verbindung mit den projektirten waadtländischen Jurabahnen doch rathsam sein, diese Möglichkeit in's Auge zu fassen und Vorsorge dafür zu treffen, daß beim Eintreten derselben die Tarife auf ein den veränderten Verhältnissen entsprechendes Maß zurükgeführt werden können. Es geschieht dies unseres Erachtens am zwekmäßigsten durch die Anordnung, daß die rieufixirten Taxen nach Ablauf von 5 Jahren einer Revision zu unterstellen seien.

Wir empfehlen Ihnen, nachdem auch der Staatsrath des Kantons Waadt gegen das Ansuchen der Gesellschaft nichts einwenden zu wollen erklärt hat, die Annahme nachstehenden Besohlußentwurfes, und benuzen diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. Juni 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

1140 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung des Pflichtenheftes zur Konzession einer Eisenbahn zwischen Lausanne und Echallens vom 6. Juni 1872.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der Eisenbahngesellschaft Lausanne-Echallens vorn 2. April 1878 ; 2) einer Botschaft des Bundesraths vom 11. Juni 1878, beschließt: 1. Titel III, Art. 14 des Pflichtenheftes zu der am 6. Juni 1872 vom Kanton Waadt ertheilten, - am 20. Juli gleichen Jahres von der Bundesversammlung genehmigten Konzession erhält nachstehende veränderte Fassung: Artikel 14.

Die Konzessionäre sind berechtigt, für die Transporte folgende Maximaltaxen zu beziehen: A. P e r s o n e n .

13 Cts. pro Kilometer für die erste Wagenklasse.

9 ,, ,, ,, ,, zweite ,, Die Wägen der beiden Klassen sollen verschlossen, gedekt und geheizt und die Rüklehnen und Size der ersten Klasse gepolstert sein.

Kinder von 3 bis 10 Jahren zahlen die Hälfte obiger Taxen, Kinder unter 3 Jahren werden unentgeltlich befördert.

1141 Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Taxen für die Hin- und Rükfahrt am gleichen Tage um 20 °/o zu reduziren, sowie Abon nemente für eine regelmäßige Benuzung der Bahn zu noch günstigem Bedingungen auszustellen. Die Aufstellung von Minimalansäzen im Personentransport unterliegt der Genehmigung des Bundesrathes.

Jeder Reisende hat Anspruch auf unentgeltliche Beförderung des Handgepäks, das er bei sich behält und dessen Gewicht 15 Kilogramm nicht übersteigt. Das übrige, sowie das sperrige Gepäk unterliegt der Eilguttaxe.

B. V i e h u n d W a a r e n .

§ l Vieh a) Pferde und Großvieh per Stük und Kilometer 26 Cts.

b) Kleinvieh und Hunde ^ ,, ,, ,, 9,i ,, § 2 Waaren. a) Baumaterialien, Brennholz, Getreide und Kartoffeln per 50 Kilogr. u. Kilom. 1,95 Cts.

b) Für alle andern Waaren ,, ,, ,, ,, ,, 2,6 ,, Jede Waarë, die auf Begehren des Absenders als Eilgut reist, unterliegt einer Zuschlagstaxe von 50 °/o.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Waaren zwischen dem Bahnhofe von Chauderon und dem Place Riponne in Lausanne zu dem oben bezeichneten kilo metrisch en Preise zu befördern.

Die Gewichtsäze aller transportirten Waaren runden sich auf 25 Kilogramm ab ; ein Bruchtheil unter 25 Kilogramm wird als volle 25 Kilogramm berechnet.

Das Minimum der Transporttaxe einer Vieh- oder Waarensenduug kann auf 40 Cts. festgesezt werden.

Der Tarif für Berechnung von Lade- und andern Nebengebühren ist der Genehmigung des Bundesrathes zu unterstellen.

2. Die vorstehend festgesezten Taxen dürfen vom 1. August 1878 an erhoben werden, sind aber nach Ablauf von 5 Jahren einer Revision zu unterstellen.

3. Die nach Abzug der Anleihenszinse sich ergebenden Reinerträgnisse sollen, jeder andern Verwendung vorgängig, zur Anlage und Speisung eines Reservefonds in jährlichen, auf den Kilometer berechneten Quoten dienen. Die Festsezung dieser Quoten unterliegt der Genehmigung des Bundesrathes.

4. Der Bundesrath ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Aenderung des Pflichtenheftes zur Konzession einer Eisenbahn zwischen Lausanne und Echallens, vom 6 Juni 1872. (Vom 11. Juni 1878.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.06.1878

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1130-1141

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