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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die linksufrige aargauische Seethalbahn.

(Vom 7. August 1878.)

Tit.!

Das S e e t h a l b a h n k o m i t e ist im Besiz einer von den gesezgebenden Behörden der Kantone Aargau und Luzern unterm 25. Mai und 7. Juni 1871 ertheilten und am 18. Heumonat gl. J. von der Schweiz. Bundesversammlung genehmigten Konzession zuhanden einer noch zu bildenden Gesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Emmenbrüke bis zum Anschluß an die konzessionirte Linie der Südbahn Aarau-Lenzburg oder Wildegg-Lenzburg, eventuell an die Nordostbahn.

Für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises wurde eine Frist von 12 Monaten angesezt , welche seither verlängert worden ist, und zwar : am 21. Juni ,, 25. Juli ,, 3. ,, ,, 2. ,, ,, 4. September

1872 1873 1874 1875 1876

bis zum 18. Juli ,, ,, 18. ,, ,, ,, 18. ,, ,, ,, 18. ,, ,, ,, 18. ,,

1873, 1874, 1875, 1876, 1878.

498 Mit Eingabe vom 30. Juni dies Jahres suchen die Herren Rudolf N u ß b a u m - B e b i e in Birrweil und Genossen, als leitender Ausschuß der Konzessionsinhaber, um eine nochmalige Fristverlängerung bis zum 18. Juli 1880 nach, indem sie anführen, das Romite habe sich bisher immer noch mit der Hoffnung getragen, es werde die Erstellung der Gotthardbahn günstige Zufahrtslinien für die Seethalbahn sichern, oder doch die Entschließungen in der Richtung zu reifen im Stande sein, daß das Seethalbahnkornite zu einem billigern Bausystem übergehen könne. Die betreffend den Bau der Gotthardbahn eingetretene Verschiebung sei auch maßgebend für die Seethalbahn.

Bei frühern Fristerstrekungsgesuchen wurde in erster Linie auf den schlechten Stand des Geldmarktes und die Abneigung des Kapitals gegen neue Bahnunternehmungen verwiesen.

Unser Eisenbahn- und Handelsdepartement, welches in der Eingabe vom 30. Juni keine zureichende Begründung für einen Antrag auf Bewilligung eines zum sechsten Male wiederholten Fristerstrekungsgesuchs finden zu können glaubte, gab dem Komite Gelegenheit, sieh vor Allem darüber auszusprechen, welche technische Vorarbeiten dermalen für den Bau einer Seethalbahn vorhanden seien, ob und welche Kosten bisher darauf verwendet wurden und mit welchem Erfolg eine Finanzirung der Unternehmung versucht worden sei.

Das Komite hat hierauf auf die seinerzeit mit dem Konzessionsgesuch eingesandten Pläne, welche durch Detailvermessungen und Einholung einer Rentabilitätsberechnung ergänzt worden und einen Kostenaufwand von zirka Fr. 7000 verursacht haben, und sodann dai-auf · verwiesen, daß dem Unternehmen an Aktien zugesichert seien : A u s d e m Kanton Aargau .

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. F r . 1,125,500 Aus dem Kanton Luzern mit Einschluß einer Staatsbetheiligung von Fr. 800,000 . ,, 1,298,000 Fr. 2,423,500 Die eben genannte Staatsbetheiligung sei kraft Volksentscheides nur den Inhabern der dermaligen Seethalbahnkonzession zugesichert und würde daher mit der Konzession dahinfallen. Wenn nun auch z. Z. die Aussichten auf Realisation des Unternehmens nicht gerade günstige seien, so möchte das Komite doch nicht ohne Noth der Staatsbetheiligung verlustig gehen; zeigen sich auch während der nächsten zwei Jahre keine Erfolge, so werde eine Erneuerung der Konzession wohl nicht mehr verlangt werden.

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Unter diesen Umständen glaubt der Bundesrath, sich dem Gesuch des Seethalbahnkomite nicht widersezen zu sollen ; um so weniger, als die Regierungen von Luzern und Aargau dasselbe warm empfehlen und durch die Aufrechterhaltung der Konzession keinerlei Interessen verlezt werden.

Immerhin will derselbe nicht unterlassen, in Analogie Ihres Beschlusses vom 25. Juni d. J., betreffend die Fristverlängerung für die Touristenbahnen im Berner Oberland, seinem Antrag den Vorbehalt beizufügen, daß unter Umständen auch vor Ablauf der verlängerten Frist die Konzession zu Gunsten eines andern Bewerbers aurükgezogen werden könnte.

Der Bundesrath empfiehlt Ihnen demgemäß den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlaß die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 7. August 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

500 (Entwurf)

Bundesfoeschluss betreffend

Fristverlängerung für die linksufrige aargauische Seethalbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Eingaben des leitenden Ausschusses für den Bau einer linksufrigen aargauischen Seethalbahn vom 30. Brachmonat und 22. Heumonat 1878, einer Botschaft des Bundesrathes vom 7. Augstmonat 1878, beschließt: 1. Die durch Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 18. Heumonat 1871, betreffend Genehmigung der Konzession einer auf aargauischem und luzernischem Gebiet liegenden Eisenbahn von der Emmenbrüke über Beinweil und Seon zum Anschluß an die Linie Aarau-Lenzburg oder Wildegg-Lenzburg, eventuell an die Nordostbahn angesezte und durch Bundesrathsbeschluß vom 21. Brachmonat 1872, Bundesbeschluß vom 25. Heumonat 1873, Bundesrathsbeschluß vom 3. Heumonat 1874, und Bundesbeschlüsse vom 2. Heumonat 1875 und 4. Herbstmonat 1876 verlängerte Frist für die Leistung des Finanz ausweises und den Beginn der Erdarbeiten wird nochmals um zwei Jahre, d. h. bis zum 18. Heumonat 1880 erstrekt.

2. Wenn vor dem Ib. Heumonat 1880 die Konzession von dritter Hand verlangt würde, welche bessere Garantien für deren Ausführung bietet, so behält sich die Bundesversammlung vor, auch vor Ablauf der heute erstrekteo Frist die Konzession zurükzuziehen und einem andern Bewerber zu übertragen, solern das Seethalbahnkomite inner einer dannzumal anzusezendeu Frist nicht die gleichen Garantien bieten kann.

3. Der Bundesrath ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die linksufrige aargauische Seethalbahn. (Vom 7. August 1878.)

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1878

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10.08.1878

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