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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Tessin.

(Vom 12. April 1878.)

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Tit.!

Gemäß Art. 15 der noch in Kraft bestehenden Verfassung des Kantons Tessin vom 23. Juni 1830 mußte der Regierungssiz von 6 zu 6 Jahren zwischen den Städten Bellinzona, Locamo und Lugano wechseln.

Zur Abänderung dieser Vorschrift beschloß der Große Rath am 10. Februar 1878 folgendes Dekret betreffend den ständigen Hauptort und andere Abänderungen der Verfassung.

E i n z i g e r A r t i k e l . Der Große Rath und der Staatsrath haben ihren festen Amtssiz in der Stadt Bellinzona.

,,§ 1. Nachdem der Große Rath und der Staatsrath den ständigen Hauptort bezogen haben, kann dieser nicht mehr der Amtssiz

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anderer. kantonaler Behörden sein. , Der oberste Gerichtshof hält seine Sizungen für die Gerichtsbarkeit oberhalb des Cenere in Locamo, und für diejenige unterhalb des Cenere in Lugano.

,,§ 2. Mit dieser Verlegung des Amtssizes wird das Bezirksgericht von Bellinzona aufgehoben und mit demjenigen des Bezirkes Riviera verschmolzen, welches erneuert und den Namen ,,Bezirksgericht von Riviera und Bellinzona" tragen wird.

,,§ 3. Die Stadt Bellinzona hat auf ihre Kosten für die Herstellung und den Unterhalt des Regierungsgebäudes zu sorgen.

,,Uebergangsbestimmungen.

,,Art. 1. Der wirkliche Umzug des Großen Rathes und des Staatsrathes nach Bellinzona findet am 3. März 1881 statt, also nach Ablauf des jezigen Turnus in Locamo.

,,Art. 2. Die Volksabstimmung über dieses Dekret erfolgt am zweiten Sonntage des Monats März nächsthin.

,,Der Staatsrath macht das Ergebniß der Abstimmung in öffentlicher Sizung bekannt, und wenn das Dekret von der absoluten Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen wurde, so wird er unverzüglich die eidgenössische Gewährleistung dafür nachsuchen.

,,Die bestehenden Vorschriften der Verfassung, welche mit dem gegenwärtigen Dekrete im Widerspruche stehen, sind aufgehoben."

In Ausführung von Art. 2 der Uebergangsbestimmungen wurde dieses Dekret am 10. März abbin der Volksabstimmung unterstellt, wobei 13,819 stimmende Bürger für die Annahme sich erklärten gegen 6851 Verwerfende.

Mit Schreiben vom 21. März machte uns nun der Staatsrath des Kantons Tessin hiev on Mittheilung und ersuchte uns gleichzeitig, für dieses Dekret gemäß Art. 6 der Bundesverfassung die eidg.

Gewährleistung einzuholen.

Wie schon aus seinem Wortlaute sich ergibt, ist in demselben nichts enthalten, was mit der Bundesverfassung im Widerspruche wäre. Wir beantragen daher, in Entsprechung des Gesuches des Staatsrathes, dem vorgelegten Dekrete durch die Annahme des

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folgenden Beschlußentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu . ertheilen.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 12. April 1878.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Dejr B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

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Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Tessin.

Die Bundesversammlung d er s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Berichts und Antrags des Bundesrathes vom 12. April 1878 über ein Dekret des Kantons Tessin vom 10. Februar 1878 zur theilweisen Abänderung der Kantonsverfassung, in Betracht, daß dieses Dekret nichts enthält, was mit den Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruche wäre;

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daß dasselbe in der Volksabstimmung vom 10. März 1878 angenommen worden ist, beschließt: 1. Dem vorgelegten Dekrete des Kantons Tessin vom 10. Februar 1878 wird hiemit die Gewährleistung des Bundes ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Tessin. (Vom 12. April 1878.)

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Jahr

1878

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.05.1878

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717-720

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