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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Rekurs des Herrn W. Ehrenberg in NeumünsterZürich gegen die Einbeziehung der Telephon - Einrichtungen in das Regal des Bundes.

(Vom 6. Dezember 1878.)

Tit.!

Der gegen Ende des Jahres 1877 unter dem Namen ,,Telephon" bekannt gewordene Apparat schien geeignet, eine vielfache Anwendung, sei es für den öffentlichen Verkehr, sei es für Privatzweke in Handel und Industrie zu finden, und der Bundesrath mußte sich daher die Frage vorlegen, wie sich der Staat gegenüber derartigen p r i v a t e n Einrichtungen zu verhalten habe, namentlich ob dieselben unter den Begriff der e l e k t r i s c h e n T e l e g r a p h e n fallen, für welche sowohl der Art. l des Bundesgesezes vom 23. Dezember 1851 als auch der Art. 36 der neuen Bundesverfassung dem Staate das Monopol vorbehält.

Der Bundesrath war keinen Augenblik im Zweifel, daß in dem Kollektiv begriff ,,elektrische Telegraphen" alle diejenigen Einrichtungen verstanden seien, welche dazu dienen, mittelst der Elektri.zität zwischen zwei mehr oder weniger entfernten Punkten Gedanken auszutauschen.

Demgemäß erließen wir unter dem 18. Februar laufenden Jahres die Verordnung, welche einerseits die Telephon-Einrichtungen

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Gegen diese Verordnung hat nun Herr W. Ehrenberg in Neumünster-Zürich die beiliegende Beschwerde eingereicht, und wir beehren uns, Ihnen dieselbe mit den nachstehenden Bemerkungen zum Entscheid vorzulegen.

Der Beschwerdeführer richtet sich in erster Linie und hauptsächlich gegen die Einbeziehung des Telephons in den allgemeinen Begriff ,,elektrische Telegraphen", somit in das Regal des Bundes.

Er glaubt den prinzipiellen Unterschied zwischen diesen beiden Korrespondenzgattungen darin erbliken zu müssen, daß die gewöhnlichen Telegraphen auf den Gesichtssinn, mittelst konventioneller Zeichen, das Telephon dagegen auf den Gehörsinn, und zwar direkt, einwirke. Von diesem Standpunkte hätte er noch einen Schritt weiter gehen und den Begriff des Telegraphen nach dem strengen Wortlaut auf diejenigen Apparate beschränken können, welche die Zeichen in sichtbarer und bleibender Weise s c h r e i b e n , bezw.

druken oder zeichnen. Diese Beschränkung hätte ihn aber an eine Klippe geführt, an welcher seine ganze Argumentation gescheitert wäre, nämlich zu dem Absurdum, daß die unter dem Namen Telegraphen allgemein bekannten und vielfach verwendeten Nadel- und Zeigerapparate von dem Kollektivbegriff ,,Telegraphen"1 ausgeschlossen werden müßten, weil dieselben weder schreiben, noch druken, noch zeichnen, sondern nur nach ihren verschiedenen Stellungen diese oder jene Buchstaben b e d e u t e n . Zur Umgehung dieser Klippe mußte er sich lediglich an die Verschiedenheit der Sinne halten, welche behufs Wahrnehmung der Mittheilung in Anspruch genommen werden, wobei er aber freilich eine andere Klippe übersah, die nämlich, daß Telegraphenapparate bekannt sind und wirklich im Betriebe stehen, welche lediglich auf das Gehör wirken, und daß namentlich auch unsere gewöhnlichen Morse-Apparate bei einiger Uebung der Beamten sich leicht durch das bloße Gehör bedienen lassen. Hieraus folgt, daß der Unterschied zwischen Gesichts- und Gehörswahrnehmung durchaus nicht als ein entscheidender betrachtet werden darf und in der vorliegenden Frage um so weniger zulässig erscheint, als das Festhalten an demselben unfehlbar dazu führen würde, das staatliche
Monopol auf alle mögliche Weise zu umgehen und endlich ganz aufzuheben. Ebenso wäre es dann offenbar nicht erlaubt, von akustischen Telegraphen zu sprechen.

Aber, so wird nun weiter argumentirt, es besteht doch ein wesentlicher Unterschied zwischen Telegraph und Telephon darin, daß der erstere nur graphische, konventionelle Zeichen, lezteres ßundesblatt. 30. Jahrg. Bd. IV.

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dagegen wirkliche Laute fortleitet und bei der Bestimmungsstation d i r e k t zur Wahrnehmung bringt. Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch auch hier im Irrthum und zwar mit Bezug auf beide Arten von Apparaten. Denn im einen wie im andern Falle wird nichts fortgeleitet, als elektrische Ströme; die Zeichen, bezw. Laute werden durch den gebenden Apparat in Ströme umgewandelt, die S t r ö m e (nicht die Zeichen oder Laute) gehen zum Empfangsapparat und werden dort wieder in Zeichen oder Laute zurükverwandelt. Der Vorgang ist somit in beiden Fällen ein durchaus analoger, und man wäre in einem groben Irrthum befangen, wenn man das Telephon gewissermaßen als ein verbessertes Sprachrohr betrachten und sich vorstellen wollte, man höre durch dasselbe w i r k l i c h die Stimme des Sprechenden. Die vernommenen Laute sind vielmehr nur eine auf elektrischem Wege erzeugte, freilich ziemlich getreue R e p r o d u k t i o n der Stimme. Das Ohr des Hörenden wird nicht, wie beim gewöhnlichen Sprechen, durch die aus dem Munde des Sprechenden austretenden Schallwellen affizirt, sondern durch andere Sehallwellen, welche durch die Elektrizität im Empfangsapparat neu erzeugt werden, gleich wie bei gewöhnlichen Telegraphenapparaten die empfangenen Zeichen, seien sie nun graphische oder vorübergehend sichtbare oder hörbare, nur die durch Elektrizität bewirkte Reproduktion der ursprünglichen Zeichen bilden, mit diesen aber keineswegs identisch sind.

Und wenn nun das Telephon in der Folge soweit vervollkommnet wird, daß die Bewegungen der Empfangsplatte nicht mehr nur auf das Gehör wirken, sondern in lesbare bleibende Zeichen umgewandelt werden (ein erster bedeutender Schritt auf diesem Wege ist bereits geschehen), so wird es auch im Sinne des Beschwerdeführers doch zum Telegraphen, obgleich das innere Wesen des Apparates durchaus unverändert bleibt.

Wenn nun der Beschwerdeführer im weitern Verlaufe seiner Eingabe darauf hindeutet, daß durch derartige Beschränkungen sowohl die Männer der Wissenschaft, als auch die Fachleute am weitern Studium und an der Vervollkommnung der Erfindungen gehemmt werden, so wirft er damit zwei Kategorien von Personen zusammen, welche in der obschwebenden Frage eine ganz verschiedene Stellung einnehmen. Die Männer der Wissenschaft, zu welchen sich der Rekurrent wahrscheinlich nicht rechnet,
sind durch das staatliche Monopol wahrlich noch nie an neuen Erfindungen und Verbesserungen gehindert worden ; das beweist zur Genüge die Thatsache, daß troz des überall*) bestehenden Staatsmonopols sich *) Sogar in Nordamerika, dem einzigen Lande mit Privatbetrieb, ist die staatliche Konzession und die Erfüllung gewisser Bedingungen erforderlich.

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die neuen Erfindungen und Verbesserungen gerade auf dem Gebiete der Télégraphie Schlag auf Schlag folgen. Bei den sogenannten Fachleuten aber, zu welchen der Beschwerdeführer offenbar gehört, handelt es sich keineswegs um ,,wissenschaftliche Fortbewegung"1, sondern lediglich um eine möglichst weitgehende f i n a n z i e l l e A u s b e u t u n g fremder Erfindungen, und diesen gegenüber darf sich der Bundesrath der Pflicht nicht entheben, die nöthigen Maßnahmen zur Handhabung der Geseze zu ergreifen und alle unberechtigten Uebergriffe zurükzuweisen.

Wenn die Eingabe dann behauptet, die Verordnung spreche immer nur von den ,,unschuldigen 01 L e i t u n g e n , meine aber in Wirklichkeit die A p p a r a t e , so ist das eine und andere un richtig. Die Artikel l und 4 erwähnen ausdrüklich auch die Apparate und ebenso spricht der Art. 2, litt, b und c von der E i n r i c h t u n g überhaupt (s. Seite 2 u. 3 der Eingabe) und meint daher weder ausschließlich die Drähte, noch ausschließlich die Apparate, sondern das Ganze, weil, wenigstens mit Bezug auf die vorliegende Frage, Apparate ohne Leitungen gerade so unverfängliche Dinge sind, wie Leitungen ohne Apparate ; denn die Zeit, wo man nach dem prophetischen Blike des Beschwerdeführers ohne Leitungen elektrisch telegraphiren wird, liegt für einmal noch in grauer Ferne, so viele Versuche nach dieser Richtung hin auch gemacht worden sein mögen.

Bei diesem Anlasse wird nun wieder behauptet, das Wesen solcher Einrichtungen liege in den Apparaten und wenn diese verschieden seien, müsse auch die Einrichtung selbst als wesentlich verschieden betrachtet werden. Aus dieser Argumentation würde nun unmittelbar folgen, daß z. B. ein Morse-Apparat, ein Typendrukapparat und ein elektrochemischer Apparat nicht gleichzeitig unter den Kollektivbegriff ,,elektrische Telegraphen"' eingereiht werden könnten, weil diese Apparate ganz wesentlich von einander verschieden sind; und doch figuriren sie unter diesem Namen in allen wissenschaftlichen Werken. Vergleichen wir ferner einen Morse-Apparat, ein Telephon und einen elektrochemischen Apparat mit einander, so nähern sich die beiden erstem in ihrem Wesen viel mehr unter sich selbst, als gegenüber dem dritten; denn es kommen bei ihnen die m a g n e t i s c h e n Wirkungen, bei lezterem dagegen die c h e m i s c h e n Wirkungen
des elektrischen Stromes zur Geltung. Und doch ist es noch Niemanden eingefallen, die elektrochemischen Apparate vom allgemeinen Begriff der Telegraphen auszuschließen, während nun das Telephon, welches seinem Wesen nach den gewöhnlichen Apparaten viel näher steht, diesem Schiksal unterliegen soll.

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Wenn nun aber auch, troz der vorstehenden Auseinandersezungen, zugegeben werden könnte, das Telephon unterscheide sich vom technischen Standpunkte aus w e s e n t l i c h von allen übrigen Telegraphen, so müßte anderseits die Richtigkeit dieses Standpunktes bei Beurtheilung der vorliegenden Frage bestritten werden. Denn es handelt sich keineswegs um die Art und Weise, wie, beziehungsweise durch welche Mittel das Regal verlezt oder umgangen wird, sondern nur um die Thatsache selbst, d. h. um die Möglichkeit, mittelst der betreffenden Einrichtung den nämlichen Zwek zu erreichen und den Staatstelegraphen Konkurrenz zu machen.

Von diesem, nach unserer Ansicht allein richtigen Standpunkte aus läßt die vorliegende Frage auch nicht den geringsten Zweifel aufkommen, und wir halten es für überflüssig, dießfa.lls in weitere Erörterungen einzutreten. Wir wollen nur noch darauf hinweisen, daß die neue Bundesverfassung in Würdigung dieses Standpunktes auch nicht mehr von e l e k t r i s c h e n Telegraphen spricht, wie das Gesez von 1851, sondern von Telegraphen überhaupt, seien es nun elektrische, magnetische, optische oder akustische.

Nachdem wir nun im Vorstehenden die Einbeziehung des Telephons in das Telegraphenregal als grundsäzlich berechtigt nachgewiesen haben, wenden wir uns zu den nebensächlichen Bestimmungen unserer Verordnung, insoweit dieselben beanstandet werden.

Der erste Punkt betrifft die Beschränkung der Konzessionen überhaupt (nicht nur der telephonischen) auf die Verbindung von Orten, welche nicht durch den Staatstelegraphen unter sich verkehren können. Nachdem der Staat kraft seines Monopols, aber auch im Bewußtsein der ihm durch dieses Monopol auferlegten Verbindlichkeiten, ein ausgedehntes Telegraphennez erstellt hat, dessen verlustfreier Betrieb nur dadurch gesichert wird, daß der Grewinn auf den verkehrreichern Linien den Ausfall auf den weniger frequentirten dekt, so kann er doch unmöglich zugeben, daß die erstem der Privatspekulation anheimfallen, während ihm lediglich die unrentabeln Linien übrig bleiben. Auf dieses Ziel hin aber steuert die vorliegende Eingabe unzweifelhaft. Wenn nun aber auch angenommen werden wollte, der Beschwerdeführer selbst sei dieser Absicht ferne, so könnte dieselbe eben so gut von anderer Seite verwirklicht werden und es würde dies auch unzweifelhaft
geschehen. Würde man übrigens die Téléphonie vom Regal ausschließen und Jedermann bedingungslos die Erstellung solcher Einrichtungen gestatten, wie wäre es 'dann möglich, zu kontroliren, ob die betreffenden Linien unter Umständen nicht auch durch gewöhnliche Telegraphenapparate bedient würden? In allen Fällen aber wäre das schließliche Resultat das nämliche: Abtretung der rentabeln Linien an. die Privatspekulation.

453 Die zweite beanstandete Bestimmung geht dahin, die Privattelegrapheneinrichtungen dürfen die Staats- und Bahntelegraphen weder in ihrem gegenwärtigen Bestände, noch in ihrer zukünftigen Entwiklung beeinträchtigen. In Bezug auf diesen Punkt fallt der angebliche prinzipielle Unterschied zwischen Telegraph und Telephon gänzlich außer Betracht. Die Kantone sind gegenüber dem Bunde verpflichtet, ihr Eigenthum, sowie dasjenige der Gemeinden und Korporationen behufs Erstellung der staatlichen Telegraphen zur Verfügung zu halten. Hieraus folgt nun zweifellos, daß sie die gleiche Vergünstigung einer Drittperson nur in so weit gewähren können, als der Bund in seinen bezüglichen Ansprüchen nicht geschmälert wird. Diese Bestimmung, welche in allen bisher ertheilten Konzessionen Plaz gefunden hat und noch von Niemanden beanstandet wurde, erscheint so selbstverständlich, daß man sich wirklich fragen möchte, ob deren Aufnahme in die bundesräthliche Verordnung überhaupt nöthig war.

Im Weitern richtet sich die Beschwerde gegen die Bestimmung, daß die Privattelegraphen (und zwar nicht nur die telephonischen) nur zu geschäftlichen und familiären Mittheilungen des Konzessionärs selbst, nicht aber im Interesse von Drittpersonen benuzt werden dürfen. Die Einsprache gegen diese Bestimmung deutet ziemlich offen darauf hin, daß es dem Beschwerdeführer nur um eine finanzielle Ausbeutung, beziehungsweise um einen Eingriff in das Staatsregal zu ihun ist. Wenn der Bund auch immer gerne bereit sein wird, unter den nöthigen schüzenden Bedingungen Konzessionen für bestimmte Zweke zu ertheilen, so darf ihm doch wahrlich nicht zugemuthet werden, seine Zustimmung zur Betreibung eines Konkurrenzgeschäftes zu geben. Auch diese Bestimmung findet sich in allen bisher ertheilten Konzessionen und hat noch nie eine Anfechtung erlitten, weil es den Konzessionären eben nur um ihre eigene Bequemlichkeit zu thun war, nicht aber, wie im vorliegenden Falle, um eine finanzielle Ausbeutung.

Der vierte Beschwerdepunkt" .betrifft die Konzessionsgebühr.

Dieselbe ist aber so massig bemessen (Fr. 10 per Kilometer und per Jahr, mit einem Minimum von Fr. 20), daß von einem fiskalischen Zweke dabei nicht gesprochen werden kann; sie ist vielmehr nur dazu bestimmt, in formeller Weise das Prinzip des Bundesregals zu wahren. Wenn übrigens eine derartige
Einrichtung dem Konzessionär nicht so viel direkten oder indirekten Vortheil bringt, daß es sich der Mühe lohnt, einige Franken dafür auszugeben, so schadet es auch nicht viel, wenn sie ganz unterbleibt.

Der Bundesrath legt indessen auf diesen Punkt kein großes Gewicht und würde einem etwaigen Wunsche der hohen Bundes-

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Versammlung, die Konzessionsgebühr zu ermäßigen, für kleinere Distanzen sogar ganz fallen zu lassen (wie es schon bei Konzessionen für öffentliche Zweke geschieht), und durch eine einmalige Gebühr für die nöthige amtliche Expertise zu ersezen, durchaus nicht entgegentreten.

"6I-0V Die lezte Bestimmung endlich, welche vom Beschwerdeführer beanstandet wird und dahin geht, daß eine besondere Bewilligung erforderlich ist, wenn eine für gewöhnlichen Telegraphenbetrieb konzedirte Leitung in eine solche mit Telephonbetrieb umgeändert werden soll, ist die natürliche und nothwendige Folge des Art. 3 der Verordnung, welchem der Beschwerdeführer selbst eine innere Begründung zuerkennen muß. Wenn nämlich zwei Leitungen mit einander parallel laufen, so influiren die auf der einen Leitung zirkulirenden Ströme auf die andere Leitung, d. h. sie erzeugen in der leztern Sekundärströme, welche zwar so schwach sind, daß sie mittelst gewöhnlicher Telegraphenapparate nicht bemerkt werden, jedoch stark genug, um mittelst des äußerst empfindlichen Telephons zur Wahrnehmung zu gelangen. In Folge dessen ist es möglich, auf einer Telephonleitung die auf einem benachbarten Drahte ausgewechselten Telegramme abzulesen, bezw. abzuhören und der Bundesrath mußte daher, um die Gefährdung des Depeschengeheimnisses zu verhüten, die Vorschrift aufstellen, daß private Telephonleitungen immer in einer gewissen Entfernung von den Slaatsleitungen bleiben sollen. Diese Vorschrift ist im Art. 3 unserer Verordnung enthalten und wird vom Beschwerdeführer als berechtigt anerkannt. Es kann nun aber der Fall eintreten und ist in Wirklichkeit auch eingetreten, daß eine für gewöhnlichen Telegraphenbetrieb konzedirte Leitung, welche in der Nähe der Staatsleitungen hinläuft, später mit Telephon bedient werden soll und daß damit die obenerwähnte Gefahr eintritt. Dieser Eventualität mußte unbedingt vorgebeugt werden, und wir vermögen nicht einzusehen, wie der Beschwerdeführer dazu kommt, die eine der hierauf bezüglichen Bestimmungen als berechtigt zu erklären, die andere dagegen, welche genau den gleichen innern Grund hat und genau den gleichen Zwek verfolgt, anzugreifen.

Im zweiten Abschnitt der Beschwerdeschrift^ werden sodann die Motive besprochen, welche die hohe Bundesversammlung s. Z.

veranlaßten, die Telegraphen zu monopolisiren, und es wird
dabei bemerkt, daß die Räthe einem allfälligen Gesezesvorschlag über die Einbeziehung des Telephons in das Telegraphenregal , bezw. um Aufstellung eines Telephon-Monopols die Genehmigung wahrscheinlich nicht versagen würden. Dagegen wird dem Bundesrathe die Berechtigung abgesprochen, in Sachen von sich aus zu entscheiden.

455 Dieser Einwarf würde der Begründung nicht entbehren, wenn es sich wirklich um eine Monopol-Erweiterung, bezw. um Aufstellung eines neuen Monopols handeln würde. Dieß ist aber nach den vorhergehenden Auseinandersezungen absolut nicht der Fall, sondern es handelt sich lediglich um die Wahrung eines bereits bestehenden Monopols, eine Aufgabe, zu deren Erfüllung der Bundesrath nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war.

Es kann übrigens dem Bundesrath nur erwünscht sein, daß diese Angelegenheit auf dem Beschwerdewege vor das Forum der Räthe gelangte und dadurch ein festerer Anhaltspunkt zur Abweisung derartiger Zumuthungen geboten wird. Denn wir können nicht daran zweifeln, daß die hohe Bundesversammlung die vorliegende Eingabe, welche weder formell, noch sachlich begründet ist und deren Endzwek unzweifelhaft dahin geht, der eidgenössischen Verwaltung eine ruinöse Konkurrenz zu schaffen und das Telegraphenregal überhaupt aufzuheben, abweisen werde.

Mit diesem Antrage verbinden wir die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 6. Dezember

1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d es p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Rekurs des Herrn W. Ehrenberg in Neumünster-Zürich gegen die Einbeziehung der Telephon Einrichtungen in das Regal des Bundes. (Vom 6. Dezember 1878.)

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14.12.1878

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