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Bemerkungen.

Der Stand der M a u l - und K l a u e n s e u c h e ist seit dem 16.

vorigen Monats sozusagen ohne Veränderung geblieben. Die Seuche ist im Kanton Basel-Landschaft erloschen, während sie im Aargau neue Ausdehnung erhalten hat.

In Bezug auf andere Thierkrankheiten sind folgende Fälle zu verzeichnen : Kanton.

Roz.

Milzbrand. Hundswuth.

Zürich .

.

. l 2 l Luzern .

.

. l -- -- Freiburg l -- -- Graubünden .

. l -- -- Aargau .

. -- -- (?)

Waadt . l -- Im verflossenen Jahre sind die ständigen Viehseuchen in einem Grade zurükgegangen, daß damit wohl ein Verhältniß erreicht ist, das annähernd als normal betrachtet werden darf; denn es ist mit Rüksicht sowohl auf den lebhaften internen als internationalen Verkehr kaum zu erwarten, daß unser Land je vollständig und dauernd von allen anstekenden Viehkrankheiten befreit werde.

Es darf besonders hervorgehoben werden, daß die M a u l - und K l a u e n s e u c h e in jenen Gegenden am längsten anhält, in welchen die gesezlichen Vorschriften zur Tilgung derselben nicht mit der erforderlichen Energie durchgeführt werden, während dieselbe da längstens verschwunden ist, wo die Tilgungsmaßregeln in ihrem vollen Umfange und mit aller Strenge zur Anwendung kommen.

Es ist daher auch erklärlich, daß überall, wo im Widerspruch mit den thatsächlichen Verhältnissen die Lehre von der spontanen Entwiklung (Entstehung ohne Anstekung) mit Beharrlichkeit festgehalten und ausgebreitet wird, die Seuche den Tilgungsmaßregeln am längsten widersteht, weil der Glaube an die Wirkungslosigkeit der Maßregeln ihrer vollständigen Durchführung in den Weg tritt.

Die Quellen neuer Herde der Maul- und Klauenseuche bestehen in Verheimlichungen und in Einschleppungen. Den Verheimlichungen kann am wirksamsten entgegengetreten werden durch Ueberweisung der Fehlbaren an den Strafrichter und dadurch, daß> jeder Besizer,

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dessen Viehstand angestellt wird aus einem Herde, welcher nicht zur amtlichen Kenntniß gebracht wurde, von dem Verheimlicher vollen Ersaz des ihm erwachsenen Schadens verlangt (Art. 37 des Bundesgesezes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen). Die Einschleppungen der Maul- und Klauenseuche finden am häufigsten statt durch Schweine und Schafe, welche aus Frankreich und Italien eingeführt werden. Die Bundesbehörden waren daher genöthigt, die Maßregeln über den Grenzverkehr aufrecht zu erhalten, welche dieser Einschleppung vorbeugen sollen (Bundesrathsbeschlüsse vom 11. Mai 1874 und 25. November 1875).

" Das Herrschen der anstekenden L u n g e n s e u c h e in Oberitalien und die Unzulänglichkeit der daselbst zur Verhütung der Weiterverbreitung in Anwendung gebrachten Maßregeln nöthigte zu einer Viehsperre gegen Italien, welche jedoch unter schüzenden Vorsichtsmaßregeln die Einfuhr von Schlachtvieh ermöglicht. Die neuesten Nachrichten über den Stand der Seuche in Oberitalien lassen befürchten, daß die Sperre noch eine längere Zeit nicht aufgehoben werden kann.

Bei dem wiederholten Auftreten der R i n d e r p e s t im deutschen Reiche im Laufe des verflossenen Jahres hat die Schweiz, getreu den Intentionen des internationalen Regulatives vom Jahre 1872 und im Vertrauen auf die Gewissenhaftigkeit und Energie der deutschen Behörden in ,,der Durchführung der Vorschriften desselben, auf jede Maßregelung des Grenzverkehrs verzichtet. Die Sperrung des Viehverkehrs an der deutsch-französischen Grenze hat spekulative Händler veranlaßt, deutsche Schafe mit schweizerischen Ursprungszeugnissen nach Frankreich zu liefern. Obschon nach unserer Ueberzeugung dem Gesundheitszustande des schweizerischen wie des französischen Viehstandes in Wirklichkeit keine Gefahr dadurch gebracht wurde, so haben wir dennoch dem Wunsch der französischen Behörden entsprechend darüber eine Untersuchung eingeleitet.

Es darf daher erwartet werden , daß die Fehlbaren ausgemittelt und zu strenger Bestrafung gezogen werden.

Im Laufe des Jahres 1878 wird das eidg. Seuchenbülletin -- vorbehaltlich außerordentlicher Erscheinungen -- allmonatlich nur einmal erscheinen, dann aber auch ein Résumé geben von den durch die Centralbehörden getroffenen veterinärpolizeilichen Anordnungen.

B e r n , den 7. Januar 1878.

Eidg. Departement des Innern.

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Jahr

1878

Année Anno Band

1

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02

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.01.1878

Date Data Seite

24-25

Page Pagina Ref. No

10 009 821

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