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Bu il desb esch uss betreffend
ausnahmsweise Anwendung des neuen Zolltarifs.
(Vom 28. Brachmonat 1878.)
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 34 des Zollgesezes vom 27. August 1851; " unter Bezugnahme auf das unterm 28. Brachmonat 1878 durch die beiden Räthe vereinbarte neue Tarifgesez, beschliesst: 1. Der Bundesrath kann -- auch vor Inkrafttreten des neuen Zolltarifes -- unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung, Erzeugnisse solcher Staaten, welche die Schweiz nicht auf dem Fusse der meist begünstigten Nation behandeln, oder deren allgemeiner Tarif schweizerische Produkte mit besonders hohen Zöllen beschwert, mit einer entsprechenden Zuschlagstaxe auf den Ansäzen des neuen Tarifes belegen.
559 2. Dieser Beschluss wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.
Also beschlossen vom Nationalrathe, Bern, den 28. Brachmonat 1878.
Der Präsident: Philippin.
Der Protokollführer: Schiess.
Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 28.. Brachmonat 1878.
Der Präsident: A. Vessaz.
Der Protokollführer : J. L. Lutscher.
Der schweizerische Bundesrath beschliesst: Veröffentlichung der vorstehenden Erlasse der gesezgebenden Räthe über den neuen Zolltarif.
B e r n , den 4. Heumonat 1878.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.
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Bericht der
Minderheit der ständeräthlichen Commission über die Subventionirung der Gotthardbahn.
(Vom 10 August 1878.)
Herr Präsident, hochgeehrte Herren !
Als im Juli 1870 der Staats vertrag vom 15. Oktober 1869 über Erstellung einer Alpenbahn durch den St. Gotthard in den eidgenössischen Räthen diskutirt wurde, erhoben sich von verschiedenen Seiten warnende Stimmen, welche die Besorgniß aussprachen, es möchte dieser Vertrag von manchen nachtheiligen Folgen begleitet sein, namentlich lag die Befürchtung nahe, daß die Eidgenossenschaft sowohl moralisch als politisch und finanziell in dessen Consequenzen verwickelt werden möchte. Es wurde damals von maßgebendster und betagtester Seite mit unbedingtestem Ausdrucke die bestimmte, ja kategorische Zusicherung ertheilt, daß die Ausführung der Gotthardbahn nach den Berechnungen der experimentirtesten Techniker auf solider Grundlage ruhe, daß die Geldverwendung in zuverläßigen Händen liege, da ja die Central- und Nordostbahn die leitenden Verwender sein werden. Und wenn selbst die zur Erstellung der Gotthardbahn gebildete Gesellschaft ihrer Aufgabe nicht gewachsen sein sollte, so werde doch, so hieß es, nur diese selbst die Folgen zu tragen und einfach eine neue und wieder eine neue Gesellschaft die Fortführung des Unternehmens zu übernehmen haben, niemals aber könne die Schweiz zur Fortführung des Werkes verpflichtet und niemals werde eine Inan-
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Bundesbeschluss betreffend ausnahmsweise Anwendung des neuen Zolltarifs. (Vom 28.
Brachmonat 1878.)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Jahr
1878
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
38
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
17.08.1878
Date Data Seite
558-560
Page Pagina Ref. No
10 010 066
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