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Schweizerisches Bundesblatt.

30. Jahrgang. IH.

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Nr. 43.

21. September 1878.

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Befreiung des Eisenbahn- und Dampfschiffpersonals von der Wehrpflicht.

(Vom 27. August 1878.)

Dei- s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , auf den Antrag seines Militärdepartements, sowie des Eiseubahn- und Handelsdepartements, beschließt: Von dem im Artikel 2, Litt, f der Militärorganisation erwähnten Personal der schweizerischen Eisenbahnverwaltungen *) sind unter Vorbehalt der Bestimmungen in den Artikeln 3, 29 und 207 für die Dauer ihrer Anstellung von der Wehrpflicht enthoben : 1. Die Angestellten, denen der Unterhalt und die Bewachung der Bahn obliegt : Bahningenieure, Bahnmeister, Bahnaufseher, Bahnwärter, Barrierenwärter, Vorarbeiter und Bahnarbeiter.

2. Die Angestellten des Bahnbetriebs : Betriebschefs, Betriebsinspektoren, Telegrapheninspektoren, Maschinenmeister, Lokomotivführer, Heizer, Wagenwärter, Zugführer, Kondukteure, Bremser, Weichenwärter, Werkführer und Depotchefs, Werkstättenarbeiter.

*) Siehe eidg. Gesezsammlung, neue Folge, Band I, S. 257.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. III.

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3. Das Bahnhof- und Stationspersonal : Bahnhof- und Stationsvorstände und deren Stellvertreter, Bahnhofaufseher, Einnehmer, Gepäk-, Eilgut- und Güterexpedienten, Portiers, Wagenkontroleure, Wagenvisiteure, Wagenwärter, Bahnhofarbeiter, Nachtwächter, Telegraphisten.

B e r n , den 27. August 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

695 Kreisschreiben.

B e r n , den 13. September 1878.

Der schweizerische ßundesrath an

sämtliche eidgenössische Stände.

Getreue, liebe Eidgenoßen.

Der Art. 81, Lemma l der Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874 sezt fest: ,,Die Kantone sorgen dafür, daß die männliche Jugend vom 10. Altersjahr bis zum Austritt aus der Primarschule, dieselbe mag leztere besuchen oder nicht, durch einen angemeßenen Turnunterricht auf den Militärdienst vorbereitet werde."* Dieser Turnunterricht ist demnach in den verschiedenen Schulorganismen der Kantone unterzubringen.

Wir begleiten Ihnen hiermit unsere diesfälligen Verordnungen zuhanden Ihrer Erziehungsbehörden, namentlich der Vorstände aller Schulen mit Knaben \om 10. bis 16. Altersjahr ein, und fügen einige ergänzende und erläuternde Bemerkungen bei.

*>

A. Verordnung über Einführung des Turnunterrichtes für die männliche Jugend vom 10. bis 15. Altersjahr.

1. T e r m i n für die E i n f ü h r u n g und F r i s t für die D u r c h f ü h r u n g des T u r n u n t e r r i c h t e s (Art. 1.)

In allen denjenigen Kantonen, in welchen der Unterricht in körperlichen Uebungen bereits als obligatorisch erklärt ist, hat es keine Schwierigkeit, der Forderung betreffend den Termin -der Einführung des Turnunterrichtes nachzukommen.

696 In den kantonalen Lehrerbildungsanstalten ist seit einer Reihe von Jahren der Turnunterricht als obligatorisches Unterrichtsfach eingeführt; ferner wurde in mehrern Lehrerrekrutenschulen eine namhafte Zahl von Lehrern vertraut gemacht mit dem vom Bunde zu verlangenden auf den Militärdienst vorbereitenden Turnunterricht, so daß die Vorbedingungen als erfüllt betrachtet werden können, um nun auch da mit der Einführung des Turnens nicht länger zu säumen, wo dieses Fach bisher noch keine Berüksichtigung fand.

Gleichwohl wird die Einführung des Turnunterrichtes, namentlich hinsichtlich des Lehrerpersonals mit Bezug auf Zivilstand, Alter, Geschlecht, Befähigung etc., sowie hinsichtlich der Beschaffung alles dessen, was zum Turnunterricht gehört, mancherlei Hindernisse zu überwinden haben, weshalb wir uns veranlaßt sahen, für die Durchführnng eine Frist von 3 Jahren anzusezen. Es soll dieser Termin als Regel gelten und wir geben uns dei' Hoffnung hin, daß es nur in wenigen besoudern Fällen nothwendig werde, um Verlängerung desselben einzukommen.

2. S c h u l a n s t a l t e n , in d e n e n der T u r n u n t e r r i c h t e i n und d u r c h z u f ü h r e n ist (Art. l und Art. 3, Lemma 2.)

In allen Kantonen ist eine verbindliche Primarschule statuirt.

Derselben schließen sich fast überall andere Staatsanstalteu an oder gehen zum Theil mit den obern Klassen derselben parallel, deren Besuch fakultativ ist. Solche Anstalten sind die sogenannten höhern Volksschulen, wie Real- oder Sekundärschulen, Bezirksschulen, Ferner die Industrieschulen, die Gymnasien, die Colleges etc. Sodann wird vielfach die obligatorische Primarschule der Zeit nach ganz oder theilweise ersezt durch Privatanstalten, sei es, daß besondere Bildungszweke verfolgt werden, wie in Instituten mit kaufmännischer Richtung, sei es, daß Sonderinteressen, namentlich in religiöser Beziehung, zu einer Ablösung von der Staatsschule führten. Es kann nun aus dem Wortlaute des Art. 81 nicht abgeleitet werden, daß sich die Forderung von Turnunterricht nur auf die obligatorische Primarschule zu beschränken habe, sondern aus dem Passus : ,,Dieselbe mag leztere besuchen oder nicht", geht vielmehr hervor, daß keine Schulanstalt, weder staatlichen noch privaten Charakters ausgenommen werden kann, wo es sich um Zweke der Landesverteidigung handelt. Dabei
kann es natürlich nicht die Meinung haben, daß Kantone oder Gemeinden für die Kosten des Turnunterrichtes aufzukommen haben gegenüber von Knaben, die aus irgend welchen. Gründen den Besuch einer Privatschule demjenigen der öffentlichen Schulen vorziehen.

697 3. Dauer des der P r i m a r s c h u l e z u f a l l e n d e n T u r n u n t e r r i c h t e s (Art. 2).

Bei der in diesem Punkte unbestimmten Faßung von Art. 81 und bei den so verschiedenen Schulverhältnisseu in den Kantonen war zunächst die Frage zu entscheiden, wie viele Jahre soll der der Primarschule zuzuweisende Turnunterricht umlaßen, mit andern Worten, es war die obere zeitliche Grenze des der Schule auffallenden militärischen Vorunterrichts zu fixiren. Die Dauer der Schulpflichtigkeit ist eine sehr verschiedene; während dieselbe in den einen Kantonen bei einem Durchschnittsalter von 12--13,5 Jahren stehen bleibt, steigt sie in andern bis zum Alter von 17 bis 18 Jahren. Diese Extreme konnten nicht beritksichtigt werden.

Dagegen zeigt sich im Durchschnittsalter von 15 Jahren ein Zeitpunkt, wo die nothwendige Scheidung desjenigen Vorunterrichts, den die Schule zu ertheilen hat, von demjenigen, der vom Schulaustritt bis zum 20. Jahre zu ertheilen ist, am zwekmäßigsten und den meisten Schulorganisationen entsprechend durchgeführt werden kann.

In nicht weniger als 18 Kantonen mit einer Bevölkerung von 2,322,790 Seelen oder 87 %> der Gesammtbevölkerung der Schweiz dehnt sich nämlich die Schulpflicht bis zum Durchschnittsalter von 15 Jahren und darüber aus, während in 8 Kantonen mit 346,296 Einwohnern oder 13 °/o der Gesammtbevölkerung die Obligation zum Schulbesuch dieses Alter um l, 2 und 3 Jahre nicht erreicht. .

Die Verordnung schreibt demnach vor, daß der der Primarschule zuzuweisende Turnunterricht 6 Jahre, also die Zeit vom 10. bis und mit dem 15. Altersjahre zu umfaßen habe. Für diese Anordnung spricht, abgesehen von dem Zielpunkte ··inheitlicher Gestaltung, neben physiologischen, pädagogischen und wirthschaftlichen Gründen, namentlich auch der Umstand, daß der auf den Militärdienst vorbereitende Turnunterricht unabhängig ist von dem Ende der Schulpflicht und überall, nur längere oder kürzere Zeit, noch ertheilt werden m u ß , wenn diese schon zum Abschluß gekommen ist.

Daß da, wo die Schulpflicht nicht ausreicht, besondere Veranstaltungen getroffen werden müßen hinsichtlich des Turnunterrichtes, versteht sich von selbst. Wie das. zu machen ist, muß vorderhand der kantonalen Sphäre überlaßen werden. Als Auskunftsmittel werden sich empfehlen : Zusammenzug mit Schulklassen, Bildung eigener Turnklassen, Verlegung des Turnunterrichts auf eigene Tage und Stunden.

698 4. G l i e d e r u n g des T u r n u n t e r r i c h t e s i n n e r h a l b der S c h u l e (Art. 2, Lemma 2).

Der Turnunterricht innerhalb der Schule gliedert sich ia 2 Stufen. Die erste Stufe, das 10., 11. und 12. Altersjahr umfaßend, fällt in allen Kantonen mit der obligatorischen Alltagschule zusammen. Die zweite Stufe fällt in 7 Kantonen innerhalb diese obligatorische Alltagschule, in 6 Kantonen geht sie 2--2Va Jahre, in 8 Kantonen l Jahr mit derselben parallel, während sie in 7 Kantonen die tägliche Schule ganz übersteigt.

Die zweite Stufe geht parallel der obligatorischen Ergänzungs-, Repetirschule etc.: 3 Jahre lang in 3 Kantonen, nur das lezte Jahr in l Kanton.

Sie übersteigt die Schulpflichtigkeit überhaupt um l Jahr in 5 Kantonen, um 2 Jahre in 2 Kantonen und um 3 Jahre oder ganz ebenfalls in 2 Kantonen.

Fast überall bestehen im Anschluße an die Alltagschule oder derselben nebenhergehend, oder parallel zu den obligatorischen Ergänzungsschulen fakultative Anstalten, denen die zweite Stufe im Minimum zwei Jahre zur Seite geht.

Die Einführung des Turnunterrichtes findet also nirgends unübersteigliche Hindernisse. Auf der zweiten Stufe steht derselben ebenfalls nichts entgegen in den höhern Volksschulen, in den untern Klassen höherer Anstalten und in den bis zum 15. Altersjahre hinaufreichenden obligatorischen Alltagschulen. Wo die Schulpflicht zu kurz ist, da handelt es sich um die schon besprochenen besondern Veranstaltungen, und wo die Stundenzahl zu kärglich zugemeßen ist, wie an Ergänzungs-, Repetirschulen etc., da handelt es sich um die Gewinnung der benöthigten wöchentlichen Stunden, was -nebenbei bemerkt -- durch das eidg. Fabrikgesez vielerorts wesentlich erleichtert sein dürfte.

Wo mit zurükgelegtem 12. Altersjahr kein Scheidepunkt in der Schulorganisation markirt ist, wo also z. B. das 13. Altersjahr ins Gebiet der obligatorischen Alltagschule gehört, da ist natürlich ein Uebergreifen der ersten auf die zweite Stufe gestattet.

5. B e h a n d l u n g des T u r n e n s den a n d e r n F ä c h e r n g e g e n ü b e r (Art. 3).

Sobald der Turnunterricht zum obligatorischen Schulfache erhoben wird, so kann für denselben im innern Schulleben nur insoweit eine Ausnahmsstellung beansprucht werden, als sie in seiner Eigen-

699 artigkeit begründet ist. Eine solche Eigenartigkeit spricht sich aus mit Rüksicht auf die Dispensationen, Promotionen und Stundenpläne. Die Dispensationsfrage wird noch besprochen werden, die Prornotionsfrage ist nicht weiter berührt, eine strikte Einordnung in die Stundenpläne wird zwar ausdrüklich betont, jedoch in der Art der Durchführung den Schuìbehorden freie,Hand gelaßon.

6. D i s p e n s a t i o n (Art. 4).

Ueber die Enthebung einzelner Schüler vom Turnunterricht sind maßgebende Bestimmungen nöthig, weniger mit Rüksicht auf die Volksschule, als auf höhere Lehranstalten.

Bezüglich der Gründe, die vom Turnunterrichte befreien, kann nicht die Rüksicht auf den späteren Wehrmannsdienst allein entscheidend sein, d. h. nicht durchweg die gleichen körperlichen Fehler und Gebrechen, die einen Dienstpflichtigen zum Untauglichen stempeln, können auch vom Turnunterricht befreien. Man hat sich davor zu hüten, den obligatorischen Charakter des Vorunterrichtes einzuengen.

Die Bestimmung, daß jeder im Alter von 10--16 Jahren stehende Knabe zur Theilnahme am obligatorischen Turnunterrichte verpflichtet ist, soll auch die Wirkung haben, daß solche Knaben, die ihren Unterricht privatim bei ihren Eltern erhalten, sich der allgemeinen Pflicht ohne erhebliche Dispensationsgründe nicht entziehen können. Es sollte nicht schwierig sein, solche Knaben in den für das Turnen angesezten und bekannt gemachten Stunden ihren Altersgeuoßen anzureihen.

Litt, b des Art. 4 wurde aufgenommen mit Rüksicht auf die Grenzstädte, in welchen sich viele Ausländer befinden. Wenn diese öffentliche Schulen besuchen wollen, so werden sie sich deren Organisation zu unterziehen haben, andernfalls können sie auch picht von Art. 81 der Militärorganisation erreicht werden.

7. L e i t f a d e n .

T u r n g a t t u n g e n (Art. 5.).

Die ,,Turnschule für den militärischen Vorunterricht der schweizerischen Jugend vom 10. bis 20. Jahra, sowie die in derselben berüksich.tigten Turngebiete fanden nur insoweit eine Anfechtung, als zwei Kantone eine Beschränkung auf die sogenannten Freiübungen (exercices libres) wünschen. Faßt man unter diesen Begriff der Freiübungen auch die Ordnungsübungen, rechnet man die Stabübungen dazu, in denen nur eine Erschwerung und Steige-

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rung der erstem liegt, sowie die nahe verwandten Hebungen imSpringen und die Bewegungsspiele, so bleibt nicht mehr viel zu eliminiren, und es können immer noch die von der ,,Turnschule" vorgezeichneten Ziele als Minimalforderungen aufrecht erhalten werden.

Es ist natürlich nicht ausgeschloßen, o daß überall, wo die Verhältnisse es gestatten, -wie an höhern Volksschulen, an höhern Lehranstalten, in Städten und volkreichen Dörfern, oder wo der Turnunterricht schon in den untern Klassen der Alltagsschule betrieben wird, über diese Minimalforderungen hinaus gegangen werde, sei es, daß andere Turngebiete, Turngeräte beigezogen ·werden, sei es endlich, daß verwandte Dinge, wie das Kadettenwesen berüksichtigt- werden wollen. Die Hauptsache ist, daß die ,,Turnschule" für einmal als maßgebende Grundlage des Unterrichtes betrachtet wird. Sie ist ein Reglement, von dem nicht abgewichen werden darf, wenn in den Leistungen Uebereinstimmung hergestellt werden soll, wie sie nöthig ist für den militärischen Vorunterricht über die Schule hinaus, sowie für die später sich anschließende militärische Instruktion selber; namentlich sind die Befehlsformen genau einzuhalten und durchzuführen.

8. K l a s s e n u n t e r r i c h t und Klassen'z u s a m m e n z u g (Art. 6).

Die große Mehrzahl der schweizerischen Volksschulen (71 °/0) sind dem G-eschlechte und auch den Jahrgängen der Schüler nach gemischte Schulen. An Knaben- und gemischten Schulen, die nur einen Jahrgang umfaßen, bietet die Durchführung des Turnunterrichtes -- die bezügliche Befähigung des Lehrers vorausgesezt -- keine Schwierigkeit. Komplizirter muß sich die Arbeit gestalten an mehrklassigen und namentlich gemischten Schulen, besonders wenn von Seite der Kantone auch Turnunterricht für die Mädchen und für jüngere Klassen verlangt wird. Es läßt sich zwar ein großer Theil des für die erste Stufe vorgeschriebenen Stoffes auch für den Unterricht mit Mädchen verwenden, und es wäre wohl nichts einzuwenden, wenn hie und da Vereinfachung der Arbeit gesucht würde in gleichzeitigem Unterricht beider Geschlechter, was natürlich nur innerhalb der Alltagsschule vorkommen kann.

Um Lehrern an zwei-, drei- und mehrklassigen Schulen die Aufgabe einigermaßen zu erleichtern, wird Klassenzusammenzug gestattet, wie dies in einigen andern Fächern auch geschieht, obschon
der klassenweise Unterricht auch im Turnen als Regel gelten muß. Einem im Turnfache einigermaßen erfahrenen Lehrer sollte es möglich sein, den Unterrichtsstoff innerhalb einer Stufe so zu

701 kombiniren, daß er ohne methodische Verstöße denselben in 3 Jahren vollständig durcharbeitet, auch wenn er je bei Beginn eines neuen Kurses eine abtretende Klasse durch eine neue, zumal eine solche ersezen muß, welche noch gar keinen Turnunterricht gehabt hat. Um aber die Berüksichti'gung des Einzelnen nicht illusorisch zu machen, kann die Zahl einer gleichzeitig zu unterrichtenden Schülerabtheilung nach oben nicht unbegrenzt sein: Darum die Restriktion im Lemma 2 von Art. 6, in welcher immer noch eine sehr weitgehende Konzession gegenüber übervölkerten Schulen enthalten ist.

9. V e r t h e i l u n g des T u r n u n t e r r i c h t e s auf das S c h u l j a h r . D i e S t u n d e n z a h l (Art. 7 ) .

Da die Stundenzahl per Woche und nicht auch per Jahr fixirt wird, so sind die Halbjahrschulen nicht besonders erwähnt. Immerhin haben die Ganzjahrschulen der Zahl nach einen solchen Vorsprung, daß sie als maßgebend zu betrachten sind. Zudem geht die Strömung dahin, Halbjahrschulen zu erweitern und nicht Ganzjahrschulen in der Zahl der Schulwochen zu beschränken. Die richtige Stellung, die eine gesunde Pädagogik dem Turnunterricht in gymnastischen Hebungen gegenüber den andern Disziplinen anweist und anweisen muß, würde in unzuläßiger Weise verschoben, wenn grundsäzlich eingeräumt werden wollte, es seien nur im Sommerhalbjahr, nur von Ostern bis zum ersten November, Leibesübungen zu betreiben.

Ueberall wird der Schwerpunkt der Schulthätigkeit auf das Winterhalbjahr verlegt, wie deon auch fast ausnahmslos die Halbjahrschulen Winterschulen sind. Wollte man also den Turnunterricht auf die Sommermonate beschränken, so müsten in vielen Landesgegenden die Knaben extra zu demselben einberufen werden, während sie im Winter um des übrigen Unterrichts willen schon da sind.

Es ist nicht zu leugnen, daß in Bergkantonen vielfach derartige örtliche und gewerbliche Verhältnisse walten, welche einer Umwandlung von der Zeit nach beschränkten Schulen in Ganzjahrschulen große Schwierigkeiten bereiten müßen. So lange der Bestand von Halbjahrschulen Berechtigung hat, so lange sollte wenn immer möglich der Ausfall an den Turnstunden aufs Jahr berechnet,7 gegenüber den Ganz·' ahrschulen,' durch außerordentliche O o Mittel zu deken gesucht werden. (Stunden außer den Schulwochen, Vermehrung der Stunden während der Schulzeit etc.)

702 1 0 .D i e B e h a n d l u n g n i c h t m e h r s c h u l p f l i c h t i g e r .

Knaben.

Ueber die außerordentlichen Maßnahmen, die getroffen werden müßen, wo die Schulpflicht nicht bis zum vollendeten 15. Altersjahre hinaufreicht, ist an anderer Stelle schon gesprochen worden.

Wenn nun auch zugegeben werden muß, daß innerhalb der Schule eine Stunde ernster turnerischer Arbeit vollauf genug ist, so dürfte die Ausnahme bei Knaben, die extra einberufen werden müßen, doch gerechtfertigt sein. Einmal trifft diese Ausnahme ja nur ältere und stärkere junge Leute im Alter der zweiten Stufe. Sodann kann in der Bethätigung ein solcher Wechsel eintreten, daß von Ueberanstrengung kaum die Rede seul darf. Endlich ist zu rechnen mit Lokal- und Erwerbsverhältnissen. Einzelne Schüler haben einen weiten Weg zurükzulegen, andere müßen aus ihrer gewohnten Arbeit heraustreten, so daß leicht Unzufriedenheit erwekt würde, wenn das wöchentlich zweimal zu geschehen hätte.

Es kann unter solchen Umständen wohl gestattet werden, auch in l'/2--2 aufeinanderfolgenden Stunden Unterricht zu ertheilen, wobei jedoch streng darauf zu halten ist, daß ein richtiger Wechsel in der Bethätigung der Schüler beobachtet wird.

11. M e t h o d e (Art. 8).

Der in der Schule einzuführende Turnunterricht ist insofern als militärischer Vorbereitunosunterricht aufzufaßen,J als eben alle o in de.r Jugend systematisch betriebenen körperlichen Uebungen dem Soldaten im aktiven-Dienst zu gut kommen sollen. Es wird ein Schulturnen verlangt, das, fern von aller Trillerei, mit möglichst wenigen und einfachen Mitteln den Grundsäzen harmonischer Entwiklung jedes vollsinnigen und gesunden Knaben gerecht werden will, und das also auch nach einer Methode zu behandeln ist, wie sie für die Jugenderziehung paßt. Es begegnen sich also hier die Ziele der Militär-Organisation und diejenigen einer namhaften Reihe kantonaler Gesezgebungen.

Die T)Turnschulett stellt in Ordnungs-, Stab-, Frei-, Geräteübungen und Turnspielen den Stoff allerdings systematisch zusammen. Es kann aber nicht die Meinung haben, daß erst ein Gebiet abzuwandeln sei, ehe mit einem andern begonnen wird, sondern es sind Kombinationen zu treffen, um angemeßen der Kraft und dem Alter einen richtigen Wechsel in der Bethätigung, in Arbeit und Spiel, nicht nur von Stunde zu Stunde, sondern innerhalb einer Unterrichtsstunde selbst eintreten zu laßen.

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Die Hebungen eignen sich durchwegs zu gemeinsamem Betrieb, so daß durchschnittlich 4 und mehr Schüler und in einigen Gebieten ganze Klassen auf Kommando arbeiten können. Wird langsam und gründlich vorgegangen, so wird in der Regel eine Turnabtheilung ziemlich auf gleichem Niveau erhalten werden können, und es wird nicht nöthig sein, Unterabtheilungen, sogenannte Riegen, durch Lehrschüler oder Vorturner zu beschäftigen.

Viele Uebungen laßen sich steigern und der zunehmenden Kraft der Schüler anpassen, so namentlich diejenigen im Marschiren, Laufen, Springen, in die, nebenbei bemerkt, eine vorteilhafte Gymnastik der Athmungsorgane gelegt werden kann, wie denn auch überhaupt regelmäßig wiederkehrende, richtig betriebene Turnübungen ein wohlthätiges Gegengewicht bilden, einerseits gegen geistige Ueberanstrengung, anderseits gegen einseitige körperliche Bethätieuna; und Ausnuzuna;.

D O O In der Turaschule selbst sind methodische Winke ertheilt und kur>:e Bemerkungen eingeschoben, wo und wie sich die Lehrer vor Uebertreibungen und Ueberanstrengungen zu hüten h'aben.

O

O

1 2 . T u r n p l a z u n d T u r n l o k a l (Art. 9 ) .

Für einen geordneten Betrieb des Turnunterrichtes ist vor Allem ein geeigneter Uebungsplaz in unmittelbarer Nähe des Schulhauses nothwendig, groß genug, daß jede Turnklasse unbeengten Raum hat für die Marsch-, Lauf-, Ordnungsübungen und Bewegungsspiele. Mit Rüksicht hierauf sind die vorgeschriebenen Dimensionen angenommen worden. Wenn aus naheliegenden Gründen bei keinem Schulhause ein Spiel- und Turnmelplaz im Freien fehlen sollte, so ist ein solcher für den Turnunterricht vollends unerläßlich , sofern nicht durch geräumige Turnhallen Vorsorge getroffen ist, wie das wohl in den meisten Städten bereits der Fall ist.

Soll aber der Turnunterricht nicht abhängig gemacht werden von Jahreszeit und Witterung, soll er seiner Aufgabe gemäß möglichst auf das ganze Jahr ausgedehnt und vertheilt werden, so genügt auch ein Turnplaz im Freien nicht, und es ist die Erwerbung oder Erstellung einer nach Flächen- und Kubikinhalt hinlänglich geräumigen Lokalität anzustreben. Es gehört zum Wesen eines Schulfaches, daß es regelmäßig auf dem Stundenplane in möglichst kurzen Distanzen wiederkehre, und daß es nicht innerhalb eines Kurses bald übermäßig betrieben, bald wieder ganz ausgesezt werde. Der Turnunterricht müste der Stundenzahl nach auf ein durchaus unbefriedigendes Minimum zusammenschrumpfen, wenn man sich auf die Arbeiten im Freien beschränken sollte,

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denn nicht nur würde das Wintersemester fast gänzlich ausfallen, es würden auch in die .Ferienwochen des Sommerhalbjahres eine empfindliche Luke einreißen, abgesehen von all1 jenen Tagen, da die Arbeit im Freien nicht möglich wäre. Wenn in Zukunft die O gymnastischen Uebungen als ein wesentliches Fach der Schulthätigkeit betrachtet werden sollen, so sind die Schulen mit den Hilfsmitteln auszustatten, die einem ungestörten und gedeihlichen Gange des Faches dienstbar sind. Ausnahmen sind höchstens ganz kleinen Schulen gegenüber zu gestatten, welche mit benachbarten Schulgenoßenschaften gemeinsam den dießfälligen Forderungen nachkommen. Jedenfalls sollte kein Plan eines neu zu erstellenden Schulhauses mehr geaehmigt werden, wenn nicht in befriedigender Weise für die Bedürfnisse des Turnens hinsichtlich Plaz und Lokal gesorgt wird.

Der Umstand, daß schon eine beträchtliche Zahl von Gemeinden in der Errichtung von Turnhallen vorgegangen ist, berechtigt zu der Hoffnung, es werde die immer mehr überhandnehmende Bi-kenntnis der Wichtigkeit und Notwendigkeit körperlicher Uebungen für die Erziehung eines gesunden und thatkräftigen Geschlechles zur Beschaffung aller nöthigen Requisite auch da führen, wo bedeutende Schwierigkeiten zu überwinden sind.

13. D i e H i l f s m i t t e l '(Art. 10).

In Beanspruchung allgemeiner Unterrichtsmittel beschränkt sich die 7 ,Turnschule a auf die für eine allseitige körperliche Durchschulung absolut nothwendigen und nur auf solche Apparate, die sich für den Betrieb von Gemeinübungen besonders eignen und in irgend welchem innern Zusammenhange stehen mit den Vorkommnissen im aktiven Dienste des Soldaten. Es sind die kostspieligen Rek, Barren, Pferd, Sprungkasten etc. weggelaßen, immerhin in der Meinung, daß da, wo der Turnunterricht in weiterem Umfange möglich ist, die Berüksichtigung derselben nur empfohlen werden kann. Alle Geräte, mit Ausnahme des Klettergerüstes, sind beweglich und können also mit geringer Mühe verwendet werden für den Unterricht im Freien, wie im geschloßenen Lokale.

Gleichsam als individuelles Lehrmittel figurirt der Eisenstab.

Derselbe dient hauptsächlich da.zu, die Freiübungen, diese Fundamentalübungen alles Schulturnens, bei zunehmender Körperkraft der Knaben a.ngemeßen zu erschweren, dann aber auch, die Handgriffe mit dem Gewehre zum Theil vorzubereiten.

Ueber Beschaffenheit und Dimensionen der Geräte werden den Kantonen Normalien zugestellt werden.

705 14. Das L e h r p e r s o n a l (Art. 11).

Die gröste Schwierigkeit einer baldigen Durchführung des Turnunterrichtes bietet unstreitig immer noch das Lehrpersonal der Volksschule.

Im Schuljahre 1871 gehörten von 5750 Lehrern der ganzen Schweiz 5652 dem weltlichen Stande an, 74 waren Welt- und 24 Ordensgeistliche. Das Verhältnis von Laien zu Geistlichen war also 98,2 : 1,8.

Auf 5750 Lehrer kamen 1724 Lehrerinnen geistlichen und weltlichen Standes. Jene verhielten sich zu diesen wie 7H,9 : 23,1.

Von 5469 Lehrern standen im Alter bis auf 40 Jahre: 3423 oder 62,5 °/o; bis auf 50 Jahre: 4540 oder 83 °/o (Wallis nicht gerechnet).

Es ist anzunehmen, daß die Lehrer geistlichen Standes, namentlich die Ordensgeistlichen, kaum für das neue Fach befähigt sein werden. Was die Lehrerinnen betrifft, so kann ihnen nicht durchwegs das Gesehik für Turnunterricht überhaupt abgesprochen werden, wenn sie für Ertheilung desselben vorbereitet worden sind ; allein sie werden sich kaum eignen, dasjenige Turnen zu übernehmen, das die ,,Turnschulea auch auf der ersten Stufe verlangt.

Von jenen 1724 Lehrerinnen wirkten nun allerdings 864 an Mädchenschulen und fallen also hier außer Betracht. Von den übrigen 860 Lehrerinnen mag ein namhafter Theil an Klassen niedrigem Alters arbeiten und fällt ebenfalls außer Berechnung.

Ein Lehrer, der des Turnunterrichtes mächtig ist, wird demselben vorstehen können, so lange er überhaupt zu funktioniren Kraft und Geschik hat, dagegen braucht es schon einen festen Entschluß, wenn sich ein Lehrer von über 45--50 Jahren mit Erfolg in dieses ihm bisher unbekannte Fach hineinarbeiten will. Die eigenthümlichen Schwierigkeiten, die sich bei Aneignung der Befähigung zum Turnunterrichte darbieten, und die viel weniger durch das Studium von Turnliteratur, als durch Anschauung und Probiren überwunden werden, laßen es jedenfalls als billig erscheinen, wenn eine Verpflichtung zur Erwerbung der benöthigten Befähigung nur gegenüber Lehrern geltend gemacht wird, welche nicht mehr .als 45--50 Jahre alt sind.

Neben Kantonen, die keine Geistlichen als Lehrer aufzuweisen liaben, gibt es solche, wo die Geistlichen der Zahl nach überwiegen, und solche, wo sie einen starken Bruchtheil ausmachen.

Neben Kantonen, die an ihren Schulen keine einzige Lehrerin Angestellt haben, gibt es solche, in denen die Lehrerinnen geist-

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liehen und weltlichen Standes 2ls bis 8U der gesammten Lehrerschaft ausmachen. Der Uebelstand, der für den Turnunterricht aus dem Alter der Lehrer entspringt, mag überall annähernd in gleicher Stärke auftreten.

Wenn nun alle Lehrer -- mit Ausnahme solcher, die an Schulen und Anstalten wirken, wo durch Fach- oder besonders turnkundige Lehrer für regelmäßigen Turnunterricht gesorgt ist -- die in den kantonalen Bildungsanstalten oder in den Rekrutenschulen oder in extra von den Kantonen veranstalteten Turnkursen die.

nöthige Befähigung erhielten, nun zur Ertheilung des Turnunterrichtes verpflichtet werden, so kann ein befriedigender Anfang gemacht werden, auch da, wo es nicht schon geschehen ist. Immerhin wird der militärische Vorunterricht, im ganzen Lande herum betrachtet, im Anfang das Bild großer Ungleichheit und Unzulänglichkeit darbieten, und dieses Bild würde sich zu lange forterhalten, wenn nicht vielerorts ganz besondere Anordnungen und außerordentliche Maßregeln getroffen würden, um möglichst mit den günstiger situirten Kantonen Schritt zu halten.

Als Auskunftsmittel, deren Anwendung behufs beförderlicher Ein- und Durchführung und einheitlicher Gestaltung des Vorunterrichtes dringendst empfohlen wird, können hier namhaft gemacht werden : a) Besorgung mehrerer Schulen, resp. Klassen, durch einen turnkundigen Lehrer; b) Stellvertretung von Lehrern, die nicht turnen können, durch solche, die diesem Fache gewachsen sind (Austausch von Fächern) ; c) Anstellung von Wanderlehrern, die ganze Thalschaften z. B.

zu besorgen im Falle sein könnten ; d) Zusammenzug kleinerer Schulen zu gemeinsamem Unterrichte.

15.H o n o r a r für den T u r n u n t e r r i c h t .

Wie die Ordnung der hinsichtlich Erstellung der benöthigten Räumlichkeiten und Anschaffung der Geräthschaften in Betracht kommenden ökonomischen Fragen den Kantonen überlaßen werden muß, so ist dies auch bezüglich der Bezahlung der Turnlehrer der Fall. Es muß sowohl im Interesse der Sache selbst, als aus Billigkeitsrüksichten angezeigt erscheinen, mit vermehrter Pflicht und Arbeit der Lehrer auch eine angemeßene Entschädigung eintreten zu lassen.

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16. I n s p e k t i o n u n d B e r i c h t e r s t a t t u ng (Art. 12 u. 13).

Der Turnunterricht wird erst dann den für die Wehrkraft des Landes angestrebten Zwek erfüllen, wenn er möglichst einheitlich gestaltet ist. Wie in der militärischen Instrukiion Uebereinstimmung herrschen muß, so muß durch den Vorunterricht eine bestimmte, überall gleiche Basis gewonnen werden, auf der die Rekrutenschulen weiter aufzubauen haben. Diese Uebereinstimmung in den Resultaten kann aber nur erreicht werden durch ebenfalls möglichst übereinstimmende Mittel und Wege.

Der Bund kann daher bei dem Erlaße von Verordnungen nicht stehen bleiben, sondern es müßen seine Behörden einen klaren Ueberblik haben über Stand, Gang und allrnälige Erweiterung des Vorunterrichtes, als eines integrirenden Theiles der Ausbildung der nationalen Wehrkraft, um darauf gestüzt jeweilen im Falle zu sein, die zwekmäßig und nothwendig erscheinenden Maßregeln zu treffen.

Ist einmal der projektirte militärische Vorunterricht auf allen Stufen durchgeführt, so dürfte als vielleicht wirksamstes Kontrolmittel eine bei der Rekrutirung vorzunehmende Prüfung der Ergebnisse des Vorunterrichtes aufgestellt werden; inzwischen muß den Bundesbehörden vorbehalten bleiben, durch Einziehung von Berichten Seitens der Kantonsbehörden und in dringlichen Fällen durch Anordnung von direkten Untersuchungen sich in den Stand zu sezen, den eidgenößischen Verordnungen überall den entsprechenden Vollzug zu verschaffen.

B. Terordnung über Heranbildung von Lehrern zur Ertheilung des Turnunterrichtes.

Unter Verweisung auf den hier ebenfalls zutreffenden Theil unserer Bemerkungen über die Verordnung betreffend Einführung des Turnunterrichtes beschränken wir uns auf nachstehende Betrachtungen : Nach Art. 81, Absaz 2 der Militärorganisation erhalten die Lehrer die zur Ertheilung des Turnunterrichtes innerhalb der Primarschule nöthige Bildung einerseits durch den Bund in den Rekrutenschulen, anderseits durch die Kantone in den kantonalen Lehrerbildungsanstalten. Aus dieser Bestimmung erwächst also den Kantonen die Pflicht, an ihren Lehrerbildungsanstalten den Turnunterricht als obligatorisches Fach ein- und durchzuführen.

Laut den statistischen Erhebungen und den diesfälligen Aufschlüßen der Kantone ist dieser Pflicht insoweit ein Genüge ge-

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leistet, als in allen staatlichen Seminarien der Schweiz das Turnen als obligatorisches Fach im Lehrplan figurirt. Nun verfügen aber 13 Kantone nicht über eigene Lehrerbildungsanstalten, und wenn auch viele derselben ihre Lehramtskan üdaten in den Seminarien anderer Kantone ihre Bildung suchen laßen, so sind doch solche, die diesfalls keine Vorschriften kennen. Hinwieder existiren eine Reihe von Lehrerseminarien privaten Charakters, aus denen alljährlich eine namhafte Zahl von Kandidaten in die Praxis übertritt, um zum Theil an außerstaatlichen Schulen zu wirken. Wenn nun der Bund von dem Rechte, die Einführung des Turnunterrichtes in den Lehrerbildungsanstalten der Kantone zu verlangen, einen vollen Gebrauch macht, so ist es Sache der Kantone, dafür zu sorgen, daß diejenigen Volksschullehrer, welche keine staatlichen Lehrerbildungsanstalten besucht haben, die nöthige Befähigung zur Ertheilung'des Turnunterrichtes besizen. Es muß somit von jedem Lehramtskandidaten der Ausweis über diese Befähigung unbedingt verlangt werden.

Für die Lehrer an höhern Volksschulen ist insoweit eine Ausnahme zu gestatten, als hier vielfach schon mehr das Fachsystem sur Geltung kommt und daher der Ausweis der Befähigung in Bezug auf die Zahl der Fächer ein beschränkter sein kann.

Obschon die gymnastischen Uebungen in den Lehrplan der Lehrerbildungsanstalten aufgenommen sind, legte doch eine in der Lehrerrekrutenschule von 1876 in Luzern vorgenommene Prüfung so verschiedene und zum größern Theile so ungenügende Leistungen bloß, daß diese Erscheinung unsere volle Aufmerksamkeit bean·sprucht. Offenbar wird das Turnen in den Lehrerbildungsanstalten noch oft als Nebenfach betrachtet und behandelt. Bald wird es im Stundenplan zu karg bedacht und auf Stunden verlegt, auf die .andere Fächer gerne verzichten, bald scheint es sich durch einträgliche landwirtschaftliche Arbeiten ersezen zu laßen, bald fehlt s an klassenweisem Unterrichte, indem mit Hintansezung methodischer Behandlung alle Zöglinge zugleich in die Turnstunde kommen, um dann vorherrschend in Riegen zu arbeiten. Nur an wenigen Anstalten wird es durch einen kundigen Fachmann besorgt , vielfach wird der Turnunterricht nur als eine Zugabe zu irgend einer andern Fachlehrerstelle angesehen. Da und dort mögen die benöthigten Hilfsmittel: Turnplaz, Turnlokal, Geräte,
weil ungenügend oder gar nicht vorhanden, einem regelmäßigen und ausgiebigen Betriebe im Wege stehen. Mitunter bringen wohl auch die Zöglinge dem Unterrichte nicht die erwünschte Stimmung und Jen erforderlichen Ernst entgegen , weil das Turnen in Bezug auf JCensuren, Promotionen, Erwerbung des Patents entweder gar nicht

709 berüksichtigt wird, oder als unwesentlich angeblich wichtigern Fächern nachsteht.

Beim Ueberblik solcher Uebelstände, deren Vorhandensein konstatirt ist, ließe es sich fragen, ob nicht mit einem kategorischen Lehrplane geholfen werden sollte. Da aber überall guter Wille vorauszusezen ist, so wird der Zwek durch das Verlangen zu erreichen sein, daß das Fach körperlicher Uebungen, mit Ausnahme der Dispensationen , in allen übrigen Richtungen den übrigen obligatorischen Fächern gleichzustellen sei.

Von den Lehrerbildungsanstalten ist ferner zu verlangen, daß sie mit allen für einen rationellen Turnunterricht nöthigen Requisiten hinreichend und mustergültig ausgestattet seien, indem es gar nicht nebensächlich ist, daß Diejenigen, die später zur Ertheilung des Turnunterrichts berufen sind , genau wißen, welchen Anforderungen die Hilfsmittel zum Unterrichte genügen müßen. Wenn da und dort die Meinung obwaltet, die Turnschule biete nur das Minimum des Unterrichtsstoffes für die Jugend, so folgt daraus, daß die Bildungsanstalten der Lehrer nicht bei diesem Minimum stehen bleiben können , so -wenig als in jedem andern Fache nur das gelehrt und gelernt wird, was in der Volksschule vorkommen muß.

Weil die ,,Turnsehule" in ihrer Eigenschaft als Reglement nur das enthält, was durchaus verlangt werden m u ß , und also nothgedrungen Turngebiete und Turngeräte unberüksichtigt gelaßen wurden, deren Werth allgemein anerkannt ist, so können dieselben in Anstalten, welche Lehrer des Turnens zu bilden haben , doch nicht bei Seite gelaßen werden. Zudem werden in wenig Jahren in allen Seminarien junge Leute nachrüken, welche die beiden ersten Stufen der ,,Turnschulea durchgearbeitet haben. Mit diesen kann ein tüchtiger Fachmann weiter gehen und zwar nicht nur innerhalb der schon kultivirten Gebiete, sondern durch Beiziehung weiterer Turngattungen, namentlich auch solcher, die dem kraftstrozenden Jünglingsalter ganz besonders Freude machen. Durch solches Vorgehen wird eine wohlthätige Abwechslung in den Unterricht gelegt, die notwendigen Repetitionen werden durchflochten von neuen Uebungen, und es kann so ein Ueberblik über das ganze weite Gebiet des Turnens und die Befähigung der Zöglinge angestrebt werden, später im praktischen Leben den immer zahlreicher sich bildenden Turnvereinen beitreten und vorstehen zu können.
Wollte man sich darauf beschränken , nur diejenigen Lehrer zur Ertheilung von Turnunterricht zu verpflichten, welche eine Rekrutenschule durchgemacht oder bei den Patentprüfungen den Ausweis über die nöthige Befähigung geleistet haben, so müste man für eine lange Reihe von Jahren auf eine allgemeine Durchführung Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. III.

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710 des Art. 81 der Militärorganisation verzichten. Es ist daher Aufgabe der handelnden Behörden, die Befähigung der altern Lehrerschaft für Ertheilung des Turnunterrichtes durch alle zwekmäßigen Mittel zu verallgemeinern.

Als ein solches Mittel muß die Veranstaltung von Extra-Turnkursen betrachtet werden für Lehrer, die altershalber nicht mehr in die Rekrutenschulen berufen werden könaen und die dennoch geeignet wären, sich des neuen Faches zu bemächtigen.

Mit solchen Kursen wären zwekmäßig auch andere Fächer zu berüksichtigen , wie auf der andern Seite mit gesezlichen Fortbildungs- und Repetitionskursen eben so zwekmäßig das neue Fach in Angriff genommen würde. Viele Kantone sind auf diese Weise vorgegangen, die einen schon bevor die Militärorganisation die Einführung des Turnens verlangte, die andern in Würdigung der in Art. 81 ausgesprochenen berechtigten Forderung. Wenn troz der Bereitwilligkeit der Lehrerschaft die Sache nachher nicht recht in Fluß kommen wollte, so mag der Grund darin zu suchen sein, daß zuviel auf einmal geboten wurde, daß sich die Kurse für die gleichen Lehrer nicht wiederholten, um das früher Gebotene zu befestigen und zu erweitern, und daß vielfach in den Gemeinden die Erfüllung anderweitiger Bedingungen auf sich warten ließ, ja sogar gänzlich ausblieb.

Wir geben der Hoffnung Raum , die Einsicht in den Werth methodisch betriebenen Schulturnens als eines integrirenden Theiles natur- und vernunftgemäßer Jugenderziehung und Volksbildung werde auch in dieser wie in allen früher bezeichneten Richtungen unsern Wünschen entgegenkommen.

Wir benuzen zugleich diesen Anlaß, um Sie, getreue liebe Eidgenoßen mit uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,.

Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Befreiung des Eisenbahn- und Dampfschiffpersonals von der Wehrpflicht. (Vom 27. August 1878.)

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1878

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