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Schweizerisches Bundesblatt.

30. Jahrgang. H.

Nr. 24.

18. Mai 1878.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

und Expedition der Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Handelskonvention mit dem Fürstenthum Rumänien.

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(Vom 7. Mai 1878.)

Tit. !

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Wir geben uns die Ehre, Ihnen eine Handelskonvention zwischen der Schweiz und Rumänien mit folgendem Berichte zur Ratifikation vorzulegen.

Zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und Rumänien ist unterm 22. Juni 1875 eine Handelskonvention abgeschlossen worden, welche mit dem 1. Juli 1876 in Kraft getreten ist. Dieselbe enthält wesentlich günstigere Positionen als der allgemeine Zolltarif Rumäniens.

Am 12. Juli 1876 erhielt der rumänische Finanzminister von den Kammern die Ermächtigung, die mit Oesterreich-Ungarn für den Import in Rumänien vereinbarten Zollansäze neun Monate lang gegenüber denjenigen andern Staaten anzuwenden, die den Wunsch aussprechen, mit Rumänien Handelskonventionen abzuschließen, und es haben dann sofort mehrere Staaten, namentlich Deutschland, Frankreich, England, Belgien, Italien, die einen mehr oder weniger bedeutenden Handelsverkehr mit Rumänien haben, eine solche Erklärung abgegeben, um den Konventionaltarif Oesterreichs auch für sich in Anspruch zu nehmen.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

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Auch die Schweiz hatte ein Interesse, in gleicher Weise vorzugehen, um nicht ihre Waarensendungen nach Rumänien einer ungünstigeren Behandlung ausgesezt zu sehen und dadurch den schweizerischen Handelstand möglicherweise in einen Zustand der Konkurrenzunfähigkeit zu versezen. Leider gestattet das Material, über welches wir verfügen, kein begründetes Urtheil über den Umfang unseres Handelsverkehrs mit den Donauländern; doch darf man annehmen, daß die schweizerische Einfuhr an Baumwollenwaaren, an seidenen und halbseidenen Stoffen, an Uhren, Strohwaaren, Chocolade und Cacao-Präparaten bereits ganz erhebliche Dimensionen erreicht hat und voraussichtlich noch bedeutender Ausdehnung fähig ist. Wir beauftragten daher am 7. August 1876 unsere Gesandtschaft in Wien, dem diplomatischen Agenten Rumäniens daselbst zuhanden seiner Regierung die Erklärung abzugeben, daß wir geneigt seien, mit Rumänien in Unterhandlungen betreffend Abschluß eines Handelsvertrages zu treten. Von Seite Rumäniens fand dieses Anerbieten bereitwillige Annahme, und am 28. Dezember gleichen Jahres wurde sodann für die Dauer der zum Abschluß einer definitiven Handelskonvention nöthigen Zeitperiode eine Deklaration ausgewechselt*) kraft deren in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von ,, Handelsgegenständen gegenseitig die Gleichstellungtjpit der meistbegünstigten Nation zugesichert wurde.

Die Deklaration, zunächst nur bis zum 12. Mai 1877 abgeschlossen, wurde von diesem Zeitpunkte an um weitere 9 Monate und sodann auf unbestimmte Zeit verlängert, indem in Folge des inzwischen ausgebrochenen orientalischen Krieges die Eröffnung der Unterhandlungen über Abschluß einer definitiven Konvention sich verzögerte.

Erst im Beginn des laufenden Jahres kamen dann diese Unterhandlungen in Zug und wurden von unserm Gesandten in Wien mit dem dortigen rumänischen Agenten so rasch ihrem Ziel entgegengeführt, daß schon am 30. März die Unterzeichnung erfolgen konnte.

Was den Inhalt dieser Konvention anbelangt, so sehen wir uns nur zu wenigen Bemerkungen darüber veranlaßt. Zunächst kam in Frage, ob auch die Konsularverhältnisse und die gegenseitige Gewähr freier Niederlassung bei diesem Anlaße geordnet werden sollten. Daß die Aufstellung wenigstens e i n e n schweizeö ö rischen Konsulates in Rumänien mife der Zeit sich als sehr nüzlich, wo nicht
nothwendig darstellen dürfte, unterliegt wohl keinem Zweifel. Die Sache stößt aber, so lange das Verhältnis Rumäniens *) Siehe eidg. Gesezsammlung, neue Folge, Band II, Seite 576.

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zum türkischen Reiche nicht auf neuer Grundinge definitiv geordnet, beziehungsweise das Fürstenthurn nicht völkerrechtlich als durchaus selbstständiger Staat anerkannt ist, auf gewisse Schwierigkeiten, die es uns als rathsam erscheinen ließen, z u v Z e i t auf diese Materie nicht einzutreten. Wir behalten uns aber ausdrüklich vor, darauf zurükzukommen, sobald die Verhältnisse im Orient einer hoffentlich demnächst zu erwartenden Regelung entgegengeführt sind. Rumänien, das an sich wohl nicht ungerne die Konsularfrage bei vorliegendem Anlaße geordnet gesehen hätte, trug den von uns gehegten Bedenken Rechnung, und es erklärte sich damit einverstanden, jene Frage ad separatum auf spätere Zeit zu verweisen.

Was die Niederlassung anbetrifft, so liegen die thatsächlichen Verhältnisse so, daß es uns angemessen schien, dieses Verhältniß gar nicht zu berühren. In den rumänischen S t ä d t e n , wo bisher schweizerische Geschäftsleute allein ihren Wohnsiz aufgeschlagen haben, besteht eine Niederlassungsfreiheit, die gar nichts zu wünschen übrig läßt, und es ist uns daher auch nichts zur Kcnntniß gekommen, daß irgendwo das Bedürfniß sich kundgegeben hätte, hierüber internationale Vereinbarungen herbeizuführen.

Dagegen würden sich in Betreff der'Niederlassung von Schweizern auf dem p l a t t e n L a n d e sofort Schwierigkeiten ergeben haben, weil Rumänien den Israeliten hier die Gleichstellung mit den Christen, nach den dort nun einmal vorwaltenden Begriffen, nicht glaubt zugestehen zu dürfen, und weil andererseits die Schweiz nicht wohl eine Vertragsbestimmung entgegennehmen könnte, welche einen Theil ihrer Bürger von vornherein schlechter gestellt hiitte als den andern. Da nun aber eine schweizerische Einwanderung nach Rumänien, welche sich auf dem platten Lande niederzulassen Willens wäre, nicht, existirt und wohl auch nicht so bald sich zeigen wird, so wäre man in die Lage versezt worden, sich über einen Punkt von rein theoretischer Natur in einen Streit einlassen zu müssen, der vielleicht das Zustandekommen der ganzen Konvention gefährdet und damit die wirklich vorhandenen realen Interessen unseres Handelstandes geschädigt hätte. Bei solcher Sachlage schien es das allseitig Gerathenste zu sein, das ganze Verhältniß außer Frage zu sezen und sich in dieser Beziehung mit der thatsächlichen Fortdauer des
dermaligen, praktisch durchaus befriedigenden Zustandes zu begnügen.

So beschränkte sich denn die Konvention, wie sie vorliegt, durchaus auf die eigentlichen H a n d e l s b e z i e h u n g e n , und zwar in dem einfachen Sinne, daß man sich gegenseitig -- eine sofort zu besprechende kleine Modifikation vorbehalten -- lediglich

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die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zusichert, wobei selbstverständlich diejenigen besondern Begünstigungen vorbehalten bleiben, die der eine oder der andere Staat, im Grenzund Nachbarschafts verkehr den unmittelbar angrenzenden Ländern, zu gewähren im Falle ist. Wir hatten, bevor wir unserm Unterhändler seine Instruktionen ertheilten, dem schweizerischen Handelsstahde (durch die Organe des schweizerischen Handels- nnd Industrievereins und der Association intercantonale des industries du Jura) Gelegenheit geboten, seine Wünsche auszusprechen, und die Antworten waren dahin ausgefallen, daß es im Ganzen durchaus als genügend erscheine, wenn nur dem schweizerischen Import nach Rumänien durch einen Meistbegünstigungsvertrag die gleiche Behandlung mit seinen Konkurrenten zugesichert werde. Einzig die Uhren- und die Strohindustrie äußerten sich dahin, daß die ihren Erzeugnissen im rumänischen Konventionaltarife aufgelegten Zölle zu hoch seien und daß eine Ermäßigung derselben zur Belebung des Geschäftes sehr wünschbar wäre.

Im vollen Umfange hat nun freilich diesen Wünschen nicht entsprochen werden können; dagegen ist es doch unserm Unterhändler gelungen, einige Konzessionen für diese beiden Industriezweige durchzusezen, welche Sie im Anhange zu der Konvention verzeichnet finden, von denen uns jedoch nicht näher bekannt ist, ob sie in dieser Umgrenzung von erheblicher Bedeutung sind. Wir haben aber um so weniger Anstand genommen, uns damit befriedigt zu erklären, als weitgehende Konzessionen kaum erwartet werden dürften, Angesichts der von uns bestimmt festgehaltenen Ansicht, schweizerischerseits keinerlei Konventionalzölle aufzunehmen.

Zur bessern Erklärung der Sache erwähnen wir, daß das Begehren der Uhrenindustrie dahin gegangen war, es möchten für den Import in Rumänien folgende Positionen vereinbart werden: für goldene Uhren Fr. 5. -- per Stük; ,, silberne ,, ,, 1. -- ,, ,, T, metallene ,, fl --. 50 ,, ,, während nach dem österreichisch-rumänischen Konventionaltarif für goldene Uhren Fr. 6 und für Öhren aus Silber oder anderai Metall, die weder mit Gold noch mit Edelsteinen besezt noch verziert sind, Fr. 2 Zoll beim Import in Rumänien zu entrichten sind.

Hierauf einzugehen, weigerte sich Rumänien mit. Rüksicht darauf, daß der mit Oesterreich-Ungarn vereinbarte Zollausaz der
zur Berechnung genommenen Basis entspreche; hingegen hat es einen eigenen Tarifsaz für Uhren aus Metall '(auch vergoldete und versilberte) mit der Bestia?.nung gewährt, daß dieselben

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749 auf der Innenseite des Dekels oder sonst an einem leicht ersichtlichen Orte das eingravirte Wort ,,Metall" tragen. Bei Aufstellung dieses Tarifsazes wurde als Durchschnittspreis einer solchen Uhr Fr. 10 angenommen, und der Zoll auf 75 Rp. gesezt.

In Betreff der Strohwaaren ging das Verlangen, wie es uns eingereicht worden, nur im Allgemeinen dahin, es möchte eine E r m ä ß i g u n g der bestehenden Ansäze angestrebt werden.

Dieselben lauten nach dem österreichisch-rumänischen Vertrage, wie folgt : Hüte und Kappen aus Rohr, Binsen, Palmblättern, Span und andern faserigen Stoffen, ohne Garnitur, mit Ausnahme der Hüte und Kappen aus Bast und Stroh p. °/o Kil.

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. Fr. 36 Hüte und Kappen aus Bast und Stroh, ohne Garnitur und mit seidenen oder andern Gespinnsten oder mit Roßhaar durchzogene oder durchwirkte Hüte und Kappen (Sparterie) p. % Kil Fr. 362 Davon ist nun in unserer Konvention insoferne eine Abänderung erzielt 'worden, daß für Geflechte und Bänder (Tresses et tissus) ein besonderer Ansaz von Fr. 20 p. 100 Kil. zugestanden wurde.

In allen übrigen Beziehungen wird also auf den schweizerischen Import in Rumänien der Konventionaltarif zur Anwendung gebracht, wovon wir Ihnen ein Exemplar hier beilegen und der auf der Basis eines durchschnittlich 7°/o des Werthes betragenden Zolles beruht.

Artikel 2 sezt fest, daß die Waaren aller Art, welche aus einem der beiden Ländern kommen, keinen höhern Verbrauchs-,, Oktroi- oder Gemeindesteuern unterworfen werden können, als denjenigen, welche von den gleichen Produkten der meistbegünstigten Nation bezogen werden oder in der Folge bezogen werden sollten.

Diese Bestimmung ist nur eine Folge des im Artikel l niedergelegten Grundsazes und bedarf einer nähern Erläuterung nicht.

Im Artikel 3 ist vorgesehen, daß für zollpflichtige, als Muster dienende Gegenstände die beim Eintritt deponirten Gebühren wieder zurükerstattet werden, sofern die für die Wiederausfuhr oder für die Wiederablage im Entrepôt notwendigen Zollformalitäten erfüllt worden sind.

750 Artikel 4 enthält die Bestimmung, daß die Fabrikanten des einen Staates durch ihre Reisenden für die Bedürfnisse ihrer Industrie im Gebiete des andern Staates Ankäufe und Verkäufe vornehmen und mit oder ohne Muster Bestellungen aufnehmen können, allein ohne mit Waaren zu handeln.

Von Rumänien wurde die Aufnahme einer Bestimmung vorgeschlagen, nach welcher für den Nachweis der Provenienz von Waaren, welche importili werden, Ursprungszeugnisse verlangt werden können. Durch diese Maßregel soll verhindert werden, daß Waaren aus Staaten, mit welchen Rumänien noch keine Handelskonvention abgeschlossen hat, als Waaren schweizerischer Provenienz importirt werden und die betreffenden Begünstigungen genießen können.

Wenn wir auch lieber gesehen hätten, dieses Verlangen wäre nicht gestellt worden, so glaubten wir doch bei der Ablehnung desselben nicht beharren zu sollen.

Laut der im Artikel 5 aufgenommenen, auf die Ursprungsscheine be/üglichen Bestimmung wird der Nachweis des Ursprungs der betreffenden Waare dadurch geleistet, daß der Importeur eine vor einem am Orte der Ausfuhr wohnenden Beamten gemachte Erklärung oder ein vom Vorsteher der Zollstätte, über welche die Waare ausgeführt wird, oder von einem im Staate, aus welchem die Ausfuhr stattfindet, residirenden Konsuln des Landes, in welches die Waare eingeführt werden soll, ausgestelltes Zeugniß vorweist.

Ausnahmsweise können auch die Fakturen als Ursprungsscheine dienen.

In dieser mannigfaltigen und leichten Art, in welcher der Ursprung der betreffenden Waare nachgewiesen werden kann, liegt keine wesentliche Erschwerung des Handelsverkehrs.

Gemäß Artikel 6 bleibt die Konvention 7 Jahre in Kraft.

Wir hatten zwar 10 Jahre vorgeschlagen, gaben aber auch zu jener kurzem Dauer unsere Zustimmung, und Rumänien legte Werth darauf, daß für die Konvention der gleiche Termin, wie bei der von Rumänien mit Oesterreich - Ungarn einerseits und Rußland andererseits abgeschlossenen Konvention festgesezt werde.

Wir beantragen Ihnen, die zwischen der Schweiz und Rumänien am 30. März 1878 abgeschlossene Handelskonvention durch Annahme des folgenden Beschlußentwurfes zu genehmigen, und be-

751 nuzen gleichzeitig den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7. Mai 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d es p r ä si d e n t:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Handelskonvention zwischen der Schweiz und Rumänien vom 30. März 1878.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 7. Mai 1878, beschließt: Art. 1. Der zwischen der Schweiz und Rumänien unterm 30. März 1878 zu Wien abgeschlossenen Handelskonvention wird hiemit die vorbehaltene Ratifikation ertheilt.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Handelskonventio zwischen

der Schweiz und Rumänien.

(Vom 30. März 1878.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft -,.

und

die Regierung Seiner Hoheit des Fürsien von Rumänien, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen, welche zwischen den beiden Ländern bestehen, zu regeln, haben in gemeinsamer Uebereinstimmung beschlossen , zu diesem Zweke eine Handelskonvention abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich : Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn J. J. von T s c h u d i , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner kaiserlichen und apostolisch königlichen Majestät in Wien; Die Regierung Seiner Hoheit des Fürsten von Rumänien, Herrn Jean de B a l a t c h a n o , Ihren diplomatischen Agenten in Wien, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind :

7sa Artikel I.

Die beiden hohen vertragschließenden Theile sichern sich gegenseitig in Allem, was die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr betrifft, die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu. Jeder von ihnen verpflichtet sich, dem andern jede Begünstigung, jedes Vorrecht oder jede Ermäßigung in den Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrzöllen einzuräumen, welche er einer dritten Macht zugestehen sollte.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Begünstigungen, welche von den hohen vertragschließenden Theilen den Nachbarstaaten eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden sollten , um den Verkehr und den Austausch der Produkte der Grenzbezirke zu erleichtern.

Artikel II.

Die aus einem der beiden Länder herkommenden und in da» andere eingeführten Waaren jeder Art dürfen keinen höheren Accise-,, Oktroi- oder Kommunalsteuern unterworfen werden, als wie sie die gleichartigen Waaren der Produktion der meistbegünstigten Nation treffen oder noch treffen können.

Artikel ffl.

Die dem Eingangszoll unterworfenen Artikel, welche als Muster dienen sollen, und die von Handelsreisenden schweizerischer Häuser nach Rumänien oder von Handelsreisenden rumänischer Häuser nach der Schweiz eingeführt werden , sollen auf die Wiedererstattung des bei der Einfuhr deponirten Zolles Anspruch haben, wenn zur Bewerkstelligung der Wiederausfuhr oder der vollständigen Wiederabgabe im Niederlagshaus die nöthigen Zollamtsformalitäten erfüllt worden sind.

Artikel IV.

Die schweizerischen Fabrikanten und Kaufleute, sowie ihre Handelsreisenden, können in Rumänien Einkäufe und Verkäufe für das von ihnen betriebene Geschäft machen und -- mit oder ohne Muster -- Bestellungen aufnehmen , jedoch ohne mit Waaren zu hausiren. Ebenso soll es in der Schweiz mit den rumänischen, Fabrikanten und Kaufleuten und deren Reisenden gehalten werden.

754 Artikel V.

Zum Nachweis der Herkunft gewisser Waaren sollen bei der Einfuhr von den hohen vertragschließenden Theilen, nach vorausgegangener Bezeichnung und in gemeinsam«!- Uebereinstimmung, Ursprungszeugnisse für diese Waaren verlangt werden dürfen.

Gegebenenfalls hat der Importeur dem Zollamte entweder eine vor einer Amtstelle des Versendungsortes abgegebene Erklärung oder ein vom Vorstand des Ausfuhrzollamtes ausgestelltes Zeugniß, oder endlich eine Bescheinigung von einem am Versendungsorte wohnenden Konsularagenten des Landes vorzuweisen, in welches die Waaren eingeführt werden.

Ausnahmsweise soll die Faktur der Waaren als Ursprungszeugniß gelten.

Artikel VI.

Die gegenwärtige Uebereinkuuft wird für die Dauer von sieben Jahren, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden an gerechnet, abgeschlossen. Wofern keiner der hohen vertragschließenden Theile zwölf Monate vor Ablauf des besagten Zeitraums die Absicht kundgeben sollte, von der Uebereinkunft zurüktreteri zu wollen, so bleibt dieselbe weiter verbindlich bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, von welchem der eine oder der andere der beiden hohen vertragschließenden Theile sie gekündigt haben wird.

Artikel VII.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Ratifikationsurkunden sollen innerhalb sechs Monaten oder früher, wenn möglich, in Wien ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihr Wappensiegel beigedrukt.

So geschehen in W i e n , in doppeltem Original, den dreißigsten März eintausend achthundert und achtundsiebenzig (30. März 1878).

(Gez.) v. Tschudi.

(L. S.)

(Gez.) J. de Balatchano.

(L. S.)

755 Zusazartikel.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Schweiz und Ru?

mäniens haben sich , kraft der Ermächtigung von Seite ihrer Regierungen, über nachfolgenden Artikel geeinigt: a) Die in dem von der gemischten Kommission, in Gemäßheit des Artikels IX der am 22. Juni 1875 abgeschlossenen Uebereinkunft, ausgearbeiteten ,,Tableau des droits de douane" nicht erwähnten Geflechte und Gewebe aus Stroh sollen bei ihrem Eintritt in Rumänien einen Zoll von zwanzig Franken (Fr. 20) per 100 Kilogramm (100 Kgr) bezahlen.

b) Die Uhren mit Schalen aus natürlichem (nicht versilbertem oder vergoldetem) Metall (oder mit versilberten oder vergoldeten Schalen) sollen bei ihrem Eintritt in dasselbe Land fünfundsiebenzig Centimes (75 Ct.) per Stük bezahlen, unter der Bedingung, daß sie auf der innern Seite der Schale das Wort ,,métal" eingravirt tragen.

Der gegenwärtige Zusazartikel soll die gleiche Kraft und den nämlichen Werth haben, wie wenn er textuell in die Konvention selbst aufgenommen wäre.

Er soll von den beiden hohen vertragschließenden Theilen ratifizirt und die Ratifikationsurkunden sollen gleichzeitig mit denen der Uebereinkunft selbst ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Akt in doppeltem Original unterzeichnet und mit ihrem Wappensiegel versehen, zu Wien, den 30. März eintausend achthundert achtundsiebenzig (30. März 1878).

(Gez.) v. Tschudi.

(Gez.) J. de Balatchano.

(L. S.)

(L. S.)

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Bericht

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der

ständeräthlichen Commission an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Prüfung der Staatsrechnung für das Jahr 1877.

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(Vom 9. Mai 1878.)

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Laut Beschluß der Räthe vom 23. December 1876 soll das Budget, die Nachtragskredite und die Staatsrechnung eines gegebenen Jahres immer der gleichen Commission zur Prüfung und Berichterstattung zugewiesen werden. In Folge dessen wurde der unterzeichneten Büdgetcommission für das Jahr 1877 auch die Staatsrechnung von 1877 zur Prüfung überwiesen. Es wurde durch Vereinbarung der Präsidenten dem Nationalrath die Priorität für die Geschäftsführung, dem Ständerath die Priorität für die Rechnung zugewiesen. Wir finden es nun nicht zweckmäßig, wenn nicht derselbe Rath die Priorität hat für Rechnungsprüfung und Geschäftsführung. Die beiden Gegenstände sind doch vielfach mit einander zusammenhängend, und es wird sich zeigen, daß viele Postulate oder Bemerkungen der einen und andern Commission mit einander behandelt werden sollten. Wir geben gerne zu, daß die Prüfung der Rechnung, wenn sie durch eine eigene Commission vorgenommen wird, einer gründlicheren Untersuchung unterworfen werden kann; dagegen sollte die Behandlung wenigstens in jedem Rathe gleichzeitig stattfinden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Handelskonvention mit dem Fürstenthum Rumänien. (Vom 7. Mai 1878.)

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Jahr

1878

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.05.1878

Date Data Seite

745-756

Page Pagina Ref. No

10 009 957

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