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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes.

(Vom 24. Dezember 1878.)

Mit Rüksicht auf die Ausfuhr von Vieh nach F r a n k r e i c h hat der Bundesrath einen Beschluß gefaßt, und denselben sämmtlichen Kantonsregierungen durch folgendes Kreisschreiben mitgetheilt : ,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Das in den jüngsten Tagen von Prankreich wegen der in Deutschland ausgebrochenen Rinderpest erlassene Verbot der Vieheinfuhr aus der Schweiz ist ohne Zweifel durch die im vorigen Jahre vorgekommenen Umgehungen der französischen Sperre durch deutsche und österreichische Schafherden veranlaßt worden. Es ist daher auch theilweise eine Sperre gegen Deutschland von der Schweiz aus angeregt worden. Mit Rüksicht auf die Entfernung des Seuchenherdes, und da Deutschland zur Unterdrükung der Seuche die im Regulativ der Wiener Konferenz von 1872 vorgeschriebenen Maßregeln mit aller Strenge zur Anwendung bringt, so erscheint die Gefahr einer Einschleppung der Rinderpest nicht wahrscheinlich, und es kann daher von einer Sperre gegen Deutschland, welche für die Grenzgegenden gerade sehr nachtheilig wäre, abgesehen werden. Um jedoch die französische Regierung zu vermögen, ihr Verbot gegen die Schweiz zurükzunehmen, so ist es nothwendig, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, welche die Wiederholung der frühern Vorgänge zu verhindern geeignet sind.

,,Um eine Umgehung des Verbotes der Viehausfuhr von Deutschland nach Frankreich durch die Schweiz zu verhindern, haben wir daher beschlossen : 1. Rindvieh, Schafe und andere Wiederkäuer, welche aus Deutschland in die Schweiz geführt wurden, dürfen erst wieder über eine andere als die deutsche Grenze aus dem Lande geführt werden, nachdem sich dieselben mindestens 14 Tage in der Schweiz aufgehalten haben.

2. Für Schafe und Rinder, welche aus Deutschland eingeführt wurden, dürfen keine Gesundheitsscheine ausgestellt werden,

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bis mindestens 14 Tage nach Abgabe des vom Grenzinspektor ausgestellten und von der Zollstation gestempelten Passirscheines (§15 unserer Verordnung vom 3. Oktober 1873).

3. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit einer Buße von Fr. 100 bis Fr. 500 bestraft.

,,Indem wir Sie einladen, das Geeignete zu verfügen, damit obiger Beschluß genau vollzogen werde, benuzen wir gerne auch diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen."

Vom Bundesrathe sind gewählt worden : (am 6. Dezember 1878) als Postkommis in Herisau :

Hr. Hermann Anderegg, von Wattwyl, Postkommis in St. Gallen ;

(am 23. Dezember 1878) fl

,,

,, Payerne :

Hr. Jules Deprex, v. Lutry (Waadt), Telegraphist in Lausanne.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Bundesblatt

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Jahr

1878

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

57

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1878

Date Data Seite

573-574

Page Pagina Ref. No

10 010 188

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