393

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Franz Bucheli von Schwarzenberg, wohnhaft in Horw, Kts. Luzern.

(Vom 3. Dezember 1878.)

Tit. !

Franz Bucheli von Schwarzenberg, wohnhaft in Horw, 26 Jahre alt, verheirathet, Vater von zwei Kindern, Schuhmacher, gew.

Wachtmeister in der Rekrutenschule Nr. 2 der IV. Division, wurde vom Kriegsgericht dieser Division unterm 15. Juni 1878 auf den Wahrspruch der Geschworneu wegen Diebstahls, in Anwendung der Art. 131 und 132 des Bundesgesezes über die Strafrechtspflege für die eidg. Truppen, verurtheilt zu 18 Monaten Zuchthaus, zur Kassation, zur Entsezung von seinem Grade, zum Verlust des Aktivbürgerrechts auf die Dauer von sechs Jahren, zum Ersaz von Fr. 50 an den Bestohlenen und zu den Prozeßkosten.

Wachtmeister Franz v. Sonnenberg hatte nämlich zur Anzeige gebracht, daß ihm Mittwoch den 15. Mai Abends in der Kaserne, Zimmer Nr. 13, ein Porte-monnaie mit zirka Fr. 50 Inhalt entwendet worden sei. Wachtmeister Franz Bucheli, welcher mit dem

394

Damnifikaten das Zimmer theilte, wurde verdächtig, weil er am Tage vor dem Diebstahl geäußert hatte, daß er kein Geld habe, während er am Tage n ach dem Diebstahl Urlaub nahm und beim Gemeindeammann in Horw eine betriebene Miethzinsschuld im Betrage von Fr. 70 und Fr. 3. 30 Kosten abführte. Bucheli läuguete indessen das ihm zur Last gelegte Verbrechen, bis er durch das Verdikt der Geschwornen überwiesen war.

In einer vom 4. dieses Monats datirten Eingabe bittet nun der Verurtheilte die hohe Bundesversammlung um Begnadigung für den Rest der Strafe. Er sagt, er sei ein vermögensloser Familienvater, seine Frau, gegenwärtig schwanger, sei allein nicht im Staude, sich und ihre Kinder zu erhalten, und wenn seine Haft noch länger daure, so werde er vollständig ruinirt. In seiner frühem militärischen Stellung habe er stets lobende Atteste empfangen, sich in der Strafanstalt wohl verhalten und nun bereits 6 Monate oder Va der ihm auferlegten harten Strafe verbüßt.

Daß Petent ein armer Familienvater ist, ergibt sich aus den Akten, und daß seine schwangere -Frau und seine Kinder in große Bedrängniß gerathen sein mögen, darf wohl als wahr angenommen werden. Allein aus diesem Grunde kann Begnadigung nicht empfohlen werden, so traurig es auch ist, daß Unschuldige das Uebel mit empfinden, welches das Gesez dem Schuldigen allein zugedacht hat, denn die menschliche Gerechtigkeit kann unter gegebenen Verhältnissen leider nicht anders verwaltet werden. Wenn in allen solchen Fällen Gnade geübt werden wollte, so dürften nicht selten gerade die Unwürdigsten am besten davon kommen.

Auch mit dem Leumund des Petenten scheint es nicht weil her zu sein, denn der Gemeindeammann von Horw hat unterm 18. Mai 1878 bezeugt, Bucheli sei zwar ein geschikter und fleißiger Arbeiter, aber ,,Friedliche gegen Nebenmenschen und Unbetasten fremden Eigenthums werde ihm nicht nachgeredet." Und in der That, Bucheli ist bereits früher zwei Mal wegen Diebstahl bestraft worden, nämlich den 3. Juni 1869 vom Statthalteramt Luzern mit 14 Tagen Gefängniss, und am 15. Hornung 1870 vom Kriminalgericht Luzern mit 7 Monaten Zuchthaus.

Wir halten dafür, es handle sich hier um einen rükfälligen Verbrecher, welcher mil, 18 Monaten Zuchthaus kaum zu hart bestraft sein dürfte. Jedenfalls schiene uns die Nachlassung von mehr als einem Drittel der Strafe nicht gerechtfertigt. Eine Begnadigung in diesem Umfange kann aber auch noch in der nächsten Junisession ausgesprochen werden, nachdem Bucheli während längerer

395 Zeit, als es bis jezt geschehen konnte, sich das Zeugniß des Wohlverhaltens in der Strafanstalt verdient haben wird.

Demnach erlauben wir uns zu beantragen, auf das Begnadigungsgesuch zur Zeit nicht einzutreten.

B e r n , den 3. Dezember 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft;

Schiess.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1877 und 1878.

1878.

Monate.

1877.

'

1878.

Mehreinnahme. : Mindereinnahme.

Fr.

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

1,224.526 1,1 48 '968 1,324,226 1,287,272 1,352,009 1,133,511 1,082,350 1,190.482 1,286,147 1,573,639 1,548,880 1,576,208 Total Fr. 15,728,223

CO

O3
auf Ende November 14,152,015

Rp.

Fr.

84 1,181,014 5.7 i 1,162,420 25 l 1,381,023 55 1,295,122 53 1,243,332 39 1,168,029 21 1,117,526 81 1,278,944 79 1,397,061 12 1, 528,464 21 1,397,097 53

KV 07 76 44 54 06 05 96 53 05 23 92

Fr.

Kp.

13,452 56,797 7,849

19 19 99

34,517 35,176 88,461 110,913

66 75 72 26

Fr.

Rp.

43,512

77

108,677

47

45,174 151,782

89 29

1,978

66

80 27 14,150,036

61

--

--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Franz Bucheli von Schwarzenberg, wohnhaft in Horw, Kts.

Luzern. (Vom 3. Dezember 1878.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1878

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.12.1878

Date Data Seite

393-396

Page Pagina Ref. No

10 010 161

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.