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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Reiseentschädigung der Mitglieder des Nationalrathes, der Kommissionen der Bundesversammlung, der Mitglieder und der Ersazmänner des Bundesgerichts, der Bundesgerichtschreiber und Mitglieder des schweizerischen Schulrathes, sowie der Mitglieder des Ausschusses zur Leitung der Medizinalprüfungen.

(Vom 7. Mai 1878.)

Tit. !

Veranlaßung zur gegenwärtigen Botschaft gibt zunächst das mit dem Jahre 1877 in Kraft getretene Gesez über eidg. Maaß und Gewicht vom 3. Heumonat 1875. Da diesem Geseze der Meter zu Grunde liegt, so muß es sich nunmehr darum handeln, die verschiedenen bisher nach S t u n d e n festgesezten Reiseentschädigungen mit den neuen bezüglichen Vorschriften in Einklang zu bringen.

Inzwischen ist auch der Bundesbeschluß vom 21. Hornung 1878, betreffend Herstellung des Gleichgewichtes in den Bundesfinanzen, erlassen worden, Beschluß, in dessen Art. 3 Folgendes festgesezt wird : ,,Die Reiseentschädigungen sind im Allgemeinen einer Revision ,,zu unterwerfen."

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

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762 Im Bundesbeschluß vom 22. Christmonat 1869 (X, 2) wird den Mitgliedern des Nationalrathes, den Kommissionen der Bundesversammlung, den Mitgliedern des Bundesgerichtes und des Schweiz.

Schulrathes eine Reiseentschädigung bewilligt von einem Franken für jede Wegstunde; diejenigen Mitglieder, welche über einen schweizerischen Alpenpaß zu reisen haben, erhalten überdies für flie der Taxerhöhung unterworfene Streke eine Zulage von einem, halben Franken.

Im Bundesbeschluß vom 22. Christmonat 1874 (In. F.,221) findet sich die nämliche Reiseentschädigung auch auf die Ersazmänner des Bundesgerichtes und dessen Gerichtschreiber ausgedehnt, jedoch unter Weglassung der Zuschlagtaxe für die Alpenpässe, was jedoch lediglich einem Versehen zugeschrieben werden mag. Die effektiven Transportauslagen betrugen mithin für die erste Wagenklasse 49,92 Rappen oder "abgerundet 50 Rappen, und für die zweiteWagenklasse 34,56 oder abgerundet 35 Rappen per Wegstunde.

Eine etwas höhere Taxe besteht auf den Bahnlinien der KantoneFreiburg und Neuenburg.

Im Sinne des soeben erwähnten Postulates vorgehend, glaubt der Bundesrath, als ordentliche Reiseentschädigung für Post- und Eisenbahnbenuzung 10 Rappen für den Kilometer in Vorschlag bringen zu sollen; dieser Tarif, mit dem bisher für das Stundenmaß bestandenen verglichen, ist gleich einer Herabsezung von Fr. l auf 48 Rappen. Eine hievon einigermaßen abweichende Reiseentschädigung soll nach der Ansicht des Bundesrathes für diejenigen Mitglieder und Beamten festgesezt werden, welche über die Alpenpiisse zu reisen haben, da für dieselben bekanntlich ein höherer Tarif als für die Thalstraßen besteht. Die ordentliche Posttaxe auf den Alpenpässen beträgt 20 Rappen per Kilometer, und für den Coupéplaz werden 30 Rappen per Kilometer erhoben auf den der Taxerhöhung un ter \vorfeneu Streken.

Wird in Erwägung gezogen, daß die betreffenden Reisenden über die Alpenpässe jeweilen zwei Tage auf die Her-, resp. Hinreise verwenden, mithin über Nacht bleiben müssen, so ist es der Billigkeit angemessen, für die ganze Alpenstraßenstreke eine Zuschlagtaxe von 20 Rappen für den Kilometer zu bewilligen, womit den Betreffenden ein billiger Ersaz für ihre Auslagen geboten wird.

Die bisherige Reiseentschädigung für die Sessionen der Bundesversammlung und ihrer Kommissionen, sowie diejenige des
Bundesgerichtes und des Schweiz. Schulrathes beziffert sich mit beiläufig Fr. 27,000 per Jahr und durch die vorgeschlagene Reduktion wird sich eine Ersparniß ergeben von circa Fr. 8000 bis 10,000 Franken.

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Der Bundesrath unterbreitet demnach den hohen Räthen folgenden Gesezentwurf zur Prüfung und allfälligen Genehmigung.

Bei diesem Anlaße versiehern wir Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 7. Mai 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

(Entwurf)

Bundesgesez betreifend

die Reiseentschädigung der Mitglieder des Nationalraihes, der Kommissionen der Bundesversammlung, der Mitglieder, Ersazmänner und Gerichtschreiber des Bundesgerichts, und der Mitglieder des Schweiz. Schulrathes, sowie der Mitglieder des Ausschusses zur Leitung der Medizinalprüfungen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, gestüzt auf den Art. 4 des Bundesgesezes über Maß und Gewicht vom 3. Heumonat 1875 (I n. F., 752) und Art. 3 des

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Bundesbeschlusses vom 21. Körnung 1878 (III n. F., 335), betreffend Herstellung des Gleichgewichtes in den Bundesfinanzen, beschließt: Art. 1. Die Mitglieder des Nationalrathes, der Kommissionen beider Räthe, des Bundesgerichts, seiner Ersazmänner und die Bundesgerichtschreiber, die Mitglieder des Schweiz. Schulrathes, sowie die Mitglieder des Ausschusses zur Leitung der Medizinalprüfungen beziehen als regelmäßige Reiseentschädigung für jeden zurükgelegten Kilometer, sowohl für die Hinreise als für die Rükreise, zehn Rappen und falls die Reise über einen schweizerischen Alpenpaß stattfindet, auf welchem eine erhöhte Posttaxe erhoben wird, überdies für die der Taxerhöhung unterworfene Streke eine Zulage von 20 Rappen per Kilomater.

Art. 2. Durch gegenwärtiges Gesez werden aufgehoben die Artikel 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 22. Christmonat 1869 (X, 2) und die Artikel l und 2 des Bundesbeschlusses vom 22. Christmonat 1874 (I n. F., 221), soweit sie die Reiseentschädigung betreffen.

Art. 3. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den. Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung,

betreffend

Erweiterung des Waffenplazes in Thun.

(Vom 10. Mai 1878.)

Tit.!

Unterm M. Dezember 1875 (II n. F., 47) bewilligte die Bundesversammlung zum Zweke der Erweiterung der Schußlinie des Waffenplazes in Thun einen Kredit von Fr. 420,000, vertheilbar auf die Jahre 1875--1880 in Raten von je Fr. 70,000. Infolge dieser Krediteröffnung erwarb die Eidgenossenschaft im Ueltschiaker und sogenannten Hasliholz -- zwischen dem Glütschbach und Wahlenbach gelegen -- 14 Grundstüke, worunter 5 Heimwesen mit einem Flächeninhalt von 153 Jucharten und 10,000 = 45 Hektare und 18 Are im Betrage von Fr. 243,844. 80. Die die Kommunikation zwischen Amsoldingen und Thierachern sichern: sollende Straßenverlegung wurde mit einem Kostenaufwand von beiläufig Fr. 125,000 ausgeführt. Dieses Werk darf als ein gelungenes bezeichnet werden. Ferner kamen 63 neue Servitutsverträge zu Stande, nämlich für eine Anzahl zwischen dem Wahlenbach und dem Uebeschisee gelegener, den Geschoßen ausgesezter Landparzellen, wofür indessen die jährliche Entschädigung per Parzelle nur Fr. 15 beträgt. Von oben erwähnter Kreditsumme ist zur Zeit noch eine kleine Restanz vorhanden, welche jedoch für telegraphische Sicherheitsvorrichtungen, Weganlagen und andere

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1878

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24

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18.05.1878

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761-765

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