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Botschaft . des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend ° Fristverlängerung für die Genfer Pferdebahnlinie von Chêne-Bougeries nach Moillesulaz.

(Vorn 11. Juni 1878.)

Tit.!

Durch Bundesbeschluß vom 17. September 1875 wurde den Herren S i m o n P h i l i p p a r t in Paris und A n t o n Fé va t in Genf die Konzession für den Bau und Betrieb einer Reihe von Pferdeeisenbahnen im Gebiet des Kantons Genf, darunter auch einer Linie von Chène-Bougeries über Chêne-Bourg nach Moillesulaz ertheilt, mit der Verpflichtung, binnen einer Frist von 2 Monaten dem Bundesrath die vorschriftgernäßen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der zu bildenden Gesellschaft einzureichen. Für den Anfang der Arbeiten war Frist bis zum 1. Januar 1876 angesezt; der Termin für die Bauvollendung von Chene-BourgMoillesulaz wurde ausnahmsweise bis zum 1. Juli 1879 hinausgeschoben, da vorher eine Straße von Chêne-Bougeries nach ChêneBourg erstellt werden müsse.

Mit Genehmigung der Bundesversammlung vom 19. Juni 1876 ist alsdann die Konzession an die Compagnie Générale des Tramways suisses in Genf (Genfer. Pferdebahngesellschaft) übergegangen, deren Statuten genehmigt worden sind und auf deren Gesuch am 18. Juli 1876 die Frist für Einreichung der technischen und finanziellen

1143 Vorlagen für die Linie Chene-Bougeries-Moillesulaz bis Ende 1877 und diejenige für den Beginn des Baues bis zürn 1. April 1878 erstrekt wurde.

Unter Berufung darauf, daß ohne Verschulden der Konzessionsinhaberin die vom Kanton Genf zu erstellende Straße von ChêneBougeries-Chêne-Bourg immer noch nicht in Angriff genommen worden sei, sucht die Gesellschaft, neuerdings um Fristerstrekung, und zwar für Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, bis zum 1. Januar 1879 nach.

Der Staatsrath von Genf unterstüzt dieses Gesuch mit dem Beifügen, daß diese neue Frist voraussichtlich genügen dürfte, um inner derselben die Straßenangelegenheiten zu erledigen und so der Pferdebahngesellschaft speziell die Vorlage der technischen Vorarbeiten zu ermöglichen.

Nach der Versicherung der Pferdebahngesellschaft sind die finanziellen Mittel zur Ausführung des ihr obliegenden Baues vorhanden.

Wir beantragen Ihnen Genehmigung des Fristerstrekungsgesuehs hinsichtlich der technischen Vorlagen um der angeführten Gründe willen, mit Bezug auf den finanziellen Theil, weil derselbe in richtiger -Weise nur nach Kenntniß der technischen Vorlagen abgenommen werden kann und in der Art, daß die Frist für den Baubeginn analog dem Beschluß vom 18. Juli 1876 bis zum 1. April 1879 laufen soll, während die Vollendungsfrist (bis zum 1. Juli 1879) unverändert bleibt.

Genehmigen Sie auch bei diesem Anlaß die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 11. Juni 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

1144 (Entwurf)

Bimdesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Pferdeeisenbahn von ChêneBougeries nach Moillesulaz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuchs der Compagnie Générale des Tramways suisses in Genf vom 5. April 1878 5 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 11. Juni 1878, beschließt: 1. Für die Genfer Pferdebahnsektion von Chône-Bougeries nach Moillesulaz werden die durch Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 17. September 1875, betreffend Konzession von Pferdeeisenbahnen auf Genfergebiet, angesezten und durch Bundesrathsbeschluß vom 18. Juli 1876 erstrekten Fristen neuerdings folgendermaßen verlängert : a. für Einbringung der technischen und der finanziellen Vorlagen bis zum 1. Januar 1879; b. für den Beginn der Arbeiten bis zum 1. April 1879.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

GìfOtt*

1145

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer Pferdebahn von Bözingen über Biel nach Nidau.

(Vom 11 Juni

1878

Tit. !

Am 17. September 1875 ist der Pferdeeisenbahngesellschaft von Biel die Konzession für den Bau und Betrieb einer Pferdeeisenbahn von Bözingen über Biel nach Nidau (gemäß der dem Beschlußantrag beigegebenen Botschaft ,, bis vor das Salzmagazin Nidau") ertheilt worden.

Nachdem unterm 19. Juni 1876 die in § 5 der Konzession angesezten Fristen waren erstrekt worden, ist dieselbe mit Genehmigung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 1876 unter gleichzeitiger Aenderung des Rükkauftermins und der Bestimmung über den Siz der Gesellschaft an die Compagnie Générale des Tramways suisses in Genf (Genfer Pferdebahngesellschaft) übergegangen ,i welche bei diesem Anlaß behaftet wurde bei ihrer ErO O O klärung, die Bahn nicht bloß ,,bis zum ehemaligen Kornhaus auf der Ländte", sondern ,,bis unmittelbar vor das Städtchen Nidau " zu führen, sobald die projektirte neue Brüke über die Zih erstellt sein werde.

Dies ist gesehen. Mit Eingabe vom 30. April 1878 stellt nun die Compagnie Générale des Tramways suisses das Gesuch, es Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Genfer Pferdebahnlinie von Chêne-Bougeries nach Moillesulaz.

(Vom 11. Juni 1878.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1878

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.06.1878

Date Data Seite

1142-1145

Page Pagina Ref. No

10 009 997

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