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4208 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten § 72 der Verfassung des Kantons Luzern.

(Vom 3.Dezember 1941.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

"An der Volksabstimmung vom 7. September 1941 haben die Stimmberechtigten des Kantons Luzern mit 5200 gegen 1431 Stimmen das am 18. Mai 1941 vom Grossen Rate beschlossene Gesetz über Abänderung des § 72 der Staatsverfassung angenommen. Mit Dekret vom 24. November 1941 hat der Grosse Eat dieses Verfassungsgesetz mit dem Vorbehalt der bundesrechtlichen Genehmigung in Kraft erklärt. Der Eegierungsrat des Kantons Luzern ersucht nun um die eidgenössische Gewährleistung der abgeänderten Verfassungsbestimmung.

Der bisherige und der neue Verfassungstext lauten wie folgt: Bisheriger Text:

Die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten wählen jeweilen an dem gleichen Tage, an welchem die Neuwahl der Amtsgerichte erfolgt, die Amtsstatthalter für eine Amtsdauer von vier Jahren mit Amtsantritt auf 1. Juli.

Für das Amt Luzern wird in gesonderten Wahlkörpern für die Abteilungen Luzern-Stadt und LuzernLand je ein Amtsstatthalter gewählt,

Neuer Text:

(Abs. l unverändert.)

Im Amt Luzern werden in gesonderten Wahlkörpern für die Abteilungen Luzern-Stadt-zwei und die Abteilung Luzern-Land ein Amtsstatthalter gewählt, die sich ausschliesslich dem Amte zu widmen und im Verhinderungsfalle gegenseitig zu vertreten haben. Ist in einer Abteilung ein dauerndes Bedürfnis vorhanden, so

1067 Bisheriger Text:

Im Amt Luzern haben sich die beiden Amtsstatthalter im Verbinderungsfalle des einen gegenseitig zu vertreten. In den übrigen Ämtern wählen die Bürger mit dem Amtsstatthalter gleichzeitig auch einen Stellvertreter.

In Fällen, in denen der Amtsstatthalter und sein Stellvertreter an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert sind, sorgt das Obergericht für ausserordentliche Stellvertretung.

.Zur Wählbarkeit als Amtsstatt.halter und Stellvertreter sind die gleichen Eigenschaften erforderlich wie für die Mitglieder des Grossen Eates.

Die Rechte undPflichten der Amtsstatthalter werden durch das Gesetz bestimmt.

Neuer Text: wird der Grosse Rat auf den Antrag des Regierungsrates auf dem Dekretswege die Stelle eines weitern Amtsstatthalters schaffen. Fällt diese Voraussetzung dahin, so wird der Grosse Eat auf dem gleichen Wege die Stelle wieder aufheben. Wo ein zeitweises Bedürfnis es verlangt, hat das Obergericht auf Antrag des Begierungsrates ausserordentliche Amtsstatthalter zu bestellen. Das Obergericht regelt auch die Verteilung der Geschäfte unter den Amtsstatthaltern.

In den übrigen Ämtern wählen die BürgermitdemAmtsstatthaltergleichzeitig auch einen Stellvertreter,

(Abs. 4--6 unverändert.)

§ 72 der Kantonsverfassung ordnet die Wahl der Amtsstatthalter. Die gegenwärtige Revision bezieht sich auf die Bestellung derselben insbesondere im Amt Luzern, das in die Abteilungen Luzern-Stadt und Luzern-Land zerfällt. Nach dem neuen Verfassungstext sind für die Abteilung Luzern-Stadt an Stelle eines Amtsstatthalters inskünftig deren zwei zu wählen. Bei dauerndem Bedürfnis kann der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrates auf dem Dekretswege die Stelle eines weitern Amtsstatthalters schaffen und sie nötigenfalls ·wieder aufheben. Das Obergericht regelt die Verteilung der Geschäfte unter den Amtsstatthaltern; diese haben sich ausschliesslich ihrem Amte zu widmen.

1068 Die Verfassungsänderung betrifft ausschliesslich eine Frage der kantonalon Verwaltungsorganisation und berührt das Bundesrecht nicht. Wir beantragen .Ihnen deshalb; ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen. ' Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. Dezember 1941.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Wetter.

Der Bundeskanzler:

0. Bovet.

1069 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten § 72 der Verfassung des Kantons Luzern.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 1941, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts enthalten, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. 1.

Der in der Volksabstimmung vom 7. September 1941 beschlossenen Abänderung des § 72 der Verfassung des Kantons Luzern wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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1941

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Cahier Numero Geschäftsnummer

4208

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1941

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1066-1069

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