919

(Vom

6. November 1941.)

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Paul Favre, Direktors der eidgenössischen Münzstätte, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste auf den 81. Dezember 1941 entsprochen.

(Vom

7. November 1941.)

Dem Kanton Waadt wird an die Kosten von Meliorationen in den Gemeinden Grancy und Senarclens ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom

10. November 1941.)

Dem an Stelle des an einen andern Posten berufenen Herrn Silvio Delich zum Berufskonsul von Italien in Lausanne, mit Amtsbefugnis über den Kanton Waadt, ernannten Marchese Gian Gerolamo Chiavari wird das Exequatur erteilt.

2993

Bekanntmachungen von Departements and andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit zur Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1942 bewerben wollen, werden eingeladen, sich bis zum 20. Dezember 1941 an das Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern zu wenden, das ihnen das vorgeschriebene Anmeldeformular und die einschlägigen Vorschriften zustellen wird.

920 2. Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1917 über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiet der angewandten Kunst betätigen.

Bern, Oktober 1941.

Eidgenössisches Departement des Innern.

2972

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Maas und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 28. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: '«Sodeco» Société des Compteurs de Genève.

Zusatz zu Spezialausführung für 2 Spannungen (Umschaltung).

Induktionszähler mit 3 messenden Systemen, Type 4Cx.

Zusatz zu Spezialausführung für 2 Spannungen (Umschaltung).

Induktionszähler mit 2 messenden Systemen, Typen 4CBx, 4CBBx, 4CBHx.

Zusatz zu Spezialausführung für 2 Spannungen.

Induktionszähler mit 3 messenden Systemen, Type 402.

Zusatz zu Spezialausführung für 2 Spannungen.

Induktionszähler mit 2 messenden Systemen, Typen 4CB2, 4CBB2, 4CBH2.

S

S S

S

Bern, den 2. Oktober 1941.

2993

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission: P. Joye.

921

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Oktober 1940 1941

1. Januar bis 31. Oktober 1940 1941

Rohertrag der eidgenössische!t Stempelabgaben: a. Abgaben auf Grund der Bundçsgesetze vom 4. Oktot er 1917/22. D ;zember 1927 und vom 24. Juni 1937.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . . 1 103 910. 58 1 284 453. 86 6 590 764. 04 10590476.70 2. Aktien 232613.25 515 802. 80 1 395 189. 55 2 351 808. 85 4 383. -- 3. GmbH.-Anteile . . .

3 852. -- 32175.-- 41 382. -- 4. Genossenschafts44215.27 30173.35 91 624. 48 3231.15 5. Ausland. Wertpapiere .

348.-- 75 648. 40 15 991. 20 6. Umsatz inlän'd. Wert39 026. 40 70 054. 15 478 098. 56 817 376. 55 Darciere 7. Umsatz ausländ. Wertpapiere 74541.90 64 718. 50 1 220 919. 30 661 229. -- 74 430. 15 8. Wechsel .

. . .

79910.45 979 259. 35 852 368. 15 9. Prämienquittungen . .

591 511.80 642 331. 35 5 243 496. 44 5 978 794. 19 223 550. 90 245 089. 05 2 299 043. 62 2 402 424. 78 10. Frachturkunden . . .

Total 1--10 2 347 547. 13 2936385.51 18299152.33 23863133.10 b. Abgaben auf Grund der Bundesgeset ze vom 25. Ju ni 1921/22. D(îzember 1927 und vom 24. Juni 1937.

11. Coupons v. Obligationen. 1622717.81 1 628 235. 72 8 601 944. 99 8 829 744. 85 12. Coupons von Aktien .

392 360. 02 472 844. 17 8 499 773. 42 8705181. 16 13. Coupons von GmbH.Anteilen 1 312. 45 2 702. 62 5 867. 85 14. Coupons von Genossenschafts- Anteilen . . .

10 297. 35 10093. 13 287 357. 69 280917.51 15. Coupons von ausländischen Wertpapieren 149. 60 407. 20 194 127. 55 91 119. 10 Total 11--15 2 025 524. 78 2112892.67 17 585 906. 27 17 812 830. 47 Total 1--15 4373071.91 5 049 278. 18 35 885 058. 60 41 775 963. 57 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbe Schlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschlüsse vom c 1. Januar 193 6 und 22. Dezember 1938.

16. Erhöhung der Couponabgabe .

2 025 375. 17 2112485.43 17 391 778. 53 17821711.15 17. Kommanditbeteiligungen . . . .

9011.-- 8 247. 30 100 900. -- Hl 594. 45 18. Verschiedenes ') . .

6 248. -- 8 748. 60 464 612. 85 243 478. 95 Total 16--18 2040634.17 2129481.33 17957291.38 18 176 784. 55 Total 1--18 6 413 706. 08 7 178 759. 51 53 842 349. 9859 952 748. 12 19, Bussen 491.80 1081.45 10 581. 40J 82 932. 45 2993 Total 1--19 6 414 197. 88 7 179 840. 96 53 852 931. 3S|60 035 680. 57 ') Abgabe auf über 3 bis Bmonatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgäbe auf Urkunden Ober Mit îigentumsreohte.

922

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1940 und 1941, Monat Januar .

Februar März .

April .

.

.

.

.

Mai

Juni Juli .

August . .

September .

Oktober. .

November .

Dezember .

2993

1940 .

.

.

.

.

.

.

.

1941

Fr.

20 466 524. 50 22 372 369. 02 28 440 375. 63 28 951 275. 56 24 404 627. 60

18426392 02

Fr.

13 619 416. 74

12250988.21

1941 Mehreinnahmen Mindereinnahmen Fr.

Fr.

6 847 107. 76 10 121 880. 81 13 397 923. 36

15 042 452. 27 13 481 083. 85

15470191.71

13 161 061 70

9 788 298. 78 5 265 330 32 2 465 724. 06 1 855 156. 03

14616328.82

. . 14 757 777 01 12292052 95 . . 13979079.51 12 623 923. 48 . . 14 409 217. 45 14425242.73 16 025. 28 . . 13 161 062. 27 11 678 690. 05 1 482 372. 22 . . 11 360 765. 34 . . 19 841 922. 02 Total 230 571 387. 93 Oktober 199 368 700. 57 133 191 240. 80 66 177 459. 77 öline Tabakzölle iind Biersteuer

BefeHl über

die Beziehungen der Zivilbevölkerung zu den Internierten.

Der eidgenössische Kommissär für Internierung und Hospitalisierung gibt der Zivilbevölkerung folgendes bekannt: I. Es ist verboten a. den Internierten Geld zu geben, solches für sie zu verwahren oder auszuwechseln; 6. den Internierten Zivilkleider abzugeben; c. den Internierten in irgendeiner Form bei der Flucht oder bei den Vorbereitungen zur Flucht behilflich zu sein; d. Gegenstände, welche zur Ausrüstung der Internierten gehören, zu erwerben oder ohne Entgelt entgegenzunehmen; e. Handarbeiten, kunstgewerbliche Gegenstände usw., welche von den Internierten verfertigt werden, von diesen direkt zu erwerben; /. den Internierten rationierte Lebensmittel oder Rationierungsmarken zu schicken;

923 g. für Internierte Fahrkarten für die Eisenbahn zu kaufen; h. die Post der Internierten zu vermitteln oder sonstwie behilflich zu sein bei der Umgehung der Vorschrift, dass die gesamte Korrespondenz der Internierten durch die Feldpost gehen muss; i. den Internierten die Benützung des Privattelephons zu gestatten.

II. Die Internierten dürfen nur mit spezieller Bewilligung des eidgenössischen Kommissariates für Internierung und Hospitalisierung a. Privatwohnungen betreten; b. Wirtshäuser, Kinos, sportliche Veranstaltungen, Theater und andere öffentliche Veranstaltungen besuchen; c. Fahrräder benützen.

Infolgedessen haben sich die Zivilpersonen, speziell die Arbeitgeber der Internierten, zu vergewissern, dass ein Internierter im Besitze einer solchen Bewilligung ist, bevor sie ihm Zutritt in die Wohnung, in die Wirtschaft oder zu einer öffentlichen Veranstaltung gestatten oder bevor sie ihm ein Velo zur Benützung überlassen.

III. Für Besuche bei Internierten ist die Erlaubnis des eidgenössischen Kommissärs für Internierung und Hospitalisierung einzuholen.

IV. Den Internierten ist die Eingehung einer Ehe nicht gestattet. Es sind daher auch alle auf eine solche hinzielenden Beziehungen mit Internierten untersagt.

V. Die Heerespolizei und die zivilen Polizeiorgane sind beauftrag!;, für die Einhaltung der obigen Vorschriften zu sorgen. Ihre Übertretung wird in Anwendung des Art. 107 des Militärstrafgesetzes bestraft.

A. H. Q., den 1. November 1941.

Der eidgenössische Kommissär für Internierung und Hospitalisierung:

2974

Oberstlt. Henry.

Wählbarkeit höherer Forstbeamten.

Zulassung zur forstlich-praktischen Prüfung.

Das eidgenössische Departement des Innern hat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. November 1919 über die Wählbarkeit höherer Forstbeamten, sowie auf das Ergebnis der an der Ab-

924

teilung für Forstwirtschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich abgelegten Schlussdiplomprüfung Herrn Maienfisch, Bruno, von Kaiserstuhl (Aargau) zur forstlich-praktischen Prüfung zugelassen.

B e r n , den 29. Oktober 1941.

Eidg. Departement des Innern.

2993

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenerklärung.

Das Obergericht des Kantons Appenzell A.-Eh. hat auf Grund erfolglosen Aufrufes mit Beschluss vom 27. Oktober 1941 gemäss Art. 88 ZGB als verschollen erklärt : Hässig Stephan Otto, von Schanis, Kt. St. Gallen, geboren den 9. August 1868, von Stephan und Anna Barbara geb. Müller, vor zirka 40 Jahren nach Nordamerika ausgewandert und seither nachrichtenlos abwesend.

Trogen, den 4. November 1941.

Die Obergerichtskanzlei.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat eine neue

Zusammenstellung der Interpretationskreisschreiben zum

Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr und der Vollziehungsverordnung vom 25. November 1932 herausgegeben. Diese Zusammenstellung enthält neben den bis Ende 1940 ergangenen Kreisschreiben auch verschiedene vom Ausschuss der kantonalen amtlichen Automobilexperten in Verbindung mit dem Departement aufgestellte Normen über technische Fragen sowie Hinweise auf alle Durchführungserlasse zum Automobilgesetz.

Die Broschüre kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 1.50 (für Behörden Fr. 1.--), zuzüglich Porto- und Nachnahmespesen, bezogen werden.

Postcheckkonto III 233.

766

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1941

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.11.1941

Date Data Seite

919-924

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10 034 615

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