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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Dachdeckergewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage.

(Vom 15. Mai 1945.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Dachdeckermeisterverbandes, des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Holz-, und BauarbeiterVerbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden am 24. März abgeschlossenen Vereinbarung über die Erhöbung der am 28. November 1948/25. Februar/2. Oktober und 3. November 1944 allgemeinverbindlich erklärten Teuerungs- und Kinderzulagen *) im schweizerischen Dachdeckergewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, und Art. 20 des Bundesbeschlusses vom 23, Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 24. März 1945 über die Erhöhung der Teuerungszulage im schweizerischen Dachdeckergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : Die Teuerungszulagen auf den im August 1939 ausbezahlten Stundenlöhnen im Dachdeckergewerbe betragen: a. Grundzulage 51 Rp. pro Stunde, die allen Arbeitern, gleichgültig ob ledig oder verheiratet, mit oder ohne Kinder, ausbezahlt wird; b. Haushaltungszulage 2 Rp. pro Stunde, die an verheiratete Arbeiter ausbezahlt wird; c. Kinderzulage 5 Rp. pro Stunde und Arbeiter, die an alle verheirateten oder verwitweten Arbeiter für Kinder unter 18 Jahren bezahlt wird.

Bundesbl. 1943, 1163; 1944, 134, 839 und 1264.

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Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das gesamte Dachdeckergewerbe der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt und Genf sowie der Stadt Bern.

2 Sie tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1945.

Art. 8.

Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 23. November 1948 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Dachdeckergewerbe am 5. Juli 1948 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulage wird, soweit dessen Bestimmungen nicht durch den vorliegenden Beschluss ersetzt sind, bis zum 81. Dezember 1945 verlängert.

Bern, den 15. Mai 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ed. v. Steiger.

Der Vizekanzler: 6787

Ch. Oser.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Dachdeckergewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage. (Vom 15. Mai 1945.)

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Jahr

1945

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24.05.1945

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653-654

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