235

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Beiträge an die schweizerischen Hilfsgesellschaften und fremden Asyle im Auslande für das Jahr 1940.

· (Vom 1. März 1941.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit in gewohnter Weise über die im vergangenen Jahre von schweizerischen Hilfsgesellschaften und Heimen sowie von fremden Asylen und Spitälern im Ausland zugunsten unserer hilfsbedürftigen Landsleute entfaltete Tätigkeit sowie über die unter eine Anzahl dieser Anstalten verteilten Beiträge Bericht zu erstatten.

Aus der nachfolgenden Übersicht geht hervor, dass uns für den genannten Zweck, gleich wie im Vorjahr, Fr. 76 325 zur Verfügung standen, und zwar entfielen auf Leistungen des Bundes Fr. 45000 der Kantone » 31325 , . Total Fr. 76 325 Aus diesen Krediten wurden ausgerichtet: 1939

an schweizerische Hilfsgesellschaften an Schweizerheime an fremde Asyle und Spitäler Total

Fr.

» » Fr.

51 275 17 900 7150 76 325

1940

Fr.

» » Fr.

52 175 17 325 6 825 76 325

Infolge der im Berichtsjahre eingetretenen ausserge wohnlichen Verhältnisse war von insgesamt 177 schweizerischen Hilfsvereinen eine ganze Anzahl von bisher subventionierten Werken nicht in der Lage, uns ihre Berichte ordnungsgemäss einzusenden. Wir haben diesen Vereinen in Anbetracht der Not-

236 läge, in der sich die meisten von ihnen befinden, durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretungen die gleichen, wenn nicht höhere Beiträge zuerkannt wie im Jahre 1939.

Die Zahl der Vereine, die gezwungen waren, ihre Tätigkeit ganz oder vorübergehend einzustellen, hat sich von 8 auf 5 (Tallinn und Biga) erhöht. 68 schweizerische Hilfsvereine haben im Berichtsjahre auf einen Beitrag zugunsten weniger bemittelter Vereine verzichtet. Die Zahl der bisher unterstützten Schweizer Heime und fremden Asyle hat keine wesentliche Änderung erfahren, so dass diese Werke im Eahmen der letztjährigen Beiträge subventioniert werden.

Aus den uns zugegangenen Berichten der Hilfsvereine wie auch aus Mitteilungen unserer Auslandsvertretungen geht hervor, dass die Not vieler Landsleute -- namentlich in den vom Kriege heimgesuchten Gegenden -- äusserst gross ist. Die Vorstände der Vereine haben ihr möglichstes getan, um diese Not zu lindern, und 'sie haben uns ihre Dankbarkeit für die ihnen zugeflossenen Bundes- und Kantonsbeiträge zum Ausdruck gebracht.

Da sich die Verhältnisse im Jahre 1941 voraussichtlich kaum bessern werden, hoffen wir gerne, dass wir im Interesse unserer notleidenden Landsleute im Auslande auch weiterhin auf Ihre wertvolle Mithilfe werden zählen dürfen.

Wir benützen gerne den Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 1. März 1941.

Eidgenössisches Politisches Departement: Pilet-Golaz.

Seilaf/e: l Verzeichnis.

237

Beiträge der Kantone zugunsten der schweizerischen Wohltätigkeitsgesellschaften nnd Asyle im Anstände Zürich Bern

.

Uri

Obwalden Nidwaiden Glarus Zug .

.

Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaff hausen Appenzell A -Rh.

Appenzell I - R h St Gallen Graubünden

.

.

. . .

.

. . . .

. .

Thurffau . . . .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Total

Beiträge für

1939

1940

Fr.

6900 4000 1200 200 500 250 200 800 240 585 1000 2000 1000 700 700 150 2500 1000 2400 1200 1 500 1500 300

Fr.

6900 4000 1200 200 500 250 200 800 240 585 1000 2000 1000 700 700 150 2500 1000 2400 1200 1500 1500 300

500 31325

500 31325

238

Angaben Über die schweizerischen Hilfsgesellschaften, gemäss den übermittelten Abrechnungen

1938

1939

1. Gesamtzahl der Vereine, die Abrechnungen übermittelt haben . . . .

170

151

2. Zahl der Vereine, von denen keine Abrechnungen eingetroffen sind . .

7

21

3. Vereine, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise eingestellt haben . . .

3

5

4. Zahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben

61

68

5. Gesamtvermögen der Vereine, die Abrechnungen übermittelt haben 6 : Gesamtsumme der von diesen Vereinen gewährten Unterstützungen .

Rechnungsjahre

Fr. 3 975 080 Fr. 3 463 585

,,

7. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnungen unterstützten Werke .

481320

,,

82

109

8. Zahl der Vereine, die nicht in der Lage waren, ihre Berichte einzusenden, die aber trotzdem Beiträge erhielten .

9. Total der den sub 7 und 8 erwähnten Vereinen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

525 602

11

Fr.

51 510

Fr.

52 175

239 Rechnungsjahre

Angaben über die schweizerischen Heime nnd Asyle, gemäss den ron ihnen Übermittelten Abrechnungen

193S

1939

1. Gesamtzahl der Heime und Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben

6

5

2. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnung unterstützten Anstalten.

6

5

3. Gesamtvermögen dieser Anstalten .

Fr. 429 380

Fr. 355 106

4. Gesamtverpflegungskosten der Pensionäre dieser Anstalten . . . .

64020

52843

5. Gesamtbetrag der diesen Anstalten gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

17900

17325

Angaben Über die fremden Asyle, gemäss den Ton ihnen Übermittelten Abrechnungen

1938

1939

1. Zahl der Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben .

. . . . .

26

21

2. Zahl der unterstützten Asyle

24

23

Rechnungsjahre

3. Mutmasslicher Betrag, der den Asylen dadurch entgangen ist, dass sie Schweizerbürger unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen verpflegt haben .

Fr. 61 270

Fr. 59 453

4. Gesamtbetrag der den Asylen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

6915

6825

240

Nach Landern geordnete statistische Angaben betreuend die Schweiz. Hilfsgesellschaften und Helme im Auslande.

Länder Belgien .

. . . .

,, (Afrika) . . .

Deutschland (inkl. Oesterreich und Danzig) . .

Estland Finnland . . .

Frankreich (Afrika) . .

Griechenland Grossbritannien . . . .

,, (Kanada) (Afrika).

,, (Asien) .

,, (Australien u. N'seeland) Italien .

Jugoslawien Lettland .

. . . .

- Niederlande (Indien) . .

Polen Portugal Rumänien Schweden Spanien . . .

. .

Ungarn Vereinigte Staaten . . .

,, « (Philippinen) Bolivien Brasilien .

Chile . . . .

Guatemala Kolumbien Kuba . . .

Paraguay . . . . . .

Peru . .

Salvador China Iran Japan

Ansässige Schweizer

Zahl dir Stilili!.

Hillswirkt

Vermögen der Schweiz.

Hilfswerke

Fr.

Gewährte Unterstützungen Fr.

Subventionen Fr.

6750 220 250

4 1 1

94977

13480

2200

23435

2501

450

53000 140 240 94000 4060 280 16800 5300 1900 700 1500 16700 330 130 1500 570 370 370 1380 270 2000 620 44000 350 12000 190 4800 1570 230 570 160 650' 350 430 120 380 250 490 130 240 * 276 290

53

208 534

75768

18505

1 31 6 2 5 2 5 4 2 10 1

152 907 5769 5073 394 083 6092 202 456 23003 24828 206 134

62893 3690 4448 81926 1558 25247 2842 1079 74190

24350 1345 300 4000 1600 800

64467

5199

700

21224 ·2018 34992 5777 1883 1349 71116 7857 2767 6578 1 039 598 138 122 19682 2048 628 257 28577

500 800 100 800 6000

2 1 2 1 1 5 2 11 1 6 1 4 4 1 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

139026

8439

4107

1906

3835 1365

452 1068

262 620 6726 3150 662 7047 14376 875 544 24288 5550 2657 28432 1584 182 ** 3 718 688 ** 578 445

5050

350

1200 250

200

69500

* Die obigen Zahlen sind der Statistik vom Frühjahr 1939 entnommen.

·* Es fehlen die Berichte von 26"Vereinen, so dass die obigen Angaben nicht vollständig sind, Als Basis für die Berechnuiig der Unterstützungen und Vermögenswerte wurde auf den Umrechnungskurs abgestellt, der auf den Abrechnungen der Hilfsvereine auf2553 geführt worden ist.

241

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die obersten Polizeibehörden der Kantone betreffend Widerhandlungen gegen Massnahmen des passiven Luftschutzes.

(Vom 11. März 1941.)

Herr Begierungsrat !

Am 28. Januar 1941 erging der Bundesratsbeschluss betreffend Widerhandlungen gegen Massnahmen des passiven Luftschutzes (A. S. 57, 77). Er bestätigt grundsätzlich die Zuständigkeit der bürgerlichen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen Anordnungen oder Weisungen im passiven Luftschutz. Sein Hauptzweck liegt darin, die Durchführung der Luftschutzmassnahmen in möglichst wirksamer Weise sicherzustellen.

Wir legen daher besonderes Gewicht darauf, die für die Strafverfolgung und Beurteilung zuständigen Organe auf folgende Hauptpunkte aufmerksam zu machen.

1. Der Bundesratsbeschluss erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: a. Alarm. Grundlegend ist die Verordnung .betreff end Alarm im Luftschutz, vom 18. September 1986 (A. S. 52, 735).

b. Verdunkelung. Die grundsätzlichen Bestimmungen sind enthalten in der Verordnung betreffend Verdunkelung im Luftschutz, vom 3. Juli 1936 (A. S. 52, 533).

Sowohl auf den Alarm als auf die Verdunkelung bezieht sich die Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes betreffend die Eegelung des Strassenverkehrs im Luftschutz, vom 5. Oktober 1937 (A. S. 53, 834).

Auch Widerhandlungen gegen diesen Erlass fallen unter den eingangs genannten Bundesratsbeschluss.

c. Bekämpfung der Brandgefahr. Grundlegend ist die Verordnung über Massnahmen gegen die Brandgefahr im Luftschutz, vom 19. März 1937 (A. S. 53, 173). Zu ihr gehört die Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes betreffend Hausfeuerwehren, vom 30. Dezember 1937 (A. S. 54, 34).

242

d. Bauliche Massnahmen. Von Bedeutung ist in erster Linie der Buudesratsbeschluss vom 17. November 1939 (A. S. 55, 1425) betreffend vermehrte Förderung baulicher Massnahmen für den Luftschutz. Er ist abgeändert worden durch Bundesratsbeschlüsse vom 11..Juni 1940 (A. S. 56, 580) und 27. August 1940 (A. S. 56, 1480).

Widerhandlungen im Sinne des eingangs genannten Bundesratsbeschlusses sind solche Tatbestände, die zu den im vorstehenden aufgezählten Erlassen im Widerspruch stehen, und ferner Tatbestände, die sich als Verstösse gegen Anordnungen oder Weisungen darstellen, die in Ausführung der genannten Erlasse ergingen. In allen solchen Fällen ist die Mindeststrafe Busse von Fr. 10. Im Wiederholungsfalle ist auf Busse von mindestens Fr. 20 oder auf Gefängnis bis zu 3 Monaten zu erkennen (Art. 2 des mehrerwähnten Bundesratsbeschlusses).

2. Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 28. Januar 1941 bezweckt die rasche Durchführung des Verfahrens. Die für die Beurteilung zuständige Instanz erhält die Strafanzeigen unmittelbar durch die Ortsleitung des Luftschutzes und, wo keine örtliche. Luftschutzorganisation besteht, durch die Polizeiorgane. Sie ist verpflichtet, solche Straffälle mit aller Beschleunigung an die Hand zu nehmen. Der Entscheid muss binnen Monatsfrist nach Eingang der Strafanzeige getroffen und eröffnet werden. Er ist der anzeigenden Stelle gleichzeitig zur Kenntnis zu bringen.

Für ein allfälliges oberinstanzliches Verfahren enthält der Bundesratsbeschluss keine Frist. Es ist aber klar, dass auch hierfür der Grundsatz der raschen Durchführung des Verfahrens gilt.

3. In Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 28. Januar 1941 sind vorsorgliche Massnahmen vorgesehen, über deren endgültige Verfügung die urteilende Behörde entscheidet. Dieser Artikel ist der einzige, der sich ausschliesslich auf die Angelegenheiten der Verdunkelung bezieht.

Indern wir Sie auf die vorstehenden Bestimmungen besonders aufmerksam machen, bitten wir Sie dringend, dafür zu sorgen, dass der Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1941 in jeder Hinsicht rasch und wirksam zur Anwendung gelangt. Die gegenwärtigen ausserordentlichen Verhältnisse verlangen, dass die Massnahmen des Luftschutzes, der ein wichtiger Bestandteil der Landesverteidigung ist, mit allem Ernst durchgeführt und Widerhandlungen nachdrücklich geahndet werden. Um
dieses Ziel zu erreichen, muss unbedingt auf die verständnisvolle und zuverlässige Mitwirkung der zuständigen Gerichtsbehörden gezählt werden können.

Mit vorzüglicher Hochachtung!

Bern, den 11. März 1941.

2554

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Ed. von Steiger.

243

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: AG. Brown, Boveri & Co., Baden.

Ergänzung zu: Schleifenstromwandler, Typen OT und OTT, für Nennspannungen 6,4, 11, 24, 37, 50 kV; Wandlergrössen 1--50; TypenstromIndex h; für die Frequenz 50.

Ergänzung zu: Spannungswandler, Typen TMZF 120, 152, 194, 240, für Freiluftaufstellung, von Frequenz 40 an aufwärts.

Bern, den 6. März 1941.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : P. Joye.

2535

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den gesetzlichen Grundbesoldungen ohne Rücksicht auf die von der Bundesversammlung am 22. Dezember 1938 beschlossene 2534 Herabsetzung. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

Anmeldestelle

Eldg. Amt für Wasserwlrt-

Vakante Stelle

Erfordernisse

Besoldung Fr.

Sekretär II. Kl.

Gute allgemeine Bildung; 5200 des eidg. Amtes für Kenntnis der Amtssprachen bis Wasserwirtschaft und des Verwaltungs8800 dienstes, insbesondere des Registraturwesens Die Stelle wird voraussichtlich durch Beförderung besetzt.

Anmeldungstermln

29. März 1941 U.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1941

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.03.1941

Date Data Seite

235-243

Page Pagina Ref. No

10 034 491

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