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Bundesbeschluss über

das Volksbegehren für die Erhöhung der Mitgliederzahl des Bundesrates und seine Wahl durch das Volk.

(Vom 25. September 1941.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme in das Volksbegehren vom 29. Juli 1939 betreffend die Erhöhung der Mitgliederzahl des Bundesrates und seine Wahl durch das Volk, gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Eevision der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1940, beschliesst :

Art. 1.

Der Abstimmung des Volkes und der Stände wird das Volksbegehren vom 29. Juli 1939 unterbreitet, das folgenden Wortlaut hat: «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger stellen hiermit gemäss Art. 121 der Bundesverfassung und gemäss dem Bundesgesetz vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung folgendes Begehren: Die Art. 95 und 96 der Bundesverfassung werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 95. Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, der aus neun Mitgliedern besteht.

Die Mitglieder des Bundesrates werden von den stimmberechtigten Schweizerbürgern jeweils am Tage der Nationalratswahlen auf die Dauer von vier Jahren, mit Amtsantritt am folgenden 1. Januar gewählt.

Wahlfähig ist jeder in den Nationalrat wählbare Schweizerbürger, der von mindestens 30 000 Stimmberechtigten unterschriftlich zur Wahl vor-

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geschlagen wird. Es darf jedoch aus keinem Kanton mehr als ein Bundesrat gewählt werden. Die Wahl erfolgt in einem die ganze Schweiz umfassenden Wahlkreis.

Art. 96. Bei der Wahl des Bundesrates sind die politischen Eichtungen und die Sprachgebiete der Schweiz angemessen zu berücksichtigen. Wenigstens drei Mitglieder müssen den französisch, italienisch und romanisch sprechenden Teilen, wenigstens fünf den deutschsprechenden Teilen der Schweiz angehören.

Ersatzwahlen sind, falls die Gesamterneuerung nicht innert sechs Monaten bevorsteht, unverzüglich durchzuführen.

Art. 96bl8. Die Bundesgesetzgebung trifft die nähern Bestimmungen über die Ausführung der in Art. 95 und 96 aufgestellten Grundsätze.»

Art. 2.

Es wird dem Volk und den Ständen beantragt, das Volksbegehren (Art. 1) zu verwerfen.

Art. 3.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 23. September

1941.

Der Präsident: Dr. Nietlispach.

Der Protokollführer: G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 25. September «»s

ßundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

1941.

Der Präsident: Albert Malche.

Der Protokollführer : Leimgruber.

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren für die Erhöhung der Mitgliederzahl des Bundesrates und seine Wahl durch das Volk. (Vom 25. September 1941.)

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16.10.1941

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788-789

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