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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1941.)

(Vom 23. Mai 1941.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 3 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

93. Albert Höllenstein, 1910, Transportunternehmer, Aarau.

(Motorfahrzeugverkehr.)

93. Albert Hollenstein ist am 11. Dezember 1940 vom Bezirksgericht Aarau gemäss Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfabrzeug- und Fahrradverkehr zu 3 Tagen Gefängnis verurteilt worden, weil er im Herbst 1940 ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustande geführt hatte.

Hollenstein ersucht um Brlass der Freiheitsstrafe, wozu er den dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt schildert und versichert, es handle sich bei ihm um ein erstmaliges Vorkommnis, da er sonst keinen Alkohol trinke.

Das urteilende Gericht verweist auf die Strafakten und verzichtet im übrigen auf eine Stellungnahme.

Höllenstein weist bereits 32 Vorstrafen auf, die meistens Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften betreffen. Im Jahre 1939 wurde er wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes zu l Tag Haft verurteilt.

Das daraufhin eingereichte Begnadigungsgesuch wurde in der Dezembersession 1940 antragsgemäss abgewiesen (Antrag 65 des Berichtes, vom 18. November 1940; Bundesbl. S. 1186). Wir stellten damals fest, dass Hollenstein laut Mitteilung des Gemeinderates von Aarau übel beleumdet ist. Da keine ausgesprochenen Begnadigungsgründe vorliegen, beantragen wir mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, das Gesuch abzuweisen.

471 94. Emile Guenat, 1869, Gemeindepräsident, Le Noirmont (Bern).

(Forstpolizei.)

94. Emile Guenat ist am 14. Mai 1940 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg und am 20. Mai 1940 vom Gerichtspräsidenten der Freiberge gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 enthaltenen Fassung zu Bussen von Fr. 500 und Fr. 150 wegen verbotener Abholzungen im Halte von zusammen 137 Kubikmetern verurteilt worden.

In verschiedenen Eingaben ersucht Guenat um Erlass der Bussen, wozu er den Sachverhalt schildert und seine zahlreiche Familie sowie seine missliche finanzielle Lage geltend macht. Er habe geglaubt, in der gegenwärtigen Zeit einer besonderen forstamtlichen Bewilligung nicht zu bedürfen.

Guenat ist rückfällig. Er wurde schon am 29. November 1938 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg zu einer Busse von Fr. 2125 verurteilt. Ein diesbezügliches Begnadigungsgesuch wurde in der Sommersession 1940 zurzeit abgewiesen (Antrag 22 des I.Berichtes vom 11. April 1940; Bundesbl. I, 395/96), in der Meinung, dass auf das Gesuch eingetreten werden könnte, wenn bis Ende 1940 Fr. 500 an die Busse bezahlt werden. Die neuen Verurteilungen beweisen aber, dass Guenat sich dieses grossen Entgegenkommens nicht würdig gezeigt hat. Laut einer Mitteilung des Begierungsstatthalters von Delsberg ist gegenwärtig wiederum ein neues Strafverfahren wegen verbotener Abholzungen gegen ihn hängig. Unter Hinweis auf die Akten beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ohne weiteres Abweisung. Da Guenat an die Busse von Fr. 2125 vom 29. November 1938 bis heute nichts bezahlt hat, ist auch sein erstes, im Sommer 1940 zurzeit abgewiesenes Gesuch als endgültig abgewiesen zu betrachten.

95. Hans Thöni, 1914, Landwirt, Goldern/Hasleberg (Bern).

(Jagdvergehen.)

95. Hans Thöni ist am 8. Oktober 1940 vom Gerichtspräsidenten von Oberhasle gemäss Art. 10, Abs. l und 2, 43, Ziffer 5, 60 und 64, des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogelschutz zu Fr. 220 Busse verurteilt worden, weil er im Jahre 1938 mit einem Ordonnanzgewehr zwei Gemsen und einige Murmeltiere gefrevelt hatte.

Unter Hinweis auf die Krankheit und den Tod seines Vaters, auf seine und seiner Mutter schwierige finanzielle Lage und auf langen Militärdienst ersucht der Verurteilte um teilweisen Erlass der Busse. Er habe aus Not gehandelt.

472 Der Gemeinderat von Hasleberg, der Einheitskommandant, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Forstdirektion des Kantons Bern empfehlen alle den gutbeleumdeten Gesuchsteller zur teilweisen Begnadigung. Die Gesuchsanbringen werden bestätigt.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, Hans Thöni sollte zunächst die Bussenhälfte aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem Thöni dieser Aufforderung Folge geleistet hat, beantragen auch wir mit der Polizeidirektion des Kantons.Bern den Erlass des Bussenrestes.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Mai 1941.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 7. Mai 1941.)

Dem an Stelle des an einen andern Posten berufenen Herrn Ervin de Vladâr mit der Leitung des Generalkonsulates von Ungarn in Genf, mit Amtsbefugnis über die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf betrauten Herrn Victor Rényey, Berufskonsul, wird das Exequatur erteilt.

(Vom 12. Mai 1941.)

Als II. Sektionschef bei der Zentralstelle für Kriegswirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird gewählt: Herr Fürsprech Hans Schaffner, bisher juristischer Beamter I. Klasse.

(Vom 13. Mai 1941.)

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern : an die Verbauung des Sund- und Birrengrabens auf dem Beatenberg ; 2. Graubünden: für die Verbauung des Tomilsertobels, Gemeinde Tomils.

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1941.) (Vom 23. Mai 1941.)

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29.05.1941

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