1145 Als Delegierte des Bundesrats im Stiftungsrat der Eidgenössischen Stiftung zur Förderung schweizerischer Volkswirtschaft durch wissenschaftliche Forschung werden für eine neue, am 1. Januar 1942 beginnende dreijährige Amtsdauer wiedergewählt: die Herren Ständerat Dr. E. Klöti, Stadtpräsident von Zürich, in Zürich, und Dr. ing. h. c. F. Rothpletz. Ingenieur, in Aarau.

3090

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Weisungen des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über die Durchführung der Kontrollprüfung von Motorfahrzeugführern gemäss Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 1941 über die Erneuerung des Führerausweises.

(Vom

17. Dezember 1941.)

Abkürzungen : MFG = Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.

MPV = Vollziehungsverordnung vom 25. November 1932 zum Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.

1. Allgemeines.

Die Kontrollprüfung zerfällt in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Sie soll Aufschluss geben über die Kenntnis der wichtigsten Verkehrsregeln und das fahrtechnische Können des Bewerbers. Dabei hat sie sich im Gegensatz zur ordentlichen Führerprüfung darauf zu beschränken, lediglich diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu ermitteln, die für die Gewährleistung eines sicheren Strassenverkehrs unbedingt notwendig sind.

2. Theoretische Prüfung.

Der Bewerber hat sich über die Kenntnis der wichtigsten Verkehrsregeln auszuweisen. Diese sind enthalten in:

1146 Art. 19 MFG und Art. 39 MFV: Handhabung der Beleuchtung, Art. 20 MFG und Art. 40 MFV: Handhabung der Warnvorrichtung, Art. 25 MFG: Geschwindigkeit und Beherrschung des Fahrzeugs. Ausserdem hat jeder Führer die für die von ihm geführte Art von Fahrzeugen allenfalls vorgeschriebene zahlenmässige Höchstgeschwindigkeit zu kennen (Art. 43, 44 und 82, Abs. 7, MFV; Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 1934 über die Verwendung besonderer Fahrzeuge als Anhänger an schwere Lastwagen und an Traktoren; Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 26. Dezember 1939 über die Verwendung von Anhängern mit Einrichtung zur Vergasung fester Brennstoffe an Motorwagen; Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 19. April 1940 über Anhänger zum Gütertransport an leichten Motorwagen), Art. 26 MFG, Art. 45 und Art. 46 MFV : Ausweichen und Überholen, Benützung der Fahrbahn, Art. 27 MFG: Verhalten bei Strassenkreuzungen und -gabelungen, Vortrittsrecht gemäss Bundesratsbeschluss vom 26. März 1934 über die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht ; Anwendung dieses Grundsatzes auf andere Strassenbenützer nach Art. 30, 33 und 34 MFG, Art. 36 MFG: Verhalten bei Unfall, Art. 47 MFV : Abbiegen nach links, Art. 48 MFV: Hintereinanderfahren, Eückwärtsfahren und Wenden, Art. 49 MFV : Anhalten, Sicherungsmassnahmen, Art. 61 MFV: Verhalten gegenüber Strassenbahnen, Art. 62 MFV: Befahren von Bergstrassen, Art. 75 MFV : von den Führern zu gebende Zeichen, Art. 76 MFV : von der Verkehrspolizei zu gebende Zeichen.

Ausserdem ist die genaue Kenntnis aller Signale, die im Strassenverkehr zur Verwendung gelangen, zu fordern (Signale gemäss Verordnung vom 17. Oktober 1932/23. November 1934 über die Strassensignalisation; Signale bei Bahnübergängen gemäss Verordnung vom 7. Mai 1929/23. November 1934 betreffend den Abschluss und die Signalisierung der Niveaukreuzungen der Eisenbahnen mit öffentlichen Strassen und Wegen sowie Signale auf Bergpoststrassen gemäss Bundesratsbeschluss vom 12. Juni 1936 über den Wagenverkehr auf Bergpoststrassen).

1147 3. Praktische Prüfung.

Die praktische Prüfung soll in einer Fahrt von ungefähr 15 Minuten darüber Aufschluss geben, dass sich der Kandidat im Verkehr einwandfrei zu verhalten weiss. Dabei ist, unter Berücksichtigung der Verhältnisse am Ort der Prüfung, besonders auf folgendes zu achten: vorschriftsgemässe Benützung der Fahrbahn, richtiges Befahren von Kurven, Herabsetzen der Geschwindigkeit vor unübersichtlichen Kreuzungen und Gabelungen, Eücksichtnahme auf Vortrittsberechtigte, auf Fussgängerstreifen und, vor dem Abbiegen nach links, auf entgegenkommende Fahrzeuge, korrektes Überholen, vorschriftsgemässes Verhalten gegenüber Strassenbahnen, besonders beherrschtes Fahren bergabwärts, richtige Abgabe von Zeichen, Beachtung der Signale der automatischen Verkehrsregelungsapparate sowie der Zeichen der Verkehrspolizei.

Bern, den 17. Dezember 1941.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: s074

Ed. v. Steiger.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

(Vom 11. Dezember 1941.)

Herr Präsident!

Herren Eegierungsräte !

Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung bestimmt in Art. 5, dass die Zahl der Lehrlinge, die ein Betrieb gleichzeitig ausbilden darf, durch Verordnung beschränkt werden kann. Der Bundesrat hat in seiner Verordnung I vom 23. Dezember 1932 in Art. 7 sein Volkswirt-

1148

.

Schaftsdepartement ermächtigt, die Höchstzahl der Lehrlinge festzusetzen; in den bisher erlassenen Eeglementen über die Berufsausbildung ist jeweilen diese Höchstzahl bestimmt worden.

Durch das Vorschieben der Rekrutierung und durch die Mobilisation ist eine grosse Zahl von Lehrlingen in den Instruktions- und den Aktivdienst einberufen worden, wodurch die Lehre einen längern Unterbruch erlitt. Die meisten Lehrverträge sehen bei längerer Abwesenheit des Lehrlings das Nachholen der versäumten Lehrzeit vor, wodurch die Lehrstelle auf den im Lehrvertrag vorgesehenen Endtermin nicht frei wird. Im Frühjahr 1942 haben viele Jugendliche ihre obligatorische Schulzeit vollendet und wollen eine Berufslehre antreten. Sofern der Anwärter die Eignung zum gewählten Berufe besitzt und das fünfzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, sollte ihm der Lehrantritt ermöglicht werden. In mehreren Berufen ist ein Mangel an geeigneten Lehrstellen zu befürchten, der noch dadurch erhöht wird, dass viele Lehrstellen nicht frei werden, weil der bisherige Inhaber versäumte Lehrzeit nachzuholen hat. Im Interesse unseres beruflichen Nachwuchses erlassen wir daher folgende Verfügung.

1. Die Zahl der Lehrlinge, die ein Betrieb gleichzeitig ausbilden darf, richtet sich grundsätzlich nach den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Eeglementen. Solange für einen Beruf diese Höchstzahl nicht durch ein Reglement allgemein festgesetzt ist, gelten die bisherigen kantonalen Bestimmungen.

2. Dagegen werden Lehrlinge, die gemäss Lehrvertrag ihre Lehre vollendet hätten, wenn sie nicht längere Zeit im Betriebe abwesend gewesen wären, bei der Feststellung der Zahl der Lehrlinge nicht mitgezählt.

8. Diese Regelung gilt bis auf Widerruf.

Demnach darf eine Lehrstelle neu besetzt werden, auch wenn der bisherige Inhaber infolge Unterbruch der Lehre versäumte Lehrzeit nachholen muss und vertraglich noch als Lehrling gilt. Es wird dadurch den Anwärtern auf Lehrstellen eher möglich, in einem Betriebe als Lehrling unterzukommen und einen Beruf zu erlernen.

Mit vollkommener Hochachtung Bern, den 11. Dezember 1941.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

1149

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Bildhauer- und Grabmalgewerbe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Bildhauer- und Grabmalgewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Bildhauer- und Grabmalgewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe: A. Steinbildhauer mit einer Lehrzeitdauer von 4 Jahren; B. Steinmetz mit einer Lehrzeitdauer von 3% Jahren.

Ein gelernter Steinmetz kann nach einer Zusatzlehre von l Jahr in einem Bildhauerbetriebe zur Lehrabschlussprüfung als Steinbildhauer zugelassen werden.

Die zuständige kantonale Behörde kann bei beiden Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

A. Steinbildhauer: Steinbildhauerlehrlinge können nur in Betrieben angenommen werden, wo der Inhaber oder der für die Ausbildung verantwortliche Vertreter gelernter Steinbildhauer ist. Betriebe, in denen der Meister allein oder mit l--3 gelernten Steinbildhauern tätig ist, dürfen einen Lehrling (Steinbildhauer oder Steinmetz) ausbilden. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Jahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

Betriebe, in denen neben dem Meister ständig 4 und mehr gelernte Steinbildhauer beschäftigt sind, dürfen höchstens 2 Lehrlinge (Steinbildhauer oder Steinmetze) zur gleichen Zeit ausbilden.

Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd I.

85

1150 B. Steinmetz: Steinmetzbetriebe, in denen der Meister allein oder mit l--3 gelernten Steinmetzen oder Steinbildhauern tätig ist, dürfen einen Lehrling (Steinmetz) ausbilden. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht. Betriebe, in denen neben dem Meister ständig 4 und mehr gelernte Steinmetze oder Steinbildhauer beschäftigt sind, dürfen höchstens 2 Lehrlinge (Steinmetze) zur gleichen Zeit ausbilden.

Die Bestimmungen des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel an einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines für beide Berufe.

Der Lehrling ist vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist zur Ordnung und Reinlichkeit bei der Ausübung des Berufes in der Werkstätte und auf den Arbeitsplätzen, sowie zur Führung eines Arbeitsbuches und von Arbeitszeitrapporten anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen. Die Ausbildung des Lehrlings hat stufenweise vom Leichtern zum Schwereren zu erfolgen, unter möglichster Berücksichtigung des auf die einzelnen Lehrjahre entfallenden Programms, das als Wegleitung aufzufassen ist.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Herkunft, Eigenschaften, Verwendung, Behandlung und Bearbeitungsmöglichkeiten der im Bildhauer- und Grabmalgewerbe vorkommenden Werkstoffe und Hilfsmaterialien. Behandlung, Verwendung und Unterhalt der Werkzeuge. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Elementare Stilkenntnisse.

Abschätzung der Arbeitszeit und überschlägliche Berechnung von Gestehungskosten. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Für den Steinbildhauer kommen dazu noch: Grundsätze des Punktierens mit Maschine und Zirkel.

A. Steinbildhauer.

1. Lehrjahr.

Handhaben der Werkzeuge. Bearbeiten von verschiedenen Flächen in allen vorkommenden Werkstoff en : Bossieren, Schlägen, Spitzen, Zahnen, Scharrieren, Stocken, Schleifen, Polieren.

1151 2. Lehrjahr.

Schmieden, Feilen und Härten von Werkzeug. Hauen von Profilen, Köpfen, Eundungen und Füllungen. Vorarbeiten und Ausführen leichter Ornamente nach gegebenen Modellen. Gravieren, Bemalen und Vergolden von Schriften. Modellieren einfacher Ornamente.

3. Lehrjahr.

Modellieren von schwierigeren Ornamenten und figürlichen Motiven. Punktieren von Ornamenten und Figuren mit der Maschine. Hauen schwieriger Ornamente in verschiedenen Steinarten. Entwerfen von Inschriften. Aushauen von Eeliefschriften.

4. Lehrjahr.

Aushauen von Figuren nach Modellen. Selbständiges Modelheren und Aushauen von Ornamenten in Stein. Anfertigen von Entwürfen nach Vorlagen für ornamentalen und figürlichen Schmuck. Punktieren, Vergrössern, Verkleinern und Überwerfen mit dem Zirkel. Übertragen von Entwürfen in Werkzeichnungen.

6. Steinmetz.

1. Lehrjahr.

Handhaben der Werkzeuge. Bearbeiten von verschiedenen Flächen in allen vorkommenden Werkstoffen: Bossieren, Schlägen, Spitzen, Zahnen, Scharrieren, Stocken, Schleifen, Polieren. Bohren von Löchern. Behauen von Sockeln und Felsen. Hauen von Standfugen. Mithelfen beim Versetzen von Werkstücken.

2. Lehrjahr.

Schmieden, Feilen und Härten von Werkzeug. Hauen einfacher Gesimse, Köpfe, Eundungen und Füllungen. Vorarbeiten von Ornamenten nach gegebenen Modellen. Gravieren, Bemalen, Verbleien und Vergolden von Schriften.

3. Lehrjahr und letztes Lekrhalbjahr.

Hauen einfacher und schwierigerer Profile. Ausführen einfacher Ornamente. Entwerfen und Aushauen von Schriften. Selbständiges Erstellen ganzer Werkstücke mit und ohne Ornamente. Anfertigen von Werkzeichnungen und Schablonen nach gegebenen Maßskizzen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

1152 5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Februar 1942 in Kraft.

Bern, den 81. Oktober 1941.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Bildhauer- und Grabmalgewerbe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Bildhauer- und Grabmalgewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt für beide Berufszweige in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnis'se und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter ht. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Steinbildhauer bzw. Steinmetz nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

1153 Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen ; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz, Materialien und Werkzeuge anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert: für Steinbildhauer 4 Tage, für Steinmetze 3 Tage.

a. Arbeitsprüfung: für Steinbildhauer ca. 28 Stunden, für Steinmetze ca. 20 Stunden.

b. Berufskenntnisse für beide Berufe je l--2 Stunden.

c. Fachzeichnen für beide Berufe je ca. 4 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung (ca. 28 bzw. 20 Stunden).

Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten selbständig auszuführen: A. Steinbildhauer.

Modellieren eines einfachen Ornamentes, Anlegen desselben und Ausführen in Stein. Ausführen einer Inschrift. Punktieren eines gegebenen figürlichen Motivs mit Maschine und Zirkel. Anlegen des Motivs. Schmieden, Feilen und Härten von Werkzeugen.

B. Steinmetze.

Bebauen von Flächen und Abrichten mit Eichtscheit (Ersehen). Hauen von Gesimsen (Viertel- und Eundstäbe mit Plättchen, Hohlkehlen, Wulste, Wiederkehren, steigende und fallende Wellen [Karniese]). Gravieren, Verbleien oder Bemalen von Inschriften. Schmieden, Feilen und Härten von Werkzeugen.

1154

b. Berufskenntnisse (1--2 Stunden).

Die Prüfung ist sinngemäss für beide Berufe und möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde: Die im Bildhauer- und Grabmalgewerbe vorkommenden Werkstoffe und Hilfsmaterialien. Ihre Herkunft, Eigenschaften, Verwendung, Behandlung und Bearbeitungsmöglichkeiten.

Werkzeugkunde: Behandlung, Verwendung und Instandstellung der verschiedenen Werkzeuge.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken.

Das Punktieren mit Maschine und Zirkel. Stilkunde. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Ermittlung der Gestehungskosten.

c. Fachzeichnen (ca. 4 Stunden).

A. Steinbildhauer.

Entwerfen einer Inschrift und eines einfachen ornamentalen Schmuckes.

B. Steinmetze.

Entwerfen einer einfachen Inschrift. Anfertigen einer Werkzeichnung mit Masseintragung nach gegebener Maßskizze.

5. Beurteilung und Notengebung.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit, Sorgfalt und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, mit geringen Fehlern behaftet noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Steinbildhauer bzw. Steinmetz zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

l 2 8

ungenügend 4 unbrauchbar 5

Für die Beurteilung «Sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind

1155 nicht gestattet. Die Note in der Arbeitsprüfung, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen ist je das Mittel aus den Positionen der einzelnen Prüfungsfächer. Sie wird auf eine Dezimalstelle berechnet. Das entsprechende Notenformular kann vom Verband schweizerischer Bildhauer- und Grabmalgeschäfte unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 28 bzw. 20 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen.

Pos.

» » » » » »

1.

2.

8.

4.

5.

6.

7.

A. Steinbildhauer.

Modellieren des Ornamentes.

Anlegen des Ornamentes in Stein.

Ausführen des Ornamentes in Stein.

Ausführen der Inschrift.

Punktieren mit Maschine.

Punktieren mit Zirkel (Vergrössern und Verkleinern).

Schmieden und Härten des Werkzeuges.

B. Steinmetz.

Abrichten der Flächen.

Hauen der Gesimse (Viertel- und Eundstäbe mit Plättchen, Hohlkehlen).

» 3. Hauen der Gesimse (Wiederkehren, steigende und fallende Wellen).

» 4. Ausführen der Inschrift.

» 5. Schmieden und Härten des Werkzeuges.

Berufskenntnisse (1--2 Stunden).

Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Werkzeugkunde.

» 3. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 4 Stunden).

A. Steinbildhauer.

Pos. 1. Schrift (Baumanordnung und Charakter).

» 2. Ornament (Eaumanordnung und Komposition).

B. Steinmetz.

Pos. 1. Schrift (Eaumanordnung und Charakter).

» 2. Technische Eichtigkeit der Werkzeichnung.

» 3. Ausführung (Strich und Masszahlen).

1156 PrUfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ^/g der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der .zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. Februar 1942 in Kraft.

Bern, den 81. Oktober 1941.

Eidgenössisches 3059

Volksurirtschaftsdepartement: Stampili.

Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Zweifelsfällen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 21. September 1939 Über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 11. Dezember 1941 folgenden Entscheid gefällt: «Das von der Coopérative d'Ajoie Porrentruy im Hause ,,Au Sauvage" in Pruntrut geführte Verkaufsgeschäft ist als Kaufhaus dem Bundesbeschluss vom 21. September 1939 über Warenhäuser und Filialgeschäfte unterstellt.» Bern, den 11. Dezember 1941.

3090

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

1157

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat November 1940

1941

1. Januar bis 30. November 1940

1941

Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgaben:

a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktober 1917/22. Dezember 1927 und vom 24. Juni 1937.

Fr.

Fr.

Fr.

·

Fr.

1 . Obligationen . . . .

196843.50 213088.35 6 787 607. 54 10803565.05 2. Aktien 108 283. 10 178 473. 70 1 503 472. 65 2 530 282. 55 3. GmbH.-Anteile . . .

3312. -- 44 442. -- 35 487. -- 3 060. -- 4. GenossenschaftsAnteile 5 200. 40 4 570. 65 96195.13 49 415. 67 80 484. 40 5. Ausland. Wertpapiere.

4 836. -- 15 991. 20 6. Umsatz inländ. Wertpapiere 62 495. 75 74 313. 90 540 594. 31 891 690. 45 7. Umsatz ausländ. Wertpapiere 102 768. 70 57216.35 1 323 688. -- 718 445. 35 8. Wechsel 71 184. 50 77 453. 65 1050443.85 929821.80 346 984. 74 400 047. 56 5590481. 18 6378841.75 9. Prämienquittungen. .

175 477. 20 277 525. 67 2 474 520. 82 2 679 950. 45 10. Frachturkunden. . .

Total 1--10 1 072 549. 89 1 290 585. 83 19 371 702. 22 25153718.93 b. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 25. Juni 1921/22. Dezember 1927 und vom 24. Juni 1937.

11. Coupons v. Obligationen 756 165. 13 723 255. 39 9358110. 12 9 553 000. 24 12. Coupons von Aktien .

202 478. 18 349211.36 8702251.60 9 054 392. 52 13. Coupons von GmbH.Anteilen 570. 70 6657.33 789. 48 3 273. 32 14. Coupons von Genossenschafts-Anteilen . . .

16218.40 6 446. 77 303 576. 09 287 364. 28 15. Coupons von ausländi96 888. 85 schen Wertpapieren 3 891. 42 5 769. 75 198018.97 979 323. 83 1 085 472. 75 18 565 230. 10 18 998 303. 22 Total 11--15 Total 1--15 2051 873. 72 2376058.58 37 936 932. 32 44152022.15 e. Abgaben auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschllusse vom 31. Januar 1936 und 22. Dezember 1938.

16. Erhöhung der Coupon975 432. 39 1 079 702. 97 18367210. 92 18901414.12 17. Kommanditbeteiligungen . . . .

1 332. 80 9 106. 05 102 232. 80 120700.50 18. Verschiedenes ') . .

315.-- 5 742. 85 464 927. 85 249221.80 977 080. 19 1094551.87 18934371.57 19 271 336. 42 Total 16--18 Total 1--18 3028953.91 3470610.45 56871 303.8963423358.57 19. Bussen 84 340. 90 1 104. 40 1 408. 45 11 685.80 Total 1--19 3030058.31 3472018.90 5fi 882 989. 69Ì63 507 699. 47 3090 1 ) Abgrabe auf über 3- bis 6monatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgabe auf Urkunden über Miteigentumsrechte.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Année Anno Band

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32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1941

Date Data Seite

1145-1157

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10 034 643

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