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Vierter Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen.

(Vom 21. Mai 1941.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 16. Oktober 1940 bis zum 15. April 1941 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität ergriffen haben.

I. Allgemeine Verwaltung.

Abänderung der gesetzlichen Zeit.

Mit Note vom 27. August 1940 teilte die deutsche Gesandtschaft dem Politischen Departement mit, ihre Eegierung beabsichtige, im Jahre 1941 für die Zeit vom 15./16. März bis 4./5. Oktober neuerdings die Sommerzeit einzuführen. Zur Vermeidung von Unzukömmlichkeiten, die sich aus der Verschiedenheit der Zeiten für den. internationalen Verkehr ergeben würden -- erklärte die Note --, lege das Deutsche Reich grossen Wert darauf, dass alle angrenzenden Staaten ebenfalls die Sommerzeit einführten, und zwar für eine gleiche Periode.

Diese Frage ist bereits im Jahre 1917 behandelt worden. Es handelte sich aber damals um eine Neuerung, die durch den Krieg aufgeworfen wurde und die in verschiedenen Kreisen auf Opposition stiess. Das schweizerische Gesundheitsamt bekämpfte sie, weil es eine der Gesundheit der Kinder nachteilige Verkürzung des Schlafes befürchtete. Die Meteorologische Zentralanstalt wies auf die Schwierigkeit hin, welche für die meteorologischen Beobachtungen und Notierungen entstehen würde. Die schwersten Einwände erhob aber das schweizerische Bauernsekretariat, da die Neuerung der Bauernbevölkerung eine grössere Anstrengung bringen würde. Dadurch, dass die Eisenbahnzüge, welche den Milchtransport vermitteln, eine Stunde früher fahren würden, werde an sehr vielen Orten das Melken der Kühe auch früher eintreten müssen. Die Tagesarbeit würde unwillkürlich länger und damit die Anstrengungen des Personals grösser.

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Der Bundesrat trug damals dieser Opposition Bechnung und entschied sich gegen die Abänderung der gesetzlichen Zeit. Seitdem hat die Sommerzeit in verschiedenen Ländern Boden gewonnen und ist z. B. in Frankreich zu einer ständigen Einrichtung geworden. Die Meinungen scheinen sich auch bei uns geändert zu haben. Als nämlich infolge der Einreichung der deutschen Note vom 27. August 1940 die wirtschaftlichen Verbände um ihre Ansicht befragt wurden, machte der schweizerische Bauernverband nur noch Vorbehalte und verzichtete auf eine Opposition, sofern die neue Zeiteinteilung für die andern Wirtschaftszweige und Bevölkerungsgruppen sowie in bezug auf die internationalen Zugsverbindungen wirkliche Vorteile bringe. Die wirtschaftlichen Vorteile wurden in einer gemeinsamen Eingabe des Vororts des Handels- und Industrievereins, des Zentralverbandes schweizerischer Arbeiterorganisationen und des Gewerbeverbandes, und namentlich des schweizerischen Fremdenverkehrsverbandes, angeführt. Sie können folgendermassen zusammengefasst werden: Bessere Anpassung des beruflichen Tagewerks an den Sonnenlauf und damit Ermöglichung der Arbeit bei Tageslicht auch in den Übergangszeiten.

Ersparnis an Bedarf an künstlichem Licht, was einen gewissen Ausgleich für die Mehrkosten der Stromkonsumenten infolge stärkerer Benützung der Elektrizität zu Heizzwecken ermöglicht.

Bessere Ausnützung der Freizeit der Arbeitnehmer (Hinweis auf die heute besonders aktuelle Arbeit in den Pflanzgärten und auf die sportliche Ertüchtigung).

Entscheidend aber waren die Gründe, welche sich auf die Bedürfnisse des Verkehrs mit dem Auslande stützten. Schon seit dem Weltkrieg 1914--1918 waren an den europäischen Fahrplankonferenzen wiederholt Anstrengungen gemacht worden, um die allgemeine Einführung der Sommerzeit in den europäischen Staaten zu erzielen oder wenigstens für den jeweiligen Zeitwechsel übereinstimmende Daten festzusetzen. Eine Einigung konnte aber nicht erreicht werden, weil die meisten Länder sich ablehnend verhielten. Trotz gelegentlicher Bemühungen namentlich aus Sportkreisen lag auch für die Schweiz bis zum Ausbruch des gegenwärtigen Krieges eine Veranlassung, der Einführung der Sommerzeit näherzutreten, nicht vor, solange von den uns umgebenden Staaten nur Frankreich die Zeit wechselte. Nachdem nun aber auf Grund der Note der
deutschen Gesandtschaft vom 27. August 1940 feststand, dass das Deutsche Reich und mit ihm höchst wahrscheinlich auch Italien die bereits im Jahre 1940 angewandte Sommerzeit im Jahre 1941 wieder einführen werden, und da weiter anzunehmen war, dass Frankreich sich in bezug auf den Zeitwechsel und sein Datum dem Vorgehen Deutschlands und Italiens werde anschliessen müssen, hatten sich die Verhältnisse für uns insofern grundlegend geändert, als nun alle unsere Nachbarstaaten das Eegime der Sommerzeit anwenden.

Bei dieser Sachlage würde das Festhalten an der unveränderten mitteleuropäischen Zeit für uns bei der Festlegung und in der Abwicklung der internationalen Zugsverbindungen erhebliche Schwierigkeiten im Gefolge haben.

Um Mehrleistungen zu vermeiden, müssten in manchen Fällen -- wie dies bisher

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schon im Verkehr mit Frankreich der Fall war -- auch an den andern Grenzen Verbindungen vollständig verlegt, verschlechtert oder gar gebrochen werden, was sich nicht nur für den Eeiseverkehr, sondern auch für die Postbeförderung ungünstig auswirken würde, ganz abgesehen davon, dass ein nicht allgemein durchgeführter Zeitwechsel für die beteiligten Verkehrsanstalten jeweilen viele Umtriebe organisatorischer Art verursacht. Die mangelnde Übereinstimmung würde sich auch im zwischenstaatlichen Telephonverkehr in vermehrtem Masse betriebserschwerend bemerkbar machen, da sich die verkehrsschwache Zeit jeweilen um eine Stunde verschiebt. Durch die Einführung der Sommerzeit könnten diese Schwierigkeiten auch bei uns vollständig behoben werden.

Aus diesen Gründen gelangten wir zu einem zustimmenden Schlüsse, immerhin in der Meinung, dass die Änderung erst auf das Datum des Fahrplanwechsels, d. h. auf die Nacht vom 4. auf den 5. Mai 1941, eingeführt werden sollte.

Dass der Bundesratsbeschluss vom 7. März 1941 über die Abänderung der gesetzlichen Zeit (A. S. 57, 248) sich auf die Vollmachten stützt, ist eine Folge unserer staatsrechtlichen Verhältnisse. Die Verfassung gibt nämlich dem Bund kein Eecht, eine Zeit allgemein für die Schweiz festzusetzen. Als im Jahre 1894 die «Bernerzeit» durch die mitteleuropäische Zeit ersetzt wurde, musste sich der Bundesrat damit begnügen, den Kantonen durch Kreisschreiben bekanntzumachen, dass die Verwaltungen der schweizerischen Verkehrsanstalten die mitteleuropäische Zeit einführen werden. Die Kantone besorgten dann das Weitere, und seitdem gilt diese Zeit in der Schweiz. Wenn sie sich auch nicht auf ein Bundesgesetz stützt, so ist sie doch zur «gesetzlichen Zeit» geworden, und der Bundesrat konnte sie nur auf dem Wege eines Vollmachtenbeschlusses abändern.

II. Departemente.

A. Politisches Departement I.

Die infolge der Entwicklung der kriegerischen Ereignisse eingetretene Änderung unserer Transportsituation lässt es als zur Sicherung unserer Transporte von und nach Übersee notwendig erscheinen, dass wir uns nicht bloss gecharterter Schiffe bedienen, welche unter ausländischer Flagge fahren, sondern selbst Schiffe erwerben und diese unter die Schweizerflagge stellen. Obwohl ein Binnenstaat, haben wir gegenüber den seefahrenden Nationen von jeher den Standpunkt eingenommen, dass uns völkerrechtlich das Kecht zur Befahrung des Meeres mit eigenen Schiffen unter eigener Flagge zustehe *). In der Erklärung von Barcelona vom 20. April 1921 über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste ist dieser von uns stets vertretene und schon bisher völkerrechtlich anerkannte Grundsatz förmlich bestätigt worden* *).

*) Vgl. Salis, Bundesrecht Bd. I Nr. 118; Salis-Burokhardt, Bundesrecjit Bd, Ï Nr. 94.

**) A. S. 40, S. 450.

375 Die Ausübung des Flaggenrechtes setzt freilich die zum Betriebe einer schweizerischen Meerschiffahrt erforderlichen rechtlichen Grundlagen voraus, bestehend in einem ganzen Komplex von Normen des öffentlichen Hechtes und des Privatrechtes, welche die Voraussetzungen der Flaggenführung, sowie die mit dem Betriebe der Schiffahrt zusammenhängenden Eechtsverhältnisse regeln.

Für die schweizerische Seeschiffahrt sind diese Grundlagen durch den Bundesratsbeschluss vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge (A. S. 57, 353) geschaffen worden. Dieser Beschluss beruht auf verschiedenen, von Herrn Dr. Eobert Haab, Professor der Eechte an der Universität Basel, ausgearbeiteten Entwürfen, die von einer ad hoc bestellten Kommission in mehreren Sitzungen behandelt worden sind.

II.

1. In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit sowohl als im Hinblick auf den Mangel an praktischen Erfahrungen die Schaffung einer Kodifikation des Seerechtes von vorneherein ausser Betracht fiel. Der Bundesratsbeschluss musste sich darauf beschränken, in möglichst elastischen Formulierungen eine Ordnung zu treffen, welche das zur Aufnahme und Durchführung des Schiffahrtsbetriebes Notwendigste enthält und uns vor Konflikten mit den andern seefahrenden Staaten bewahrt. Aus diesem Grunde wird von der Eegelung aller irgendwie entbehrlichen Institute abgesehen. So erweisen sich Bestimmungen über die Eeederei als besondere Assoziationsform des Seerechtes nicht als notwendig. Dasselbe gilt für die Bodmerei, die als antiquiertes Institut auch im neuen holländischen Seegesetz nicht mehr enthalten ist. Von einer besonderen Ordnung der Seeversicherung konnte ebenfalls Umgang genommen werden, da das Seeversicherungsgeschäft von den schweizerischen Versicherungsgesellschaften schon lange auf Grund unseres Versicherungsvertragsgesetzes und entsprechend formulierter Versicherungsbedingungen betrieben wird.

2. Soweit eine positive Ordnung unerlässlich ist, musste sie sich auf die Schaffung eines allgemein gehaltenen Eahmens beschränken. Für die Ausfüllung der vorhandenen Lücken sind verschiedene Methoden befolgt worden : a. Trotzdem jeder seefahrende Staat sein eigenes Seerecht besitzt, besteht doch in einem ganz erheblichen Umfange materiell einheitliches Eecht. Dieses
beruht auf internationalen Übereinkommen, auf inhaltlich konformer Eegelung einzelner Tatbestände in den verschiedenen Gesetzen, auf übereinstimmendem Gewohnheitsrecht, und auf allgemein anerkannten Usancen. Auf dem Gebiete des öffentlichen Eechtes gilt materiell einheitliches Eecht namentlich in. bezug auf die nautische Führung des Schiffes (Seestrassenordnung, Signalgebung, Beleuchtung usw.). Daher begnügt sich der Bundesratsbeschluss in diesem Bereiche mit einer generellen Verweisung, indem Art. 32, Abs. 2, dem Kapitän die Pflicht auferlegt, das Schiff «in Anwendung der anerkannten Eegeln der Nautik und unter Befolgung der für die Seeschiffahrt allgemein geltenden inter-

376 nationalen Übereinkommen und Gebräuche» zu führen. Auf dem Gebiete des Privatrechtes andererseits werden die Lücken des Bundesratsbeschlusses durch die Bezeption der Eechtsnormen einer grossen Anzahl von Konventionen ausgefüllt. Diese Konventionen sind freilich mit Ausnahme derjenigen über die Bergung und Hilfeleistung und über den Schiffszusammenstoss nicht von allen seefahrenden Staaten ratifiziert worden. Das hat jedoch nichts auf sich, da es sich ja für uns nur darum handelt, die Lücken des Bundesratsbeschlusses durch die Eezeption geeigneter Normen zu schliessen. · Übernommen werden zunächst die von der Internationalen Arbeitsorganisation geschaffenen Übereinkommen über das Arbeitsverhältnis der Schiffsmannschaft (Art. 29).

Ausserdem rezipiert der Bundesratsbeschlu&s die vom Comité maritime international vorbereiteten und an den Brüsseler Seerechtskonferenzen abgeschlossenen Übereinkommen über die Bergung und Hilfeleistung, über den Schiffszusammenstoss, über die Privilegien und Hypotheken, über die beschränkte Haftung des Schiffseigentümers und über die Konnossemente (Art. 26, 49, 50, 51, 55). In einzelnen Fällen bedient sich der Bundesratsbeschluss als Mittel der Lückenausfüllung der Verweisung auf die bestehenden Gebräuche und Übungen oder auf die- allgemeinen Grundsätze des Seerechtes. Für eine besonders wichtige Materie, nämlich die grosse Haverei, sind die im Eechtsverkehr befolgten Übungen in den sogenannten York-Antwerp-Eules kodifiziert worden.

Daher können wir von einer selbständigen Eegelung des Gegenstandes absehen und die York-Antwerp-Eules als anwendbar erklären (Art. 52), dies um so mehr, als diese allgemein beobachtet werden, wie denn auch der italienische Seerechtsentwurf das Havereirecht auf den Eules aufbaut. Bndlich stellt der Bundesratsbeschluss (Art. 72) eine an Art. l des Zivilgesetzbuches angelehnte Bestimmung auf, welche dem Eichter eine Anweisung für die Eechtsfindung in den Fällen gibt, wo weder der Bundesgesetzgebung noch den erwähnten Konventionen eine Lösung entnommen werden kann.

b. In einzelnen Fällen geht der Bundesratsbeschluss in der Weise vor, dass er zur Lückenausfüllung die ausländische Gesetzgebung anruft. Dies trifft mit Bezug auf die Voraussetzungen zu, denen die Schiffsbesatzung Genüge zu leisten hat. Angesichts der grossen Gefahren, mit denen
die Seeschiffahrt verbunden ist, muss dafür Vorsorge getroffen werden, dass das Personal seiner Aufgabe gewachsen ist. Folgerichtig müssen gewisse persönliche und sachliche Bedingungen erfüllt feein, damit eine Anstellung an Bord eines schweizerischen Schiffes stattfinden kann. Diese Bedingungen im einzelnen zu regeln, ist heute nicht möglich. Daher bestimmt der Bundesratsbeschluss, dass als Kapitän, Schiffsoffiziere und Mannschaften eines schweizerischen Seeschiffes nur Personen angestellt werden dürfen, die sich nach dem Eechte eines andern seefahrenden Staates über ihre Befähigung für den Dienst in einer der genannten Stellungen ausgewiesen haben (Art. 28).

c. In der Gesetzgebung der seefahrenden Staaten finden sich der Natur der Sache nach eingehende Vorschriften über die technische Beschaffenheit und die Einrichtung des Schiffes und dergleichen mehr. Der Erlass solcher

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Bestimmungen kommt für uns, weil die Zeit drängt, heute nicht in Betracht.

Und doch müssen wir die nötigen Vorkehren treffen, damit unsere Schiffe sich stets in seetüchtigem Zustande befinden. So schreibt denn auch der Bundesratsbeschluss vor, dass das Seeschiffahrtsamt das Schiff zum Betriebe zulassen muss, bevor es bei uns registriert und die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge aufgenommen werden kann (Art. 27). Unter welchen Voraussetzungen darf das Schiff zum Betriebe zugelassen werden? Der Bundesratsbeschluss löst diese Frage in der Weise, dass die Bewilligung nur für Schiffe erteilt wird, die bei einer der allgemein anerkannten Klassifikationsanstalten klassifiziert sind (Britischer Lloyd, Germanischer Lloyd, Bureau Veritas, Eegistro Italiano, Norske Veritas, American Bureau of Shipping, British Corporation). Diese Klassifikationsanstalten stehen mit der Seeversicherung im engsten Zusammenhang. Die Versicherer versichern nämlich ein Schiff bzw. die Ladung nur dann, wenn das Schiff bei einer dieser Anstalten klassifiziert ist. Die Klassifikation wiederum wird nur erteilt, wenn der Bau des Schiffes durch die Klassifikationsanstalt überwacht, das Schiff von dieser abgenommen worden ist und der Eigentümer sich den periodischen Untersuchungen des Schiffes durch die Organe der betreffenden Klassifikationsanstalt unterzieht. Mit der Bestimmung, wonach nur klassifizierte Schiffe zum Betrieb der Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge zugelassen werden, ist für die Seetüchtigkeit unserer Schiffe hinreichende Gewähr geboten.

3. Eine selbständige Eegelung seerecbtlicher Tatbestände hat daher nur geschaffen werden müssen, soweit mit den erwähnten Behelfen nicht durchzukommen war. Dies ist der Fall für die Behördenorganisation, die Voraussetzungen der Flaggenführung, die Eegistrierung der Schiffe, sowie für die Eechte und Pflichten des Kapitäns. Es versteht sich von selbst, dass wir auch hier von irgendwelchen Experimenten abgesehen und uns an die in der Gesetzgebung anderer Staaten anerkannten Grundsätze gehalten haben. Hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen (Art. 58--68) ist hervorzuheben, dass nach einem allgemein anerkannten Prinzip an Bord eines Schiffes begangene Delikte nach dem Eechte des Staates beurteilt werden, dessen Flagge das Schiff führt, so dass für an Bord eines schweizerischen
Schiffes erfolgte strafbare Handlungen das schweizerische Eecht gilt. An sich hätte es nahe gelegen, für alle an Bord des Schiffes befindlichen Personen das schweizerische Strafgesetzbuch als anwendbar zu erklären. Der Bundesratsbeschluss sieht indes eine andere Lösung vor, indem er die Angehörigen der Besatzung dem Militärstrafgesetz (nicht dagegen der Militärgerichtsbarkeit) unterstellt und für sie das Strafgesetzbuch nur gelten lässt, soweit eine Handlung nach jenem nicht strafbar ist, jedoch nach diesem mit Strafe bedroht wird (Art. 57, 70). Der Grund für diese auf den ersten Blick vielleicht sonderbar anmutende Lösung liegt darin, dass eine ganze Anzahl von Tatbeständen, welche unter Strafe gestellt werden müssen, wie insbesondere die Meuterei und die Dienstpflichtverletzung -- die in den andern Staaten durch das besondere Seestrafrecht geregelt werden -- wohl im Militärstrafgesetz, nicht dagegen im bürgerlichen- Strafgesetzbuch enthalten sind. Die

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Anwendung des Militärstrafgesetzes macht daher die Formulierung verschiedener Strafbestimmungen überflüssig, ohne die nicht auszukommen ist. Die Geltung des Militärstrafgesetzes für die Angehörigen der Besatzung hat sodann den weitern Vorteil, dass auf die Disziplinarfehler die Art. 180--214 des Militärstrafgesetzbuches als anwendbar erklärt werden können (Art. 58). Die strafrechtliche Sonderbehandlung der Schiffsmannschaft ist übrigens auch sachlich angemessen, da die Schiffsbesatzung einen Personenverband bildet, welcher mit einem militärischen Verband grosse Ähnlichkeit aufweist, insofern auch sie durch die Dienstgewalt eines Vorgesetzten, nämlich des Kapitäns,' beherrscht wird. Bndlich mussten zur Ergänzung der getroffenen materiellrechtlichen Ordnung noch einige besondere Straftatbestände aufgestellt werden (Flaggenmissbrauch usw.). Der Bundesratsbeschluss beschränkt sich auch hier auf das Allernotwendigste.

Damit haben wir die Grundsätze dargelegt, von denen sich der Bundesratsbeschluss vom 9. April 1941 leiten lässt. Wir sind uns vollauf bewusst, dass dieser ein System von Notbehelfen darstellt und sich in der Praxis nach der einen und andern Eichtung Friktionen ergeben können. Indes war im gegenwärtigen Zeitpunkte angesichts der Dringlichkeit des Gegenstandes eine andere Lösung nicht möglich. Der Bundesratsbeschluss kann und will denn auch nichts anderes sein, als eine vorläufige, des Ausbaues bedürftige, aber auch fähige Grundlage, die vielleicht in absehbarer Zeit, nachdem die nötigen Erfahrungen gesammelt sein werden, durch eine Neuordnung wird ersetzt werden müssen.

B. Departement des Innern.

Departementssekretariat.

Ein auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten gefasster Bundesratsbeschluss vom 31. Januar 1941 betreffend Errichtung einer Verbindungsstelle für das Pressewesen (A. S. 57, 97).

Die Notwendigkeit einer solchen Massnahme machte sich schon seit Beginn des Krieges bemerkbar. Die Schaffung der Verbindungsstelle für das Pressewesen wurde in ständiger Fühlungnahme mit den Organen der Presse sorgfältig vorbereitet. Der dem Bundesrat in seiner Sitzung vom 21. Januar 1941 vorgelegte Bericht legt das ganze Problem einlässlich dar. Wegleitend bei der Schaffung der Verbindungsstelle für das Pressewesen war für den Bundesrat nicht die Absicht, die Pressefreiheit zu unterdrücken, sondern der Wille, einen regelmässigen und lebendigeren Kontakt herzustellen zwischen der öffentlichen Meinung und der Bundesregierung, um auf diese Weise eine bessere Orientierung der Presse über die Tätigkeit des Bundesrates einerseits und des Bundesrates über Tendenzen und Eeaktionen in der öffentlichen Meinung anderseits zu erreichen.

Es war gegeben, neben der mehr restriktiv wirkenden militärischen Pressekontrolle die Beziehungen zwischen «Presse und Bundesrat in konstruktivem

370 Sinne festzulegen, zumal im Hinblick auf die bedeutsame Tatsache, dass der Staat viel tiefer ins öffentliche Leben des Landes eingreift als vor dem Krieg.

Zweckmässigerweise musste auch dem Umstand Eechnung getragen werden, dass die Pflege des Kontaktes mit der Presse für die Mitglieder des Bundesrates zufolge ihrer wachsenden Geschäftslast immer schwieriger geworden war. Und schliesslich machte sich auch immer deutlicher die Notwendigkeit geltend, in der Öffentlichkeit das Bewusstein für die Werte und die Aufgaben der Schweiz zu wecken und zu stärken. Diese verschiedenen Gründe führten zur Errichtung einer dauernden Verbindungsstelle für das Pressewesen. Es handelt sich dabei nicht um die Schaffung eines bürokratisch verwalteten Amtes zur Verteilung verbindlicher Weisungen, sondern vor allem um die Beauftragung einer Persönlichkeit, die das Vertrauen sowohl des Bundesrates wie der Presse besitzt, über eine grosse berufliche Erfahrung verfügt und geeignet ist, den gewünschten technischen und psychologischen Kontakt zwischen den Instanzen des Bundes und den Organen der Presse herzustellen und auszubauen. Die Verbindungsstelle soll die Presse nicht konkurrenzieren, sondern sich darauf beschränken, in engem Kontakt mit der Abteilung «Presse und Funkspruch» im Armeestab die Zeitungen zu orientieren über die allgemeine Lage.

Diese Grundsätze haben die einlässlichen Beratungen zwischen dem Departement des Innern, dem Schweizerischen Zeitungsverlegerverein und dem Verein der. Schweizerpresse geleitet und schliesslich zum erwähnten Bundesrats beschluss geführt.

Die getroffene Massnahme ist für die Dauer des Krieges vorgesehen. Der Inhaber der Verbindungsstelle ist im Eahmen der einschlägigen Bestimmungen des Beamtengesetzes durch privatrechtlichen Vertrag angestellt. In seine vielseitige Aufgabe fällt vor allem ein reger Meinungsaustausch mit den Redaktionen der Tageszeitungen, sowie die Auswertung von Presseinformationen zuhanden des Bundesrates und seiner Departemente. Seine Tätigkeit wird in den vierteljährlich stattfindenden Konferenzen des Departements des Innern mit der Pressepolitischen Kommission festgelegt. Der Inhaber der Verbindungsstelle für das Pressewesen verfügt nach Bedarf über das Personal der Abteilung «Presse und Funkspruch» im Armeestab.

Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.
1. Bundesratsbeschluss vom 21. März 1941 über die Erweiterung des Ackerbaues und die Ersatzleistungen für Waldrodungen (A. S. 57, 297). Im Zusammenhang mit der Schaffung einer zusätzlichen Ackerbaufläche von 50 000 ha wurde an die Forstwirtschaft das Begehren gestellt, vorläufig rund 2000 ha Wald zu roden, die der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt werden sollen. Um dem in Art. 31 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei aufgestellten Grundsatz Genüge zu leisten, wonach das Waldareal der Schweiz nicht vermindert werden darf, ist die Wiederaufforstung einer entsprechenden Fläche an geeigneten Orten, namentlich im Gebirge, verlangt worden.

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Die Aufforstungstätigkeit ging in den letzten Jahren vor dem Kriege infolge Kürzung der Bundesbeträge in erheblichem Masse zurück. Die herabgesetzten Ansätze würden die Waldbesitzer kaum veranlassen, Aufforstungsprojekte auszuführen, um für die gerodeten 2000 ha Ersatz zu leisten. Es war daher gegeben, durch Bewilligung zusätzlicher Beiträge die Aufforstungstätigkeit zu fördern und damit in absehbarer Zeit den gerodeten Wald an geeigneten Orten wieder erstehen zu lassen.

Auch schien es gerechtfertigt, bei den Waldbesitzern, denen eine Bodungsbewilligung erteilt wird, eine Taxe zu erheben, die von den Kantonen für forstliche Verbesserungsarbeiten allgemeinen Nutzens verwendet werden sollen.

2. Bundesratsbeschluss vom 24. März 1941 über die Schaffung von Forstreservekassen des öffentlichen Waldbesitzes (A. 8. 57, 299). Um den grossen Holzbedarf von Armee und Volk zu decken, mussten von den Waldbesitzern bedeutend grössere Holzschläge gefordert werden. Diese erreichen für die Periode 1940/41 das Doppelte einer normalen Holzernte.

Diese Mehrnutzungen, sowie die höheren Verkaufspreise bringen dem Waldbesitzer erhöhte Einnahmen.

Bereits besitzen gewisse Gemeinden zum Teil seit Jahren sogenannte Forstreservekassen. Diese werden durch ausserordentliche Einnahmen gespiesen, die bei Übernutzungen erzielt werden.

Nach Bückkehr normaler Verhältnisse werden die Schläge während einer Eeihe von Jahren eingeschränkt werden müssen, womit gezwungenermassen empfindliche Eückgänge in den Einnahmen verbunden sein werden. In diesen Zeiten werden die Porstreservekassen gute Dienste leisten, um den Einnahmeausfall auszugleichen oder zum mindesten zu mildern.

Um die öffentlichen Waldbesitzer in Zeiten der Not, bei stockendem Holzabsatz und ungenügenden Preisen vor schweren finanziellen Schädigungen zu bewahren, wurde die Schaffung von Forstreservekassen als notwendig erachtet und ihre Gründung als verbindlich erklärt.

C. Justiz- und Polizeidepartement.

I. Justizabteilung.

1. Verordnung vom 22. Oktober 1940 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie (A. S. 56,1657). Bei Kriegsausbruch stand der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935/21. Dezember 1988 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stiekereiindustrie in Kraft, dessen Geltungsdauer Ende 1940 ablief (A. S. 51, 461; 54, 938). Der mit dem Ausbruch des Krieges eintretenden ausserordentlichen Verschärfung der Situation trug die vorläufige Stundungsverordnung vom 3. November 1939 (A. S. 55, 1323) Eechnung, die für Kapitalforderungen, welche bis Ende 1940 fällig wurden, eine Stundung bis zu 2 Jahren und für grundpfandgesicherte Zinsen eine Stundung bis Ende 1940 ermöglichte. Es

381 leuchtet ein, dass mit dem Ablauf dieser Massnahmen die Lage für viele Unternehmungen dieser beiden Industrien unhaltbar geworden wäre. Da unter den gegenwärtigen Verhältnissen an eine Weiterführung der in den letzten Jahren ins Auge gefassten Bestrebungen zur Herbeiführung eines dauernden Schuldenabbaues nicht zu denken ist, haben wir mit der Verordnung vom 22. Oktober 1940 eine neue Überbrückungsmassnahme geschaffen. Vor allem mussten die Stundungen ausgedehnt werden; sie werden wieder auf 2 Jahre gewährt für grundpfandgesicherte Kapitalien, bis Ende 1941 dagegen für Zinsen und Annuitäten solcher Kapitalien, ferner auch für ungesicherte Kapital- und Zinsforderungen sowie für Steuern und Abgaben (Art. 4--11). Die bemerkenswerteste Neuerung liegt in der starken Erweiterung des Prinzips des variablen Zinses, der im Bundesbeschluss von 1935 (Art. 14) nur für die Verzinsung ungedeckter Kapitalien vorgesehen war. Die neue Verordnung (Art. 16--27) gestattet ihn für die im Zeitraum zwischen 1. September 1939 und 81. Dezember 1941 verfallenen Zinsen ohne Eücksicht auf die Frage der Deckung des Kapitals. Diese Frage kann unter den heutigen Verhältnissen unmöglich mit einiger Sicherheit beantwortet werden. Andererseits muss mit Eücksicht auf die gänzliche Ungewissheit der künftigen Entwicklung das stete Anwachsen derZinse zu einer Last verhütet werden, die den Schuldner schliesslich zu erdrücken droht. Schon bisher kommt die vom Geschäftsergebnis abhängige Verzinsung Eisenbahngesellschaften und Hotelunternehmen, die Anleihensobligationen ausgegeben haben, im Wege der Gläubigergemeinschaft zugute. Seine Einführung für andere Schuldner bedingt freilich umfassende Kautelen für die Gläubiger, damit ihnen die über den notwendigen Betriebsaufwand hinausgehenden Erträgnisse gesichert werden; dafür hat die Verordnung gesorgt, indem sie der schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t eine intensive Kontrolle über die Betriebe einräumt (insbesondere Art. 18, 20--23, 26). In der Zuweisung der für die Kapitalzinsen verfügbaren Beträge an die Gläubiger wird deren Pfandrechtsrang gewahrt, unter Eeduktion eines allfällig höheren Zinsfusses vorgehender Kapitalien auf 3% %.

Wie im bisherigen Pfandnachlassverfahren ist die Barabfindung verfallener Zinsen vorgesehen, jedoch auch hier ohne Eücksicht auf die Deckung;
sie ist auch auf allfällige Steuern ausgedehnt und beträgt 25--50 % (Art. 28). Für den Nachlass der Kurrentschulden hat die Hotel-Treuhand-Gesellschaf t die Aufgaben zu erfüllen, die im gewöhnlichen Nachlassverfahren dem Sachwalter übertragen sind (Art. 29--34). An die Stelle der bisherigen Amortisationspfandtitel der Hotel-Treuhand-Gesellschaft treten Überbrückungskredite derselben mit gesetzlichem Vorgangspfandrecht, die in längstens 15 Jahren zu amortisieren sind (Art. 51--53). Sie können gewährt werden einerseits, um den Betrieb und die Betriebsbereitschaft des Hotels in der Kriegszeit aufrechtzuerhalten, also zur Bestreitung der hiefür unumgänglichen Anschaffungen und Instandstellungen, andererseits für die Barabfindung von Zinsen und Steuern.

Das Vorgangspfandrecht wird eingeräumt bis zu einem Zehntel der schon

382: bestehenden Belastungen. Für Stundung oder Nachlass von Pachtzinsen endlich sind im wesentlichen die bisherigen Bestimmungen übernommen worden (Art. 55--60).

Die Verordnung ist wie die bisherigen Schutzmassnahmen im ganzen Umfang auf die Stickerei und ihre Hilfsindustrien anwendbar erklärt, die ihrer wie die Hôtellerie bedürfen (Art. 63).

2. Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940 über die Anwendung der Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die Überschuldung auf Torfgrundstücke (A. S. 56, 2012). Die Nachfrage nach Brennstoffen hat die Torfgewinnung stark gefördert. Dies hatte eine Wertvermehrung der Torfgrundstücke zur Folge, und es zeigten sich hier ähnliche Gefahren spekulativer Handänderungen und Belastungen wie bei den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Überdies war zu befürchten, dass ein Verkehr von Torfgrundstücken zu übersetzten Preisen die Preisbildung für Torf ungünstig beeinflussen würde.

Kantonale und eidgenössische Behörden machten auf diese Gefahren aufmerksam und. erachteten eine Ausdehnung der Anwendbarkeit des Bundesratsbeschlusses vom 19. Januar 1940 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die Überschuldung auf Torfgrundstücke als notwendig. Die Übereinstimmung des Zweckes und die Ähnlichkeit der Objekte lassen sie ohne grosse Schwierigkeit zu. Dabei konnte allerdings lediglich eine sinngemässe Anwendung in Frage kommen. Bei der Feststellung des zulässigen Veräusserungs- und Belastungswertes können nicht ganz die gleichen Grundsätze berücksichtigt werden wie bei den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Andererseits erschien es zweckmässig, hier von einem Mindestumfang der erfassten Grundstücke abzusehen; die wirtschaftliche Bedeutung eines Torfgrundstückes richtet sich weniger nach seiner Oberflächenausdehnung als nach der Tiefe und Güte der Torfschicht.

3. Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1940 über den Fristenlauf an Samstagen (A. S. 56, 2033). Nachdem der Bund die Schliessung der Arbeitsräume an Samstagen angeordnet hatte, wurde am 15. Oktober 1940 ein Beschluss über die Fristen, die am Samstag ablaufen, erlassen (vgl. A. S. 56, 1633 und dazu Bundesbl. 1940, S. 1205). Es zeigte sich dann in der Praxis, dass der gewählte Text nicht allen Fällen gerecht zu werden vermochte. So entstand insbesondere eine gewisse Unsicherheit darüber,
welche Tage als Protesttage zu gelten hätten, wenn ein Wechsel am Freitag fällig war. Hier gab der Beginn der Frist zu Zweifeha Anlass. Es rechtfertigte sich eine allgemeinere Fassung, weshalb der Samstag hinsichtlich aller Fristen und Termine schlechthin einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt wurde. Nachdem nun das Volkswirtschaftsdepartement durch Verfügung Nr. 12 vom 14. Februar 1941 (A. 8.57, 160) die Schliessung der Arbeitsräume am Samstag wieder aufgehoben hat, ist der BEB über den Fristenlauf an Samstagen hinfällig geworden, wie dies in seinem Art. 2 vorgesehen war.

4. Verordnung vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung (A. S. 57, 61). Diese Verordnung ersetzt diejenige gleichen

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Namens vom 17. Oktober 1989 (A. S. 55,1211; dazu Bundesbl. 1939, II, 607).

Wenn sich auch die frühere Verordnung im grossen und ganzen bewährt hatte, so war es doch wünschbar, einige Bestimmungen den Bedürfnissen der Praxis noch besser anzupassen. Aus praktischen Überlegungen wurde der Erlass einer neuen Verordnung blossen Abänderungen und Ergänzungen des alten Erlasses vorgezogen. Der neuen Verordnung gingen Beratungen einer kleinen Expertenkommission und Verhandlungen mit den militärischen Stellen sowie der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts voraus.

Der Abschnitt über die Notstundung weist zwei neue Erleichterungen zugunsten des Schuldners auf. Einmal wird nicht mehr die Aussicht verlangt, dass der Schuldner nach Ablauf der Stundung seine Gläubiger voll wird befriedigen können; sodann ist dem Präsidenten der Nachlassbehörde nunmehr die Möglichkeit gegeben, hängige Betreibungsverfahren einzustellen, wenn der Schuldner um Notstundung nachgesucht hat.

Die wichtigsten Änderungen enthält der Abschnitt über den Bechtsstillstand wegen Militärdienstes. Wir konnten uns des Eindruckes nicht erwehren, dass die Bechtswohltat von einzelnen Schuldnern missbraucht worden ist. Das Bundesgericht war einzelnen Auswüchsen bereits durch seine Bechtsprechung entgegengetreten. Das neue Becht gewährt dem Schuldner nach seiner Entlassung oder Beurlaubung nicht nur drei, sondern noch vier Wochen Bechtsstillstand; es wird aber vorausgesetzt, dass der Schuldner während der letzten dreissig Tage vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens fünfzehn Tage Dienst geleistet hat. So gemessen nun z. B. Hilfsdienstpflichtige, die nur gelegentlich zu einer kurzen Dienstleistung aufgeboten werden, nur noch an den Tagen Bechtsstillstand, wo sie Militärdienst leisten. Neu ist insbesondere auch, dass sich das Betreibungsamt um die militärische Einteilung eines betriebenen Schuldners zu kümmern hat und dass es und nicht mehr der Gläubiger mit den zuständigen Kommandostellen in Verbindung tritt, um Auskunft über die Entlassung oder Beurlaubung des Schuldners einzuholen. Das Bundesgericht hat hierüber den Betreibungsämtern durch Kreisschreiben Nr. 29 vom 7. Februar 1941 (Bundesbl. 1941, I, 137) die näheren Weisungen erteilt. Für den Verkehr zwischen den Betreibungsämtern und den militärischen Stellen wurde ein
besonderes Formular geschaffen. Neu ist endlich, dass der Bechtsstillstand unter bestimmten Umständen vom Bichter aufgehoben werden kann, so, wenn der Schuldner mit der Absicht, seine Gläubiger zu schädigen, unredliche Handlungen vornimmt oder vornehmen lässt, oder wenn er freiwillig Dienst leistet und wirtschaftlich des Bechtsstillstandes gar nicht bedarf. Ferner kann der Bichter den grundsätzlich noch vier Wochen über den Dienst hinaus währenden Bochtsstillstand aufheben, wenn dem Schuldner trotz Dienstes hinreichende Mittel zur Verfügung stehen.

5. Bundesratsbeschluss vom 28. Februar 1941 über die Beteiligung des Bundes durch Vorschüsse an der vorläufigen Vergütung von Bombardierungsschäden (A. S. 57, 225). Wiederholte Bombenabwürfe fremder Flieger über schweizerischem Boden verursachten. die Tötung und Verletzung von Personen sowie

384

bedeutenden Sachschaden. Die Betroffenen wurden dadurch vielfach in eine missliche Lage versetzt, zumal die Abklärung der Entschädigungsfrage im internationalen Verhältnis in einigen Fällen auf Schwierigkeiten stiess und zum mindesten stets viel Zeit in Anspruch nahm. Einige Kantone wandten sich an uns mit dem Ersuchen um eine wenigstens provisorische Hilfeleistung, da es an einer Versicherung für die Schäden fehle und die Geschädigten nicht einfach ihrem Schicksal überlassen werden könnten. Wir glaubten uns diesen Begehren nicht verschliessen zu sollen, zumal die Wiedergutmachung von Schäden aus kriegerischen Ereignissen, welche unser Land im Zustand der bewaffneten Neutralität treffen, den Bund jedenfalls mitberührt. Immerhin konnte es sich nur um eine Vorschussleistung zur Ermöglichung baldigen Wiederaufbaues handeln, die das zwischenstaatliche Verhältnis nicht berührt, ohne Anerkennung einer Eechtspflicht und mit dem Vorbehalt der Eückerstattung nach Deckung des Schadens durch den Verursacher. Diese Hilfeleistung wurde im Bundesratsbeschluss vom 28. Februar 1941 auf 40 % des im Einzelfall durch Sachverständige zu ermittelnden Schadens festgesetzt, in der Meinung, dass der Kanton den nämlichen Beitrag zu leisten habe und der Eest von 20 % vom Betroffenen selbst aufzubringen sei. Sache der Kantone ist es, nach ihrem eigenen Becht zur Leistung ihres Beitrages allfällig die Gemeinden oder andere Körperschaften des öffentlichen Kechts, insbesondere ihre Versicherungsanstalten heranzuziehen. Die Erledigung der einzelnen Fälle wird vom Politischen Departement besorgt.

u. Polizeiabteilung.

Am 20. Dezember 1940 erliess der Bundesrat einen Beschluss über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (A. S. 56, 2027). Er suchte mit diesem von den vielfach angeregten Änderungen diejenigen zu verwirklichen, die einigermassen dringend schienen und als spruchreif gelten konnten. -- Art. l sieht eine Änderung des Einbürgerungsverfahrens vor. Bisher war das Verfahren beim Bund und das der Kantone grundsätzlich getrennt. Der Bund erteilte, nach Prüfung, eine Einbürgerungsbewilligung, in deren Besitz der Bewerber innert den folgenden drei Jahren von einem Kanton und einer Gemeinde eingebürgert werden konnte. Art. l des erwähnten Beschlusses bringt nun diese beiden Verfahren in eine
gewisse organische Verbindung. Die bundesrechtliche Bewilligung, deren Geltungsdauer die Bundesbehörde im Einzelfalle bestimmt, wird erst erteilt, wenn im kantonalen Verfahren die Erhebungen über den Bewerber abgeschlossen sind. Das bewirkt, dass der Entscheid des Bundes und des Kantons einander zeitlich nähergebracht werden und darum beide mehr auf gleichzeitigen Erhebungen beruhen und dass nicht mehr konstant einige tausend Ausländer eire Einbürgerungsbewilligung des Bundes besitzen, die drei Jahre lang gültig ist, die aber in einem grossen Prozentsatz der Fälle doch nicht zur Einbürgerung führt. -- Die Kantone verlieren dabei nichts von ihrer bisherigen Freiheit hinsichtlich der Einbürgerungen, das heisst, der Bund kann nach wie vor nur Einbürgerungen ver-

385 hindern, nicht aber solche erzwingen. Um aber die Einbürgerung von Ausländern von zuverlässig schweizerischer Gesinnung zu fördern, die in der Schweiz aufgewachsen sind und bei denen das Hindernis der Einbürgerung nur in finanzieller Schwäche besteht, wird die Bundesbehörde ermächtigt, in solchen Fällen dem Kanton und der Gemeinde für 15 Jahre den Ersatz der Hälfte der Unterstützungsauslagen zuzusichern.

Die Art. 2 und 3 sollen den Bundesbehörden die Möglichkeit geben, in schweren Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen unerwünschte Bürger auszuscheiden. Art. 2, Abs. l, ersetzt die bestehende und durchaus ungenügende Begelung der Nichtigkeit von Einbürgerungen. Art. 2, Abs. 2, sieht die Möglichkeit vor, einer Ausländerin das durch eine sogenannte «Bürgerrechtsehe» gewonnene Schweizerbürgerrecht wieder zu entziehen. Er bildet eine Ergänzung zu der neuen bundesgerichtlichen Praxis betreffend Nichtigerklärung von Scheinehen, die dem Unwesen der Bürgerrechtsehen keineswegs ausreichend zu begegnen vermag. -- Art. 3 schafft die Möglichkeit, Doppelbürger auszubürgern. Trotzdem hiedurch keine Staatenlosigkeit entsteht, lässt Art. 3 die Ausbürgerung nur unter ziemlich strengen Voraussetzungen zu, sofern es sich um Auslandschweizer handelt ; die Schweiz hat kein Interesse, bei den Auslandschweizern Doppelbürgerrecht grundsätzlich auszuschliessen und damit die Schweizerkolonien im Ausland sehr empfindlich zu schädigen. -- Wo die Bestimmungen von Art. 2 und 3 nicht anwendbar sind, aber der Aufenthalt eines Schweizers im Ausland eine erhebliche Verletzung oder Gefährdung staatlicher Interessen bedeutet, kann gemäss Art. 8 wenigstens der Pass entzogen werden. -- Massvoll und nach sorgfältiger Prüfung angewendet, bedeuten diese Bestimmungen keine Gefahr für den nur einigermassen korrekten Bürger; sie bewirken aber, dass die Bundesbehörden den oft empörenden Fällen unschweizerischen Verhaltens nicht mehr machtlos gegenüberstehen.

Art. 6 regelt das Rekursverfahren in der Weise, dass bei Verweigerung der Einbürgerung nur von der Polizeiabteilung an das «Justiz- und Polizeidepartement weitergezogen werden kann, bei Nichtigerklärung oder Entzug des Bürgerrechts aber vom Justiz- und Polizeidepartement an den Bundesrat.

Art. 5 sieht eine Entscheidsbefugnis des Justiz- und Polizeidepartements, auch ohne Antrag,
über Bestehen oder Nichtbestehen von Schweizerbürgerrecht vor. Bisher fehlte eine hiefür zuständige Instanz. Wohl konnte das Bundesgericht bei staatsrechtlichem Eekurs wegen Verletzung von Art. 45 der Bundesverfassung vorfrageweise auch das Bestehen des Bürgerrechts prüfen, allein dieses Verfahren wurde nur selten benützt, es war zeitraubend und für AuslandSchweizer nicht leicht zugänglich. Es erscheint als angemessen, dass die gleichen Bundesbehörden, die bei Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts das Bundesrecht handhaben, dies auch bei der Frage seines Bestehens tun, die ja stets nur eine Frage des Erwerbes oder des Verlustes ist. -- Mit Art. 5 war auch Art. 4, Abs. l, gegeben, während dessen Abs. 2 nur eine längst bestehende Praxis festlegte.

Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

31

386

Bundesratsbeschluss vom 18. März 1941 über den Beitrag der ausländischen Flüchtlinge an die Hilfsorganisationen für Emigranten (sogenannte Solidaritätsabgabe) (A. S. 57, 273). -- Unterbringung und Unterhalt, sowie die Ermöglichung der Weiterwanderung der grossen Zahl unbemittelter ausländischer Flüchtlinge haben grosse Aufwendungen beansprucht. Hiefür haben in der Hauptsache schweizerische Hilfsorganisationen gesorgt. Da diese Flüchtlinge überwiegend Juden sind, fiel insbesondere der jüdischen Flüchtlingsbilfe eine schwere und grosse Kosten verursachende Aufgabe zu, für die sie über 8 Millionen Franken aufgebracht hat, wovon ungefähr die Hälfte von Schweizer Juden beigesteuert wurde. Mit den andern schweizerischen Hilfsorganisationen, die sich der übrigen Flüchtlinge annehmen, ist sie in der Schweizerischen Zentralstelle für Flüchtlingshilfe zusammengefasst (siehe Art. 7 des Beschlusses).

Während die Mehrzahl der Flüchtlinge unbemittelt und auf Hilfe angewiesen ist, sind ungefähr ein Zehntel von ihnen teils bescheiden, teils aber auch sehr gut bemittelt. Der Versuch, sie zu freiwilliger Mithilfe heranzuziehen, muss, mit zum Teil sehr löblichen Ausnahmen, als gescheitert betrachtet werden. Der Vergleich dessen, was die Schweizer und was die Bemittelten unter den Flüchtlingen selbst für das Hilfswerk geleistet haben, ergibt ein betrübliches Bild, wobei von den letzteren gerade die Wohlhabenden es oft nicht für nötig fanden, das Scherflein der Witwe zu überschreiten.

Die Mittel der schweizerischen Hilfsorganisationen fliessen naturgemäss immer spärlicher, während die nötigen Aufwendungen sich keineswegs entsprechend vermindert haben. Die immer wieder um Beiträge angegangenen Schweizer erklärten nachgerade, man solle zuerst einmal dafür sorgen, dass auch die Wohlhabenden unter den Flüchtlingen herangezogen würden. Es bestand die Gefahr, dass durch die Schuld der letzteren das Hilfswerk ausserstand gesetzt würde, Seiner Aufgabe weiterhin zu genügen.

Der Beschluss würde, bei strenger Durchführung, für manche der Betroffenen allerdings eine unangemessene Härte bedeuten. Art. 5, Abs. 3, sieht daher die Möglichkeit einer Herabsetzung der Beträge im Rekursverfahren vor. Die Pflichtigen sind auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, und sie haben darum in grosser Zahl (über 80 %) rekurriert. Das
wird Gelegenheit zu gründlicher Überprüfung der einzelnen Fälle und zu einer möglichst gerechten Durchführung der Abgabe bieten, wobei mit beträchtlichen Herabsetzungen zu rechnen ist.

lu. Bundesanwaltschaft.

Der Bundesratsbeschluss vom 26. November 1940 betreffend die Auflösung der kommunistischen Partei der Schweiz (A. S. 56, 1861) ergänzt denjenigen vom 6. August 1940 über Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische Tätigkeit. Wie wir im dritten Vollmachtenbericht (Bundesbl. 1940,1210) zum letztgenannten Beschlüsse bemerkten, bezog sich das dort enthaltene Verbot der kommunistischen und anarchistischen Tätigkeit nicht auf die damals bestehenden Parlamentsmandate. Immerhin wurde eine andere Regelung durch

387,

die eidgenössischen oder kantonalen gesetzgebenden Eäte oder durch den Bundesrat vorbehalten. In der Folge zeigten sich Schwierigkeiten bei der Unterdrückung der mit der parlamentarischen Tätigkeit verbundenen kommunistischen Propaganda, sowie in der Beurteilung der Frage, ob bei künftigen Wahlen kommunistische Wahllisten eingereicht werden dürfen und ob eine Wahlpropaganda für einen kommunistischen Kandidaten zulässig sei. Aus diesen Gründen, insbesondere aber aus der Erwägung, dass in der heutigen gespannten Lage jegliche Art kommunistischer Umtriebe eine schwere Gefährdung der innern und äussern Sicherheit bildet, wurde das frühere Verbot erweitert. Diese Ergänzung brachte namentlich den Ausschluss von Kommunisten aus den Behörden. Nach diesem Beschlüsse dürfen nicht nur Angehörige aufgelöster kommunistischer Organisationen, sondern alle Bürger, die nach ihrer Tätigkeit oder Gesinnung als Kommunisten bekannt sind, ausgeschlossen werden.

Zur Ausführung dieses Erlasses erliess der Bundesrat am 17. Dezember 1940 den Beschluss über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses betreffend die Auflösung der kommunistischen Partei der Schweiz (A. S. 56, 2005), der namentlich den Grundsatz enthält, dass über den Ausschluss von Behördemitgliedern die Behörden selbst entscheiden. In einem Meinungsaustausch mit dem Bundesgericht erklärte sich der Bundesrat zur Beurteilung der von ausgeschlossenen Behördemitgliedern eingereichten Eekurse bereit. In einer gestützt auf Art. l des genannten Vollzugsbeschlusses erlassenen Verfügung vom 27. Januar 1941 (A. S. 57, 79) wurden verschiedene Organisationen als kommunistisch erklärt.

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der Bundesrat, gestützt auf Art. 5 des Bundesratsbeschlusses-vom 5. Dezember 1988 betreffend Massnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schütze der Demokratie, am 8. November die «Gesellschaft der Freunde einer autoritären Demokratie» sowie den «Volksbund» und am 19. November 1940 die «Nationale Bewegung der Schweiz» aufgelöst hat (A. S. 56, 1784, 1814).

IV. Versicherungsamt.

Das Versicherungsamt hat unter Mitwirkung der Justizabteilung, der Finanzverwaltung und des Kriegs-Transport-Amts den Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 1941 über die Beteiligung der Eidgenossenschaft an Grossrisiken der Transportversicherung (A. S. 57, 177)
vorbereitet. Da die Eückversicherung dieser Eisiken nicht mehr im erforderlichen Umfang möglich war, musste sich die Eidgenossenschaft daran im Interesse des schweizerischen Imports und Exports beteiligen.

D. Militärdepartement, a. Armee.

Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1941 betreffend Solderhöhung der Unteroffiziere (A. S. 57, 26). Im Laufe des Aktivdienstes 1914/1918 sind die Soldansätze, wie sie aus der Tafel XXIX der Militärorganisation 1874 und den

388

Abänderungsbeschlüssen bis 1885 hervorgegangen sind, durch Vollmachtenbeschlüsse mehrmals abgeändert worden. Massgebend waren insbesondere die Bundesratsbeschlüsse vom 6. April und 8. November 1918 (A. S. 34, 415 und 1140). Dabei sind die besonderen Soldansätze für den Instruktionsdienst im April 1918 aufgehoben worden.

Die in diesen Beschlüssen neu festgesetzten Soldansätze, gültig für Aktivund Instruktionsdienst, sind durch Bundesratsbeschluss vom 13. November 1925 (A. S. 41, 725) für alle Offiziere vom Obersten bis zum Leutnant, für die Stabssekretär-Adjutant-Unteroffiziere, sowie für die Gefreiten, Soldaten und Bekruten herabgesetzt worden, aber nur mit, Wirkung für den Instruktionsdienst. Endlich fand eine neue Kürzung der Soldansätze für den Instruktionsdienst im Finanzprogramm 1986 statt (A. S. 52, 23 und 46).

Mit dem Eintritt des aktiven Dienstverhältnisses traten die Soldansätze gemäss den nicht aufgehobenen oben erwähnten Vollmachtenbeschlüssen wieder in Kraft. Eine Ergänzung erfuhr diese Soldordnung durch den Bundesratsbeschluss vom 31. August 1939 in dem Sinne, dass der Sold für die erst mit der neuen Truppenordnung aufgestellten Kommandanten der Gebirgsbrigaden festgesetzt wurde.

Bei der Festsetzung des Soldes für die Offiziere und Soldaten muss es sein Bewenden haben. Dagegen zeigten sich seit Beginn des Aktivdienstes Bestrebungen, den Sold der Unteroffiziere ihrer erhöhten Bedeutung wegen zu verbessern. Insbesondere haben Truppenkommandanten mehrfach auf die unbefriedigende Höhe des Soldes für den Korporal aufmerksam gemacht; zur Entlöhnung des Soldaten bestand bloss ein Unterschied von 30 Ep. Aber auch aus Kreisen des Parlaments kamen Forderungen auf eine Besserstellung der Unteroffiziere überhaupt (Motion Schwär, Kleine Anfrage Eossi). In der Tat ist nicht zu bestreiten, dass die Pflichten und Eechte jedes einzelnen Unteroffiziersgrades in der heutigen Armee weit über dem stehen, was noch zu Beginn des Jahrhunderts, zur Zeit der Entstehung der neuen Militärorganisation, von ihnen verlangt wurde. Wir hielten daher den Zeitpunkt für eine Aufbesserung des Soldes der Unteroffiziere als gekommen; die Erhöhungen bewegen sich in einem bescheidenen Eahmen von 20--50 Ep.

b. Passiver Luftschutz.

Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1941 betreffend Widerhandlungen gegen Massnahmen · des
passiven Luftschutzes (A. S. 57, 77). Die Massnahmen des passiven Luftschutzes haben seit der Mobilmachung unserer Armee eine erhöhte Bedeutung erhalten. Wir begnügen uns hier, auf die Tatsache zahlreicher Verletzungen unseres Luftraumes durch fremde Flugzeuge hinzuweisen. Vor allem traten dadurch die Anordnungen für Alarm und Verdunkelung, aber auch für baulichen Luftschutz in den Vordergrund und damit auch die Fragen, die mit der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen zusammenhängen.

Die allgemeine Verdunkelung wurde vom General im Einvernehmen mit dem Bundesrat auf den 7. November 1940 befohlen (Art. 8 der Verordnung

389 vom 3. Juli 1986 über die Verdunkelung im Luftschutz). Für den Alarm ist die Verordnung vom 18. September 1936 massgebend, wonach der Befehl von den Auswertezentralen ausgeht.

Diese Massnahmen sind somit einerseits in bundesrätlichen Verordnungen vorgesehen, während sie anderseits vom General befohlen werden. So ergab sich eine gewisse Unsicherheit in der Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung von Widerhandlungen. Während solche in einzelnen Kantonen von den bürgerlichen Strafbehörden unter Anwendung des bürgerlichen Strafrechts (Bundesbeschluss vom 24. Juni 1938 über Straf Vorschriften für den passiven Luftschutz, A. S. 54, 697) beurteilt wurden, befassten sich andernorts die Territorialkommandanten, also militärische Stellen, mit der Verfolgung und disziplinarischen Erledigung; sie konnten sich dabei auf Art. 107 des Militärstrafgesetzes (Ungehorsam gegen allgemeine Anordnungen des Armeekommandos) stützen.

Diese Unsicherheit wurde in dem Sinne behoben, dass grundsätzlich die Zuständigkeit der bürgerlichen Straforgane festgelegt wurde, wobei das bürgerliche Strafrecht anzuwenden ist (Bundesbeschluss vom 24. Juni 1938), dass aber für dieses Verfahren von Bundes wegen Begeln aufgestellt wurden, die eine rasche und zuverlässige Bechtssprechung gewährleisten sollten ; besonders wichtig ist nach der Bichtung hin die Pflicht der kantonalen Stellen, den Entscheid binnen Monatsfrist zu treffen.

Art. 10 des mehrfach erwähnten Bundesbeschlusses betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz sieht als Mindeststrafe eine Busse von Fr. 5 vor. Dieser Ansatz hat sich als zu gering erwiesen, die Mindeststrafe, die bei der Beurteilung durch bürgerliche Bichter die Begel bildete, wurde nicht ernst genommen und wirkte geradezu als Aufmunterungsprämie. Deshalb wurde die Mindestbusse auf Fr. 10 festgesetzt. Eine weitere Verschärfung liegt darin, dass zukünftig in Wiederholungsfällen auf Gefängnis erkannt werden kann, ohne dass ein «schwerer Fall» im Sinne des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1938 vorzuliegen braucht. Wir erhoffen von dieser empfindlicheren Strafandrohung eine dem Ernst der Sache entsprechende sorgfältigere Beachtung der schliesslich zum Wohl der Öffentlichkeit ergangenen Vorschriften und Massnahmen. Die da und dort festgestellte Sorglosigkeit dürfte sonst zu bitteren Erfahrungen führen.
Eine Lücke war noch auszufüllen, die sich mit der erhöhten Tätigkeit des Luftschutzes immer deutlicher fühlbar machte. Die Luftschutzmannschaft ist gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1940 betreffend Luftschutzorganisationen während des Aktivdienstzustandes (A. S. 56, 174) dem Militärstrafrecht unterstellt; dagegen geniesst sie in der Ausübung ihrer Dienstpflichten keinen entsprechenden Schutz, wie er für Militärpersonen gegeben ist. Es musste daher festgelegt werden, dass Zivilpersonen, die Angehörige der Luftschutzorganisationen stören oder hindern oder sonst in ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigen, nach Militärstrafrecht bestraft werden.

390 c. Internierte.

1. Bundesratsbeschluss vom 2. Dezember 1940 betreffend àie Stellung des eidgenössischen Kommissärs für Internierungen (A. S. 56,1900). Zur Anordnung und Überwachung der Massnahmen der Internierungen wurde vom General im Einvernehmen mit dem Bundespräsidenten Oberstdivisionär J. von Muralt als eidgenössischer Kommissär für Internierungen bezeichnet und als solcher dem Chef des Generalstabes der Armee direkt unterstellt. Der Bundesrat hat am 18. Juni 1940 von dieser Ernennung in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

Schon Mitte September 1940 hatte der General dem eidgenössischen Militärdepartement den Antrag zu einem Bundesratsbeschluss vorgelegt, der die Stellung des eidgenössischen Kommissärs für Internierungen näher umschreiben und seine Kompetenzen regeln sollte. Die gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass eine solche Eegelung durch verbindlichen Bundesratsbeschluss notwendig wurde, der am 2. Dezember 1940 erlassen wurde. Darin ist die Unterstellung des eidgenössischen Kommissärs für Internierungen direkt unter den Chef des Generalstabes der Armee festgelegt. Es sind die Aufgaben und die Zuständigkeit des Kommissärs umschrieben, und es ist grundsätzlich die Kommandierung von Internierten zu Arbeiten geregelt.

2. Bundesratsbeschluss vgm 21. Januar 1941 über den besondern Strafvollzug an Internierten (A. S. 57, 43). Gemäss Art. 3, Ziff. 2, des Militärstrafgesetzes und Art. 2, lit. b, des Bundesratsbeschlusses vom 29. August 1939 betreffend den Aktivdienstzustand sind internierte Militär- und Zivilpersonen dem Militärstrafrecht unterstellt. Die Zahl der Urteile, welche die Militärgerichte insbesondere wegen Flucht und Fluchtversuchen gegen Internierte haben ausfällen müssen, geht in die Hunderte. Die Kantone, denen der Vollzug der militärgerichtlichen Urteile obliegt, machten geltend,' dass zufolge der grossen Zahl verurteilter Internierter die kantonalen Strafanstalten überfüllt seien. Die Zubilligung des militärischen Strafvollzuges, wie er durch die bundesrätliche Verordnung vom 29. November 1927/29. April 1938 betreffend den militärischen Vollzug der Gefängnisstrafe für die Angehörigen unserer Armee eingeführt wurde, ist von den Territorialgerichten und vom Militär-Kassationsgericht abgelehnt worden, weil er de lege lata nicht möglich sei. Diese Überlegungen führten
zur Ermöglichung des Strafvollzuges an Internierte in besonderen Straflagern.

Der militärische Strafvollzug bezweckt durch eine custodia honesta dem verurteilten Wehrmann. die Einweisung in eine bürgerliche Strafanstalt in Gemeinschaft mit bürgerlichen Verbrechern zu ersparen. Es will aber auch die ·militärische Nacherziehung der Fehlbaren anstreben, insbesondere dort, wo mangelnde Disziplin und Dienstauffassung den Grund der Verfehlung bilden.

Es muss ohne weiteres zugegeben werden, dass auch den Internierten in vielen Fällen eine custodia honesta wohl zugebilligt werden darf. Ihre Verfehlungen, zumal Flucht und Fluchtversuche, sind in der Eegel keine Delikte gemeiner

391 Verbrecherveranlagung. Andererseits kommt bei Internierten das Moment der militärischen Nacherziehung in Wegfall. Es musste daher eine Lösung gefunden werden ausserhalb dem Eahmen und der Organisation unseres militärischen Strafvollzuges, aber doch in Anlehnung an die für denselben aufgestellten Bestimmungen.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 12. Januar 1941 sind die Militärgerichte ermächtigt worden, den Internierten, sofern Gesinnung und Führung dies rechtfertigen, den Vollzug von Gefängnisstrafen in besondern Straflagern zu bewilligen. Das gleiche Eecht steht der Begnadigungsinstanz zu. Die Durchführung dieses besondern Strafvollzuges ist Sache der Armee. Im Falle unwürdiger Führung im besondern Straflager kann die Versetzung in den ordentlichen Strafvollzug erfolgen. Die Einweisung in den besondern Strafvollzug ist aber nur vorgesehen bei Verurteilungen wegen bestimmter Vergehen rein militärischen Charakters. Sie ist ausgeschlossen bei den meisten gemeinen Delikten und im Falle der Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

3. Bundesratsbeschluss vom 18. März 1941 betreffend die Leistungen des Bundes für die Unterkunft der Internierten (A. S. 57, 271). Nach Art. 12 des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 betreffend die Eechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges hat die neutrale Macht in Ermangelung einer besondern Vereinbarung den bei ihr untergebrachten Personen Nahrung, Kleidung und die durch die Menschlichkeit gebotenen Hilfsmittel zu gewähren.

Während die Leistungen des Bundes für die Unterkunft der Truppen unserer Armee im Bundesratsbeschluss vom 29. März 1940 betreffend die Ausrichtung von ausserordentlichen Entschädigungen für Leistungen der Gemeinden zugunsten der Truppen während des Aktivdienstes (A. S. 56, 285) niedergelegt sind, fehlten entsprechende Bestimmungen hinsichtlich der Unterbringung der Internierten. Diese sind, insbesondere in der ersten Zeit der Internierung, vornehmlich in Hotels untergebracht worden. Eine Anwendung der für unsere Armee gegenwärtig geltenden Entschädigungsansätze (3 Eappen pro Mann und Nacht) ist daher insbesondere bei der Hôtellerie und dem Gastwirtschaftsgewerbe auf Widerstand gestossen. Neben den Interessentenverbänden haben auch Gemeindebehörden eine Gleichstellung der Vergütungen für die schlechtesten
und besten Unterkunftsmöglichkeiten beanstandet und eine Abstufung der Entschädigungsansätze je nach der Güte der Unterkunftsräumlichkeiten verlangt.

Der Bundesratsbeschluss betreffend die Leistungen des Bundes für die Unterkunft der Internierten trägt den verschiedenen Unterkunftsmöglichkeiten in der Weise Eechnung, dass sieh die Ansätze zwischen 3 bis 10 Eappen pro Mann und Nacht bewegen.

Neben den Kantonnementen spielen bei der Unterbringung der Internierten die Speise- und Aufenthaltsräume eine gewisse Eolle, so dass je nach den Umständen, falls sich für deren Benützung eine Vergütung als unerlässlich

392 rechtfertigt, eine solche bis zur Hälfte der für Kantonnemente vorgesehenen Ansätze ausgerichtet werden kann.

Der Beschluss ist rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns des Grenzübertritts der Internierten, d.h.auf den 17. Juni 1940, in Kraft gesetzt worden.

E. Finanz- und Zolldepartement.

I. Finanzverwaltung.

1. Im Einvernehmen mit der Genfer Eegierung fasste der Bundesrat am 8. November 1940 einige die Sanierung der Société de Gestion de la Banque de Genève betreffende Beschlüsse, wovon der wichtigste folgenden Wortlaut hatte : «Der Sanierungsplan der Genfer Begierung ist für die Obligationäre der Société de Gestion de la Banque de Genève rechtsverbindlich. Die Durchführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes. Damit ist der Kanton Genf von seiner zugunsten der Gläubiger der Société de Gestion eingegangenen Garantie befreit.» In der Folge wurde nochmals versucht, eine gütliche Verständigung zwischen dem Kanton Genf und den Gläubigern der Société de Gestion herbeizuführen.

Das gelang auf folgender Grundlage : Die Obligationäre der Société de Gestion erhalten statt der im Bundesratsbeschluss vorgesehenen Abfindung von 40 % eine solche von 45 %; die Verordnung vom 20. Februar 1918 über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen wird in dem Sinne abgeändert, dass für Obligationen von Unternehmungen, die lediglich die Liquidation anderer Unternehmungen bezwecken und für die ein Kanton die Haftung übernommen hat, die Beschlüsse der Gläubigeryersammlung mit einfacher Mehrheit des umlaufenden Kapitals gefasst werden können; die Gläubigerversammlung ist u. a. befugt, auf die Haftung des Kantons zu verzichten. Der entsprechende Beschluss des Bundesrates ist vom 24. März 1941 datiert (A. S. 57 843) und ersetzt denjenigen vom 8. November 1940.

2. Der Bundesrat hat am 2. .Dezember 1940 die Ausrichtung von Familienund Kinderzuschüssen auf Weihnachten 1940 an das Bundespersonal (A. S. 56, 1895) beschlossen. Bewilligt wurden folgende Zulagen: o. ein einmaliger Familienzuschuss für Verheiratete von 100 Franken für Bundesbedienstete mit einem Jahreslohn bis zu 4800 Franken und je 10 Franken weniger für je weitere angefangene 100 Franken Jahreslohn ; Verwitwete mit eigenem Haushalt und Geschiedene mit eigenem Haushalt wurden den Verheirateten gleichgestellt. Ledige sowie Verwitwete ohne eigenen Haushalt und Geschiedene ohne eigenen Haushalt, die eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllen oder die sonst in erheblichem Umfange regelmässig Personen unterstützen, haben den halben Familienzuschuss erhalten.

393 b. Kinderzuschuss von 10 Franken für Bundesbedienstete mit l--2 Kindern und je 20 Franken für solche mit mehr als 2 Kindern unter 18 Jahren.

Der Kinderzuschuss wurde nur solchen Dienstpflichtigen bewilligt, deren Jahreslobn 7000 Franken nicht übersteigt.

Die Aufwendungen haben erreicht:

Pamilienzuschüsse Kinderzuschüsse Zusammen

Zentralverwaltung ohne Zoll

Zoll

Regiebetriebe

Post

TT

SBB

Total

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

335 883 215 381 312 436

67179

43352

62483

828 762 140 010 1 650 1273 482 599 177 588

22977

343 459

717 038

403 062 258 733 374919 1 006 350162 987 1 993 5864 199 637

u. Steuerverwaltung.

1. Durch Beschluss vom 6. Dezember 1940 (A. S. 56, 1911) wurden die Art. 4 und 30 des Wehropferbeschlusses im Sinne einer Erleichterung der Vorschriften über die B e s t e u e r u n g von A u f e n t h a l t e r n abgeändert. Die eine Wehropferpflicbt begründende Aufenthaltsdauer wurde, ausgenommen der Fall des Aufenthaltes in einem eigenen Hause, von drei auf sechs Monate erhöht. Die Vorschrift über die Pauschalberechnung des Wehropfers für Erholungsaufenthalter wurde gemildert. Massgebend für diese Änderungen waren hauptsächlich Eücksichten auf die Interessen unserer Fremdenindustrie.

Am 28. Dezember 1940 erging, der Bundesratsbeschluss über die Berücksichtigung von V e r m ö g e n s e n t w e r t u n g e n bei der Wehropferveranlagung (A. S. 56, 2034), der es gestattet, auf die erheblichen Kurseinbussen, die seit dem 1. Januar 1940 namentlich auf ausländischen Wertpapieren eingetreten sind, unter gewissen Voraussetzungen im Veranlagungsverfahren Bücksicht zu nehmen.

2. Der Bundesrat hat am 3. Januar 1941 einer von verschiedenen Kantonen ausgegangenen Anregung Folge gebend die Erhebung eines A u s w a n d e r e r Wehrbeitrages beschlossen (A. S. 57, 5). Dieser Beitrag ist eine Vermögensabgabe, die für die Tilgung der ausserordentlichen Wehraufwendungen bestimmt ist und von Auswanderern schweizerischer Nationalität und für Zuwendungen an solche zu entrichten ist. Die Abgabe wird von den Kantonen unter der Aufsicht des Bundes erhoben. Der Bundesratsbeschluss ist am 8. Januar 1941 in Kraft getreten und findet bis zum 31. Dezember 1945 Anwendung.

8. Am 9. Dezember 1940 hat der Bundesrat den Beschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer (A. S. 56, 1947) erlassen und auf den 1. Januar

394

1941 in Kraft gesetzt. Der Wehrsteuerbeschluss besteht in zwei veifahrensmässig voneinander abweichenden und darum gesondert geordneten Teilen, nämlich a. in einer von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes jährlich erhobenen allgemeinen Wehrsteuer und b. in einer vom Bunde an der Quelle erhobenen Wehrsteuer vom Ertrag inländischer Wertpapiere, vom Ertrag der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen sowie von Lotterietreffern.

Die Vorschriften über die allgemeine Wehrsteuer lehnen sich an die im Krisenabgaberecht ausgebildeten Grundsätze an, während die an der Quelle erhobene Wehrsteuer in der gleichen Weise wie die Stempelabgaben auf Coupons zu entrichten und zu überwälzen ist.

Die Inkraftsetzung des Wehrsteuerbeschlusses auf den 1. Januar 1941 hat zur Folge, dass von der für die vierte Periode (1940/4]) veranlagten Krisenabgabe nur noch die auf das Jahr 1940 entfallende Bäte erhoben wird.

III. Zollverwaltung.

Durch Beschluss vom 29. März 1941 (A. S. 57, 325), der auf 1. April in Kraft trat, hat der Bundesrat die Preiskontrollstelle des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepàrtementes ermächtigt, eine Erhöhung der Engros- und Detailpreise für Bier zu bewilligen. Gleichzeitig hat er die Steuer sowohl auf das in der Schweiz hergestellte wie aus dem Auslande importierte Bier von 6 Rappen auf 12 Bappen per Liter, Flasche usw. erhöht.

Die Erhöhung des Bierpreises, die durch die auf den Bohstoffen und den Produktions- und Vertriebskosten eingetretene Teuerung gerechtfertigt ist, wird unter Umständen eine Abnahme'des Bierkonsums zur Folge haben und dadurch erlauben, die Vorräte zu strecken und die Arbeitslosigkeit im Brauereiund Gastwirtschaftsgewerbe längere Zeit zu vermeiden. Aus praktischen Gründen übersteigt der Preisaufschlag die den Brauern und Wirten erwachsenen effektiven Mehrkosten. Die Erhöhung der Biersteuer erlaubt, die Differenz dem Bunde zuzuhalten. Indem der Bundesrat diese Erhöhung beschloss, machte er vom Rechte Gebrauch, welches ihm durch Art. 41 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes eingeräumt wurde und das ihm gestattet, im Falle einer Erhöhung der Detailpreise für Bier oder einer Ermässigung der Rohstoffpreise den Steuersatz bis auf 15 Rappen per Liter, Flasche usw. zu erhöhen. (Der genannte
Bundesbeschluss wurde verlängert durch Art. 8 des Bundesratsbeschlusses über Massnahmen zur Tilgung der ausserordentlichen Wehraufwendungen und zur Ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, vom 30. April 1940.)

IV. Getreideverwaltung.

1. Infolge der bedeutenden Verteuerung der Futtermittel sahen wir uns gezwungen, mit Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1940 (A. S. 56, 1701) den Ü b e r n a h m e p r e i s für Inlandgetreide zu erhöhen. Zudem haben

395

wir die Getreideverwaltung ermächtigt, in Abweichung von den Vorschriften der Vollziehungsverordnung zum Getreidegesetz Inlandgetreide mit einem um 2 kg geringeren Hektolitergewicht zu übernehmen. Diese Massnahme verfolgte den Zweck, die Getreideablieferungen für die menschliche Ernährung zu erhöhen.

2. Durch Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940 (A. S. 56, 2013) haben wir in Abweichung von der Eegelung gemäss Getreidegesetzgebung angeordnet, dass das dem Bund abgelieferte Inlandgetreide den Handelsmüllern im Eahmen des normalen laufenden Bedarfes nach Massgabe der zum Verkauf freigegebenen Backmehlkontingente und unter Berücksichtigung der mühleneigenen Vorräte an Brotgetreide zugeteilt wird. Der V e r k a u f s p r e i s für dieses Getreide wird durch das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement periodisch festgesetzt. Er richtet sich nach den jeweiligen Backmehlpreisen.

F. Tolkswirtschaftsdepartement.

Geueralsekretariat.

Ausser den Vorschriften, welche das Generalsekretariat auf dem Gebiete der Preiskontrolle und der Strafrecbtspflege vorbereitet hat, befasste es sich mit der Ausarbeitung von zwei Erlassen, die für die gesamte Kriegswirtschaft von Bedeutung sind. Es handelt sich um den Bundesratsbeschluss vom 12. November 1940 betreffend die vorsorgliche Schliessung von Geschäften, Fabrikationsunternehmen und andern Betrieben (A. S. 56, 1778) und den Bundesratsbeschluss vom 15. November 1940 über die Verfolgung von Gerüchtemacherei und Verletzung der Geheimhaltepflicht auf kriegswirtschaftlichem Gebiete (A. S. 56, 1812).

Die vorsorgliche Schliessung von Geschäften konnte vor dem 15. November 1940 auf Grund der Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 11. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung angeordnet' werden.

Die Verfügung Nr. 2 stützte sich auf den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung. Dir Geltungsbereich war daher auf dieses Gebiet beschränkt.

Es zeigte sich das Bedürfnis, auch allgemein bei Vorliegen dringender Verdachtsmomente, die auf Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften hindeuteten, die vorsorgliche und vorübergehende Schliessung von Geschäften verfügen zu können.

Unser Beschluss über die Verfolgung von Gerüchtemacherei und Verletzung der Geheimhaltepflicht auf kriegswirtschaftlichem Gebiete hat zur Beruhigung des Marktes viel beigetragen. Seine Bekanntmachung hatte bei der Öffentlichkeit eine präventive Wirkung.

1. Preis- und Marktregelung.

Durch Verfügung Nr. 4 vom 31. Oktober 1940 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (A. S. 56, 1757)

396 untersagte das Volkswirtschaftsdepartement Auskündigungen irgendeiner Art, die einen direkten oder indirekten Hinweis auf die Verknappung, Verteuerung oder Verschlechterung des Angebotes einer Ware enthalten und geeignet sind, übermässige Voreindeekungen durch die Käuferschaft zu verursachen. Durch die gleiche Verfügung werden Chiffre-Inserate, in welchen Nahrungs- und Futtermittel und Eohstoffe (inklusive Brenn- und Treibstoffe aller Art) und ungebrauchte industrielle und gewerbliche Erzeugnisse zum Verkaufe angeboten oder zum Kaufe gesucht werden, der Bewilligungspflicht, unterstellt.

Da festgestellt werden konnte, dass die Initiative zur Übertretung der Vorschriften über Preise vielfach vom Käufer ausgegangen ist, hat das Volkswirtschaftsdepartement am 14. November 1940 eine weitere Verfügung betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (A. S. 56, 1818) erlassen; diese sieht vor, dass bei Widerhandlungen gegen die Vorschriften über Warenpreise, Miet- und Pachtzinse, sowie Tarife jeder Art (ausgenommen solche für konzessionierte Transportunternehmungen) nicht nur der Verkäufer, Vermieter bzw. Verpächter oder der nach Tarif Berechtigte, sondern auch der Käufer, Mieter bzw. Pächter oder der nach Tarif Verpflichtete gemäss Art. 4 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung strafbar ist.

Zur Bekämpfung der Hamsterei waren keine neuen Bestimmungen notwendig. Das Generalsekretariat hat in einem Comniunique daran erinnert, dass es gemäss Art. 2, lit. c, der Verfügung Nr. l vom 2. September 1939 untersagt sei, die reguläre Marktversorgung zu verhindern oder zu erschweren.

In den letzten Monaten ist in steigendem Masse die Beschlagnahme von Waren verfügt und vom Verkaufszwang Gebrauch gemacht worden.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die wirtschaftliche Lage der Schweiz viel ungünstiger ist als im letzten Weltkrieg, dass die Importgüter hauptsächlich infolge der Erhöhung der Fracht- und Versicherungskosten eine starke Verteuerung erfahren haben und auch die Inlandproduktion mit erhöhten Kosten zu rechnen hat, kann die von Ende August 1939 bis Ende März 1941 eingetretene Steigerung des schweizerischen Index der Lebenshaltungskosten im Ausmass von 19,3 % nicht
als übermässig hoch bezeichnet werden.

2. Strafrechtspflege.

Der Bundesrat hat am 26. November 1940 vier neue erstinstanzliche s t r a f r e c h t l i c h e Kommissionen eingesetzt in der Absicht, die drei schon bestehenden Kommissionen zu entlasten und die Verfolgung und Beurteilung kriegswirtschaftlicher Widerhandlungen zu beschleunigen. Jede Kommission besteht nun aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern.

Die 1. und die 4. Kommission sind eingesetzt für die Gebiete Bern (ohne Jura), Luzern, Freiburg (See- und Sensebezirk), Solothurn, Baselstadt und Baselland, Aargau, Wallis (Oberwallis, deutschsprechendes Gebiet).

397

Die 2. und die 5. Kommission sind eingesetzt für die Gebiete Zürich, Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus, Zug, beide Appenzell, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Graubünden (ohne Misoxtal).

Die 3. und die 6. Kommission sind eingesetzt für die Gebiete Bern (Jura), Freiburg (ohne See- und Sensebezirk), Waadt, Neuenburg, Wallis (Unterwallis), Genf.

Die 7. Kommission ist eingesetzt für die Gebiete Tessin und Misoxtal (Kanton Graubünden).

Ferner hat der Bundesrat am 26. November 1940 einen Beschlvss über àie Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des Volkswirtschaftsdepartements (A. S. 56, 1859) gefasst. Er sieht vor, dass die Präsidenten und Vizepräsidenten der erstinstanzlichen strafrechtlichen Kommissionen, die bisher zuständig waren, um Geldbussen unter Fr. 100 als Einzelrichter aus·zusprechen, nunmehr Bussen bis und mit Fr. 500 ausfällen können.

Die erstinstanzlichen strafrechtlichen Kommissionen haben sich am 4. Dezember 1940 ein Verfahrensreglement gegeben (A. S. 57, 87). Dieses Reglement wurde durch das Volkswirtschaftsdepartement am 20. Januar 1941 genehmigt und erlaubt insbesondere dem Einzelrichter, m abgeklärten Fällen, in welchen der Bussenantrag des Generalsekretariates des Volkswirtschaftsdepartements Fr. 100 nicht übersteigt, das sogenannte Strafmandatsverfahren -einzuleiten. Das System des Strafmandates besteht schon in verschiedenen kantonalen Strafverfahren; damit können die geringfügigen Fälle rasch und ohne grosse Kosten erledigt werden.

Schliesslich ist die Art und Weise der Mitwirkung der Kantons- und Gemeindepolizei bei der Verfolgung kriegswirtschaftlicher Widerhandlungen in der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Ermittlung der gerichtlichen Polizei bei kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen (A. S. 56, 1819) festgelegt worden.

Bis jetzt haben das Generalsekretariat und seine Sektion für Rechtswesen mehr als 8000 Straffälle behandelt.

Zentralstelle für Kriegswirtschaft.

1. Beschlagnahme, Enteignung and Lief erzwang.

Der Bundesratsbeschluss vom 14. November 1939 über Beschlagnahme und Enteignung, über den bereits früher Bericht erstattet worden war, ist in der Vollmachtenkommission des Ständerates auf Widerstand gestossen. Auf ihren Antrag ist dieser Erlass von den eidgenössischen Räten vorläufig
zurückgelegt worden. Die ständerätliche Kommission wünschte, dass der Ausnahmecharakter der Massnahmen betreffend die Enteignung, die Beschlagnahme und den Lieferzwang stärker hervorgehoben und dass der Privatwirtschaft vermehrte Gewähr für einen möglichst rücksichtsvollen Vollzug geboten werde.

Der Bundesrat trug diesen Anregungen Rechnung und ersetzte den beanstandeten Erlass durch einen neuen Beschluss vom 25. Oktober 1940 über Beschlag-

398 nähme, Enteignung und Lieferzwang (A. S. 56, 1683). Der materielle Inhalt des ursprünglichen Beschlusses ist durch diese Eevision nur wenig berührt worden.

2. Kriegswirtschaftliche Syndikate.

Der Bundesratsbeschluss vom 22. September 1939 über kriegswirtschaftliche Syndikate ermächtigte in Art. l, Abs. 2, das Volkswirtschaftsdepartement, die Zuteilung und den Vertrieb von eingeführten oder im Inland produzierten Waren von der Zugehörigkeit zu einem Syndikat abhängig zu machen. Diese Bestimmung erwies sich nachträglich gegenüber Syndikatsmitgliedern als ungenügend, die eine von der Zuteilung und dem Vertrieb von Waren unabhängige Tätigkeit ausüben. Ausserdem war es notwendig, inskünftig auch diejenigen Personen strafen zu können, welche, ohne Mitglied eines Syndikates zu sein, sich mit Geschäften befassen, die dem betreffenden Syndikat vorbehalten bleiben. Aus diesen Gründen wurde am 28. Februar 1941 ein neuer Bundesratsbeschluss über kriegswirtschaftliche Syndikate (A. S. 57, 227) gefasst, der an Stelle des Erlasses vom 22. September 1939 getreten ist.

3. Kriegswirtschaftliche Bewilligungspflicht für die Eröffnung vou Betrieben.

Die fortschreitende Verknappung der Vorräte an lebenswichtigen Gütern und die sich daraus ergebende Verschärfung der Eationierungsmassnahmen macht es je länger desto schwieriger, die den wirtschaftlichen Unternehmungen zuzuteilenden Mengen an rationierten Bohmaterialien und Hilfsstoffen so zu bemessen, dass sie ihren Betrieb aufrecht erhalten können und ein im Interesse der Kriegswirtschaft liegender optimaler Nutzeffekt jener Stoffe gewährleistet ist. Die zuständigen Kriegswirtschaftsstellen des Bundes sehen sich daher in . zunehmendem Masse vor die Frage gestellt, inwieweit sie neuentstandene Unternehmungen bei Warenzuteilungen noch berücksichtigen können. Solche Neuzuteilungen sind natürlich in der Begel nur auf Kosten der Kontingente für die bereits bestehenden Unternehmungen möglich. Es geht aber auf die Dauer nicht an, dass die Behörden dem Entstehen neuer Unternehmungen untätig zusehen müssen, wenn sie von allem Anfang an sehen, dass sie ihnen später keine Boh- und Betriebsstoffe oder nur in unzureichenden Mengen zuteilen können. Für die betroffenen Unternehmungen selbst wirkt sich dies unter Umständen in einer Fehlleitung der Kapitalinvestition aus, die für
sie unangenehme Folgen nach sich ziehen kann und darüber hinaus auch volkswirtschaftlich höchst unerwünscht ist.

Aus all diesen Gründen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss wm I.April 1941 über die kriegsioirtschaftliehe Beioilligungspflicht (A. S. 57, 326) das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, die Eröffnung von Betrieben der Industrie, des Gewerbes und des Handels sowie verwandter Wirtschaftszweige im Interesse der Landesverteidigung und der Landesversorgung insbesondere mit Bücksicht auf die Knappheit an lebenswichtigen Gütern der Bewilligungspflicht zu unterstellen, wobei der Eröffnung die Erweiterung, die Umwandlung und die Verlegung gleichgestellt werden können. Das Volks-

399 wirtschaftsdepartement wird in jedem Fall, wo es für einen bestimmten Wirtschaftszweig eine Bewilligungspflicht einzuführen beabsichtigt, eine besondere Verfügung erlassen und vorher die wirtschaftlichen Spitzenverbände anhören.

Bis jetzt hat es von dieser Ermächtigung noch nicht Gebrauch gemacht. Es liegen jedoch bereits verschiedene Gesuche vor, über die in nächster Zeit entschieden werden muss.

Kriegs-Ernährungs-Amt.

1. Allgemeines.

Mit der verschärften Kriegsführung und der damit einhergehenden Wirtschaftsblockade begegnete die Beschaffung unserer wichtigsten Lebensmittel aus dem Auslande auch während der JSerichtsperiode zunehmenden Schwierigkeiten. Ihre Überwindung liegt aber nur zu einem bescheidenen Teil in unserer eigenen Macht. Um so mehr muss alles eingesetzt werden, um die Produktion aus eigenem Boden den Landesbedürfnissen anzupassen und aufs höchste zu steigern, im Verbrauch zurückzuhalten, die Notvorräte zu schonen und alles irgendwie Verwertbare der Wirtschaft zu erhalten.

Eine gute Inlandernte an Kartoffeln, Obst, Gemüse und ähnlichen Erzeugnissen, wie auch eine befriedigende Milch Versorgung, ermöglichten im vergangenen Herbst und Winter, bis ins laufende Frühjahr hinein, eine wirksame Schonung der Vorräte an haltbaren Lebensmitteln. Unbefriedigend fiel indessen die einheimische Getreideernte aus, was eine vermehrte Beanspruchung unserer Lager an Auslandgetreide zur Folge hatte. Mangels namhafter Zufuhren mussten die Vorräte an Pflichtlagerwaren in zunehmendem Masse in den Konsum übergeführt werden. So wurden im Verlaufe des Winters sämtliche Pflichtlagervorräte an Futtermitteln für die laufende Bedarfsdeckung herangezogen. Für deren Wiederersatz zeichnen sich zurzeit nur unzureichende Möglichkeiten ab. Daher ist es unumgänglich, alle Massnahmen der Selbsthilfe in geeigneter Weise zu pflegen. Wir dürfen denn auch mit Befriedigung hervorheben, dass die Bundesbehörden in ihren bezüglichen Bemühungen durch die Kantone, die Berufsverbände und andere Interessenten in gedeihlicher Zusammenarbeit nachhaltig unterstützt werden. Auch in weiten Kreisen der Bevölkerung begegnen solche Bemühungen für unsere Landesversorgung erfreulicherweise zunehmendem Verständnis.

Wachsende Sorgen bereitete im vergangenen Winter bis zur neuen Vegetation die Futterbeschaffung für unsere grossen Viehbestände. Die mengenmässig unter Mittel stehende letztjährige Heuernte und der starke Ausfall an Kraftfuttermitteln von schätzungsweise jährlich mindestens 200 000 Tonnen (Ausfall im Import, Herabsetzung der Produktion von Futtermehl und Kleie der Inlandsmühlen, Minderanfall von Abfallprodukten der Ölfabrikation) liessen Schwierigkeiten voraussehen, die durch den strengen Winter und das verzögerte Frühjahr noch eine recht unangenehme Verschärfung
erfuhren. Trotzdem musste vorab die Versorgung der Armee mit Stroh, Heu und' andern Futtermitteln sichergestellt werden. So ist es verständlich, das& angesichts der eigenen Knappheit zahlreiche Bauern die Ablieferung von Heu

400

und Stroh als Härte empfinden. Dank der tatkräftigen Mitarbeit der kantonalen und fast ausnahmslos auch der kommunalen Behörden konnte der Armeebedarf in Heu und Stroh, wie übrigens auch in andern vom Kriegs-Ernährungs-Amt bewirtschafteten Waren, programmgemäss gedeckt werden. Dabei darf anerkennend festgestellt werden, dass die Armeeleitung sich anhaltend bemüht, ihre Bedarfsdeckung dem saisonmässigen Stande der Inlandsproduktion weitgehend anzupassen.

Die Wichtigkeit der viehwirtschaftlichen Produktion (Milch, Käse, Butter und andere tierische Fette) wird unsererseits voll gewürdigt; doch hat sich in .der Berichtsperiode in zunehmendem Masse gezeigt, dass mit grösster Umsicht das Mögliche geschehen muss, damit der menschlichen Ernährung die für sie bestimmten Erzeugnisse erhalten bleiben und nicht missbräuchlich als Viehfutter verwendet werden. Es soll daher an dieser Stelle erneut auf die Darlegungen im letzten Vollmachtenbericht verwiesen werden.

Die Anpassung der Bindvieh-, Schweine- und Geflügelbestände an die Möglichkeiten der Futterbeschaffung ist im Gange. Sie vollzieht sich in der Hauptsache durch Eegelung der Nachzucht und beschleunigte Ausmerzung von Tieren geringerer Nutzung. Die Viehbesitzer sind aber immer noch viel zu zahlreich, die zu sehr an ihren Tieren hangen und diese daher nur unzureichend zu füttern vermögen. Durch weitere Aufklärung sind auch diese Kreise zur Überzeugung zu bringen, dass nur zweckentsprechend und ausreichend gefütterte Haustiere einen befriedigenden Nutzen zu bringen vermögen. In Würdigung unserer Versorgungslage dürfte sich in manchen Fällen auch eine weitgehende Verminderung von Hunde- und Katzenbeständen ohne wirtschaftlichen Nutzen aufdrängen.

2. Brot- und Getreideversorgung.

a. Seit dem Eintritt Italiens in den Krieg war die Zufuhr von für die Schweiz bestimmten Waren aus Übersee mit Ausnahme einiger weniger unbedeutender Ladungen über die Mittelmeerhäfen nicht mehr möglich. Es mussten deshalb die früher getroffenen Massnahmen zur Streckung u n s e rer Getreidevorräte ergänzt werden. So wurde durch Verfügung des KriegsErnährungs-Amtes vom 23. Oktober 1940 (A. S. 56, 1723) der Verkauf von Brot ab 4. November 1940 erst am übernächsten Tage nach seiner Herstellung gestattet, nachdem bereits seit dem 10. Juli 1940 nur 24stündiges Brot verkauft werden durfte. Die Ausbeute an Hartweizendunst wurde von 70 % auf 72 % (Verfügung XII vom 14. November 1940, A. S. 56, 1832), dann auf 75 % erhöht (Verfügung XVIII vom 15. Januar 2941, A. S. 57, 51). Die Ausbeute .an Essmaisgriess wurde durch Verfügung Nr. 8 vom 27. November 1940 (A. S. 56, 1879) auf wenigstens 70 % .festgesetzt. Für das Brotgetreide wurde durch Verfügung XV vom 29. November 1940 (A. S. 56, 1905) die Mehlausbeute ab 9. Dezember 1940 von 80 % auf mindestens 85 % erhöht. Im Hinblick auf .eine weitere Einsparung an Weizen wurde vorgeschrieben, das einheitliche Backmehl ab 1. März 1941 aus einer Getreidemischung mit wenigstens fünf Gewichtsprozenten Eoggen herzustellen (Verfügimg XXI vom 21. Februar 1941,

401 A. S. 57, 221). Schliesslich wurden die Mehlkontingente für Zwieback- und Biscuitsfabrikanten ab l. Januar 1941 auf 50 % (Verfügung XVII vom 17. Dezember 1940, A. S. 56, 2010) und für kollektive Haushaltungen (Gasthöfe, Kostgebereien, Anstalten) ab 1. März 1941 auf 40 % (Verfügung XXII vom 21. Februar 1941, A. S. 57. 223) herabgesetzt. Ab I.Dezember 1940 ist der Mehlhandel von Engros- und Migrosmengen nicht nur kontingentiert, sondern auch rationiert worden ' (Verfügung XIII vom 27. November 1940, A. S. 56, 1875).

b. Die wachsenden Transport- und Versorgungsschwierigkeiten zwangen uns, die Einfuhr von Getreide und Futtermitteln zu zentralisieren (Bundesratsbeschluss vom 15. November 1940, A. S. 56, 1804). Der Einkauf von Futtermitteln und Futtergetreide (Hafer, Gerste, Mais) wurde der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel übertragen, währenddem die Sektion für Getreideversorgung des Kriegs-Ernährungs-Amtes das alleinige Einfuhrrecht von Brotgetreide (Weizen, Eoggen) erhielt. Jedoch trat die Zentralisation der Brotgetreide-Einfuhr erst am 24. Januar 1941 in Kraft (Verfügung des eidgenössischen Volksivirtschaftsdepartements vom 20. Januar 1941, A. S. 56, 49). Der vorerwähnte Beschluss ermächtigt die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel, die von ihren Mitgliedern in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 31; März 1939 angelegten Pflichtlager an Futtergetreide zu übernehmen. Diese Lager sind auf Grund des Einstandspreises unter Einrechnung eines angemessenen Handelszuschlages und der nicht gedeckten Kosten übernommen worden. Sie wurden den Verbrauchern von Futterwaren zur Verfügung gestellt zu Preisen, die, in Anpassung an die Abnahmepreise des Bundes für Inlandgetreide, wesentlich unter den Marktpreisen im Zeitpunkt der Überführung der Vorräte in den Verbrauch lagen.

Das gesamte Pflichtlager an Futtergetreide betrug rund 50 000 Tonnen, wovon 2 /3 Hafer und % Gerste. Dieses Pflichtlager wurde, trotz teilweise schon frühzeitiger, stürmischer Nachfrage aus Handels- und Verbraucherkreisen, in der ersten Hälfte des Winters 1940/41 nicht angegriffen. Gegen das Frühjahr hin war mit dem Eückgang der Lager bei den Verbrauchern, dem Schwinden der Heuvorräte und namentlich auch wegen der Beanspruchung der Pferde bei der Mehranbauaktion ein erhöhter Bedarf an
Futtermitteln vorauszusehen, zu dessen Deckung neben den Pflichtlagern keine andere Ware zur Verfügung stand. Vom Neujahr hinweg erfolgten mit aller gebotenen Zurückhaltung ratenweise Zuteilungen aus dem Pflichtlager, wobei der eingesessene Futtermittelhandel die Verteilung besorgte. Besondere Massnahmen wurden getroffen, um für bei Holztransporten in Gebirgsgegenden in schwerer Arbeit eingespannte Pferde mit zusätzlichen Haferrationen zu berücksichtigen, ferner zugunsten von Fohlenwinterungsbetrieben, Pferdezuchten, Schweinehochzuchten, Geflügelzuchtstationen, Hagelgebieten mit verlorener eigener Futtergetreideernte, sowie für Brandgeschädigte.

Für die Pflichtlager bezahlten wir den Importeuren bei der Übernahme der Ware: Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

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402 für Hafer, Basis Plate faq, 46/47 kg Hektolitergewicht, Fr. 18.25, für Gerste, Basis Plate faq, 64/65 kg Hektolitergewicht, Fr. 20.50, für je 100 kg brutto für netto, Parität Eisenbahnwagen Grenze verzollt. Die entsprechenden Abgabepreise betrugen Fr. 34.75 für Hafer und Fr. 85.75 für Gerste, franko schweizerische Bestimmungsstation. Diese Verkaufspreise standen damals rund 10 Franken je Zentner unter dem Wiederbeschaffungspreis. Sie konnten indessen nicht höher angesetzt werden, weil sonst ein Missverhältnis zu den Übernahmepreisen für inländisches Brotgetreide entstanden wäre, auf dessen Ablieferung an die Getreideverwaltung wir mehr denn je angewiesen waren.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement schrieb durch Verfügung Nr. 11 vom 25. November 1940 (A. S. 56, 1871) vor, dass Hafer, Gerste und Mais inländischer H e r k u n f t dem Bund abzuliefern sind, mit Ausnahme der für die Selbstversorgung oder zu Saatzwecken zu verwendenden Mengen. Diese Massnahme zielte hauptsächlich auf die Schaffung eines Vorrats an Saatgetreide zur Bestellung der Äcker im Frühjahr 1941 hin. Sie bildet bis zu einem gewissen Grade das Gegenstück zu den am 2. Oktober 1940 für das inländische Brotgetreide erlassenen ähnlichen Vorschriften. Diese Vorschriften wurden durch die Verfügung Nr. 7 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 19. November 1940 ergänzt (A. S. 56, 1889). Anderseits wurde der Austausch von als Aushilfssaatgut verwendbarem Hafer, Gerste und Mais inländischer Herkunft gegen Futtergetreide organisiert mit dem Zwecke, die Produzenten zur Abgabe der Ernte zu ermutigen, ohne dadurch ihre Futterbasis zu gefährden ; je 100 kg Aushilfssaatgut berechtigten zum Bezüge von 115 kg Futtergetreide (Weisungen vom 12. Dezember 1940 des Kriegs-Ernährungs-Amtes, Sektion für Getreideversorgung).

c. Die Preise der M a h l p r o d u k t e und des Brotes waren ebenfalls Gegenstand einer Anzahl von Verfügungen. Gemäss Verfügung Nr. 6 des eidgenössischen Volksivirtschaftsdepartementes mm 21. November 1940 (A. S. 56, 1904) sind die Müller berechtigt, den Preis von Weissmehl, von Griess aus Weichweizeu und Kochgriess aus Hartweizen um Fr. 6.50 pro 100 kg zu erhöhen. Ab 1. Dezember 1940 betrug dieser Preis Fr. 62 pro 100 kg. Durch Verfügung Nr. 7 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 27. März 1941 (A. S. 57,
330) wurde er ab 1. April 1941 auf Fr. 7,0 erhöht. Dieselbe Verfügung erhöhte den Preis für das einheitliche Backmehl von Fr. 35.50 auf Fr. 39.50. Die Preissteigerung für das einheitliche Backmehl beträgt demnach seit Kriegsausbruch Fr. 8.50. Der Brotpreis wurde ab 14. April 1941 um 4 Bappen je kg erhöht und beträgt nunmehr für den Einkilolaib Bundbrot in Bern 52 Bappen. Der totale Brotpreisaufschlag stellt sich seit Kriegsausbruch auf 9 Eappen, wobei die erste Preiserhöhung erst 7 Monate nach Kriegsausbruch erfolgte. Von dem gesamten Brotpreisaufschlag von 9 Eappen je kg geht etwa % Eappen als Mahllohiierhöhung an den Müller, und 3% Eappen erhält der Bäcker in der Form einer Heraufsetzung des Backlohnes.

Die Mahllohn- und Backlohnverbesserung musste zugestanden werden zum

403

Ausgleich der Verteuerung der Produktionsmittel (Brennstoffe, Heizmaterial usw.). Der Anteil der Getreidepreiserhöhung am Brotaufschlag von 9 Eappen beträgt somit bloss 5 Bappen je kg. In diesem Zusammenhange möchten wir an dieser Stelle einen kurzen Überblick geben über die Entwicklung der Gestehungskosten des Brotgetreides seit dem Kriegsausbruch: Im Juli/August 1939 kostete eine gute Mittelqualität Plataweizen fob (franko Schiff Exporthafen) je 100 kg Fr. 7.50. Dazu kamen an Seefrachten und übrigen Spesen bis Antwerpen/Botterdam zwei Franken, so dass der cif* Preis (franko Bestimmungshafen) Antwerpen/Botterdam sich auf Fr. 9.50 stellte. Der Umschlag in Antwerpen/Botterdam, der Transport auf dem Bhein bis Basel, einschliesslich Versicherung, Sackspesen, Umlad vom Bheinschiff auf die Bahn, Verwaltungskosten usw. kostete Fr. l. 90. Dazu kamen für Zoll, statistische Gebühr und Stempel Fr. 8.25, so dass sich ein Einstandpreis für 100 kg Weizen von Fr. 14.65, franko Waggon Schweizergrenze verzollt und gesackt, ergab. Heute stellt sich die gleiche Ware über Lissabon/Genua franko verzollt Chiasso/Pino/Iselle auf rund Fr. 50.--.

Die Seefracht Argentinien/Lissabon und Lissabon/Genua kostet allein 28 Franken und der Umlad in Lissabon Fr. 5, die Seerisikoversicherung und die Kriegsrisikoversicherung Fr. 3.85. Dazu verursacht die Überwachung des mehrfachen Umschlages und die Gewichtsgarantieversicherung weitere 68 Bappen Spesen, so dass das Total der Spesen von fob argentinischem Hafen bis cif Genua je Doppelzentner Weizen heute Fr. 86.35 beträgt, gegenüber bloss zwei Franken vor dem Kriege. Auch die Transportkosten ab Genua bis Schweizergrenze sind um ca. 70 Bappen teurer als die früheren Transportkosten ab Antwerpen/Botterdam. Fracht und Spesen je Doppelzentner Weizen ab Argentinien bis Schweizergrenze kosten heute Fr. 42.20, gegenüber Fr. 7.15 vor dem Kriege. Auf den Preis des Weizens franko Schiff argentinischen Exporthafen zurückgerechnet betrug die Belastung mit Frachten und andern Transportspesen vor dem Kriege 95 % des Warenwertes und heute 525%.

Unser gegenwärtiger Brotpreis basiert auf einem Weizenpreis von rund Fr. 34 je Zentner, franko schweizerische Mühlenstation gerechnet. Die neuen Ankünfte, ob aus Bussland oder aus Argentinien (mit Umlad in iberischen Häfen) stammend, stellen sich franko
schweizerische Mühlenstation auf über Fr. 50.--.

Wollte man heute den Brotpreis mit dem Wiederbeschaffungspreis des Weizens in Einklang bringen, so müsste er um rund 20 Bappen je kg weiter erhöht werden.

Wir erinnern daran, dass 1916, schon 19 Monate nach Ausbruch des Krieges, der Brotpreis je kg um 13 Bappen höher stand als unmittelbar vor Kriegsausbruch. Den höchsten Stand verzeichnete der Brotpreis mit 75 Bappen in den Jahren 1919 bis 1921, also erst in einem Zeitabschnitte, der unmittelbar dem Friedensschlüsse folgte. Bei Preisvergleichen darf nicht übersehen werden, dass 1986 unsere Währung um rund 40 % abgewertet wurde.

Der Preis für Hartweizendunst für die Teigwarenfabrikation hat seit dem 16. Juli 1940 keine Änderung erfahren.

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Der Bundesratsbeschluss vom 18. März 1941 über die Regelung des Mehlund Brotpreises (A. S. 57, 275) enthält wichtige Vorschriften im Hinblick auf die Tiefhaltung des Brotpreises. Vorgesehen ist die Erhebung eines Ausgleichsbeitrages auf den den Müllern gehörenden Lagern an Brotgetreide und Backmehl. Der Erlös dieses Ausgleichsbeitrages soll dazu Verwendung finden, um den Verkaufspreis teurer Brotgetreidepartien zu verbilligen.

Ein anderer Beitrag, nämlich der gestaffelte Ausgleichszuschlag, welcher seit dem 15. November 1935 auf dem von den Müllern verarbeiteten ausländischen Mahlgetreide erhoben wird, bildete Gegenstand verschiedener gesetzlicher Erlasse, so zuerst unseres Beschlusses vom 18. Oktober 1940 (A. S. 56, 1655). Die in jenem Beschlüsse vorgesehene Eegelung wurde auf Grund unseres Beschlusses vom 15. November 1940 (Zentralisation der Einfuhr) durch eine Verfügung des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 81. März 1941 ersetzt. Ansatz wie Staffelung des Ausgleichszuschlages sind gleich geblieben; dagegen wurde vorgesehen, dass der Zuschlag auch auf dem den Müllern an Stelle von Auslandgetreide zugeteilten Inlandgetreide erhoben wird.

d. Um die Lagerräume der Mühlen nach Möglichkeit mit Vorräten zu belegen und im Bestreben, den Müllern jederzeit Getreide rasch zur Verfügung stellen zu können, hat das V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t am 8. März 1941 (A. S. 57, 261) eine Verfügung getroffen, wonach die Handelsmüller verpflichtet sind, über die im Getreidegesetz vorgeschriebenen Pflichtlagermengen hinaus Ausland- und Inlandgetreide im Eahmen der ihnen von den kriegswirtschaftlichen Pflichtlagern freigegebenen Mengen unentgeltlich auf Lager zu nehmen.

e. Weitere behördliche Vorschriften betreffen die Festsetzung der Kontingente für Mehl und Dunst. In dieser Beziehung sind zu nennen die Verfügung des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 28. Oktober 1940, 14. und 17. November, 12. und 17. Dezember 1940,15. und, 24. Januar 1941, 21. Februar, 10. März und 10. April 1941 (A. S. 56, 1729, 1832, 1878, 2009, 2010; 57, 51, 86, 223, 265, 374).

Schliesslich regelt eine Verfügung des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 15. Februar 1941 (A. S. 57, 176) die Brotlieferungen an die Armee.

3. Versorgung mit Milch und Milchprodukten.

Die im letzten Bericht erwähnte Notwendigkeit, auf dem milchwirtschaftlichen
Sektor zur Sicherstellung der Landesversorgung und zur Befriedigung der unerlässlichen Exportverpflichtungen umfassende Bewirtschaftungsmassnahmen zu ergreifen, hat sich als richtig erwiesen. So wurde zur Verhütung erneuter Marktstörungen durch Übereindeckungskäufe die Ablieferungspflicht für sämtliche Milch in der Verfügung Nr. 4 des Kriegs-ErnährungsAmtes vom 18. Oktober 1940 (A. S. 56, 1675) stipuliert und gleichzeitig die Butterrationierung und die weitgehende Einschränkung der Bahmherstellung und des Bahmverbrauches angeordnet. Überdies unterstellte das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement durch seine Verfügung Nr. 10 vom 8. No-

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vember 1940 (A. S. 56, 1815) die Käseproduktion der Ablieferungspflicht.

Mit der Durchführung dieser sehr einschneidenden Massnahmen auf dem Gebiete der Produktions- und Verbrauchslenkung wurde der Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten in Verbindung mit seinen Vertragskontrahenten (Schweizerische Käseunion und Schweizerischer Milchkäuferverband) betraut.

Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nur durch eine geschlossene Landesorganisation bewältigt werden. Die Bemühungen um die Ordnung des Milch marktes in der Vorkriegszeit haben sich demnach auch im Hinblick auf diese Massnahmen als richtig erwiesen.

In Würdigung der erhöhten Gestehungskosten und zur Erleichterung der Erfassung der gesamten Produktion ist der Produzentenmilchpreis ab 1. November 1940 um 2 Eappen, d.h. von 22 auf 24Eappen, erhöht worden. Der Konsument wurde dagegen nur mit einem Rappen belastet, und man überband dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten die vorläufige Tragung der Differenz sowie aller übrigen Kosten, welche aus der notwendigen Verbesserung der Handelsmargen entstunden. Dabei stellte man in Aussicht, in einem spätem Zeitpunkte die erforderliche Anpassung zu Lasten des Konsumenten vorzunehmen.

Die Politik der Produktionsanregung hat sich in erfreulichem Masse bewährt; wir registrieren mit Genugtuung, dass die Produzenten sowie deren Organisationen die ihnen übertragenen Pflichten erfüllt haben und die Milcherzeugung und -einlieferungen befriedigen. Gewisse Lücken und Unebenheiten in den Eationierungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen werden fortlaufend beobachtet und nach Möglichkeit korrigiert.

4. Fleisch- und PettTersorgung.

Die Futterknappheit, vorab der Mangel an Kraftfuttermitteln, beeinträchtigte die Fleisch- und besonders die Fettproduktion bisher weit mehr als die Milcherzeugung, dies sowohl aus preislichen wie aus produktionstechnischen Gründen. Auf dem Fleischmarkte ist dies jedoch nicht früher in Erscheinung getreten, weil die Zahl der Schlachtungen durch die Eückbildung der Viehbestände eine vorläufige Vermehrung erfahren hat. Damit hat aber der Anfall an Fleisch und besonders an Fett nicht Schritt gehalten, weil die Schlachtausbeute geringerer Masttiere individuell kleiner gewesen ist.

Die künftigen Verhältnisse auf dem inländischen Schlachtviehmarkt werden durch die eigene
Futterproduktion und die Einfuhr von Kraftfuttermitteln entscheidend beeinflusst. Mit dem Eintritt der Grünfütterung geht das Viehangebot für die Schlachtbank regelmässig stark zurück.

a. Der Beginn der Berichtsperiode fällt mit den letzten Tagen der vom 7. bis 20. Oktober angeordneten Bezugssperre für Schweinefleisch, Speck und Schweinfett zusammen, Verfügung Nr. 7 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 4. Oktober 1940 betreffend schweinefleischlose Wochen.

Entsprechend der zeitlich beschränkten Dauer der Sperre war die Auswirkung auf den .Schweinefleischverbrauch und auf die Entwicklung der Schweinepreise

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ebenfalls nur vorübergehend. In Berücksichtigung der Empfehlungen der Fach Vertreter wurden im November 1940 die Schweineschlachtungen für jeden einzelnen Metzgereibetrieb auf 2/3 der Schlachtungen im November 1988 herabgesetzt (Verfügung Nr. 5 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 1. November 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln [Kontingentierung der Schweineschlachtungen, A. S. 56, 17&9J). Da jedoch das Angebot an Schweinen trotz der verminderten Nachfrage weiterhin knapp blieb, musate die Schlachtkontingentierung auch während des Dezembers 1940 und Januars 1941 im Ausmasse von % der Schlachtungen im Dezember 1938 beibehalten werden (Verfügung Nr. T618 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 27. November 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln [Kontingentierung der Schweineschlachtungen, A. S. 56, 1874], sowie Verfügung Nr. 11 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 28. Dezember 1940 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln [Kontingentierung der Schweineschlachtungen, A. S. 56, 20817^. Angesichts der erhöhten Produktionskosten hat die eidgenössische Preiskontrollstelle folgende Preise für Schlachtschweine pro kg Lebendgewicht ab Stall bewilligt: ab 24. August 1940 = Fr. 2, ab 7. Oktober 1940 = Fr. 2.20, ab 6. Januar 1941 = Fr. 2.40.

Der Produktionsausfall an Schweinefleisch wurde durch das fortwährend reichliche Angebot an Großschlachtvieh und zeitweise an Kälbern mehr als genügend ausgeglichen. Was an solchem Schlachtvieh nicht für die laufende Bedarfsdeckung von Aimée und Volk aufgenommen werden konnte', wurde nach Möglichkeit zu Konserven und Dauerfleischwaren verarbeitet, namentlich aber in Gefrierfleisch übergeführt.

Die Vorratshaltung an Gefrierfleisch durfte jedoch nicht allein als vorsorgliche Massnahme zum Ausgleich des voraussichtlichen Unterangebotes an Schlachtvieh im Frühjahr 1941 gewertet werden, sondern ebensosehr als Beihilfe zur Durchführung der Anpassung der Viehbestände an die durch .den Mehranbau beschränkte Futterproduktionsmöglichkeiten und an die unterbrochene Futtermitteleinfuhr.

Um einem durch Futtermisswachs, durch eine weitere Ausdehnung des Ackerbaus oder anderen Ursachen bedingten allfälligen Stossangebot an Schlachtvieh gewachsen zu sein und um für andere, saisonmässig stärker anfallende, leicht
verderbliche Nahrungsmittel, wie z. B. Butter, über ausreichende Lagermöglichkeiten zu verfügen, ist die Vermehrung der Gefrierräume unerlässlich. In Würdigung der bestehenden Verhältnisse hat der Bundesrat am 9. April abhin das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, Vereinbarungen über die Erweiterung der Gefrierräume bei den Schlachthöfen Zürich und Bern und die Errichtung eines Kühlhauses in Luzern unter gleichzeitiger Zusicherung von Beiträgen bis zu insgesamt Fr. 800 000 zu treffen.

Nachdem die zusätzliche Verwertung von Schlachtvieh mit Ende Februargänzlich eingestellt werden konnte, zeigte sich ab Mitte März eine zunehmende Verknappung im Angebot an Schlachtvieh aller Gattungen, die zunächst Veranlassung gab, die Schweineschlachtungen pro April wieder zu kontingentieren

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und Eichtpreise für Großschlachtvieh zu vereinbaren (Verfügung Nr. 14 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 2. April 1941 über die Kontingentierung der Schweineschlachtungen [A. S. 57, 839]). Gleichzeitig wurde mit der Abgabe der vorerwähnten Gefrierfleischvorräte an Armee und Metzgergewerbe begonnen.

Bei Abschluss der Berichtsperiode befand sich zudem die Frage der Einführung fleischloser Tage und der Beschränkung der Fleischgerichte pro Mahlzeiten in den kollektiven Haushaltungen in Prüfung.

b. Die Versorgung mit Speisefett und Speiseöl vermochte in den Wintermonaten nur dank einer scharfen Erfassung der inländischen Produktion und der Heranziehung von Vorräten aufrechterhalten zu werden.

Die Zufuhr hat praktisch fast ganz aufgehört, und die Vorräte sind auf nahezu die Hälfte ihres ursprünglichen Standes vermindert worden.

Von englischer Seite würden erstmals im November 1940 E i n f u h r kontingente für Fettstoffe auf Grundlage der Importe in den Jahren 1936, 1937 und 1938 gewährt. Als Folge der Transportschwierigkeiten konnten die ersten Partien Fettstoffe aus U. S. A. jedoch erst gegen das Frühjahr hin erwartet werden. In der Berichtsperiode ist tatsächlich erst ein bescheidener Teil eingetroffen. Die Zufuhr aus dem Osten beschränkte sich auf einige Partien türkische Sesamsaaten.

Auf Jahresende wurde die gesamte Produktion an inländischen Metzgereifetten erfasst. Durch eine Weisung des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 13. Dezember 1940 wurde die Verarbeitung von Eohfetten in den Fettschmelzen einer besondern Verordnung unterstellt.

Die mangelnde Zufuhr sowie das Fehlen von Ersatzstoffen verlangten nachhaltige Einschränkungen im Fettverbrauch. In der Vorkriegszeit betrug der Verbrauch an Ernährungsfetten durchschnittlich 100 g pro Tag und Kopf der Bevölkerung, wovon 57 g auf die «unsichtbaren» Fette in Form von Milch, Fleisch, Käse und pflanzlichen Erzeugnissen entfallen. Der Verbrauch an «sichtbaren» Fetten'setzt sich aus 16 g Butter sowie 27 g Ölen, aus tierischen und andern pflanzlichen Fetten zusammen. Die Ernährungsphysiologen betrachten eine Verminderung dieses Verbrauches auf durchschnittlich 70 g pro Tag und Kopf ohne gesundheitliche Schädigung als tragbar.

Schon eine Einsparung von nur 15 g pro Tag und Kopf, was einer Jahresverbrauchsmenge von rund 21 000 t entspricht, vermöchte unsere
Fettbilanz weitgehend zu sanieren.

Auf dem Gebiete der Verbrauchslenkung sind eine Eeihe von Sparmassnahmen getroff en worden, worüber der folgende Abschnitt nähere Auskunft gibt.

5. Versorgung mit andern Nahrungsmitteln.

Die Versorgung mit Speisekartoffeln von Volk und Armee konnte dank der guten Inlandernte 1940 ohne Einschränkungen durchgeführt werden.

Dagegen wurde der Verkauf von Speisekartoffeln zu Futterzwecken untersagt, um vorweg die Versorgung mit solchen sicherzustellen. Zu Futterzwecken konnten Kartoffeln in bedeutenden Mengen zusätzlich aus dem Auslande eingeführt werden.

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Zur Sicherstellung der Bedarfsdeckung im Frühjahr sind Pflichtlager angelegt worden, die sich als ausreichend erweisen. Ferner sind in kleinerem Ausmasse Trockenkartoffeln hergestellt worden, welche eine Eeserve für die Belieferung der Armee in der kalten Jahreszeit oder zur Deckung des Bedarfes in der Übergangszeit von der alten zur neuen Ernte darstellen.

Die Obstversorgung war angesichts der reichlichen Ernte an Früchten aller Art ebenfalls befriedigend. Dank der regen Nachfrage im Herbst ging die Verwertung reibungslos vor sich. Grössere Mengen Obst fanden in den Dörrereien Absatz.

Im Interesse der Versorgung des Landes wurde der Obstexport beschränkt und so geregelt, dass immer ein genügend grosses Inlandsangebot bestand. Nach Abschluss der Ernte blieben grosse Mengen Inlandobst auf Lager. Infolge der flauen Nachfrage über die Wintermonate bind im März weitere Posten Lagerobst zum Export freigegeben worden.

Auch die Eierversorgung bot während der Berichtsperiode keine Schwierigkeiten. Inlandsproduktion und Import vermochten sich zweckmässig zu ergänzen. Erst die Erweiterung des Balkankrieges Ende März 1941 brachte empfindlichere Störungen der Eiereinfuhr.

Zunehmende Transportschwierigkeiten machten sich ebenfalls geltend bei den übrigen Positionen, wo wir weitgehend auf das Ausland angewiesen sind, so bei Zucker, Eeis, Hülsenfrüchten, K a f f e e , Tee, sowie bei andern Nahrungs- und Genussmitteln und bei Eohstoffen für einzelne Nahrungsmittelindustrien (Schokolade, Konserven). Dank einer gedeihlichen Zusammenarbeit aller Beteiligten konnte jedoch bisher eine angemessene Versorgung ohne namhafte Ausdehnung der Kationierung bewerkstelligt werden.

Auf Anregung der Schweizerischen Zentralstelle der Lebensmittelimporteure «Cibaria» wurde mit Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940 (A. S. 56, 2016) die Einfuhr sowie die Übernahme der Inlandsproduktion von Zucker beim Kriegs-Ernährungs-Amt zentralisiert. Diese Massnahme erfolgte im Interesse der Sicherstellung der Landesversorgung und einer angemessenen Preispolitik.

Sie ermöglicht überdies die Verteilung der Vorräte nach Massgabe der Bedürfnisse von Handel, Industrie und Gewerbe und ist daher ein brauchbares Instrument der Verbrauchslenkung.

6. Versorgung mit Heu und Stroh.

Während im ersten Kriegsjahr der Armeebedarf an Stroh zu einem
wesentlichen Teil aus Einfuhren gedeckt werden konnte, hat seither die Inlandsproduktion für den weitaus grössern Teil des Bedarfes aufzukommen. Da die bisherige Vermehrung des Getreidebaues den Ausfall der Einfuhr noch nicht zu decken vermag, mussten ernste Versorgungsschwierigkeiten überwunden ·werden. Mit der Ernte 1941 werden diese weitgehend verschwinden, und die Erfüllung der den Kantonen und Gemeinden überbundenen Pflichtkontingente dürfte gegenüber der Ablieferungskampagne 1940/41 wesentlich leichter fallen.

Damit wird auch die Zivilversorgung für Gebiete mit geringem Getreidebau

409 (Alpengegenden) reibungsloser durchzuführen sein, als dies im vergangenen Jahr der Fall war.

Erheblich schwieriger gestaltet sich die Heuversorgung. Die Heuernte 1940 war quantitativ unter Mittel, und die Eeduktion der Viehbestände hielt in verschiedenen Gegenden nicht Schritt mit dem Ausfall der Kraftfutter- und Eauhfuttereinfuhren sowie der Ausdehnung des Ackerbaues. Die ungenügende Eauhfutterversorgung einerseits, das knappe Angebot an Schlachtvieh andererseits führten zur Verfügung Nr. 15 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 15. März 1941 über die Rauhfutterversorgung und die Anpassung der Viehbestände (A. S. 57, 805). Sie bezweckt in erster Linie die Verminderung übersetzter Bestände auch während der Sommermonate, damit im Winter 1941/42 ähnliche Versorgungsschwierigkeiten überwunden werden können.

Die unkontrollierte Versteigerung von stehendem Heu- und E m d g r a s sowie der Verkauf von Heu und Emd ab Wiese hat im letzten Jahr zu verschiedenen Unzulänglichkeiten geführt. Die Verfügung des eidgenössischen Volkswrtschaftsdepartementes vom 20. März 1941 über die Veräusserung von Heu, Emd und Streue ab Wiese (A. S. 57, 309) stellt diese Verkäufe unter Bewilligungspflicht und sieht die Festsetzung von Höchstpreisen vor.

Die Heu- und Strohvorräte der Armee konnten aufrechterhalten werden und sichern die Bedarfsdeckung bis zur Ergreifung der neuen Ernten. Die Armeeleitung hat zur Deckung des dringendsten Bedarfes einzelner Berggebiete im Frühjahr 1941 vorschussweise einige hundert Wagen Heu zur Verfügung gestellt. Im übrigen erfolgte die Bedarfsdeckung innerhalb der einzelnen Kantone und interkantonal nach den Anordnungen der Sektion für landwirtschaftliche Produktion und Hauswirtschaf t zwischen den kantonalen Zentralstellen für Kriegswirtschaft.

7. Förderung der landwirtschaftlichen Produktion.

Für die erste Mehranbauetappe (Herbst 1939 und Frühjahr 1940) wurde eine Vermehrung des offenen Ackerlandes um 25000 ha angeordnet. Die Anbaustatistik vom 13. Juli 1940 ergab gegenüber der letzten Erhebung im Jahre 1934 eine Zunahme von 183 479 ha auf 212 500 ha, also 29 021 ha oder 15,8 %.

Im Herbst 1940 hat das Volkswirtschaftsdepartement auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 1. Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues eine abermalige Erweiterung der Ackerfläche von
12 500 ha angeordnet.

Es durfte im Hinblick auf die der Landwirtschaft während der Mobilisation der Truppen entgangenen Arbeitskräfte nicht mehr verlangen, trotzdem vom Gesichtspunkte der Landesversorgung dies schon in jenem Zeitpunkte als geboten erachtet wurde. In der Folge ging mit der Ausdehnung der Kriegsschauplätze und der Verschärfung der Wirtschaftsblockade eine weitere Gefährdung des internationalen Warenverkehrs einher. Damit drängte sich auch eine erneute Kraftanstrengung zur Selbstversorgung des Landes auf.

Das Kriegs-Ernährungs-Amt hatte auf Grund einlässlicher Berechnungen einen P r o d u k t i o n s p l a n für den Fall völliger wirtschaftlicher Absperrung

410

ausgearbeitet, dessen Ausführung indessen bloss unter aussergewöhnlichen, teils noch zu schaffenden Voraussetzungen möglich wäre. Nach Fühlungnahme mit den kantonalen Behörden und den Fachverbänden wurde vom Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Bundesrat ein weiterer zusätzlicher Mehranbau von 50 000 ha für das Frühjahr 1941 verfügt. Dieser Massnahme ging auch eine Verständigung mit der Armeeleitung über das Dispensationswesen zugunsten der mobilisierten landwirtschaftlichen Arbeitskräfte voraus. Die auf die Kantone entfallenden Flächen sowie die Bestimmungen hinsichtlich der Produktionslenkung wurden den kantonalen Behörden mit Einzelverfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 10. Januar 1941 zur Kenntnis gebracht.

Die Inangriffnahme eines so weitreichenden Programms setzte umfangreiche Vorarbeiten hinsichtlich der Bereitstellung der Produktionsmittel, sowie der menschlichen und tierischen Arbeitskräfte voraus. Eine schwierige Aufgabe war die Sicherung des notwendigen Saatgutes, die auf der ganzen Linie von Erfolg begleitet war. Neben der Steigerung der Produktion an feldbesichtigtem und anerkanntem Saatgut wurden durch Schaffung der neuen Kategorien «Aushilfssaatgut» und «Notsaatgut» die unerlässlichen qualitativen Sicherungen für eine befriedigende Saatgutversorgung beigebracht, und es wurde die Saatgutproduktion auf Pflanzenarten ausgedehnt, die bis anhin ausschliesslich aus dem Ausland stammten. Die Armeeleitung schuf durch Erlass des Armeebefehles Nr. 172 die Voraussetzungen dafür, dass Dienstpflichtige aus der Landwirtschaft für die notwendigsten Bestellungsarbeiten beurlaubt werden konnten. Die Landwirtschaft hat sich der gestellten Aufgabe mit anerkennenswertem Pflichtgefühl unterzogen. Soweit sich die Verhältnisse überblicken lassen, wird das gesteckte Ziel im grossen und ganzen erreicht werden.

Auch die nichtlandwirtschaftliche Bevölkerung wird in mannigfacher Weise an der Erzielung dieses erfreulichen Eesultates beteiligt sein. Die Planzgartenbewegung in Städten und grössern Ortschaften hat einen unerwarteten Auftrieb bekommen, und zahlreich sind die freiwilligen Hilfsleistungen der städtischen Bevölkerung zugunsten der Nahrungsmittelproduktion. Überdies ist an die grosszügige Erweiterung der landwirtschaftlichen Arbeitsdienstpflicht zu erinnern,
ebenso an die Anbauwerke industrieller Unternehmungen zugunsten der Selbstversorgung der Arbeitnehmer.

Von starkem Einfluss auf die Ernteerträge sind, abgesehen vom Witterungsverlauf, neben geeignetem Saatgut, zweckmässiger Bestellung und Bearbeitung vor allem auch eine angemessene Düngung und die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten. Daher wird der B e s c h a f f u n g von Hilfsdüngern und von Pflanzenschutzmitteln seit Kriegsbeginn grösste Aufmerksamkeit geschenkt. Die Einfuhr von Thomasmehl, dem bisher wichtigsten phosphorsäurehaltigen Hilfsdünger, ist immer noch unterbrochen. Dagegen war die Versorgung für alle übrigen Hilfsdünger im allgemeinen befriedigend; auch die erforderlichen Pflanzenschutzmittel werden, soweit sich die Ver-

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hältnisse heute überblicken lassen, während der diesjährigen Vegetationsperiode für den dringendsten Bedarf zur Verfügung stehen. Eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den Fabrikationsfirmen besteht auch auf diesem wichtigen Gebiete.

Eng mit den Produktionsfragen verknüpft ist die Anpassung der Ernährungsgewohnheiten. Die dem Kriegs-Ernährungs-Amt beigegebene Kommission für Kriegsernährung bemüht sich mit Erfolg, die Verwertung der Nahrungsmittel aus eigenem Boden in Einklang mit den Forderungen einer zeitgemässen Ernährungslehre zu bringen. Unter Heranziehung der Fachorganisationen wurden sodann Vorkehren für die zweckmässige Verwertung von zeitweisen Überschüssen an leicht verderblichen Landesprodukten geschaffen, wie die Installation von Trocknungsanlagen für Gemüse und Obst.

Um die Produktionsfreudigkeit der Landwirtschaft nicht durch Absatzsorgen zu beeinträchtigen, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 21. März 1941 angemessene Preise für die hauptsächlichsten Ackerbauprodukte, ähnlich wie im Vorjahre, zum voraus festgesetzt.

8. Lebensrnittel-Rationierung und andere Sparmassnahmcn.

Zu Beginn der Berichtsperiode waren gemäss Verfügung Nr. 8 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 9. Oktober 1940 Zucker, Eeis, Teigwaren, Hülsenfrüchte, Mehl und Griess aus Brotgetreide, Hartweizen und Mais, Hafer- und Gerstenprodukte sowie Speisefette und Speiseöle rationiert. Im Anschlüsse hieran wurde durch Verfügungen des Kriegs-Ernährungs-Amtes in rascher Folge die Eationierung wie folgt erweitert : Durch Verfügung Nr. 3 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 16. Oktober 1940 (A. S. 56, 1649) wurden ab 21. Oktober 1940 alle tierischen Fette, roh und ausgelassen, rein und in Mischungen, durch Verfügung Nr. 4 vom 18. Oktober 1940 betreffend Milchablieferung, Butterrationierung unä Rahmverbot (A. S. 56, 1675) ab 21. Oktober 1940 die Butter der Eationierung unterstellt. Für Eahm wurde ein Abgabeverbot an private Haushaltungen ausgesprochen, während für Produzenten die Milch der Ablieferungspflicht angesprochen wurde. Sodann wurden ab 1. Dezember 1940 Margarinen aller Art und streichfähige Speisefette (diätetische Fette, Brotaufstriche usw.) gemäss Verfügung Nr. 6 vom 19. November 1940 (A. S. 56, 1836) neu in die Eationierung einbezogen. Bäckermargarine und Blätterteigfette dürfen nach dieser Verfügung nur noch an verarbeitende Betriebe (Bäckereien und Konditoreien, Biskuit- und Schokoladefabriken, kollektive Haushaltungen usw.) sowie an Wiederverkäufer abgegeben werden.

Ab 1. Dezember 1940 wurden das seit 14. Oktober 1940 auf der persönlichen Lebensmittelkarte für den Bezug von Privaten bereits rationierte Mehl und Griess aus Brotgetreide, Hartweizen und Mais durch Verfügung Nr. 8 vom 27. November 1940 (A. S. 56, 1879) sowie Verfügung Nr. XIII vom 27. November 1940 (A. S. 56, 1875) für den gesamten Engros- und Migroshandel und alle Konsumenten (kollektive Haushaltungen und verarbeitende Betriebe eingeschlossen) der Eationierung bzw. dem Bezug gegen Eationierungsausweise

412 unterstellt. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde gemäss Warenverzeichnis überdies für eine. Beihe von Spezialprodukten, die rationierte Lebensmittel enthalten oder aus solchen hergestellt werden, die Eationierung angeordnet.

Im Anschlüsse an das in der Verfügung Nr. 9 vom 28. November 1940 (A. S. 56, 1906) ausgesprochene Abgabeverbot von Mayonnaise, Salat-Mayonnaise, sowie aller Abarten davon wurden nach Verfügung Nr. 10 vom 17. Dezember 1940 (A. S. 56, 2025) alle öl- oder fetthaltigen Salatsaucen der Eationierung unterstellt derart, dass deren Abgabe nur noch gegen die dem öl- oder Fettgehalt entsprechenden Eationierungsausweise erfolgen durfte.

Die Verfügung Nr. 12 des eidgenössischen Volksurirtschaftsdepartementes vom 12. Dezember 1940 (A. S. 56, 2007) über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Lenkung von Produktion und Absatz) ergänzte die Eationierungsmassnahmen in bezug auf den Warennachschub im Handel insofern, als nach den Vorschriften dieser Verfügung die Abgabe von Waren zum Zwecke des Wiederverkaufes oder der Weiterverarbeitung das Mass normaler Vorkriegsbezüge nicht überschreiten darf und nötigenfalls im gleichen Verhältnis für alle Bezüge einzuschränken ist. Die Warenlieferungen sind dabei auf den laufenden Bedarf so zu begrenzen, dass die gesamte Kundschaft im Verhältnis zu ihrem normalen Bedarf möglichst gleichmässig versorgt wird.

Die Abgabe von Lebensmitteln durch kollektive Haushaltungen (Betriebe des Gastwirtschaftsgewerbes, Anstalten, Spitäler, Koch- und Haushaltungsschulen) und verarbeitende Betriebe (Bäckereien, Konditoreien, Traiteurs usw.)

erfuhr durch Verfügung Nr. 13 des eidgenössischen Volksurirtschaftsdepartementes vom 8. Januar 1941 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebensund Futtermitteln (Einsparung an Lebensmitteln) (A. S. 57, 13) bemerkenswerte Einschränkungen.

Eine wichtige Ergänzung der Eationierung aller Lebensmittel wurde durch Verfügung Nr. 13 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 13. März 1941 betreffend Einführung von Mahlzeitencoupons (A. S. 57, 289) herbeigeführt. Auf Grund dieser Verfügung sind in kollektiven Haushaltungen couponpflichtige Speisen und Mahlzeiten der Eationierung unterstellt und dürfen nur noch gegen die neu eingeführten Mahlzeitencoupons abgegeben und bezogen werden. Die Zuteilung von
Lebensrnitteln gestützt auf Grossbezügercoupons an die kollektiven Haushaltungen erfolgt künftig nach Massgabe der abgelieferten Mahlzeitencoupons auf Grund der monatlich vom Kriegs-Ernährungs-Amt festgesetzten Zuteilungsquoten. Zweck der Neuregelung ist eine der Ernährungslage entsprechende Einsparung im Verbrauch der kollektiven Haushaltungen, die Ausschaltung der im Hinblick auf die Verknappung der Nahrungsmittelvorräte unerwünschten Doppelversorgung der Besucher von Gaststätten und schliesslich die Beschaffung der für die Kontrolle der Bezugsanträge von kollektiven Haushaltungen erforderlichen Unterlagen und damit eine differenzierte Zuteilung nach Frequenz der einzelnen Betriebe.

413 Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt.

1. Organisation.

Zur Behandlung der Fragen auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft wurde beim Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt eine besondere Sektion für E l e k t r i z i t ä t gebildet, als deren Leiter Herr Direktor Lusser, bisher Chef der Gruppe für Elektrizität der Sektion für Kraft und Wärme, bestimmt wurde.

Ferner wurde -- um Fehlinvestitionen nach Möglichkeit zu verhüten und die Bergbaubestrebungen, soweit sie kriegswirtschaftlich von Interesse sind, zu fördern -- dem Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt in der Person von Herrn Ingenieur Dr. phil. h. c. H. Fehlmann ein Experte für Bergbau beigegeben.

2. Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft.

Der Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft (A. S. 57, 142) bezweckt, die zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion, namentlich die zur Durchführung des Mehranbaues notwendigen Arbeitskräfte bereitzustellen. Der Arbeitseinsatz soll in erster Linie auf freiwilliger Grundlage erfolgen, und nur in denjenigen Fällen, in denen auf diesem Wege nicht genügend Arbeitskräfte gewonnen werden können, sollen die Bestimmungen über die Arbeitsdienstpflicht angewendet werden.

In Ausführung des genannten Bundesratsbeschlusses hat das Volkswirtschaftsdepartement drei Verfügungen erlassen. Die Verfügung Nr. l vom 11. Februar 1941 (A. S. 57, 147) regelt den Vollzug des Bundesratsbeschlusses durch die Kantone und Gemeinden, während die Verfügung Nr. 2 vom 26. Februar 1941 (A. S. 57, 240) die Ausrichtung von Versetzungsentschädigungen an zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte betrifft. Näheres hierüber ist unter dem Abschnitt des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit dargelegt, das mit dem Erlass der Ausführungsvorschriften beauftragt ist. Endlich wurden durch eine dritte Verfügung vom 17. März 1941 (A. S. 57, 279) Ausführungsbestimmungen über die Unfallversicherung aufgestellt, worüber sich das Kriegs-Fürsorge-Amt in seiner Berichterstattung näher ausspricht.

3. Landesversorgnng mit technischen Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten.

Die nach dem Zusammenbruch Frankreichs immer schwieriger werdenden Zufuhrverhältnisse haben es notwendig gemacht, einschneidende Produktionsund Verbrauchslenkungsmassnahmen zu treffen. Die rechtliche Grundlage
dafür bildete der Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten, über den im letzten Bericht gesprochen wurde.

Ende Oktober 1940 setzte plötzlich ein Ansturm auf die Textil-, Schuheund Seifengeschäfte ein. Zur Sicherung der gleichmässigen Versorgung musste

414 durch die Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Nr. 8 vom 31.~0ktober 1940 (A. S. 56, 1762) eine Bezugssperre für Wollwaren und Nr. 9 vom 1. November 1940 (A. S. 56, 1764) eine solche für Waren aus Leinen und Baumwolle sowie für Schuhe, Seifen und Waschmittel aller Art angeordnet werden. Allmählich wurde die Sperre durch Freigabe einzelner Artikel gemildert und nach Beendigung der notwendigen Vorbereitungen durch die Eationierung ersetzt.

Die Abgabe von rationierten Textil- und Schuhwaren sowie von rationierten Seifen- und Waschmitteln an die Truppe und an mobilisierte Wehrmänner wurde durch die Verfügung Nr. 2 des Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmtes vom 9. Dezember 1940 (A. S. 56, 1939) geregelt.

Durch die Verfügung Nr. 16 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Januar 1941 (A. S. 57, 10) wurde die Veranstaltung von Ausverkäufen für alle Warengattungen und für das ganze Gebiet der Schweiz mit Rücksicht auf die schwierige Versorgungslage untersagt.

Auf den verschiedenen Gebieten wurden im einzelnen folgende Massnahnien ergriffen : A. Metalle.

Am 20. November 1940 hat das Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt die Verfügung Nr. l (A. S. 56, 1881) über Handel und Verkehr mit Baueisen und Schwarzblechen erlassen, wonach die Inangriffnahme von Bauten jeder Art, sofern das für die einzelne projektierte Baute benötigte Baueisen mehr als l Tonne beträgt, bewilligungspf lichtig er klärt wurde. Ferner wurde durch die Verfügung Nr. 2 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 3. März 1941 (A. S. 57, 243) die Verwendung von Weissblechen aller Art sowie von Glanzblechen für nicht unbedingt notwendige Zwecke untersagt.

In der Verfügung Nr. 22 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 26. Februar 1941 (A. S. 57, 207) wurde dem Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmt die Ermächtigung erteilt, Vorschriften zu erlassen über Erzeugung, Lagerhaltung, Verarbeitung, Verteilung, Handel, Verwendung, Verbrauch und Ablieferungspflicht von Bon- und Hilfsstoffen sowie Fertig- und Halbfabrikaten der metallverarbeitenden Industrie.

Zur Sicherstellung der Materialbeschaffung für die Ausführung ausländischer Aufträge hat das Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt am 15. April 1941 die Verfügung Nr. 3 (A. S. 57, 395) erlassen, wonach die Annahme solcher Aufträge genehmigungspflichtig erklärt wurde.

B. Textilien.

a. Eationierung.

Um die infolge des unerwartet hohen Armeebedarfes stark zurückgegangenen Wollvorräte zu strecken, ordnete das eidgenössische Volksmrtschaftsdepartement in der Verfügung Nr. 7 vom 31. Oktober 1940 (A. S. 56, 1759) eine 30 %ige Beimischung für Kammgarne an und schränkte die Verarbeitung von Woll- und Streichgarnspinnereien, Tuch- und Teppichfabriken um 30 % ein.

415

Die Bestandesaufnahme, die die Grundlage für die Textilrationierung bildete, wurde durch die Verfügung Nr. 2 des Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmtes vom 8. November (A. S. 56, 1790) angeordnet. Die durch die Umstände gebotenen Lockerungen der verhängten Bezugssperre erfolgten durch die Verfügungen Nr. l des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 6. November 1940 (A. S. 56, 1787), Nr. l der Sektion für Textilien vom 11. November 1940 und Nr. 5 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 18. November 1940 (A. S.

56, 1834). Die Vorschriften über die Kontrolle des Warenverkehrs sind in der Verfügung Nr. 4 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 9. Dezember 1940 (A. S. 56, 1942) zu finden.

Die Grundsätze für die Textilrationierung sind in der Verfügung Nr. 10 des eidgenössischen Volksivirtschaftsdepartements vom 19. November 1940 (A. S. 56, 1828) und der gestützt darauf erlassenen Verfügung Nr. l des Kriegs-Industrieund -Arbeits-Amtes vom 19. November 1940 (A. S. 56, 1843) enthalten. Textil waren aus Seide, Kunstseide und Hanf konnten auf Grund der Vorräte, der inländischen Produktionsmöglichkeiten und der Einfuhren aus den Nachbarstaaten von der Eationierung ausgenommen werden. Dagegen mussten mit Bücksicht auf den Eückgang der Einfuhr in feineren Hanfgarnen durch die Verfügung Nr. 6 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 11. März 1941 (A. S. 57, 263) feinere Hanfartikel nachträglich ebenfalls rationiert werden.

In den Verfügungen Nr. 3 vom 9. Dezember 1940 (A. S. 56, 1941) und Nr. 7 vom 19. März 1941 (A. S. 57, 288) hat das Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt weitere Coupons freigegeben.

Um den Verhältnissen Bechnung tragen zu können, wurden für den Bezug von rationierten Dienstkleidern durch das Personal der öffentlichen Verwaltungen und Transportanstalten in der Verfügung Nr. 23 des eidgenössischen Volltswirtschaftsdepartements vom 26. Februar 1941 (A. S. 57, 210) besondere Bestimmungen aufgestellt.

b. P r o d u k t i o n s l e n k u n g .

Durch die Verfügung Nr. 17 vom 10. Januar 1941 (A. S. 57, 33) wurde das Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt vom eidgenössischen V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t ermächtigt, die im Interesse der Sicherstellung der Landesvers orgung mit Textilien und zur Aufrechthaltung der Beschäftigung in der Textilbranche notwendigen
Vorschriften über den Handel, über die Beschaffung von Textilrohstoffen und -halbfabrikaten, die Herstellung, die Verarbeitung und den Handel von Textilien aller Art aufzustellen. Gestützt hierauf erliess das ' Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt am 22. Januar 1941 die Verfügung Nr. 5 (A. S. 57, 57), die einschränkende Vorschriften für Baumwollspinnereien enthält und für die Herstellung bestimmter Artikel die Verwendung von Wolle und Baumwolle ganz oder teilweise ausschliesst. Mit diesen Vorschriften wurde vor allem eine vermehrte Verwendung von Seide und Kunstseide an Stelle von Wolle und Baumwolle bezweckt.

416

Um die Deckung des Heeresbedarfes zu ermöglichen, musste die Produktion der Inlandwolle vollständig erfasst werden. Die entsprechenden Vorschriften bildeten den Inhalt einer Verfügung Nr. 19 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Februar 1941 (A. S. 57, 112).

C. Schuhe, Leder nnd Kautschuk.

Durch die Verfügungen des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes Nr. 3 vom 7. November 1940 (A. S. 56,1793) und Nr. 6 vom 19. November 1940 (A. S. 56 1855) ist die verhängte Bezugssperre gelockert worden. Die Kegelung der Eationierung erfolgte durch die Verfügung Nr. 11 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. November 1940 (A. S. 56, 1848). Gestützt darauf hat das Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt die Verfügungen Nr. l vom 20. November 1940 (A. S. 56, 1852) über die Abgabe rationierter Schuhwaren an Konsumenten, Nr. 3 vom 28. Dezember 1940 (A. S. 57, 1) über die Kontrolle des Warenverkehrs und Nr. 4 vom 7. Januar 1941 (A. S. 57, 19) über die Kontrollbestandesaufnahme erlassen.

Auf Grund der Verfügung Nr. 12 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. November 1940 (A. S. 56,1865) wurde das Kriegs-Industrieund -Arbeits-Amt ermächtigt, den Betrieben der Leder- und Kautschukindustrie alle Massnahmen vorzuschreiben, die im Interesse einer sparsamen und zweckmässigen Verwendung von Leder und Kautschuk sowie der zugehörigen Hilfsstoffe notwendig sind.

Mit Bücksicht auf die grossen Schwierigkeiten, die die Versorgung mit Gummireifen und Luftschläuchen für Fahrzeuge bietet, wurde durch die Verfügung Nr. 15 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 21. Dezember 1940 (A. S. 56, 2068) eine Bezugssperre und Bestandesaufnahme für Gummireifen und Luftscbläuche angeordnet. Die Ausführungsvorschriften hiefür sind in den Verfügungen Nr. l und 2 des Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmtes vom 7. Januar 1941 (A. S. 57, 16 und 17) enthalten. Nachdem die Ergebnisse der Bestandesaufnahme bekannt und verwertet waren, wurden Abgabe und Bezug von Gummireifen und Luftschläuchen für Fahrzeuge geregelt durch die Verfügung Nr. 18 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 17. Januar 1941 (A. S. 57, 45), abgeändert durch die Verfügung Nr. 24 vom 6. März 1941 des eidgenössischen Volksurirtschaftsdepartements (A. S. 57, 262).

D. Papier.

Zur Einsparung von Eohstoffen und
Brennmaterial wurde durch die Verfügung Nr. 6 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. Oktober 1940 (A. S. 56, 1721) ein einheitlicher Typ für Zeitungsdruckpapier vorgeschrieben. In ähnlicher Weise wurden durch die Verfügung Nr. 13 des eidgenössischen Volksiüirtschaftsdepartements vom 20. November 1940 (A. S. 56, 1867) für die Herstellung illustrierter Zeitschriften und Zeitungen in Tiefdruck nur noch zwei vorgeschriebene Typen als zulässig erklärt.

417 Die Verfügung Nr. 20 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 12. Februar 1941 (A. S. 57, 156) verbietet den Kauf 'und Verkauf von Konfettis, Papierschnitzeln und Papierschlangen sowie das Werfen dieser Gegenstände auf öffentlichen Strassen und Plätzen und in öffentlichen Lokalen.

Ferner wurde das Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt zur Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit Erzeugnissen der Papier- und papierverarbeitenden Industrie durch die Verfügung Nr. 25 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. März 1941 (A. S. 57, 813) ermächtigt, Vorschriften zu erlassen über Erzeugung, Lagerhaltung, Ablieferungspflicht, Verarbeitung, Verteilung, Handel, Verwendung und Verbrauch von Eoh- und Hilfsstoffen sowie Halb- und Fertigfabrikaten der Papier- und der papierverarbeitenden Industrie. Gestützt hierauf hat das Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt die Verfügungen Nr. l vom 25. März 1941 (A. S. 57, 815) und Nr. 2 vom 15. April 1941 (A. S. 57, 375) betreffend Produktions- und Verbrauchslenkung in der Papierbranche erlassen.

E. Chemie und Pharmazeuüka.

Nachdem in der Verfügung Nr. 7 des Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmtes vom 20. November 1940 (A. S. 56, 1857) die notwendigen Vorschriften für die Bestandesaufnahme erlassen waren, erfolgte die Eationierung von Seifen und Waschmitteln durch die Verfügung Nr. 14 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. November 1940 (A. S. 56, 1883) und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes Nr. l vom 27. November 1940 (A. S. 56, 1886), Nr. 3 vom 20. Dezember 1940 (A. S. 56, 2075) und Nr. 4 vom 16. Januar 1941 (A. S. 57, 53). Eine Lockerung der verhängten Bezugssperre war bereits am 7. November 1940 durch die Verfügung Nr. 4 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes (A. S. 56, 1796) erfolgt.

Durch die Verfügung Nr. 21 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 19. Februar 1941 (A. S. 57, 161) wurde das Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt ermächtigt, zur Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit Erzeugnissen der chemischen und pharmazeutischen Industrie, zur Einsparung und zur rationellen Ausnützung der für diesen Produktionszweig nötigen und durch ihn hergestellten Eoh- und Hilfsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate sowie zur Eegelung einer möglichst gleichmässigen langfristigen Arbeitserhaltung Vorschriften zu erlassen über Erzeugung, Lagerhaltung, Verteilung, Vermittlung, Abgabe, Bezug, Ablieferungspflicht, Verwendung und Verbrauch von Eoh- und Hilfsstoffen sowie von Halb- und Fertigfabrikaten, deren die chemische und pharmazeutische Industrie oder verwandte Industrien bedürfen oder die sie herstellen. Gestützt auf diese Verfügung hat das Kriegsindustrie- und -Arbeits-Amt am 29. März 1941 (A. S. 57, 336) die Verfügung Nr. 2 betreffend die Förderung der Benzolauswaschung, der Teerprodu.ktion und die Aufarbeitung des Teeres erlassen.

Auf die Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. September 1940 über die Sicherstellung der Versorgung mit Fetten und ölen Bundesblatt.

93. Jahrg. Bd. I.

33

418 für die Ernährung und für technische Zwecke stützen sich die Verfügungen des Kriegs-ïndustrie- und -Arbeits-Amtes Nr. 2 vom 20. Dezember 1940 (A. S. 56, 2073), Nr. 3 vom 28. Januar 1941 (A. S. 57, 81) und Nr. 4 vom 29. März 1941 .(A. S. 57, 334).

Die Zuteilung von Benzin, Benzindestillaten und Benzolkohlenwasserstoffen für den technischen und gewerblichen Gebrauch wurden durch Verfügungen des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 25. Oktober 1940 (A. S. 56, 1726), 27. November 1940 (A. S. 56, 1892), 27. Dezember 1940 (A. S. 56, 2078) und 28. Januar 1941 (A. S. 57, 83) geregelt.

4. Landesversorgung mit Holz.

Durch eine Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. April 1941 betreffend die Produktion, Verteilung und Verwendung von Holz und Holzkohle (A. S. 57, 332) wurde das Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt ermächtigt, Vorschriften zu erlassen über Erzeugung, Lagerhaltung, Ablieferungspflicht, Verarbeitung, Verteilung, Handel, Verwendung und Verbrauch von Holz und Holzkohle einschliesslich Holzkohlenbriketts.

Die fast vollständige Stockung des Imports und die geringe inländische Produktion von Weymouthsföhren- und Pappelholz machten es notwendig, Verbrauchslenkungsmassnahmen zu treffen. Zu diesem Zweck hat das Kriegs-Industrie- und -Arbeits-Amt am 29. November 1940 eine Verfügung betreffend den Verkauf von Weymouthsföhren- und Pappelholz (A. S. 56,1907) erlassen, die bestimmt, dass alles anfallende Weymouthsföhren- und Pappelholz dem zuständigen Kantons-, Kreis- oder Gemeindeforstamt zu melden ist und nur gemäss den Weisungen der Sektion für Holz verkauft werden darf.

5. Bewirtschaftung der flüssigen Kraft- and Brennstoffe sowie der Ersatztreibstoffe.

Die bisherige Eegelung der Eationierung der flüssigen Kraft- und Brennstoffe, aus den Bedürfnissen des Augenblicks herausgewachsen und allmählich unübersichtlich geworden, wurde durch eine neue, systematische Ordnung ersetzt, die gleichzeitig die aufgetretenen Lücken ausgefüllt hat. An Stelle der bisherigen Vorschriften sind der Bundesratsbeschluss vom 21. Februar 1941 über die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen und Mineralölen (A. S. 57, 185) sowie die gestützt darauf erlassenen Verfügungen Nrn. l bis 6 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 26. Februar 1941 (A. S. 57, 189,192, 198,
201, 203, 205) getreten. Diese betreffen die Eationierung flüssiger Kraft- und Brennstoffe (Nr. 1), die Eationierung flüssiger Kraft- und Brennstoffe für Motorfahrzeuge und Motorboote (Nr. 2), die Abgabe und den Bezug flüssiger Kraft- und Brennstoffe innerhalb der verschiedenen Handelsstufen (Nr. 3), die Versorgung mit la rumänischem Benzin, Benzindestillaten und Benzolkohlenwasserstoffen sowie die Abgabe von Mittelschwerbenzin für den chemischen und mechanischen Gebrauch (Nr. 4), Generatoren und Apparate

419

für die Verwendung von nichtflüssigen Ersatztreibstoffen (Nr. 5) und die Verwendung flüssiger Ersatztreibstoffe (Nr. 6). Ebenfalls auf diesen Bundesratsbeschluss stützt sich die Verfügung Nr. 7 B des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 19. März 1941 (A. S. 57, 311), die die notwendig gewordene Einschränkung des Motorfahrzeugverkehrs regelt.

Die Verfügungen des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes Nr. l B vom 27. Februar 1941 und Nr. 2 B vom 25. März 1941 (A. S. 57, 281) haben die Einreihung der Personenwagen, Lieferwagen und Motorräder in die drei durch die Verfügung Nr. 2 B des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 26. Februar 1941 geschaffenen Bezugsgruppen zum Inhalt.

Die Zuteilung von Treibstoffen an die Landwirtschaft musste straff organisiert werden. Infolge der schlechten Zufuhrverhältnisse wurde insbesondere in Bäckereien Heizöl weitgehend durch Holz, Kohle und Elektrizität ersetzt.

Die festen und flüssigen Ersatztreibstoffe bilden in zunehmendem Masse die Grundlage zur Aufrechterhaltung des Strassenverkehrs. Um die Verschleuderung des Eohstoffes, die Irreführung des Publikums und die technisch, militärisch oder kriegswirtschaftlich unzweckmässige Verwendung von Ersatztreibstoffen zu vermeiden, wurde der Bau und Einbau von Generatoren sowie der Umbau von Motorfahrzeugen auf den Betrieb mit Ersatztreibstoffen der Kontrolle eines besondern, bei der Sektion für Kraft und Wärme geschaffenen Bureaux für Esatztreibstoffe unterstellt.

Die Bereitstellung der erforderlichen festen Ersatztreibstoffe (Karbid, Holz und Holzkohle) wurde, soweit dafür überhaupt ein kriegswirtschaftliches Interesse besteht, gesichert. Ferner hat es sich als notwendig erwiesen, die Abgabe und Beimischung flüssiger Ersatztreibstoffe bei der PETEOLA zu zentralisieren und dadurch in das Bationierungssystem einzubeziehen. Mit einer führenden elektrochemischen Unternehmung wurde ein Vertrag über die jährliche Lieferung von 10 000 Tonnen auf der Paraldehydbasis erzeugter Ersatztreibstoffe abgeschlossen. Ausserdem wurde durch den Bundesrat dem Bau einer Holzverzuckerungsanlage im Kanton Graubünden zugestimmt.

Die Zuteilung von flüssigen Kraft- und Brennstoffen an Motorlastwagen (l t und mehr Nutzlast) und Industrietraktoren für den Strassenverkehr wurde durch die Verfügungen des eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements Nr. 13 vom 10. Oktober 1940 (A. S. 56, 1637), Nr. 14 vom 14. November 1940 (A. S. 56, 1821), Nr. 15 vom 27. Dezember 1940 (A. S. 56, 2071) und Nr. 16 vom 28. Januar 1941 (A. S. 57, 80) geregelt.

6. Bewirtschaftung der Kohle.

Die Einfuhr aus Deutschland gestaltete sich befriedigend, doch erhielten wir, abgesehen von verhältnismässig geringen Mengen aus dem Balkan, aus andern Bezugsländern nichts. Eine scharfe Eationierung war deshalb unumgänglich. Für die Baumheizung wurden 50--65 % und für die gewerbliche Feuerung 75 % des Normalverbrauchs zugeteilt. An industrielle Grossverbraucher wurden auf Grund der Verfügungen Nr. 8 des eidgenössischen Volks-

420 urirtschaftsdepartements vom 19. September 1940 (A. S. 56, 1515) und Nr. 11 vom 19. "Dezember 1940 (A. S. 56, 2070) sowie einer Verfügung Nr. l des Kriegsindustrie- und -Arbeits-Amtes vom 25. März 1941 (A. S. 57, 319) 80 % des durchschnittlichen Verbrauchs während des entsprechenden Zeitraumes in den Jahren 1937/38 und 1939 abgegeben.

Durch einen Bundesratsbeschluss vom 8. November 1940 (A. S. 56, 1776) wurden die im Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen enthaltenen Strafbestimmungen ergänzt und die Strafandrohungen wesentlich verschärft.

Da sich einerseits aus der Anwendung der Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Nr. 7 vom 5. September 1940 (öffnungs- und Schliessungszeiten für Laden- und Verkaufsgeschäfte, Verpflegungs- und Unterhaltungsstätten, Veranstaltungen und Schulen) und Nr. 8 vom 19. September 1940 (Brennstoffeinsparungen in Betrieben) mancherlei Unannehmlichkeiten ergaben, andererseits ihr Zweck, die Verbraucher an der vorzeitigen Verfeuerung ihrer Vorräte zu verhindern, im wesentlichen erreicht war, hob das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement diese beiden Verfügungen am 14. Februar 1941 bereits mit Wirkung auf den 2. März 1941, 24 Uhr, auf, statt erst auf den 5. April 1941, 24 Uhr, wie es ursprünglich vorgesehen war.

7. AltstofFwirtschaft.

Infolge der zunehmenden Verknappung an Eoh- und Hilfsstoffen war es notwendig, die Altstoffsammlung zu intensivieren. Durch eine Verfügung des eidgenössischen Volkswrtschaftsdépartements vom 18. Februar 1941 (A. S. 57, 163) wurde das Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt ermächtigt, über den Anfall und die Sammlung von technisch verwertbaren Altstoffen und Abfällen, den Handel mit denselben sowie deren Zuteilung, Verwendung und Verarbeitung verbindliche Weisungen zu erteilen. Das Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt hat von dieser Kompetenz in der Folge durch Brlass der Verfügungen Nr. l A vom 13. März 1941 (A. S. 57, 282) über die Bewirtschaftung der technischen Altöle, Nr. 2 A vom 13. März 1941 (A. S. 57, 285) über die Bewirtschaftung des Altgummis und Nr. 3 A vom 15. April 1941 (A. S. 57, 387) über die Bewirtschaftung des Schrottes Gebrauch gemacht.

Kriegs-Transport-Amt.

1. Kriegstransport-Versicherung.

Zufolge der in der Durchführung von
Blockade und Gegenblockade eingetretenen Verschärfungen sind die unserem Warenverkehr von und nach Übersee zur Verfügung stehenden Leitwege und Verschiffungsgelegenheiten sehr knapp geworden. Dies hat zur Folge, dass sich auf wenigen Transportmitteln und Umschlagsplätzen beträchtliche Werte konzentrieren, die, versicherungsmässig betrachtet, eine grosse Eisikenkumulation darstellen. Während diese Entwicklung die Durchführung der Kriegstransport-Versicherung, für

421 die in der Schweiz der Bund als Garant auftritt, wenig beeinflusste, stellte sie die privaten Transportversicherer, die bis anhin allein das gewöhnliche Transportrisiko gezeichnet und übernommen hatten, vor heikle Prägen, zumal da im Ausland nicht mehr die gleichen Eückversicherungsmöglichkeiten bestehen wie früher.

Angesichts dieser Schwierigkeiten hat sich der Bund entschlossen, in bestimmten Fällen als Eückversicherer den Teil des gewöhnlichen Transportrisikos, der von der Privatassekuranz nicht getragen werden kann, auf dem Wege der Exzedenten-Bückdeckung zu übernehmen. Die rechtliche Grundlage für diese neue Aufgabe des Bundes ist geschaffen worden durch den Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 1941 über die Beteiligung der Eidgenossenschaft an Grossrisiken der Transportversicherung (A. S. 57, 177). Darnach kann der Bund Exzedenten übernehmen aus der Versicherung von schweizerischen Importen und Exporten, von Vor- und Nachlagerungen, von bestimmten Transportmitteln und von Valorensendungen. Um seine Beteiligung zu reduzieren, ist der Bund ermächtigt, nicht nur mit Transport-, sondern auch mit Unfall-, Schaden- und Bückversicherungsgesellschaften Betrozessionsverträge abzuschliessen.

2. Seetransporte.

Die Verwicklung Griechenlands in den Krieg hatte zur Folge, dass die zeitgecharterten 15 griechischen Schiffe die italienischen Häfen Genua und Savona, in denen sie auch seit dem Eintritt Italiens in den Krieg gelöscht und teilweise beladen worden waren, nicht mehr benützen konnten. Über die Verwendung dieser Schiffe fanden in der Folge Verhandlungen mit den Begierungen Griechenlands und Grossbritanniens statt. Trotzdem konnte deren Benützung für Fahrten in dem Mittelmeer bis heute nicht erreicht werden.

Nachdem in der Folge die Zahl der neutralen Staaten, die über eine Handelsflotte verfügen, immer kleiner wurde und die Schwierigkeiten zur Beschaffung neutraler Schiffe ständig zunehmen, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 1941 zu Lasten der kriegswirtschaftlichen Kredite einen Betrag bis zu Fr. 16 000 000 für den Ankauf von Schiffen bewilligt. Ferner hat der Bundesrat am 9. April 1941 einen Beschluss über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge gefasst. Näheres hierüber ist unter dem Abschnitt des Politischen Departementes ausgeführt.

Handelsabteilung.

Das V o l k s w i r
t s c h a f t s d e p a r t e m e n t hat gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 22. September 1939 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr sowie den Bundesratsbeschluss vom 22. September 1939 bzw. 28. Februar 1941 über kriegswirtschaftliche Syndikate folgende weiteren Verfügungen erlassen : a. Verfügung Nr. 9 vom 27. November 1940 über die Überwachung der Ein und Ausfuhr (Einfuhr von Brennholz und Holzkohle) (A. S. 56, 1869).

422

b. Verfügung Nr. 11 vom 14. Januar 1941 über die Überwachung der Einund Ausfuhr (Einfuhr fester fossiler Brennstoffe) (A. S. 57, 82).

c. Verfügung Nr. 12 vom 21.i Januar 1941 über die Überwachung der Einund Ausfuhr (Einfuhr flüssiger Kraft- und Brennstoffe) (A. S. 57, 50).

d. Verfügung Nr. 13 vom 17. Februar 1941 über die Überwachung der Einund Ausfuhr (Einfuhr von Maschinenschmierölen) (A. S. 57, 159).

Zum Erlass der vorstehend unter lit. a--d aufgeführten Verfügungen ist folgendes zu bemerken: Die immer grösser werdende Nachfrage nach einer Eeihe lebenswichtiger Waren brachte es mit sich, dass eine grosse Zahl schweizerischer Importeure sich auf die noch offen stehenden ausländischen Märkte stürzte. Die Folge davon war eine gegenseitige Preisuberbietung, was eine durch die Marktlage nicht bedingte Verteuerung unserer Importe mit sich brachte, zugleich aber auch unsere Versorgungsmöglichkeiten äusserst nachteilig beeinflusste. Die Staaten, auf deren Märkten diese Erscheinungen zutage traten, drohten nämlich in verschiedenen Fällen mit Ausfuhrsperren; solche sind auch tatsächlich in einzelnen Fällen gegenüber der Schweiz verfügt worden. Ausserdem hielten sich verschiedene Importeure nicht an die zwischenstaatlichen Abmachungen, insbesondere auf dem Gebiete des Zahlungsverkehrs, was unter anderem unsere Exportinteressen beeinträchtigte.

Angesichts dieser Sachlage hatte es sich im Interesse unserer Landesversorgung und unserer Handelspolitik, zugleich aber auch im Interesse einer zweckmässigen Organisation der Transporte und einer maximalen Ausnützung der bestehenden Transportmöglichkeiten als unerlässlich gezeigt, für bestimmte wichtige Waren die Möglichkeit der zentralen Einfuhr zu schaffen.

Dies geschah in der Weise, dass die Handelsabteilung durch die unter lit. o--d aufgeführten Verfügungen mit Bezug auf die darin erwähnten Waren ermächtigt wurde, im Einvernehmen mit dem zuständigen Kriegswirtschaftsamt zu bestimmen, in welchen Fällen nur noch das zuständige Syndikat selbst einfuhrberechtigt sei. Von dieser Ermächtigung hat die Handelsabteilung auf Antrag der betreffenden Kriegswirtschaftsämter bisher verschiedentlich Gebrauch gemacht.

e. Verfügung Nr. 10 vom 20. Dezember 1940 über die Überwachung der Einund Ausfuhr (Organisationsverfügung III) (A. S. 56, 2022). Durch den Bundesratsbeschluss
vom 20. Dezember 1940 über die Zentralisation der Einfuhr von Zucker, worüber im Abschnitt Kriegs-Ernährungs-Amt berichtet wird, ist die Einfuhr von Zucker der Zolltarifnummern 68 a/70 dem Kriegs-Ernährungs-Amt übertragen worden, wobei dieses in besondern Fällen die Einfuhr durch in der Schweiz niedergelassene Personen und Firmen bewilligen kann. Deshalb musste der Anhang I zur Verfügung Nr. 6 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 26. April 1940 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr in dem Sinne abgeändert werden, dass als Bewilligungsstelle für Zucker der betreffenden Zolltarifnummern an die Stelle der Sektion für Ein- und Ausfuhr das eidgenössische Kriegs-Ernährungs-Amt trat.

423 /. Verfügung Nr. 14 vom 25. März 1941 über die Überwachung der Einund Ausfuhr (Einfuhr von Feld-, Wald- und Gartengewächsen) (A. S. 57, 802).

Um zu verhindern, dass für den landwirtschaftlichen Mehranbau ungeeignete Feld- und Gartengewächse der Zolltarifnummer 220 (wie namentlich Setzzwiebeln, Eüben, Stecklinge usw.) weiterhin eingeführt werden, musste die Einfuhr dieser Gewächse einer Überwachung unterstellt werden.

g. Im Zusammenhang mit den vorerwähnten Verfügungen Nr. 9 und Nr. 14 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die zugehörigen G e b ü h r e n t a r i f e über die Erteilung von Einfuhrbewilligungen aufgestellt, und zwar den Gebührentarif Nr. 85 vom 27. November 1940 (A. S. 56, 1870) und Nr. 36 vom 25. März 1941 (A. S. 57, 808). Die allgemeinen Bestimmungen dieser Tarife entsprechen denjenigen der bisherigen Gebührentarife Nrn. l--34. In dem Gebührentarif Nr. 86 wurde neu die Bestimmung aufgenommen, wonach die Handelsabteilung ermächtigt wird, bei Vorhegen besonderer, wichtiger Gründe von den allgemeinen Gebührenvorschriften betreffend Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Einfuhrbewilligungen und der Eückerstattung von Gebühren für nicht oder nicht vollständig verwendete Bewilligungen Ausnahmen zu gestatten.

Kriegs-Fürsorge-Amt.

1. Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940 betreffend Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die Bildung von Arbeitsdetachementen für die Landesverteidigung.

Im Bundesratsbeschluss vom 15. Dezember 1939 über die Bildung von Arbeitsdetachementen für die Landesverteidigung wurde in Art. 6, lit. e, den nicht militärisch zugeteilten Arbeitslosen ein Anspruch auf Versicherung gegen Unfälle bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern zuerkannt.

Durch Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940 (A. S. 56, 2020) wurde der erwähnte Beschluss ergänzt durch Bestimmungen über Leistungen im Krankheitsfall und daraus sich ergebenden Invaliditäts- und Todesfällen.

In Art. 6bls ist die rechtliche Grundlage geschaffen worden für den bereits im Bericht vom 19. November 1940 erwähnten Vertrag, den das Volkswirtschaftsdepartement mit den drei grossen Landesverbänden der Krankenkassen zur Durchführung der Krankenversicherung abgeschlossen hat. Am 29. Januar 1941 wurde der Vertrag vom Jahre 1940
abgeändert. Der Patient erhält bei Spitalaufenthalt (Militärsanitätsanstalt, öffentliche oder private Heilanstalt) volle Krankenpflege und einen Sold von Fr. 2. Vom 46. Tage an wird ihm ausser den Spitalkosten ein tägliches Krankengeld ausgerichtet (Fr. 3 für Ledige und Fr. 5 für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht). Bei ambulanter Behandlung werden die Arzt- und Arzneikosten übernommen, und ausserdem gelangt ein Taggeld, in gleicher Höhe wie beim Spitalaufenthalt, zur Auszahlung. Im Falle von teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden ebenfalls die Kosten für Arzt und Arznei vom Bund bezahlt. Dazu kommt ein Taggeld (Fr. l für Ledige und Fr. 2 für Verheiratete).

424 In Art. 6ter wird dem weder militar- noch hilfsdienstpflichtigen, in einem Arbeitsdetachement beschäftigten Arbeitslosen ein Anrecht auf Invalidenrente und im Falle des Todes seinen Hinterlassenen eine Hinterlassenenrente gewährt.

Diese gehen zu Lasten des Bundes, haben jedoch zur Voraussetzung, dass die Invalidität oder der Tod die Folge eines Leidens sind, das mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die Erfüllung der Arbeitsdienstpflicht verursacht oder verschlimmert worden ist. · Die Festsetzung der Eenten erfolgt nach den Grundsätzen, die in der obligatorischen Unfallversicherung massgebend sind. Das Volkswirtschaftsdepartement hat am 7. Januar 1941 mit der SUVA einen Vertrag abgeschlossen, der rückwirkend auf den 28. Dezember 1940 in Kraft trat. Es wurde jedoch ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen bereits früher eingetretene Invaliditäts- und Todesfälle zu berücksichtigen. Festsetzung und Auszahlung der Eenten sind der SUVA übertragen worden. Als anrechenbarer Jahresverdienst gilt der Betrag von Fr. 2800. Sind der Eentenberechtigte oder seine Hinterlassenen in der Lage, nachzuweisen, dass der Versicherte in den 5 Jahren vor der Erkrankung einen höheren Jahresverdienst erzielte, so kann dieser, im Höchstfalle Fr. 3500, der Eentenberechnung zugrunde gelegt werden.

2. Verfügung III des eidgenössischen Volksivirtschaftsdepartements vom 17. März 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landunrtschaft (Unfallversicherung).

Zwecks Ordnung der Unfallversicherung, wie sie in Art. 15 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vorgesehen ist, erliess das Volksunrtschaftsdepartement die Verfügung III vom 17. März 1941 (A. S. 57, 279). Danach wird die Versicherung der SUVA übertragen. Zwischen ihr und dem Volkswirtschaftsdepartement ist am 1. April 1941 ein Vertrag abgeschlossen worden. Versichert sind die zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte, einschliesslich der Freiwilligen. Gegenstand der Versicherung sind die Betriebsunfälle und Berufskrankheiten gemäss dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (vom 13. Juni 1911) und den dazu erlassenen Verordnungen. Die Versicherungsleistungen werden auf Grund des soeben erwähnten Gesetzes gewährt.

Mit Eücksicht auf die bereits bestehenden Hektarenversicherungen wurde
bestimmt, dass diese zugunsten des ständigen Personals in Kraft bleiben.

Dagegen übernimmt die SUVA die Leistungen für die zusätzlich eingesetzten Arbeitskräfte. Der private Versicherer hat der SUVA zuhanden des Bundes an sämtliche Unfallschäden einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der in der Police vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Diese Beitragsleistung erfolgt ohne Eücksichtnahme darauf, ob die betreffenden Arbeitskräfte durch die Hektarenversicherung gedeckt sind oder nicht. Vom Arbeitgeber ist für jede in seinem Dienst stehende zusätzliche Arbeitskraft eine Prämie zu bezahlen.

Diese beträgt für jeden Arbeitstag 20 Ep. Eine Eeduktion auf 10 Ep. wurde für Schüler und übrige jugendliche Personen unter 18 Jahren zugestanden.

Hat der Arbeitgeber eine Hektarenversicherung abgeschlossen, so beträgt die Prämie für die zusätzlich in den Betrieb eingesetzten Personen 10 Ep. (für

425 Erwachsene) oder 5 Ep. (für Jugendliche). Die Prämien für das nichtständige Personal landwirtschaftlicher Betriebe fallen dem Bund zu. Der Einzug der Prämien erfolgt durch die kantonalen Arbeitseinsatzstellen; die Kantone haben mit dem Bund je am Ende einer Anbauperiode abzurechnen und haften für den richtigen und vollständigen Prämieneingang.

Von der SUVA wird über diese Versicherung gesonderte Eechnung geführt.

Sie stellt dem Bund halbjährlich Abrechnung über die von ihr ausbezahlten Entschädigungen sowie über die durch die privaten Versicherer geleisteten Zahlungen, unter Zuschlag von 10 % als Verwaltungskostenanteil des Bundes.

8. Bundesratsbeschluss vom 28. Februar 1941 über Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken.

a. Der Bundesratsbeschluss vom 28. Februar 1941 (A. S. 57, 237) über Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken wurde erlassen, um Ordnung in das Sammelwesen zu bringen. Sammlungen jeder Art, in Geld und Naturalien, für wohltätige Zwecke im In- oder Ausland, werden einer besondern Bewilligungspflicht unterstellt. Veranstaltungen werden den Sammlungen gleichgestellt. Von der Bewilligungspflicht sind befreit Sammlungen in geschlossenem Kreise, solche, die bei Gottesdiensten durchgeführt werden oder durch die zuständigen kirchlichen Behörden angeordnet sind. Für Sammlungen zugunsten des Militärs bleiben die Befehle des Armeestabes vorbehalten.

Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen sind für Sammelaktionen, die sich innerhalb eines Kantonsgebietes vollziehen, die kantonalen Behörden, für Sammlungen, die über das Gebiet eines einzelnen Kantons hinausgehen, das Kriegsfürsorgeamt.

Die für die Bewilligung zuständigen Amtsstellen sind ermächtigt, Bedingungen für die Durchführung der Sammlungen in bezug auf den Zeitpunkt und die Dauer sowie auf die Sammelmethoden zu stellen. Das Eecht zur Verweigerung der Bewilligung ist unter bestimmten, im Bundesratsbeschluss genannten Voraussetzungen gegeben.

Im Falle der Bewilligung einer Sammlung kann die dazu kompetente Instanz Vorschriften und Weisungen über die richtige Verwaltung und Verwendung der gesammelten Geldmittel und Naturalien und über die Bechnungsablage erlassen.

6. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Bundesratsbeschluss sind noch nicht erlassen worden. Mit der Herausgabe derselben wurde noch
zugewartet in der Meinung, dass zunächst die praktischen Bedürfnisse noch näher abzuklären seien.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

1. Arbeitszeitbewilligungen an Fabrikbetriebe.

Die Lage der Eohstoff- und Materialbeschaffung für unsere Industrie hat im Laufe des Jahres 1940 die Bundesbehörden mit zunehmender Sorge erfüllt.

Es durfte daher nicht gezögert werden, in die Massnahmen zur Streckung der

426 vorhandenen Arbeitsgelegenheiten auch eine gewisse Verkürzung der Arbeitszeit einzubeziehen. Ein erster Schritt nach dieser Eichtung hin wurde mit dem Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940 über die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen an Fabrikbetriebe (A. S. 56, 2014) gemacht. Er berührt das Bewilligungswesen auf dem Gebiete der Fabrikarbeitszeit. Mit diesem Beschlüsse wird die gesamte Bewilligungserteilung, soweit sie in die kantonale Zuständigkeit fällt, in die Hände der Kantonsregierung gelegt. Damit ist eine erhöhte Gewähr dafür geschaffen, dass die Bewilligungsgesuche nicht schablonenhaft behandelt, sondern nach Massgabe der Bedürfnisse der Industrie, des Arbeitsmarktes und der Versorgungslage erledigt werden. Der Bundesratsbeschluss will diese Gewähr noch dadurch erhöhen, dass er die Kantonsregierungen einlädt, vor dem Entscheid die Vernehmlassung des eidgenössischen Fabrikinspektorats einzuholen, wenn es sich um langfristige Bewilligungen oder um die Verlängerung bestehender Bewilligungen handelt.

Ein weiterer Eingriff erfolgte dadurch, dass der Beschluss die Möglichkeit schuf, auf jede Bewilligung im Hinblick auf die Wirtschaftslage und insbesondere auf die Verhältnisse des Arbeitsmarktes zurückzukommen und ferner an die Bewilligungen, die sich aus der Lage ergebenden Bedingungen zu knüpfen. Diese Möglichkeiten wurden nicht nur für die kantonalen, sondern auch für die vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erteilten Bewilligungen geschaffen.

Der Beschluss hält einstweilen die bisherigen Bewilligungssysteme aufrecht; auch beschränkt er sich auf die Arbeitszeit in den Fabriken. Die Verhältnisse werden zeigen, ob in der Folge es zu weiteren einschränkenden Massnahmen in bezug auf die Arbeitszeit kommen muss.

2. Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe und für die Stickerei-Industrie.

Um der sich verschärfenden Krise im schweizerischen Hotelgewerbe entgegenzutreten, hat der Bundesrat eine Erweiterung der rechtlichen und finanziellen Hilfsmassnahmen beschlossen. Es geschah dies durch den Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1940 über die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das schweizerische Hotelgewerbe (A. S. 56, 2041) in Verbindung mit der Verordnung vom 22. Oktober 1940 über vorübergehende Schutzmassnahmen zugunsten der Hotel- und Stickerei-Industrie (siehe Berichterstattung
des Justizdepartementes). Beide Verordnungen gehen davon aus, sanierungswürdigen und normalerweise lebensfähigen Hotelunternehmungen über die gegenwärtigen Schwierigkeiten durch Aufrechthaltung des Betriebes oder der Betriebsbereitschaft hinwegzuhelfen, ohne mit Eücksicht auf die Unsicherheit der allgemeinen Lage die gesetzlichen Voraussetzungen für eine durchgreifende Sanierung des Hotelgewerbes zu schaffen. Der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft, deren Kontrollfunktionen stark ausgebaut wurden, sind weitere Kredite im Maximalbetrage von Fr. 6 000 000 zur Verfügung gestellt worden, um die praktische Durchführung der Überbrückungsmassnahmen zu ermöglichen.

427 Die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Oktober 1940 gelten sinngemäss auch für die Stickerei-Industrie und ihre Hilfsindustrien, wobei die Aufgabe der Hotel-Treuhand-Gesellschaft der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft zufällt. Dieser wurde durch Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1940 über die Fortsetzung der Hilfeleistung für die schweizerische Sticker ei-Industrie (A. S. 56, 2041) ein weiterer Beitrag von höchstens einer Million Franken gewährt.

3. Lohn- und Verdienstersatzordnung, a. Lohnersatzordnnng'.

Trotzdem sich die Lohnersatzordnung im allgemeinen gut bewährt hat, wurde es nötig, auf Grund der gemachten Erfahrungen an eine Eevision der Vorschriften heranzutreten. Eine Eeihe der Eevisionspunkte betrafen Begehren, die schon vor Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 20. Dezember 1939 vorgebracht worden waren, die jedoch mit Bücksicht auf ihre finanzielle Tragweite vorläufig zurückgestellt werden mussten. Die Abänderung der Lohnersatzordnung wurde mit den Kantonsregierungen, den Lohnausgleichskassen der Kantone und Verbände, den grossen schweizerischen Wirtschaftsorganisationen und mit der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung vorberaten. Der Bundesrat fasste hierauf am 28. Dezember 1940 einen Beschluss über die Abänderung der Lohnersatzordnung (A. S. 56, 2036).

Die wichtigsten Änderungen beziehen sich auf die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung und das Ausmass der Lohnausfallentschädigung.

Die Anspruchsberechtigung hängt nicht mehr von einer Mindestdauer des Aktivdienstes von 14 Tagen ab, sondern es genügt, wenn im Kalendermonat mindestens 3 Tage Aktivdienst geleistet werden. Ferner sind Eekruten bereits vom 22. statt wie bisher erst vom 25. Altersjahr an bezugsberechtigt. Für Stellenlose fällt der früher geforderte Nachweis von 150 bzw. 120 oder 90 Arbeitstagen während der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken dahin. Die Zahl der anspruchsberechtigten Wehrmänner hat sich dadurch beträchtlich erhöht, während umgekehrt die Fälle, in denen die Wehrmannsnotunterstützung in Anspruch genommen werden muss, erheblich zurückgegangen sind.

Von einer generellen Erhöhung der Haushaltungsentschädigung wurde abgesehen in der Meinung, dass sich die Ansätze namentlich für ländliche Verhältnisse als genügend erwiesen haben und dass vermieden werden muss, dass die für
die Land- und Forstwirtschaft gegenwärtig so dringend benötigten Arbeitskräfte durch zu hohe Entschädigungen veranlasst werden, im Aktivdienst zu verbleiben, statt ihrem zivilen Beruf nachzugehen. Dagegen wurde die Skala der Zuschläge zur Haushaltsentschädigung in der Lohnersatzordnung neu geordnet. Die Zuschläge beginnen bereits bei Löhnen von Fr. 7.50 (Sonnund Feiertage eingerechnet) und betragen nunmehr 10 Eappen für je 50 Eappen Mehrlohn. Die Haushaltsentschädigungen können dadurch bis auf maximal Fr. 4.70 in ländlichen, Fr. 5.35 in halbstädtischen und Fr. 6.-- in städtischen Verhältnissen ansteigen. Eine weitere Verbesserung liegt darin, dass die Höchstgrenze, für welche die Lohnausfallentschädigung maximal 90 % des

428 Taglohnes nicht übersteigen darf, von Fr. 6.-- auf Fr. 7.-- in halbstädtischen und Fr. 9.-- in städtischen Verhältnissen erhöht wurde.

Die Höhe der Kinderzulagen wurde nicht verändert; dagegen können Kinderzulagen nunmehr auch für Pflegekinder gewährt werden.

Die zusätzliche Lohnausfallentschädigung, die den mobilisierten Wehrmännern ermöglichen soll, ihren Unterstützungspflichten gegenüber Angehörigen auch während des Militärdienstes nachzukommen, wurde erheblich erweitert, indem nicht nur die gesetzlichen, sondern auch die sittlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten, wie zum Beispiel gegenüber Schwiegereltern und Pflegeeltern, berücksichtigt werden können.

Die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu den revidierten Bestimmungen der Lohnersatzordnung wurden durch die Verfügung Nr. 14 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 30. Dezember 1940 (A. S. 56, 2058) erlassen. Ferner wurde vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine gedruckte Wegleitung zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 28. Januar 1941 herausgegeben.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der revidierten Lohnersatzordnung auf den 1. Januar 1941 wurde die Klassifikation der Ortschaften nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen einer Revision unterzogen. Eine Anzahl von Ortschaften wurde in eine höhere oder eine niedrigere Kategorie eingereiht. Um den Wehrmännern in zurückversetzten Ortschaften den Übergang zu erleichtern, wurde ihnen durch die Verfügung Nr. 16 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Februar 1941 (A. S. 57, 152) ein Nachforderungsrecht eingeräumt für den Differenzbetrag, der sich aus der Anwendung der neuen Ortsklassifikation gegenüber der frühern ergibt.

Diese Erleichterung bleibt jedoch auf die Diensttage beschränkt, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1941 geleistet werden.

Während des ersten Jahres (1. Februar 1940 bis 31. Januar 1941) erreichten die Beiträge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer den Betrag von 127,5 Millionen Franken, zu denen ein gleich hoher Beitrag von Bund und Kantonen hinzukommt. Im gleichen Zeitraum wurden 169,4 Millionen Franken an Lohnausfallentschädigungen ausbezahlt. Der Zentrale Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung weist somit auf Ende Januar 1941 einen Aktivsaldo von 85,6 Millionen Franken auf. Der
Bundesrat hat deshalb das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement durch Beschluss vom 14. Februar ermächtigt, die Frage zu prüfen, ob und in welchem Masse diese Finanzmittel, soweit sie nicht für den Lohnersatz während des Aktivdienstes beansprucht werden, für die Einführung der Altersversicherung, für die Ausrichtung von Familienzulagen oder für die Schaffung einer Arbeitslosenversicherung mit Förderung des Arbeitsnachweises verwendet werden sollen.

b. Verdienstersatzordnnng.

Gleichzeitig mit der Lohnersatzordnung wurde auch die Verdienstersatzordnung durch einen Beschluss des Bundesrates vom 28. Dezember 1940 revidiert

429 (A. S. 56, 2039). Die Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung (Mindestdauer des Aktivdienstes, Anspruch der Eekruten vom 22. Altersjahr an) wurden in Übereinstimmung mit der revidierten Lohnersatzordnung gebracht.

Die Höhe der Betriebsbeihilfen, die den Haushaltungsentschädigungen in der Lohnersatzordnung entsprechen, wurde unverändert belassen. Dagegen wurde das Institut der zusätzlichen Verdienstausfallentschädigung, das in der Verdienstersatzordnung bisher gefehlt hatte, ebenfalls eingeführt. Mit Eücksicht darauf, dass zahlreiche Kinder von Gewerbetreibenden im Alter von 15 bis 18 Jahren eine Berufslebre absolvieren oder Fortbildungsschulen besuchen, wurde ferner die Grenze für die Ausrichtung von Kinderzulagen im Gewerbe von 15 auf 18 Jahre erhöht. Für die Landwirtschaft wurde an der bisherigen Grenze festgehalten, da Kinder von über 15 Jahren bereits eine wertvolle Hilfe für den Betriebsinhaber darstellen.

Die notwendigen Ausführungsbestimmungen wurden durch die Verfügung Nr. 15 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 30. Dezember 1940 (A. S. 56, 2064) erlassen.

Mit der Verfügung Nr. 13 vom 8. November 1940 (A. B. 56, 1823) hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ermächtigt, von sich aus Streitigkeiten im einzelnen Falle betreffend die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung und die Zuteilung zu einer bestimmten Ausgleichskasse sowie betreffend die Höhe der Verdienstausfallentschädigung und der Beitragsleistungen bei den zuständigen Schiedskommissionen anhängig zu machen und Entscheide der kantonalen Schiedskommissionen an die eidgenössische Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung weiterzuziehen.

Durch die Verfügung Nr. 17 vom 2. April 1941 (A. S. 57, 347) wurde die Verfügung Nr. 5 vom 3. August 1940 (A. S. 56, 1341) aufgehoben und die Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe auf Grund der bisherigen Erfahrungen neu geordnet.

In der Zeit vom 1. Juli 1940 bis 81. Januar 1941 betrugen die Beiträge der Landwirte 5,2 Millionen Franken, jene der Gewerbetreibenden 7,7 Millionen Franken. Die Auszahlungen beliefen sich im gleichen Zeitraum auf 12,3 Millionen Franken in der Landwirtschaft und auf 14,0 Millionen Franken im Gewerbe. Nach Einsetzung der Beiträge der öffentlichen Hand (Bund und Kantone)
wies der Zentrale Ausgleichsfonds für die Landwirtschaft einen Aktivsaldo von 0,7 Millionen Franken, derjenige für das Gewerbe einen solchen von 1,4 Millionen Franken auf.

c. Versetzungsentschädignng an zusätzlich in die Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte.

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 11. Februar 1941 (A. S. 57, 142) erliess das eidgenössische Volksunrtschaftsdepartement am 26. Februar 1941 die Verfügung Nr. 2 (A. S. 57, 240) über die Ausrichtung von Versetzungsentschädigungen an zusätzlich in die

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Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte nach den Grundsätzen der Lohnund Verdienstersatzordnung. Zuständig zur Auszahlung der Versetzungsentschädigungen sind die Wehrmannsausgleichskassen derjenigen Kantone, in welchen die Eingesetzten ihren Wohnsitz haben. Die Kosten für die Versetzungsentschädigungen werden zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen getragen nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf Grund der letzten eidgenössischen Volkszählung.

Abteilang für Landwirtschaft.

1. Die planmässigen Anstrengungen zur Sicherstellung unserer Nahrungsmittelversorgung während der Kriegszeit sind sinngemäss durch den Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1941 über ausserordentliche Bodenverbesserungen (A. S. 57, 142) zur Vermehrung der Lebensmittelerzeugung ergänzt worden.

Dieser stellt während der Kriegszeit in Abänderung des Art. 703 Z.G.B, für das Meliorationswesen neue Eechtsgrundsätze fest und erhöht gleichzeitig auch die Subventionsquoten des Bundes auf 30 bis 50 %, in ausserordentlichen Fällen sogar auf 60 %.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann im Einvernehmen mit den kantonalen Eegierungen die zwangsweise Durchführung von Bodenverbesserungen anordnen, wobei die Befugnis an die kantonalen Eegierungen für den Einzelfall übertragen werden kann. Diese sind ermächtigt, das nach dem geltenden kantonalen Eecht bestehende Verfahren zur Durchführung einer Bodenverbesserung auf dem Verordnungswege abzuändern und abzukürzen.

Die Berücksichtigung dieser neuen Eechtsgrundsätze war aus praktischen Erwägungen unerlässlich, indem alle meliorationsbedürftigen Böden in beschleunigter Weise verbessert und dem Mehranbau zur Verfügung gestellt werden sollen. Überdies sind im Einvernehmen mit den Organen der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen die Bodungen von Auen-, Schachen- und Flachlandwäldern mit in das ausserordentliche Meliorationsprogramm einzubeziehen. Die Kantonsregierungen haben bis Ende April ihre Meliorationsprogramrne eingereicht, die von unserm Meliorationsamt beförderlichst überprüft und hinsichtlich der einzelnen Vorschläge auf ihre Vordringlichkeit hin eingereicht werden. Der Bundesrat hat für die-Ausführung dieser Werke einen vorläufigen Kredit von 50 Millionen Franken bereitgestellt.

2. Nach Art. l des Bundesbeschlusses vom 6. April 1939 über Massnahmen
zur weitern Förderung des Ackerbaues wird zur Unterstützung der 'Umstellungsbestrebungen aus den Erträgnissen der Preiszuschläge auf Futter mittein ein Ackerbaufonds geäufnet; dessen Verwendung ist in Art. 8 des genannten Beschlusses näher umschrieben und im Bundesratsbeschluss vom 23. Mai 1939 über die Höhe der Anbauprämien und die Finanzierung des Ackerbau und Pferdezuchtfonds genau präzisiert worden.

Nachdem die Preise für Futtergetreide während der Kriegszeit eine starke Steigerung erfahren haben, erübrigt sich die Ausrichtung einer Anbauprämie zum mindesten für die Gebiete des Flachlandes.

431 Wiederum in der Absicht, den kriegswirtschaftlichen Mehranbau zu unterstützen, hat der Bundesrat am 14. Februar 1941 einem Vorschlag des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes für einen nationalen Wettbewerb der landwirtschaftlichen Produktion zugestimmt. Dabei sollen die besten Leistungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Umstellung ausgezeichnet werden, und zwar mit Preisen von bleibendem Wert. Der Bundesrat hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, aus dem Ackerbaufonds einen'Kredit von Fr. 250000 auszuscheiden. Mit der Durchführung der obgenannten Aufgabe ist die Abteilung für Landwirtschaft betraut worden, die überdies auch die Aufklärung der Landwirtschaft und das Kurswesen im Eahmen der kriegswirtschaftlichen Bestrebungen betreut.

3. Die zufolge der Kriegsverhältnisse stark verminderten Zu f uhrmöglich keiten haben auch zu einer Verknappung der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe, d. h. der Düngemittel, Futtermittel, Sämereien und Pflanzenschutzmittel geführt. Infolgedessen müssen zahlreiche Ersatzprodukte in vermehrtem Masse zur Streckung der noch vorhandenen Vorräte herangezogen werden. Damit wächst die Gefahr der Herstellung und des Vertriebes minderwertiger Artikel, insbesondere von Mischungen, in ausserordentlicher Weise.

Um einer solchen Entwicklung wirksam zu begegnen und in Berücksichtigung eines anlässlich der Septembersession 1940 von Herrn Ständerat Dr. Vieli, Chur, begründeten Postulates der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission wurde der Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1941 betreffend Herstellung und Vertrieb von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (A. S. 57, 22) erlassen. Danach ist zur Förderung der Herstellung von Dünge- und Futtermitteln, von Pflanzenschutzmitteln und anderen zur Hebung der Lebensmittelproduktion geeigneten landwirtschaftlichen Hilfsstoffen, zum Schütze von Handel, Gewerbe und Landwirtschaft vor Täuschung und Übervorteilung eine wirksame Kontrolle über die Herstellung und den Vertrieb solcher Hilfsstoffe auszuüben. Notfalls kann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement über die zweckmässige Erfassung und Verteilung Vorschriften erlassen. Neben der allgemeinen Garantie- und Deklarationspflicht der Haftbarkeit des Verkäufers für handels- und landesübliche Beschaffenheit der gelieferten Waren ist im Bundesratsbeschluss
für bestimmte Kategorien von Hilfsstoffen die Bewilligungspflicht vorgesehen.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Kontrolle im einzelnen anzuordnen.

G. Post- und Eisenbahndepartement.

Im Zuge der Bationierungsmassnahmen für die flüssigen Treibstoffe hat der Bundesrat den Beschluss vom 15. November 1940 (A. S. 56, 1810) über die Einsparung flüssiger Kraftstoffe beim Postautoverkehr erlassen. Mit seinem Vollzug ist das Post- und Eisenbahndepartement und in delegierter Kompetenz die Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung beauftragt worden. Über die schon im Sommer 1940 im posteigenen Verkehr erzielten

432

Einsparungen hinaus hat die PTT-Verwaltung gestützt auf den Bundesratsbeschluss weitere Einschränkungen vorgenommen; diese Massnahmen haben auch für die Betriebe der Postkonzessionäre Gültigkeit. So wurden die Kurspaare auf Überlandlinien auf täglich zwei, auf wichtigeren Strecken auf drei Fahrten herabgesetzt. Gepäckwagen sind nach Möglichkeit durch Anhänger ersetzt worden. Die Beförderungen durch Autofahrboten und andere Kleinbetriebe wurden gänzlich eingestellt. Auf einzelnen Strecken ist die Zahl der zulässigen Beiwagen auf ein Minimum festgesetzt worden. Ferner kontrollieren die Organe der PTT-Verwaltung, ob den Bedürfnissen entsprechend die zweckmässigsten Fahrzeuge verwendet werden; auch durch diese Überwachung wird dem Spargebot Nachachtung verschafft. Endlich hat die PTTVerwaltung die Ausführung von Extrafahrten mit Fahrzeugen, die flüssige Kraftstoffe verbrauchen, eingestellt.

Die Einschränkungen im regelmässigen Linienverkehr der Post und der Postkonzessionäre einschliesslich der städtischen Omnibusbetriebe sind noch nicht abgeschlossen. Bisher sind allein bei den Kursfahrten auf Automobillinien gegenüber der Vorkriegszeit Einsparungen bis zur Hälfte des Kraftstoffverbrauchs erzielt worden.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. Mai 1941.

2648

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Wetter.

Der Bundeskanzler:

6. Boret.

--HS«--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vierter Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen. (Vom 21. Mai 1941.)

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