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(Vom 24. Oktober 1941.)

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn alt Regierungsrat J. Knüsel in Eisch (Zug), als Mitglied der eidgenössischen Oberschätzungskommission, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen. An dessen Stelle wird für den Rest der laufenden Amtsdauer, d.h. bis 81. Dezember 1942, gewählt: Herr Stadtrat Josef Fellmann-Wyss, Mitglied der Schätzungskommission V in Sursee.

Als Stellvertreter des Oberzolldirektors (Oberzollinspektor) wird gewählt: Herr Kobert Furrer, von Lüsslingen (Solothurn), bisher I. Sektionschef bei der eidgenössischen Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Beurteilung von Hinterziehungen der Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr.

(Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941 über die Erhebung einer Warenumsatzsteuer.)

In Anwendung von Art. 53 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer und Art. 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wird die Beurteilung von Hinterziehungen der Umsatzsteuer auf der Einfuhr den nachstehend genannten Zollämtern übertragen, sofern der Betrag der hinterzogenen Steuer Fr. 5 nicht übersteigt. Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständigen Zollämter erkennen auch über die Kosten, sowie über den Nachlass.

Verzeichnis der Zollämter.

I. Zollkreis: Pruntrut, Basel SBB-Eilgut, Basel BB-Eilgut, Basel-Lisbüchel, Riehen II. Zollkreis: Schaffhausen-Bahnhof, Romanshorn, Konstanz, KreuzlingenEmmishofen, Zürich-Eilgut.

III. Zollkreis: St. Gallen, Borschach, St. Margrethen-Bahnhof, Buchs.

IV. Zollkreis: Chiasso-Stazione G. V., Chiasso-Strada.

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V. Zollkreis: Brig, Vallorbe, Les Verrières, Le Locle.

VI. Zollkreis: Genève-Gare G. V., Genève-Gare Eaux-Vives, Moillesulaz.

Bern, den 17. Oktober 1941.

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: 2972 Wetter.

Kontingentierung der Schweineschlachtungen.

Die für die Schweineschlachtungen festgesetzten monatlichen Kontingentierungsquoten werden bis auf weiteres in Form einer Weisung der Sektion für Fleischversorgung in den « Mitteilungen des Veterinäramtes », im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in der einschlägigen Fachpresse bekanntgegeben.

Bern, den 28. Oktober 1941.

Eidg. Kriegsernährungsamt.

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Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit zur Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium, für das Jahr 1942 bewerben wollen, werden eingeladen, sich bis zum 20. Dezember 1941 an das Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern zu wenden, das ihnen das vorgeschriebene Anmeldeformular und die einschlägigen Vorschriften zustellen wird.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1917 über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiet der angewandten Kunst betätigen.

Bern, Oktober 1941.

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Eidgenössisches Departement des Innern.

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1941

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28

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30.10.1941

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845-846

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