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Bundesblatt 98. Jahrgang.

Bern, den 38. September 1941.

Band I.

Erscheint in der Hegel alle 14 läge. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, anzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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XXIII. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 9. September 1941.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

I. Massnahmen zum Schütze der nationalen Produktion.

Stickereiindustrie.

Der Bundesratsbeschluss vom 25. März 1935/27. Dezember 1989 über die Eegelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen lief Ende 1940 ab. Auf Befürwortung durch die interessierten Berufsverbände und die Behörden der Stickereikantone wurden Anstalten getroffen, um die seit Jahren bestehende einheitliche Begrenzung der zeitlichen Ausnützung der Schifflistickmaschinen weiterzuführen. Diese Ordnung im gegenwärtigen Zeitpunkt fallen zu lassen, ging nicht an. Es erscheint heute erst recht am Platze, dass die in der Stickerei noch vorhandenen Arbeitsgelegenheiten nach Möglichkeit gleichmässig aufgeteilt werden. So haben wir denn am 7. Mai 1941 einen neuen Beschluss über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen erlassen. Darin wurde aber die früher zugestandene wöchentliche Höchstbetriebsdauer der derzeitigen Beschäftigungslage entsprechend herabgesetzt, so für Maschinen der dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe auf 48 Stunden, für nicht von diesem Gesetz erfasste Betriebe, soweit es sich um Automat-Schifflistickmaschinen handelt, auf 52 Stunden, und soweit es Pantograph-Schifflistickmaschinen sind, auf 56 Stunden. -- Der Beschluss gilt bis zum 81. Dezember 1942.

Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

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II. Clearingverkehr, a. Deutschland.

Das deutsch-schweizerische Verrechnungsabkommen vom 9. August 1940, dessen Geltungsdauer am 30. Juni 1941 ablief, konnte durch ein Zweites Zusatzabkommen vom 18. Juli 1941 für die Zeit vom 1. Juli 1941 bis 81. Dezember 1942 mit einigen Änderungen verlängert werden.

Als formell wichtigste Änderung sei hervorgehoben, dass ab 1. Juli 1941 das deutsch-schweizerische Verrechnungsabkommen nun auch angewendet wird auf den Verkehr zwischen der Schweiz einerseits und Elsass, Lothringen, Luxemburg und der Untersteiermark andererseits. Über Einzelheiten bezüglich dieser Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereiches berichten wir im folgenden Abschnitt.

Im übrigen bringt das Zweite Zusatzabkommen keine einschneidende Änderung in die Struktur des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens.

Insbesondere werden die Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank nach dem bisherigen Schlüssel auf die verschiedenen Konten verteilt. Eine einzige Ausnahme bildet die relativ unbedeutende Änderung, dass nun auch die Erlöse deutscher Lieferungen von Waren der schweizerischen Zollpositionen 57 a (Zichorienwurzeln), 203 (Gras- und Kleesaat) und 211« (Laub, Schilf, Stroh, Spreu) dem Landwirtschaftskonto gutgeschrieben werden. Im übrigen bleibt auch dieses Konto unverändert bestehen. Unverändert bleiben ferner die Kursverhältnisse und überhaupt die Technik des gesamten Zahlungsverkehrs.

Von den Einzelheiten verdienen die folgenden erwähnt zu werden: Warenzahlungsverkehr.

Im Warenzahlungsverkehr bleibt grundsätzlich das bisherige Wertgrenzensystem bestehen. Neben Wertgrenzen für bestimmte schweizerische Warenkategorien in Höhe von 40 % -- in einzelnen Ausnahmefällen von 52 % -- der Basiskontingente wurde wiederum eine Pauschalwertgrenze festgesetzt, in deren Eahmen Deutschland Devisenbescheinigungen für beliebige Waren schweizerischen Ursprungs ausstellen kann. Erfreulicherweise ist es gelungen, einen Teil dieser, Pauschalwertgrenze zusätzlich für typisch schweizerische Exportprodukte (fertige Uhren, baumwollene Feingewebe, Hutgeflechte, Stickereien, Seidengewebe) zu reservieren. Ferner konnte der der schweizerischen Verwaltung unterstehende Teil der sogenannten Maschinenglobalwertgrenze erhöht werden.

.Die Vorausbelastungsmöglichkeiten haben eine gewisse Erweiterung erfahren. Es
können jetzt jeweils die Wertgrenzen des Antragsmonats und der drei auf den Antragsmonat folgenden Monate zu 100 % ausgenützt werden, während bisher der dritte auf den Antragsmonat folgende Monat nur mit 75 % vorausbelastet werden konnte. Diese Vorausbelastungsmöglichkeit besteht auch über das Ende der gegenwärtigen Vertragsdauer hinaus. Die be-

635 sondere Vorausbelastungsmöglichkeit der Wertgrenzen für Waren mit langen Zahlungszielen erfährt keine Änderung.

In Abweichung von der bisherigen Eegelung wird der schweizerische Exporteur bei der Überweisung des Ausfuhrerlöses im deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr wieder mit gewissen Wartefristen rechnen müssen. Diese Wartefristen werden aber nicht mehr als drei Monate, vom Datum des Eintreffens des deutschen Auszahlungsauftrages an gerechnet, betragen. Sollten die Einzahlungen auf das Warenkonto und das Konto «Landwirtschaftliche Produkte» bei der Schweizerischen Nationalbank nicht ausreichen, um die Ausführung der Auszahlungsaufträge der Deutschen Verrechnungskasse innert drei Monaten zu ermöglichen, so wird der Bund die nötigen Mittel vorstrecken.

Er wird also die über drei Monate hinausgehenden Wartefristen den Exporteuren abnehmen und selber tragen. Vordringliche Nebenkosten wie Frachten, Zölle, Geschäftsreisespesen in der Schweiz, Provisionen auf Warenlieferungen nach der Schweiz, schweizerische Patentgebühren, Gehälter, Löhne und ähnliche Leistungen werden wie bisher ohne Wartefristen ausbezahlt, sofern ein wirkliches Bedürfnis auf sofortige Auszahlung besteht.

Im ausgedehnten Wirtschaftsverkehr Schweiz--Deutschland musste normalerweise mit einem Clearingsaldo zugunsten der Schweiz von rund 50 Millionen Franken gerechnet werden. Es ist nun Sorge dafür getragen, dass beim weitern Andauern der gegenwärtigen schwierigen Wirtschaftsverhältnisse die Vorschüsse an unsere Exporteure bis Ende 1941 um nicht mehr als 400 Millionen Franken ansteigen werden. Je nach dem Verhältnis zwischen Ein- und Ausfuhr kann es auch im Jahre 1942 die Aufreehterhaltung der schweizerischen Wirtschaft erfordern, mit den Vorschüssen fortzufahren und eine nochmalige Erhöhung dieser Vorschüsse wie für das laufende Jahr vorzusehen. In diesen maximalen Vorschusslimiten sind die allfälligen Vorschüsse im schweizerischbelgischen, schweizerisch-niederländischen und schweizerisch-norwegischen Verrechnungsverkehr mitberücksichtigt.

Neu ist eine Regelung der Überweisung von Entschädigungszahlungen für in Deutschland und in den von Deutschland besetzten Gebieten requirierte Waren, die schweizerischen Eigentümern gehörten und deren nachträgliche Freigabe nicht mehr möglich ist. Dank einer besondern Kombination konnte
vereinbart werden, dass Entschädigungszahlungen für beschlagnahmte und verwertete Waren nichtschweizerischer Erzeugung, die nachweislich schweizerisches Eigentum sind, im deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr überwiesen werden können, soweit die Beschlagnahme im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen im Deutschen Reich, in den polnischen Gebieten, in der ehemaligen Freien Stadt Danzig, in Norwegen, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und in Frankreich vorgenommen worden ist.

Eeiseverkehr.

Die Vereinbarungen über die Zahlungen im deutschen Reiseverkehr nach der Schweiz blieben im wesentlichen unverändert. Nach wie vor ist von den

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für den sogenannten genehmigungsfreien Eeiseverkehr zur Verfügung stehenden Mitteln ein grösserer Teil für die in Deutschland ansässigen Schweizerbürger reserviert. Für den genehmigungspflichtigen Reiseverkehr (Studien-, Erziehungs- und Kuraufenthalte) sind Beträge im bisherigen Umfang bestimmt, die nach den gemachten Erfahrungen unter den heutigen Verhältnissen ausreichen dürften.

Zu erwähnen ist eine Änderung in bezug auf die Einlösung der Reisekreditdokumente von Personen, die in der Schweiz Privatquartier beziehen. Diese erhalten nach der neuen Regelung nicht mehr Bar- und Sachgutscheine, sondern für den vollen Nennwert ihrer Reisezahlungsmittel Bargutscheine ausgehändigt.

Damit wird die Abwicklung erleichtert, während andererseits durch gestaffelte Einlösung der Bargutscheine und Vorschriften über den Verbrauchsnachweis Missbräuche ausgeschlossen werden. Die Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 24. Juli 1941 betreffend die Durchführung der mit Deutschland getroffenen Vereinbarungen über den deutsch-schweizerischen Reiseverkehr enthält die nötigen Durchführungsbestimmungen.

Transfervereinbarung.

In bezug auf den Transfer von Vermögenserträgnissen schweizerischer Gläubiger aus Deutschland bleibt es bei der bisherigen Regelung. Der Transferfonds, aus welchem diese Ansprüche beglichen werden, erhält weiterhin 12 % der Clearingseinzahlungen nach Abzug der Reiseverkehrsquote von 2,8 Millionen Pranken (von der, wie in unserem XXI. Bericht ausgeführt, bis auf weiteres ein Teil dem Landwirtschaftskonto zufliesst). Die Auszahlungen an die schweizerischen Finanzgläubiger bleiben die gleichen.

Versicherungszahlungsverkehr.

Die bisherige Regelung, wonach Zahlungen im schweizerisch-deutschen Direktversicherungsverkehr beidseitig in Devisen oder freien Reichsmark und diejenigen im schweizerisch-deutschen Rückversicherungsverkehr nach besondern Bestimmungen geleistet werden, bleibt aufrechterhalten. Für die Überweisung von Überschüssen im Direktversicherungsverkehr (Überschüsse der schweizerischen, in Deutschland das Versicherungsgeschäft betreibenden Versicherungsunternehmungen) konnte eine angemessene Erhöhung der Transfer quote erreicht werden.

Neben den Vereinbarungen über den Verrechnungsverkehr wurden am 18. Juli 1941 auch gewisse Vereinbarungen über den
schweizerisch-deutschen Warenaustausch und über die Durchfuhr von Waren von und nach der Schweiz durch Deutschland und die von Deutschland besetzten Gebiete getroffen.

Deutschland verpflichtete sich u. a. zur Lieferung bestimmter Mengen Kohle und Eisen, wie auch landwirtschaftlicher Produkte (Zucker, Saatkartoffeln, Saatgut, Sämereien, Alkohol und Düngmittel) und sicherte der Schweiz ferner' Bezugsmöglichkeiten für gewisse Mengen flüssiger Brennstoffe zu.

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Die seit Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, d. h. seit dem 1. August 1984, an schweizerische Gläubiger aus dem Verrechnungskonto ausbezahlten Beträge belaufen sich per 81. Juli 1941 auf folgende Summen: Für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr Fr. l 922 458 750 Für Zinsen gemäss Transferabkommen » 875 057 223 .Für den Reiseverkehr einschliesslich Unterstützungen . . » 262 778 062 Total

Fr. 2 560 294 035

b. Elsass, Lothringen, Luxemburg und Untersteiermark.

Im Elsass, in Lothringen, in Luxemburg und in der Untersteiermark sind die deutschen Devisenvorschriften eingeführt worden; diese Gebiete gelten nun als deutsches Deviseninland. Der einzige praktisch gangbare Weg zur Überweisung von Zahlungen zwischen diesen Gebieten und der Schweiz ist daher derjenige über den deutsch-schweizerisch en Verrechnungsverkehr. Vor dem 80. Juni dieses Jahres konnten einzelne Zahlungen aus diesen Gebieten nach der Schweiz und umgekehrt nur gestützt auf eine besondere Einzelbewilligung des Eeichswirtschaftsministeriums einerseits und der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes andererseits im deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr zur Überweisung gelangen. Dieses unzulängliche Provisorium wurde nun abgelöst durch eine vertragliche Eegelung, indem, wie bereits in Abschnitt a erwähnt, der Geltungsbereich des deutschschweizerischen Verrechnungsabkommens ab 1. Juli 1941 auf denVerkehr mit dem Elsass, mit Lothringen, mit Luxemburg und mit der Untersteiermark ausgedehnt wurde. In Ausführung dieser Vereinbarung wurde der Bundesratsbeschluss vom 24. Juli 1941 über die Einbeziehung des Zahlungsverkehrs der Schweiz mit dem Elsass, Lothringen, Luxemburg und der Untersteiermark in den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr erlassen.

Alle Zahlungen, die nach den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 18. August 1940 im Verkehr mit Deutschland clearingspflichtig sind, sind nun auch "im Verkehr mit dem Elsass, mit Lothringen, mit Luxemburg und mit der Untersteiermark im Wege des deutsch-schweizerischen Verrech' nungsabkommens zu überweisen. Dies gilt vor allem für alle Zahlungen für Waren, die ihren Ursprung in den erwähnten Gebieten haben, sowie für Nebenkostenzahlungen im Warenverkehr, die nach diesen Gebieten geschuldet werden.

Darüber hinaus sind clearingpflichtig und im Wege des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs zu überweisen alle Zahlungen für Waren drittländischen Ursprungs, die vor dem 27. August 1940 aus Luxemburg, vor dem 25. Oktober 1940 aus dem Elsass und aus Lothringen und vor dem 1. Juni 1941 aus der Untersteiermark in die Schweiz eingeführt worden sind. Bei den angeführten Daten handelt es sich um den Zeitpunkt der Einführung der deutschen Devisenvorschriften in
den betreffenden Gebieten. Waren drittländischen Ursprungs, die nachweisbar nach den vorgenannten,Daten aus diesen Gebieten eingeführt worden sind, unterliegen der Clearingpflicht nicht.

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In bezug auf Kapitalzahlungen und Zinszahlungen, ferner in bezug auf Zahlungen für Rechnung von nicht in der Schweiz ansässigen Personen und Firmen nach dem Elsass, nach Lothringen, nach Luxemburg und nach der Untersteiermark bleibt (soweit es sich nicht mittelbar um Zahlungen für Warenexporte aus den in Frage stehenden Gebieten nach der Schweiz handelt) der Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern in Geltung.

Für solche Zahlungen, wie auch für die entsprechenden in der Schweiz liegenden Vermögenswerte gilt weiterhin die mit einer Einzahlungspflicht bei der Schweizerischen Nationalbank verbundene Verfügungssperre. Im übrigen werden in bezug auf Zahlungen aus der Schweiz nach dem Elsass, nach Lothringen, nach Luxemburg und nach der Untersteiermark die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 abgelöst durch die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 24. Juli 1941 über die Einbeziehung des Zahlungsverkehrs der Schweiz mit dem Elsass, Lothringen, Luxemburg und der Untersteiermark in den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

Für Zahlungen aus den in Frage stehenden Gebieten nach der Schweiz gelten nun sinngemäss die Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs. Devisenbescheinigungen für neue Importe schweizerischer Waren in diese Gebiete werden von den zuständigen deutschen Reichsstellen im Rahmen der bestehenden deutschen Wertgrenzen erteilt. Dabei soll die bisherige Zusammensetzung der schweizerischen Ausfuhr in diese Gebiete, soweit es unter den veränderten Verhältnissen möglich ist, wohlwollend berücksichtigt werden. Für schweizerische Guthaben, die aus Wareneinfuhren herrühren, die vor dem Inkrafttreten der deutschen Devisenbewirtschaftung in den betreffenden Gebieten stattfanden, werden Devisenbescheinigungen ohne Anrechnung auf die Wertgrenzen vorbehaltlich von Missbräuchen erteilt werden. Dasselbe gilt sinngemäss für die Erteilung von Devisenbescheinigungen für die Bezahlung von Veredlungslöhnen. Für die Überweisung des Gegenwerts von Einfuhren, die mehr als 12 Monate vor dem Inkrafttreten der deutscnen Devisenbewirtschaftung stattgefunden haben, bleibt die Entscheidung von Fall zu Fall vorbehalten. Waren nichtschweizerischen Ursprungs, die vor dem Inkrafttreten
der deutschen Devisenbewirtschaftung in das Elsass, in das Gebiet von Lothringen, Luxemburg oder in die Untersteiermark eingeführt wurden, können ebenfalls im deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr bezahlt werden, während bei Einfuhren nach diesem Datum die Bezahlung wie üblich nur für schweizerische Waren im Clearingswege erfolgen kann.

Eine besondere Regelung wurde vereinbart in bezug auf die geleisteten Vorauszahlungen für bereits früher gekaufte Waren, die bis jetzt noch nicht geliefert worden sind. In erster Linie soll von den zuständigen Ausfuhrbehörden wohlwollend geprüft werden, ob den pendenten oder neu einzureichenden Ausfuhranträgen für vor dem Einschluss dieser Gebiete in die deutsche Devisenbewirtschaftung gekaufte und bereits ganz oder teilweise vorausbezahlte Waren

639 stattgegeben werden kann. Wo die Waren nicht mehr geliefert werden können, oder wo die Ausfuhrgesuche endgültig abgelehnt werden sollten, werden Devisenbescheinigungen für die Bücküberweisung der Vorauszahlungen (einschliesslich der eröffneten Akkreditive) im Verrechnungsverkehr ohne Anrechnung auf die bestehenden Wertgrenzen erteilt werden.

Die Ausdehnung des Geltungsbereichs des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens gilt auch in bezug auf den Eeisezahlungsverkehr. Es können nunmehr auch den im Blsass, in Lothringen, in Luxemburg oder in der Untersteiermark domizilierten Personen für Aufenthalte in der Schweiz Keisezahlungsmittel gemäss den Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens zur Verfügung gestellt werden. Es gilt ferner auch die deutsch-schweizerische Transferregelung für die Überweisung von Erträgnissen schweizerischer Vermögensanlagen in den in Frage stehenden Gebieten nach der Schweiz. Schliesslich wickelt sich auch der Versicherungszahlungsverkehr zwischen Elsass, Lothringen, Luxemburg und der Untersteiermark einerseits und der Schweiz andererseits gemäss den Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens ab.

Soweit im deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr zu überweisende Zahlungsverpflichtungen auf französische Franken, luxemburgische Franken, Beigas oder Dinar lauten, werden sie zu den nachstehenden Kursen, die den Paritäten Schweizerfranken zu Eeichsmark und Eeichsmark zu den betreffenden Währungen entsprechen, in Schweizerfranken umgerechnet: 100 französische Franken = 8.65 Schweizerfranken 100 luxemb. Franken =17.30 » 100 Beigas = 69.20 » 100 Dinar =8.65 » c. Belgien, Niederlande und Norwegen.

Die Geltungsdauer der am 20. September 1940 unterzeichneten Protokolle betreffend den Zahlungsverkehr mit Belgien, den Niederlanden und Norwegen lief am 30. Juni 1941 ab. Die seinerzeit für den schweizerischen Export nach den Niederlanden und Norwegen festgesetzten Wertgrenzen waren schon mehrere Monate vor diesem Zeitpunkt erschöpft, so dass sich eine gewisse Stockung in unserer Ausfuhr nach diesen Ländern fühlbar machte.

In einem Protokoll vom 18. Juli 1941 wurde nun vereinbart, dass die am 20. September 1940 getroffenen Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz einerseits und Belgien, den Niederlanden und Norwegen
andererseits auch für die Zeit vom 1. Juli 1941 bis 81. Dezember 1942 gelten sollen. Gleichzeitig wurden neue Pauschalwertgrenzen festgesetzt, in deren Bahmen die in Belgien, den Niederlanden und Norwegen zuständigen Stellen berechtigt, sind, im zweiten Semester 1941 für neue schweizerische Warenlieferungen Zahlungsbewilligungen zu erteilen. Leider musste darauf verzichtet werden, diese drei Pauschalwertgrenzen aufzuteilen in einzelne Kon-

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tingente für bestimmte schweizerische Produkte. Immerhin wurde vertraglich festgelegt, dass bei der Erteilung von Zahlungsbewilligungen zu Lasten der Pauschalwertgrenzen auf die bisherige Zusammensetzung der schweizerischen Warenausfuhr nach dem betreffenden Lande nach Möglichkeit Eücksicht genommen werden soll. Es wurde vorgesehen, die Zusammensetzung der gegenseitigen Warenlieferungen im Jahre 1942 durch Aufstellung von Listen genauer zu bestimmen und dabei den Umfang des gegenseitigen Warenverkehrs soweit als möglich zu steigern. Zu diesem Zwecke sollen wenn möglich vor Ende dieses Jahres weitere Verhandlungen aufgenommen werden.

Die für das zweite Semester 1941 festgesetzten Pauschalwertgrenzen erreichen nur relativ geringe Beträge. Diese Beschränkung war deshalb nötig, weil die belgischen, die niederländischen und vor allem die norwegischen Lieferungsmöglichkeiten nach der Schweiz nach wie vor sehr beschränkt sind und daher nicht mit grossen Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank für Importe aus diesen Ländern zu rechnen ist. Schweizerischerseits ist anlässlich der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Protokolls vom 18. Juli 1941 führten, nachdrücklich eine Steigerung der belgischen, niederländischen und norwegischen Lieferungen nach der Schweiz verlangt worden.

Konkrete Zusicherungen konnten leider nicht erreicht werden. Immerhin war es möglich, eine Bestimmung in das Protokoll aufzunehmen, wonach die in Belgien, in den Niederlanden und in Norwegen zuständigen Stellen Bewilligungen zur Ausfuhr nach der Schweiz nach Massgabe der Lieferungsmöglichkeiten des betreffenden Landes erteilen und dabei schweizerische Wünsche berücksichtigen werden.

Auch im Zahlungsverkehr mit Belgien, mit den Niederlanden und mit Norwegen werden, wie im deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, den schweizerischen Exporteuren Auszahlungsfristen bis zu drei Monaten auferlegt werden müssen.

Besonders unbefriedigend ist immer noch der Stand der Abwicklung der sogenannten alten schweizerischen Forderungen aus dem Warenverkehr mit den drei Ländern. Diese alten Forderungen sollen, wie in unserem XXII.

Bericht ausgeführt, direkt mit alten schweizerischen kommerziellen Verpflichtungen gegenüber diesen Ländern verrechnet werden. Erwartungsgemäss wurden bisher bedeutend mehr Einzahlungen auf die betreffenden
Konten in Belgien, in den Niederlanden und in Norwegen als in der Schweiz geleistet.

Auf Grund der bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten Beträge konnten bisher an schweizerische Gläubiger von niederländischen Altforderungen nur 50 %, von belgischen Altforderungen nur 35 % und von norwegischen Altforderungen sogar nur 5 % ausbezahlt werden. Es darf angenommen werden, dass in nächster Zeit den schweizerischen Gläubigern belgischer Altforderungen weitere 15 % ausbezahlt werden können, so dass auch diese demnächst auf 50 % kommen werden. Für die schweizerischen Gläubiger norwegischer Altforderungen ist es erfreulicherweise gelungen, die Überweisung von l Million Franken aus dem Warenkonto der Deutschen Verrechnungskasse bei der Schwei-

641 zerischen Nationalbank auf das Abwicklungskonto Norwegen zu vereinbaren.

Diese zusätzlichen Mittel werden voraussichtlich gestatten, den schweizerischen Gläubigern von Altforderungen gegenüber Norwegen weitere 45 %, das heisst also im ganzen ebenfalls 50 % auszuschütten. Die völlige Abtragung der ausstehenden Altguthaben wird noch erhebliche Schwierigkeiten bereiten und jedenfalls nur langsam und sukzessive vor sich gehen.

Eine besondere Bestimmung des Protokolls vom 18. Juli 1941 betrifft die Behandlung von Waren, die von schweizerischen Firmen vor dem 9. April 1940 in Norwegen oder vor dem 10. Mai 1940 in den Niederlanden oder in Belgien bestellt und ganz oder teilweise im voraus bezahlt worden sind. Anträge auf Ausfuhrbewilligungen für solche Waren werden von den in dem betreffenden Land zuständigen Behörden wohlwollend geprüft werden. Soweit derartigen Ausfuhranträgen nicht mehr entsprochen werden kann, erfolgt die Bücküberweisung der vorausbezahlten Beträge im Clearingwege über das Konto der neuen Warenforderungen, und zwar ohne Anrechnung auf die festgesetzten Wertgrenzen. Soweit die vorausbezahlten Waren infolge der Kriegs^ ereignisse nicht mehr nach Norwegen, nach den Niederlanden oder nach Belgien gelangt sind, hat die Bücküberweisung der vorausbezahlten Beträge über das Konto «alte Verbindlichkeiten» zu erfolgen.

In bezug auf den Kapitalverkehr und den Transfer von Vermögenserträgnissen im Verkehr mit Belgien, mit den Niederlanden und mit Norwegen erwies sich die Situation als immer noch nicht genügend abgeklärt, um hierüber eine Vereinbarung treffen zu können.

d. Frankreich.

Der kommerzielle Zahlungsverkehr mit Frankreich wickelt sich nach wie vor nach Massgabe des «Modus vivendi», das heisst des provisorischen Clearingabkommens vom 23. Oktober 1940 ab. Die im XXII. Bericht erwähnten Verhandlungen über eine Erweiterung des Abkommens in bezug auf die Einbeziehung der nicht in direktem Zusammenhang mit dem Warenverkehr stehenden Nebenkosten im weitern Sinne des Wortes (Zahlungen für Gehälter, Löhne, Pensionen, Patenttaxen, Zahlungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums [Lizenzen, Autorenrechte etc.], Unterstützungszahlungen usw.) konnten noch nicht zum Abschluss gebracht werden. Das hindert jedoch nicht, dass praktisch diese Zahlungen auf dem Clearingwege erfolgen auf Grund
der diesbezüglichen, bereits in unserem letzten Bericht erwähnten vorläufigen Verständigung zwischen den beidseitigen Verrechnungsinstituten. Auch über die Bezahlung der vor dem Inkrafttreten des Abkommens entstandenen Transitwarenforderungen sowie über die Abtragung der noch unerledigten alten Forderungen aus der Lieferung vpn Schweizerwaren, das heisst über die Liquidierung des Saldos auf dem entsprechenden Clearingkonto, schweben noch Verhandlungen.

Dagegen ist es gelungen, eine gewisse Lockerung der beiderseits noch bestehenden Einschränkungen in bezug auf die Verfügung über Finanzguthaben

642 herbeizuführen. Schweizerischerseits besteht diese Lockerung darin, dass nunmehr die in der Schweiz liegenden französischen Guthaben und Wertschriften auf ändere französische Inhaber übertragen und ferner zur Erfüllung französischer, nicht unter den Modus vivendi fallender Verpflichtungen in der Schweiz verwendet werden können. Hiezu bedarf es jedoch -- abgesehen von einer Eeihe von Zahlungen und Verfügungen, die durch eine generelle Ermächtigung seitens der Schweizerischen Verrechnungsstelle in die Kompetenz der schweizerischen Banken gestellt worden sind -- in jedem Einzelfalle einer besondern Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle. Anderseits ist es nun möglich, die bei französischen Banken liegenden schweizerischen Guthaben auf einen anderen schweizerischen Gläubiger zu übertragen und sie zu Zahlungen an französische Deviseninländer zu verwenden, vorausgesetzt, dass es sich nicht um clearingpflichtige Zahlungen handelt. Diese Verwendungsmöglichkeit besteht überdies für Guthaben, die bei Industrie- und Handelsfirmen oder bei andern Deponenten liegen. Ferner können die bei einer französischen Bank deponierten Wertschriften auf einen andern schweizerischen Inhaber übertragen werden. Was den Transfer von Vermögenserträgnissen von Frankreich nach der Schweiz anbelangt, kann für die in Schweizerbesitz befindlichen Titel der französischen Staatsanleihen mit der sukzessiven Wiederaufnahme des Zinsen- und Amortisationsdienstes gerechnet werden.

Endlich konnte eine Verständigung über die Zahlungen im Versicherungsund Eückversicherungsverkehr getroffen werden, welche unsern in Frankreich arbeitenden Versicherungsgesellschaften wesentliche Erleichterungen bringt.

e. Dänemark Das am 15. Juli 1940 mit diesem Staate abgeschlossene Waren- und Zahlungsabkommen hat seit dem letzten Bericht in bezug auf den Zahlungsverkehr keine Änderungen erfahren; dagegen sind die Vereinbarungen über den Warenverkehr durch ein Protokoll vom 18. August 1941 den neuen Verhältnissen angepasst worden.

f. Slowakei.

Die im letzten Bericht erwähnte starke Belebung des schweizerischslowakischen Handelsverkehrs setzte sich auch in der Folgezeit fort. Da die Einfuhr nach wie vor bedeutend grösser war als die schweizerische Ausfuhr, blieb auch die ungleiche Entwicklung im Zahlungsverkehr bestehen. Die durch die starke
Zunahme der slowakischen Guthaben bei der Schweizerischen Natiohalbank geschaffene Lage verlangte dringend eine baldige Lösung.

Zu diesem Zwecke, wie auch zur Behandlung anderer hängiger Fragen fanden in der ersten Hälfte des Monats Juni in Bern Verhandlungen statt.

Sie führten -- abgesehen von dem Abschluss eines Handelsvertrages, über den wir in unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 1. Juli 1941 AüfschluBS gaben -- zu einer weitgehenden Verständigung in den zur Diskussion

643

stehenden Fragen des Zahlungsverkehrs, die in einem Zusatzabkommen vom 14. Juni 1941 zu den Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr vom 15. Juli 1989 und verschiedenen Anlagen dazu festgelegt wurde.

In der Frage der slowakischen Clearingguthaben in der Schweiz wurde die Lösung getroffen, dass ein ständig verfügbarer Fonds für die Bezahlung schweizerischer Exporte nach der Slowakei in Zürich aufrechterhalten bleibt, die Slowakische Nationalbank aber, um zu verhindern, dass lange Auszahlungsfristen die Lieferwilligkeit der slowakischen Exporteure beeinträchtigen, diese jeweilen prompt auszahlt. Soweit die Guthaben den festgesetzten Plafond überschreiten, stehen sie der Slowakischen Nationalbank zur freien Verfügung.

Immerhin wird sie Abhebungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag wiederum in den Clearing zurückführen, sofern dessen Stand dies erfordern sollte.

Im weitern wird fortan die Überweisung von Kapitalzinsen und Versicherungsprämien über Clearing erfolgen unter Abzug einer entsprechenden Prämie.

Ferner können im Einvernehmen zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Slowakischen Nationalbank auch bestimmte Kapitalüberweisungen stattfinden. Auch auf diesen Überweisungen wird eine angemessene Prämie erhoben. Die von der Slowakischen Nationalbank erhobenen Prämien sollen ausschliesslich zur Förderung bestimmter slowakischer Exporte nach der Schweiz verwendet werden.

Alle Zahlungen im Warenverkehr haben über den Clearing zu erfolgen.

Private Kompensationen werden bis auf weiteres nicht mehr zugelassen. Ebenso fallen die bisher hin und wieder gewährten teilweisen Clearingbefreiungen, mit Ausnahme der eine engumrissene Warengruppe betreffenden Zahlungen, fortan weg.

Was die auf dem Gebiete des Warenverkehrs getroffenen Vereinbarungen anbetrifft, verweisen wir auf die Ausführungen in unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 1. Juli 1941 betreffend den Handelsvertrag vom 14. Juni 1941.

g. Italien.

Die durch das Abkommen vom 22. Juni 1940 geschaffene italienischschweizerische gemischte Kommission trat während der Berichtsperiode zum ersten Male zusammen. Verschiedene Einzelfragen konnten geregelt werden.

Das Abkommen selbst erfuhr keinerlei Änderungen.

Während der Berichtsperiode hat sich die Wareneinfuhr mengenmässig leicht vermehrt. Wertmässig ist die Erhöhung
bedeutender infolge der stark gestiegenen italienischen Preise. Infolgedessen sind die Clearingwartefristen im Warenverkehr ganz verschwunden und konnten die Finanzgläubiger trotz der durch das Abkommen vom. 22. Juni 1940 vorgenommenen Herabsetzung, der ihnen zustehenden Quote von 20 % auf 15 % für ihre Zinsansprüche weiterhin voll befriedigt werden.

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h. Ungarn.

Das im XXII. Bericht ausführlich behandelte, durch das II. Protokoll vom 10. Dezember 1940 ergänzte Abkommen vom 5. Juli 1939 über den Warenund Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn hatte Gültigkeit bis zum 80. Juni 1941. Die im Mai in Bern mit einer ungarischen Delegation geführten Verhandlungen über das Handels- und Zahlungsregime nach Ablauf der Vertragsdauer endigten mit der Unterzeichnung eines III. Protokolls zum erwähnten Abkommen. Dieses Protokoll beschränkt sich auf die Verlängerung des bisherigen Vertragswerkes bis 80. September 1941 und bezweckt die Verschiebung der Verhandlungen über die künftige Begelung des Handels- und Zahlungsverkehrs bis zu einem Zeitpunkte, in welchem die ungarischen Ernteerträge bekannt sein werden.

i. Rumänien.

Auch in dieser Berichtsperiode wickelte sich der Zahlungsverkehr mit Eumänien auf der Grundlage des schweizerisch-rumänischen Transferabkommens vom 80. Juli 1940 ab. Die Schwierigkeiten, die auf den Erlass rumänischer Ausfuhrverbote für gewisse Waren zurückzuführen waren, konnten, wenigstens was die Ausführung alter Kontrakte anbetrifft, durch Interventionen auf diplomatischem Wege teilweise behoben werden. Die Steigerung der schweizerischen Bezüge aus Eumänien, verbunden allerdings mit einem durch die Verhältnisse bedingten vorübergehenden Tiefstand unserer Ausfuhr nach diesem Lande, wirkten sich in einer befriedigenden Alimentierung der verschiedenen Transferkonten aus. Neue wesentliche Hindernisse entstanden vor allem im ersten Semester dieses Jahres im Transport und Transit der regelmässigen schweizerischen Bezüge in rumänischen Erdölprodukten. Auch diese Schwierigkeiten konnten auf dem Verhandlungswege überbrückt werden. Unerledigt dagegen sind die Fragen, die sich aus der Einstellung des Zinsendienstes der öffentlichen Schuld Eumäniens für die betroffenen schweizerischen Gläubigerkategorien ergeben; sie werden bei nächster Gelegenheit Gegenstand von Verhandlungen bilden müssen.

k. Jugoslawien, Griechenland.

Im Hinblick auf die Lage, wie sie durch die Ausdehnung der kriegerischen Aktionen auf Jugoslawien und Griechenland entstanden war, wurden mit Bundesratsbeschluss vom 13. Mai 1941 die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und
verschiedenen Ländern auf die vorgenannten beiden Länder ausgedehnt. Es handelt sich, wie gegenüber den andern, dem Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 unterstellten Ländern, auch hier um eine zum Schutz der schweizerischen Interessen erlassene vorsorgliche Zahlungssperre und Verfügungsbeschränkung für die Zeit bis zur vertraglichen Neuregelung unseres Zahlungsverkehrs mit den in Betracht fallenden Gebieten. Zu diesem Zwecke sind Verhandlungen teilweise angebahnt.

645 1. Türkei.

Das Waren- und Zahlungsabkommen vom 80. Mai 1940, das Vertrags gemäss am 31. Mai 1941 ablief, konnte durch Notenwechsel bis Ende Juli 1941 verlängert werden. Infolge der politischen Lage und der Transportschwierigkeiten konnten die für die Verlängerungsperiode vorgesehenen Verhandlungen nicht stattfinden. Die türkische Eegierung lehnte es ab, zu einer nochmaligen Verlängerung Hand zu bieten. Infolgedessen fiel der Vertrag mit dem 81. Juli 1941 dahin. Um die schweizerischen Ansprüche, insbesondere die Warenforderungen, sicherzustellen, erliessen wir am 81. Juli 1941, in Erwartung einer neuen vertraglichen Eegelung, einen Beschluss über die provisorische Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und der Türkei. Es handelt sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme, die lediglich bis zum Abschluss eines neuen Abkommens mit der Türkei über die Eegelung des Zahlungsverkehrs in Kraft bleiben soll. Sobald als möglich werden Verhandlungen stattfinden müssen, um dem gegenwärtigen Zustand, aus dem bereits eine Eeihe von Schwierigkeiten im Waren- und im Zahlungsverkehr entstanden sind, ein Ende zu setzen.

Der Vertrag vom 30. Mai 1940 hat trotz der in unserem letzten Bericht erwähnten Schwierigkeiten bis zu seinem Erlöschen seine Aufgabe ziemlich befriedigend erfüllt. Er ermöglichte in der Berichtsperiode eine wesentliche weitere Steigerung unserer Einfuhr aus der Türkei, und auch unsere Ausfuhr verzeichnet eine nicht unbeträchtliche Erhöhung.

m. Bulgarien.

Erfreulicherweise konnte trotz den veränderten Verhältnissen im Balkan die gegen Ende der letzten Berichtsperiode eingetretene Stagnation im schweizerisch-bulgarischen Kompensationsverkehr behoben werden. Es ist dies vor allem darauf zurückzuführen, dass es gelang, den Export von schweizerischen Waren, der schon vom Zahlungsstandpunkt aus die direkte Voraussetzung für die Einfuhr aus Bulgarien bildet, weitgehend zu aktivieren. Der Umfang des beidseitigen Warenverkehrs wurde zwar nicht unwesentlich durch die bestehenden Transportschwierigkeiten beeinträchtigt. Doch darf auch hier festgestellt werden, dass die Bemühungen sowohl der schweizerischen als auch der bulgarischen Behörden, die nachträglich ihre notwendige Ergänzung in Vereinbarungen mit Deutschland über die Erleichterung der für die Schweiz bestimmten Transporte aus
Südosteuropa gefunden haben, Erfolg hatten.

Im Einvernehmen mit der Bulgarischen Eegierung wurde die vertrauliche Zusatzvereinbarung vom 16. November 1940 zum bestehenden Zahlungsabkommen, deren Gültigkeit am 30. Juni 1941 abgelaufen ist, bis Ende September dieses Jahres verlängert. Es ergab sich daraus die Notwendigkeit, ein Lieferprogramm aufzustellen für die im Verlaufe des III. Quartals 1941 beidseitig zur Ausfuhr gelangenden Waren.

Zur Sicherstellung des Waren- und Zahlungsverkehrs für die Zeit ab 1. Oktober 1941 sind Verhandlungen vorgesehen, die demnächst in Sofia aufgenommen werden sollen.

646

n. Spanien.

Die im XXII. Bericht erwähnten Besprechungen über die Abtragung rückständiger schweizerischer Warenforderungen aus der Zeit vor dem 1. April 1940 führten am 27. März 1941 zur Unterzeichnung einer bezüglichen Vereinbarung.

Dieses Abkommen sieht die Liquidation des Zwangsclearings vor und ermöglicht im Laufe dieses Herbstes eine erste Teilzahlung von 20 % auf den rückständigen Warenforderungen.

Ebenfalls am 27. März wurde in Madrid ein Transportabkommen abgeschlossen, das der Schweiz spanischen Prachtraum für den Übersee-, Pendelund Eisenbahnverkehr sichert, sowie die Möglichkeit bietet, den Transitverkehr durch Spanien mittelst Camions zu organisieren. Als Folge dieses Abkommens musste durch Bundesratsbeschluss vom 29. April 1941 die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus spanischen Leistungen im Transitverkehr durch Einzahlung bei der Schweizerischen Nationalbank vorgeschrieben werden. Der auf Grund dieses Abkommens aufgebaute Verkehr hat sich befriedigend entwickelt und zur Verbesserung unserer Zufuhren aus Übersee beigetragen.

o. Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

In die am 24. Februar 1941 in Moskau unterzeichnete Vereinbarung über den Warenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wurden keine besonderen Abmachungen über den Zahlungsverkehr aufgenommen, da dieser Verkehr in keinem der beiden Vertragsstaaten einschränkenden Bestimmungen unterstellt war. Bei Kriegsausbruch zwischen Deutschland und der Sowjetunion haben wir jedoch zum Schütze der schweizerischen Interessen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, wie sie gegenüber zahlreichen anderen Staaten ergriffen worden ist, mit Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1941 die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auch auf den Verkehr mit der Ud.SSB ausgedehnt.

Bis Ende Juli 1941 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt worden Fr. 4 221 850 578 Hievon entfallen: auf das Verrechnungsabkommen mit Deutschland . . .

auf das Verrechnungsabkommen mit Italien auf die Clearing- und Zahlungsabkommen mit andern Staaten

» 2 560 294 085 » 855 717 014 »

805 889 524

647

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. September 1941.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Wetter.

2855

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Beilagen.

1. Bundesratsbeschluss vom 7. Mai 1941 über die Kegelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

2. Zweites Zusatzabkommen vom 18. Juli 1941 zum Abkommen vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

8. Bundesratsbeschluss vom 24. Juli 1941 über die Einbeziehung des Zahlungsverkehrs der Schweiz mit dem Elsass, Lothringen, Luxemburg und der Untersteiermark in den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

4. Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Juli 1941 betreffend die Durchführung der mit Deutschland getroffenen Vereinbarungen über den deutsch-schweizerischen Eeiseverkehr.

5. Zusatzabkommen vom 14. Juni 1941 zur Vereinbarung vom 15. Juli 1989 über den Zahlungsverkehr im Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Slowakei und der Schweiz.

6. Drittes Protokoll vom 26. Mai 1941 zum Abkommen vom 5. Juli 1989 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn.

648

7. Bundesratsbeschlüss vom 18. Mai 1941 über die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auf Jugoslawien und Griechenland.

8. Bundesratsbeschlüss vom 31. Juli 1941 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und der Türkei.

9. Bundesratsbeschlüss vom 29. April · 1941 betreffend die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus spanischen Leistungen im Transitverkehr.

10. Bundesratsbeschlüss vom 25. Juni 1941 über die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auf die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

649 Beilage 1.

Bundesratsbeschluss über

die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

(Vom 7. Mai 1941.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988/22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande *), beschliesst:

Art. 1.

1

Die Höchstbetriebsdauer der Schifflistickmaschinen wird wie folgt festgesetzt: 1. für die Maschinen der dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellten Betriebe von Montag bis Donnerstag von 7 bis 12 ' und 18% bis 18 Uhr und am Freitag von 7 bis 12 und 18% bis 18% Uhr (zusammen 48 Stunden) ; 2. für die Maschinen der dem genannten Bundesgesetz nicht unterstellten Betriebe : a. Automat- Schifflistickmaschinen von Montag bis Freitag von 7 bis 12 und 18% bis 18 Uhr und am Samstag von 7 bis 11% Uhr (zusammen 52 Stunden); 6. Pantograph-Schifflistickmaschinen von Montag bis Freitag 7 bis 12 und 18% bis 18% Uhr und am Samstag von 7 bis 11% Uhr (zusammen 56 Stunden).

8. An Tagen vor gesetzlichen Feiertagen endigt die Betriebsdauer um 17 Uhr.

2 Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, Abänderungen von der hier getroffenen Begelung zu verfügen, wenn und soweit die Verhältnisse dies erfordern.

Art. 2.

Die zuständige kantonale Behörde kann Abweichungen von der in Art. l vorgesehenen Verteilung der Betriebsstunden, für die unter Ziffer l fallenden Betriebe unter Einschluss des Samstagvormittags, bewilligen.

1

*) A. S. 49, 811; 55, 1282.

Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

51

650 2

Die kantonale Behörde kann im einzelnen Falle vorübergehend Überzeitarbeit von höchstens einer Stunde im Tag und höchstens 60 Stunden im Kalenderjahr bewilligen.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann ferner Abweichungen von der in Art. l festgelegten Anordnung der Betriebszeit bewilligen, wobei jedoch die Betriebsdauer innert zwei Wochen 96 (im Falle von Art. l, Ziffer 1) bzw. 104 Stunden (im Falle von Art. l, Ziffer 2, Buchstabe a) und 112 Stunden (im Falle von Art. l, Ziffer 2, Buchstabe b) nicht überschreiten darf.

Art. 8.

Die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken sowie die kantonalen Arbeiterschutzbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 4.

Widerhandlungen gegen Art. l dieses Bundesratsbeschlusses werden mit Busse bis zu fünfhundert Franken bestraft.

2 Für die Widerhandlungen ist strafrechtlich verantwortlich der Betriebsinhaber oder die Person, der die Leitung des Betriebes übertragen ist.

3 Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1858 über das Bundesstrafrecht finden Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 5.

1 Der Vollzug sowie die Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen ist Sache der Kantone. Sie bezeichnen die Vollzugs-, Untersuchungs- und Straforgane.

2 Die Oberaufsicht übt der Bundesrat durch Vermittlung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) aus.

Art. 6.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 12. Mai 1941 in Kraft. Er gilt bis zum 81. Dezember 1942.

1

2653

-*-*&>--

681 Beilage 2.

Zweites Zusatzabkommen zum

Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 9. August 194-0.

(Vom 18. Juli 1941.)

Artikel I.

Das Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 9. August 1940 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 20. September 1940 wird für die Zeit vom 1. Juli 1941 bis einschliesslich 81. Dezember 1942 verlängert.

Artikel II.

Ab 1. Juli 1941 wird das Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 9. August 1940 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 20. September 1940 auch angewendet auf den Zahlungsverkehr zwischen dem Elsass, Lothringen, Luxemburg und der Untersteiermark einerseits und der Schweiz andererseits.

Artikel III.

Artikel V, Abschnitt B, des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 9. August 1940 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 20. September 1940 erhält folgende neue Fassung: «B. Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank für Lieferungen deutscher landwirtschaftlicher Erzeugnisse der schweizerischen Tarifnummern 1--18, 236, 45, 45 a, 58, 57 a, 114 a--b, 117 a1--b2, 1196, 125, 166, 208, 205, 208 a1--210, 211 a--6, 220 und 978 werden dem Konto «Landwirtschaftliche Erzeugnisse» gutgeschrieben. Alle diesem Konto gutgeschriebenen Beträge stehen zu 100 v. H. für den Bezug schweizerischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung.» Artikel IV.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Batifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden soll, in Kraft.

Die vertragschliessenden Teile werden es jedoch vor der Eatifikation rückwirkend ab 1. Juli 1941 vorläufig anwenden.

2784

652 Beilage 3.

Bundesratsbeschluss über

die Einbeziehung des Zahlungsverkehrs der Schweiz mit dem Elsass, Lothringen, Luxemburg und der Untersteiermark in den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

(Vom 24. Juli 1941.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1989, im Hinblick auf das Zweite Zusatzabkommen vom 18. Juli 1941 zum Abkommen vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, beschliesst:

Art. 1.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 18. August 1940 betreffend die Durchführung des Abkommens vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr finden mit Ausnahme von Art. 8, lit. d und e, rückwirkend auf den 1. Juli 1941 Anwendung auf den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Elsass, Lothringen, Luxemburg und der Untersteiermark.

Für die unter Art. 8, lit. d und e, fallenden Zahlungen und Verbindlichkeiten bleibt der Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern in Geltung.

In Abweichung von Art. 8, lit. g, des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses vom 18. August 1940 sind Zahlungsverpflichtungen aus der Einfuhr von Waren aus den in Absatz l genannten Gebieten ohne Eücksicht auf den Ursprung der Ware durch Zahlung an die Schweizerische Nationalbank zu erfüllen, sofern die Einfuhr solcher Waren aus Luxemburg vor dem 27. August 1940, aus dem Elsass oder aus Lothringen vor dem 25. Oktober 1940 und aus der Untersteiermark vor dem 11. Juni 1941 stattgefunden hat.

653 Art. 2.

Der Art. 18 des Bundesratsbeschlusses vom 18. August 1940 über die Durchführung des Abkommens vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 18. Unter «Deutschland» im Sinne des vorliegenden Bundesrats. beschlusses sind alle diejenigen Gebiete verstanden, in denen bis zum 11. Juni 1941 die deutschen Devisenbestimmungen durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wurden.

Art. 8.

Widerhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss werden nach den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 18. August 1940 über die Durchführung des Abkommens vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr verfolgt und bestraft.

Art. 4.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 5.

Dieser Beschluss tritt am 24. Juli 1941 in Kraft.

2783

654

Beilage 4.

Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements betreffend

die Durchführung der mit Deutschland getroffenen Vereinbarungen über den deutsch-schweizerischen Reiseverkehr.

(Vom 24. Juli 1941.)

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Art. 14, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 18. August 1940 über die Durchführung des Abkommens vom 9. August 1940 über den deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr, verfügt:

Art. 1.

Art. l und 2 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. August 1940 betreffend die Durchführung der mit Deutschland getroffenen Vereinbarungen über den deutsch-schweizerischen Reiseverkehr sind aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 1. Die Auszahlung der unter dem deutsch-schweizerischen Reiseverkehrsabkommen in Deutschland ausgegebenen Reisekreditbriefe, Reisechecks, schweizerischen Reisepostchecks und Akkreditive erfolgt durch die als schweizerische Einlösestellen bezeichneten Banken, Reise- und Verkehrsbüros, Bahnhofwechselstuben und -einnehmereien und für Reisepostchecks durch die hierfür bezeichneten Poststellen wie folgt: Der Reisende erhält für den ganzen Betrag seiner Zahlungsmittel Reisegutscheine ausgehändigt. Diese sind entweder Sachgutscheine zu je 10 Schweizerfranken oder Bargutscheine zu je 50 Schweizerfranken.

a. Die Sachgutscheine dürfen vorbehaltlich von Art. 2 nur zur Bezahlung der Rechnungen von Hotels, Pensionen, Garagen und Tankstellen, sowie von Fahrausweisen (nur für schweizerische Strecken) verwendet werden. Die Reisenden sind ferner berechtigt, Anschaffungen des täglichen Reisebedarfs, Arztrechnungen, Skikurs- und Bergführertaxen und ähnliche Auslagen durch Hingabe von Sachgutscheinen an die Hotels oder Pensionen durch diese bezahlen zu lassen, wobei den Hotels und Pensionen eine zweite

655

Ausfertigung der Bechnung überlassen werden muss. Eechnungsbeträge unter Fr.'5 dürfen mit Sachgutscheinen nicht beglichen werden. Spitzenbeträge, die bei der Bezahlung mit Sachgutscheinen entstehen, werden in bar ausgeglichen. Die Annahme von Sachgutscheinen darf nicht verweigert werden.

b. Bargutscheine.

Der Beisende erhält ausgehändigt:

Bei Beisezahlungsmitteln im Betrage bis Fr. 150 einen Bargutschein, bis Fr. 800 zwei Bargutscheine, bis Fr. 450 drei Bargutscheine, von Fr. 460 und mehr vier Bargutscheine.

Beisende, die in der Schweiz Privatquartier beziehen, erhalten für den vollen Nennwert ihrer Beisezahlungsmittel Bargutscheine ausgehändigt.

Die Bargutscheine werden, vorbehaltlich von Art. 2, gemäss nachstehender Staffelung eingelöst: erste Auszahlung am Tage der Einreise Fr. 50 zweite Auszahlung frühestens am zweiten Tage nach der ersten Auszahlung » 50 dritte Auszahlung frühestens am siebenten Tage nach der ersten Auszahlung » 50 vierte Auszahlung frühestens am vierzehnten Tage nach der ersten Auszahlung » 50 Die Einlösung der Bargutscheine wird vorgenommen von Banken, Reisebüros, Bahnhofwechselstuben und -einnehmereien, sowie (nur für Bargutscheine, die gegen Beisepostchecks ausgegeben wurden) von allen rechnungspflichtigen Poststellen. Die Auszahlung der Barbeträge ist im Pass der Beisenden zu vermerken.

Soweit Bargutscheine nicht eingelöst werden, dürfen sie gleich wie Sachgutscheine verwendet werden. Werden sie vor dem Termin, an dem sie zur Bareinlösung fällig werden, zur Bezahlung von Sachleistungen verwendet, so muss der zu bezahlende Betrag mehr als 40 Franken betragen, das Herausgeld somit unter 10 Franken bleiben.

Art, 2. Beisenden, die in der Schweiz Privatquartier beziehen, werden die Bargutscheine von den schweizerischen Einlösestellen in folgenden Baten eingelöst: erste Auszahlung höchstens Fr. 50 zweite Auszahlung frühestens am zweiten Tage nach der ersten Auszahlung, höchstens » 100

656 dritte Auszahlung frühestens am siebenten Tage nach der ersten Auszahlung '.

Fr. 200 vierte Auszahlung frühestens am vierzehnten Tage nach der ersten Auszahlung Eestbetrag Der Zahlstelle hat der Eeisende den Nachweis zu erbringen, dass er tatsächlich Privatquartier bezieht oder bezogen hat.

Jede Auszahlung ist im Eeisepass einzutragen. Der Eeisende hat der Zahlstelle bei jeder neuen Abhebung nachzuweisen, dass er den laut Eintragung im Eeisepass zuletzt abgehobenen Betrag bestimmungsgemäss verwendet hat.

Gegen einen den Auszahlungsstellen zu erbringenden Verbrauchsnachweis können die Eatenzahlungen erhöht oder kann der volle Betrag auf einmal ausgezahlt werden.

Art. 2.

Diese Verfügung tritt am 25. Juli 1941 in Kraft.

2785

657

Beilage 5.

Zusatzabkommen vom 14. Juni 1941 zur Vereinbarung über den Zahlungsverkehr im Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Slowakei und der Schweiz vom 15. Juli 1939.

'Artikel 1.

Die Bestimmungen des Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Slowakei und der Schweiz vom 15. Juli 1989, Teil II.

Vereinbarung über den Zahlungsverkehr, bleiben mit nachfolgenden Ergänzungen weiter in Kraft.

Artikel 2.

Es wird bei der Slovenskâ nârodnâ banka ein « Spezialfonds Schweiz» zu dem Zwecke errichtet, um die Ausfuhr slowakischer Waren nach der Schweiz und die Ausfuhr schweizerischer Waren nach der Slowakei in den Fällen zu fördern, wo diese Ausfuhren auf Preisschwierigkeiten stossen. Dieser Fonds wird aus den von der Slovenskâ nârodnâ banka im Einverständnis mit der Schweizerischen Verrechnungsstelle erhobenen Prämienabgaben dotiert. Diese Prämienabgaben sind bei der Entgegennahme von Auszahlungsaufträgen zu Lasten des Verfügungskontos nach Massgabe der geltenden Prämienliste zu erheben.

Artikel 8.

Der Artikel l des II. Teiles des Abkommens über den Waren- imd Zahlungsverkehr zwischen der Slowakei und der Schweiz vom 15. Juli 1989 wird durch einen Abschnitt lit. k folgenden Inhaltes ergänzt: «k) Weitere Zahlungen im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Slovenskâ nârodnâ banka und der Schweizerischen Verrechnungsstelle.» Artikel 4.

Der slowakische Schuldner wird von seiner Verpflichtung erst dann befreit, wenn sein schweizerischer Gläubiger den vollen Gegenwert seiner Forderung erhalten hat.

Der schweizerische Schuldner wird von seiner Verpflichtung erst dann befreit, wenn sein slowakischer Gläubiger den vollen Gegenwert seiner Forderung erhalten hat.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern am 14. Juni 1941.

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658 Beilage 6.

Drittes Protokoll zum Abkommen vom S.Juli 1939 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn.

Unterzeichnet in Bern am 26, Mai 194.1.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1941.

Die schweizerische Eegierung und die Königlich-ungarische Begiefung, im Bestreben, die Kontinuität der gegenseitigen Handelsbeziehungen zu wahren und die Fortführung der begonnenen Vorarbeiten auf dem Gebiete des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern zu ermöglichen, haben folgendes beschlossen: Die Gültigkeitsdauer des Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn vom 5. Juli 1989, samt seinen zusätzlichen Protokollen und den zugehörigen sämtlichen Beilagen, wird verlängert bis zum 80. September 1941.

Das gegenwärtige Protokoll tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Eegierungen, am 1. Juli 1941 in Kraft.

Abgeschlossen und unterzeichnet, in doppelter Ausfertigung, in Bern, den 26. Mài 1941.

2842

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659 Beilage 7.

Bundesratsbeschluss über

die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auf Jugoslawien und Griechenland.

(Vom 18. Mai 1941.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, beschliesst:

Art. 1.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern finden Anwendung auf den Verkehr mit Jugoslawien und Griechenland.

Art. 2.

Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesratsbeschlusses treten der Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1937 über den Zahlungsverkehr mit Jugoslawien und, soweit Griechenland betreffend, der Bundesratsbeschluss vom 20. März 1988 betreffend die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 14. Januar 1982 über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen ausser Kraft.

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt am 18. Mai 1941 in Kraft.

1869

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660

Bundesratsbeschluss

Beilage s.

über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und der Türkei.

(Vom 81. Juli 1941.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988/22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, im Hinblick auf den Ablauf des Handels- und Zahlungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei am 81. Juli 1941, als vorsorgliche Massnahme in Erwartung des Abschlusses eines neuen türkisch-schweizerischen Abkommens, beschliesst :

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen geleistet werden, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz oder den Ort der geschäftlichen Leitung in der Türkei haben oder am 81. Juli 1941 hatten, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen.

Art. 2.

Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren mit Ursprung in der Türkei sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in der Türkei domizilierten Zwischenhändler geliefert werden, desgleichen dann, wenn die Forderungen von einer nicht in der Türkei domizilierten Person geltend gemacht werden.

Art. 8.

Die Verfügung über Vermögenswerte irgendwelcher Art (Guthaben, insbesondere Konten in Schweizer- oder ausländischer Währung, Wertpapiere, Beteiligungen aller Art, Immobilien usw.), die für Bechnung oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Türkei haben oder am 81. Juli 1941 hatten, in der Schweiz liegen oder verwaltet werden, darf vorbehaltlich von Art. 4 nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle erfolgen.

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die in der Schweiz liegenden oder verwalteten Vermögenswerte von juristischen Personen oder Vermögens-

661

Verwaltungen mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an welchen natürliche oder juristische Personen massgebend interessiert sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Türkei haben oder am 81. Juli 1941 hatten.

Art. 4.

Die Veräusserung der in Art. 8 genannten Vermögenswerte ist ohne Genehmigung zulässig. Über den Gegenwert kann jedoch ohne Genehmigung nur zum Zwecke der Wiederanlage in Vermögenswerte, die auf die bisherige oder auf schweizerische Währung lauten, oder in schweizerische Immobilien oder zum Zwecke der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank verfügt werden.

Pfandrechte schweizerischer Gläubiger an den in Art. 8 genannten Vermögenswerten können ohne Genehmigung vollstreckt werden. Ein sich aus der Verwertung des Pfandgegenstandes ergebender Überschuss über die pfandversicherten Forderungen ist, soweit er dem Schuldner oder einem in der Türkei domizilierten Gläubiger zufällt, gemäss Art. l an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Dasselbe gilt für sämtliche Zahlungen als Folge eines in der Schweiz durchgeführten Betreibungs- oder Konkursverfahrens, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Türkei hat.

Art. 5.

Wer über Vermögenswerte unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 8 und 4 verfügt, ist verpflichtet, den von der Schweizerischen Verrechnungsstelle festzusetzenden Gegenwert der betreffenden Vermögenswerte an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Art. 6.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden. Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind* Art. 7.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank sind Zahlungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 8.

Zahlungen und Verfügungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses vorgenommen werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

662 Art. 9.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu Verlangen. Sie kann durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Bundesratsbeschluss begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1987 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet Anwendung.

Art. 10.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Absatz l genannten Eigenschaft zuhanden des Begünstigten angenommen hat, nicht an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter, Beauftragter oder Mitglied eines Organs zuhanden eines Begünstigten annimmt, wer unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 8 und 4 über Vermögenswerte verfügt, wer Verfügungen über Vermögenswerte, welche unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 8 und 4 getroffen werden, ausführt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

663 Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1858 findet Anwendung.

Art. 11.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

Art. 12.

Der Bundesratsbeschluss vom 1. April 1938 über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei und der Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 1940 betreffend die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 1. April 1988 auf das Handels- und Zahlungsabkommen vom 30. Mai 1940 zwischen der Schweiz und der Türkei werden am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesratsbeschlusses hinfällig.

Art. 13.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 14.

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1941, 00 Uhr, in Kraft.

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664 Beilage 9.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus spanischen Leistungen im Transitverkehr.

(Vom

29. April 1941.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988/22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, beschliesst :

Art. 1.

Unter Spanien im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses ist verstanden das Festland auf der iberischen Halbinsel, die Balearen, die Kanarischen Inseln, die spanische Zone des Protektorats Marokko, die Territorien von Ceuta und Melilla sowie die übrigen spanischen Besitzungen.

Art. 2.

Sämtliche Verbindlichkeiten von in der Schweiz domizilierten natürlichen und juristischen Personen für spanische Leistungen im Transit- und Seeverkehr einschliesslich aller Verbindlichkeiten aus dem Camionverkehr dürfen nur auf dem Wege der Einzahlung bei der Schweizerischen Nationalbank erfüllt werden.

Art. 8.

Zahlungen der in Art. 2 genannten Art haben bei ihrer Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 4.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

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Art. 5.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 6.

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, das KriegsTransport-Amt und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 7.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Spanien, soweit er unter diesen Bundesratsbeschluss fällt, nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen, oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss begangen haben.

Art. 8.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Absatz l genannten Eigenschaft angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter oder Beauftragter oder Mitglied eines Organs zuhanden des Begünstigten annimmt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit einer Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

52

666

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1858 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 9.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 10.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 11.

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1941 in Kraft.

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667 Beilage 10.

Bundesratsbeschluss über

die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auf die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

(Vom 25. Juni 1941.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988/22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, beschliesst:

Art. 1.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern finden Anwendung auf den Verkehr mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Art. 2.

Wo im Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 von juristischen Personen die Eede ist, sind darunter auch die staatlichen Institutionen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verstanden.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 25. Juni 1941 in Kraft.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XXIII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 9. September 1941.)

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Jahr

1941

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25

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4161

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.09.1941

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633-667

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