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Ablauf der Referendumsfrist:

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24. September 1941.

Bundesgesetz über

das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden.

(Vom 13. Juni 1941.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6.Dezember 1940, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich.

Art. 1.

Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Anstellungsverhältnisse zwischen den Inhabern von Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerben und Eeisenden, welche ausserhalb der Geschäftsräume auf Rechnung eines oder mehrerer Dienstherren Geschäfte jeder Art vermitteln oder abschliessen.

2 Als Anstellungsverhältnisse gelten alle Vertragsverhältnisse, die als Dienstverhältnisse im Sinne des Art. 319 des Obligationenrechts zu betrachten sind, ohne Bücksicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung.

3 Das Gesetz findet keine Anwendung auf Anstellungsverhältnisse, bei denen der Angestellte nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder bei denen der Beisende auf eigene Bechnung oder nur gelegentlich für den Dienstherrn tätig ist oder bei deren Abschluss eine lediglich vorübergehende Tätigkeit des Beisenden vereinbart worden ist.

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Art. 2.

Verhältnis Soweit dieses Gesetz keine besondern Vorschriften enthält, finden Obligationen- auf das Anstellungsverhältnis des Beisenden die Bestimmungen des recht.

Obligationenrechts, insbesondere die Bestimmungen über den Dienstvertrag, Anwendung.

511 u. Entstehung.

Art. 8.

1 Das Anstellungsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln. Form und Dieser soll vor allem Bestimmungen enthalten über: Anstellungsvertrages.

a. Die Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses, sowie die allfällige Probezeit.

b. Die Vollmachten des Eeisenden.

c. Das Entgelt und die Auslagenvergütung.

d. Das anwendbare Eecht und den Gerichtsstand, wenn eine Vertragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat.

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Wenn oder soweit das Anstellungsverhältnis nicht durch schriftlichen Vertrag geregelt ist, wird der in Absatz l umschriebene Vertragsinhalt durch die gesetzlichen Vorschriften und im weitern durch die üblichen Anstellungsbedingungen geordnet.

3 Die lediglich mündliche Vertragsabrede gilt nur für die Feststellung des Beginnes der Dienstleistungen, ferner der Art und des Gebietes der Eeisetätigkeit, sowie für weitere Vertragsbestimmungen, die mit der gesetzlichen Eegelung oder mit schriftlichen Vereinbarungen nicht im Widerspruch stehen.

m. Pflichten und Vollmachten des Beisenden.

Art. 4.

1 Der Eeisende ist zu getreuer und vorschriftsmässiger Ausführung Treueder Eeisetätigkeit verpflichtet und hat die Interessen des Dienstherrn "nd pfi°chtalts~ mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren.

2 Er hat die Kundschaft in der vorgeschriebenen Weise zu besuchen, sofern nicht wichtige Gründe eine Änderung notwendig machen, und darf ohne schriftliche Bewilligung des Dienstherrn weder für eigene Eechnung noch für Eechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln oder abschliessen.

3 Er hat die ihm vorgeschriebenen Preise und andern Vertragsbedingungen einzuhalten und muss, falls er zum Abschluss von Geschäften ermächtigt ist, für Änderungen die Zustimmung des Dienstherrn vorbehalten.

Art. 5.

1 Der Eeisende hat über seine Eeisetätigkeit Bericht zu erstatten, Übrige die erhaltenen Bestellungen sofort zu übermitteln und von erheblichen Pflichten.

Tatsachen, die seinen Kundenkreis betreffen, dem Dienstherrn Kenntnis zu geben.

2 Er hat dem Dienstherrn alles herauszugeben, was er infolge seiner Eeisetätigkeit von Dritten erhält, insbesondere hat er Zahlungen der

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Kunden sofort dem Dienstherrn0abzuliefern; das Betentionsreoht gemäss Art. 15 bleibt vorbehalten.

3 Der Eeisende darf von den bei der Ausübung seiner Reisetätigkeit gemachten Wahrnehmungen Dritten keine Kenntnis geben und ist auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 856 und folgende des Obligationenrechts betreffend das Konkurrenzverbot.

Deicredere.

Art. 6.

Eine vertragliche Bestimmung, dass der Eeisende für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen habe, ist unter Vorbehalt von Abs. 2 und 8 unzulässig.

2 Wenn der Eeisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen hat, ist eine schriftliche Vereinbarung über die Haftung des Eeisenden für den infolge der Nichterfüllung ihrer Verbindlichkeiten entstehenden Schaden zulässig, sofern diese Haftung des Eeisenden für das einzelne Geschäft auf höchstens einen Viertel des Schadens beschränkt und zu dessen Gunsten eine angemessene Delcredere-Provision bestimmt wird.

3 Bei Versicherungsverträgen kann der Eeisende (Versicherungsvermittler) durch schriftliche Abrede zur Tragung von höchstens der Hälfte der Kosten der Einbringung von Forderungen verpflichtet werden, falls eine Prämie oder deren Teile nicht bezahlt werden und der Versicherungsvermittler deren Einbringung im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung verlangt.

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Art. 7.

Vollmachten.

Wenn es durch schriftliche Vertragsabrede nicht anders bestimmt ist, so ist der Eeisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln. Wurden vom Eeisenden Geschäfte trotz des Fehlens dieser Voraussetzung abgeschlossen, so kann sie der Dienstherr durch nachträgliche Genehmigung als für ihn rechtsgültig anerkennen.

2 Wenn der Eeisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt ist, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Eechtshandlungen, welche die Ausführung, dieser Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt ; Art. 468 des Obligationenrechts und Art. 34 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag bleiben vorbehalten.

3 Die dem Eeisenden eingeräumten Vollmachten können vom Dienstherrn jederzeit beschränkt oder widerrufen werden; Beschränkung oder Widerruf einer Vollmacht können gegenüber gutgläubigen Dritten nicht geltend gemacht werden.

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513 IV. Pflichten und Rechte des Dienstherrn.

Art. 8.

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Wenn dem Eeisenden ein bestimmtes Eeisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen wird, so gilt der Eeisende als mit Ausschluss anderer Personen bestellt. Dem Dienstherrn bleibt die Befugnis vorbehalten, mit den dem Eeisenden ausschliesslich zugewiesenen Kunden persönlich Geschäfte abzuschliessen.

2 Der Dienstherr ist berechtigt, die vertragliche Bestimmung des Eeisegebietes oder des Kundenkreises einseitig abzuändern, wenn wichtige Gründe eine Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig machen; im Falle einer solchen Änderung bleiben das Eecht des Eeisenden zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses gemäss Art. 852 des Obligationenrechts sowie dessen Entschädigungsansprüche vorbehalten.

Art. 9.

Tätigkeitskreis.

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Der Dienstherr ist zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, das Entgelt.

aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht.

2 Eine Vereinbarung, dass das Entgelt ausschliesslich oder vor- ' wiegend in einer Provision bestehen soll, ist nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt und die Provision ein angemessenes Entgelt für die Dienstleistung des Eeisenden ergibt.

3 Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann das Entgelt durch schriftliche Vertragsabrede beliebig geregelt werden.

4 Gehalts- und Provisionsforderung des Eeisenden sind nach Massgabe von Art. 219, erste Klasse, lit. 6, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs privilegiert.

Art. 10.

Wenn dem Eeisenden ein bestimmtes Beisegebiet oder ein be- Provision, stimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen ist, so steht ihm der *· Entstehung?

Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Provision auf allen Geschäften zu, die mit Kunden dieses Gebietes oder Kundenkreises abgeschlossen werden; im andern Falle steht ihm der Anspruch nur auf jenen Geschäften zu, die er vermittelt oder abgeschlossen hat.

2 Der Anspruch auf die Provision entsteht, wenn das Geschäft mit dem Kunden rechtsgültig abgeschlossen ist. Bei Geschäften mit sukzessiver Erfüllung einer Partei sowie bei Versicherungsverträgen kann unter Vorbehalt von Art. 17, Abs. 3, schriftlich vereinbart werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Eate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entstehen soll.

3 Der Anspruch auf die Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Dienstherrn ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird 1

514 oder wenn der Kunde seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt ; werden diese nur teilweise nicht erfüllt, so tritt eine entsprechende Ermässigung des Provisionsanspruches ein.

Art. 11.

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2. Fälligkeit Wenn die Provision mindestens einen Fünftel des Entgelts des nungt rech" Eeisenden beträgt, so wird sie, sofern nicht eine kürzere Frist vereinbart oder üblich ist, Ende jedes Monats zur Zahlung fällig. Im andern Falle kann die Fälligkeit durch schriftliche Vertragsabrede beliebig festgesetzt werden, tritt aber spätestens einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres des Dienstherrn ein.

2 Falls im Zeitpunkt der regelmässigen Fälligkeit der Provision der Wert eines Geschäftes noch nicht genau bestimmbar ist, so wird die Provision zunächst auf dem vom Dienstherrn geschätzten Mindestwert und mit dem Eest bei Ausführung des Geschäftes zur Zahlung fällig.

3 Wenn der Eeisende nicht durch schriftliche Vertragsabrede zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet ist, so hat ihm der Dienstherr auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben. Auf Verlangen ist ihm Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren.

Art. 12.

Verhinderung Wenn der Beisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der an tätigireit?e" Eeisetätigkeit verhindert ist und ihm gesetzlich oder vertraglich ein Anspruch auf Zahlung des Entgeltes gleichwohl zusteht, so bestimmt sich dieser nach dem festen Gehalt und einer angemessenen Entschädigung für den Ausfall der Provision.

2 Beträgt die Provision weniger als einen Fünftel des Entgelts, so kann schriftlich vereinbart werden, dass im Falle der unverschuldeten Verhinderung des Eeisenden an der Ausübung der Eeisetätigkeit eine Entschädigung für die ausfallende Provision nicht geschuldet wird.

3 Wenn der Eeisende an der Ausübung der Eeisetätigkeit ohne sein Verschulden verhindert ist und gleichwohl das volle Entgelt erhält, so ist er auf Verlangen des Dienstherrn zur Leistung von Diensten in dessen Betrieb verpflichtet, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm zugemutet werden können.

Art. 13.

Auslagen.

* Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Eeisenden alle durch die *· Jn^jnèrf6" Eeisetätigkeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, einschliesslich der Aufwendungen für den gesamten Unterhalt ausserhalb seiner Wohnstätte.

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Die schriftliche Vereinbarung eines festen Taggeldes als Auslagenvergütung ist zulässig, sofern dieses sämtliche Auslagen gemäss Abs. l deckt. Dagegen ist eine vertragliche Abrede, dass der Auslagenersatz im festen Gehalt oder in der Provision ganz oder teilweise eingeschlossen sein soll, unzulässig.

3 Wenn der Beisende für mehrere Dienstherren gleichzeitig tätig ist und die Verteilung des Auslagenersatzes nicht durch schriftliche Vertragsabreden geregelt wurde, so ist jeder Dienstherr zur Vergütung eines gleichen Kostenanteils verpflichtet.

4 Der Dienstherr hat dem Eeisenden in regelmässigen Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat, einen angemessenen Betrag als Auslagenersatz zum voraus zu bezahlen; die restliche Vergütung wird auf Grund .

der Abrechnung des Eeisenden am Ende jedes Monats zur Zahlung fällig, sofern nicht eine kürzere Frist vereinbart oder üblich ist.

Art. 14.

Wenn der Beisende auf Weisung des Dienstherrn für die Aus- 2. Motorfahrübung der Beisetätigkeit ein Motorfahrzeug benützt, so hat der Dienst- zeug' herr die Kosten für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauches für diese Tätigkeit zu tragen und die vom Beisenden dafür gemachten üblichen Aufwendungen auf Grund regelmässiger Abrechnungen am Ende jedes Monats zu ersetzen.

2 Stellt der Beisende selbst ein Motorfahrzeug für die Ausübung seiner Beisetätigkeit, so hat der Dienstherr dem Beisenden überdies die öffentlichen Abgaben für das Motorfahrzeug und die Prämien für die Haftpflichtversicherung, sowie eine angemessene Entschädigung für die Abnutzung des Fahrzeuges nach Massgabe des Gebrauchs für die Beisetätigkeit zu vergüten.

3 Wenn der Beisende auf Weisung des Dienstherrn für die Ausübung seiner Beisetätigkeit ein Motorfahrzeug benützt und nicht bei der Schweizerischen Unfallversicberungsanstalt obligatorisch versichert ist, so hat ihn der Dienstherr auf seine Kosten in angemessener Weise gegen Unfall mit dem Motorfahrzeug zu versichern.

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Art. 15.

Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem Anstellungsverhält- Retentionsnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstherrn auch der nicht fälligen Rasenden.

Ansprüche, steht dem Beisenden das Betentionsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren gemäss Art. 895 bis 898 des Zivilgesetzbuches, sowie an den auf Grund einer Inkassovollmacht entgegengenommenen Zahlungen vom Kunden zu.

2 An Bahnabonnements und andern Fahrausweisen sowie an Preistarifen und Kundenverzeichnissen kann das Betentionsrecht nicht ausgeübt werden.

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V. Beendigung.

Besondere Kündigungsbestimmungen.

Ansprüche des Reisenden.

RückgabePflichten

Art. 16.

Wenn bei einem Anstellungsverhältnis die Provision wenigstens einen Fünftel des Entgelts beträgt und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt, kann der Dienstherr dem Eeisenden, der seit Abschluss der letzten Saison bei ihm gearbeitet hat, während der Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eeisende dem Dienstherrn, der ihn bis zum Abschluss der Saison im Dienste behalten hat, bis zum Beginn der nächsten Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

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Art. 17.

Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden unter Vorbehalt von Abs. 3 sämtliche Ansprüche des Eeisenden auf festes Gehalt, Provision und Auslagenersatz zur Zahlung fällig.

2 Dem Eeisenden steht der Provisionsanspruch auf allen Geschäften zu, die er abgeschlossen hat oder deren Offerten bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses dem Dienstherrn zugehen und von ihm angenommen werden, ohne Eücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und den Zeitpunkt der Erfüllung der Geschäfte.

3 Für Geschäfte, deren Erfüllung ganz oder teilweise nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgt, kann eine spätere Fälligkeit des Provisionsanspruchs schriftlich vereinbart werden. Die Fälligkeit darf jedoch nicht später als sechs Monate, bei Geschäften mit sukzessiver Erfüllung einer Partei nicht später als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses eintreten.

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Art. 18.

Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie für die Dauer des Anstellungsverhältnisses von ihr oder von Dritten für ihre Eechnung erhalten hat; vorbehalten bleiben die Eetentionsrechte der Vertragsparteien.

2 Der Eeisende ist zur Eückgabe der ihm vom Dienstherrn für die Eeisetätigkeit zur Verfügung gestellten Muster und Modelle, Preistarife und Kundenverzeichnisse, Fahrzeuge, Bahnabonnements und andern Fahrausweise, sowie zur Eückerstattung der ihm vom Dienstherrn gewährten Gehalts-, Provisions- und Auslagenvorschüsse verpflichtet, welche die geschuldeten Beträge übersteigen.

3 Der Dienstherr ist zur Eückgabe einer vom Eeisenden gestellten Kaution verpflichtet; soweit jedoch dem Dienstherrn Ansprüche gegenüber dem Eeisenden zustehen, kann er die Kaution bis zur endgültigen 1

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Abrechnung der Provisionsansprüche zurückbehalten, muss sie aber auf Verlangen des Eeisenden gerichtlich hinterlegen.

VI. Schlussbestimmungen.

Art. 19.

1 Zwingende Die Vorschriften der Art. 3, Abs. 2 und 3, Art. 6, 7, Abs. l, 9, Abs. l Bestimmunbis 3, Art. 10, Abs. 2, Art. 11, 12, Abs. l, Art. 13, 14, Abs. l, Art. 15, gen.

Abs. l, Art. 16, 17 und 18 dürfen durch Vertrag weder ausgeschlossen noch zuungunsten des Eeisenden abgeändert werden.

2 Bestimmungen von Verträgen, die den zwingenden Vorschriften des Gesetzes widersprechen, sind nichtig.

Art. 20.

Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit dieses Gesetzes fest.

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Anstellungsverhältnisse sind innert der Frist von einem Jahre seinen Bestimmungen anzupassen; nach Ablauf dieser Frist finden diese auf alle unterstellten Anstellungsverhältnisse Anwendung.

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Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 13. Juni 1941.

Der Präsident: Albert Malclie.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 13. Juni 1941.

Der Präsident: Dr. Nietlispach.

Der Protokollführer : G. Bovet Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 13. Juni 1941.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: 2288 G. Bovet.

Datum der Veröffentlichung: 26. Juni 1941.

Ablauf der Referendumsfrist : 24. September 1941.

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Inkrafttreten des Gesetzes.

Anpassung alter Anstellungsverhältnisse.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. (Vom 13. Juni 1941.)

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1941

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19

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.06.1941

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10 034 540

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