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Bundesblatt 98. Jahrgang.

Bern, den 27. November 1941.

Band L

Erscheint in der Regel alle 14 Tage. Preis an Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Happen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Art. 50 der Verfassung des Kantons Graubünden.

(Vom 20. November 1941.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Während der bisherige Art. 50 der Verfassung des Kantons Graubünden vorsah, dass dem Kantonsgericht eine Anklagekammer beigegeben sei, die aus dem Präsidenten des Kantonsgerichts und zwei Beisitzern sowie zwei Stellvertretern bestehe, hat Art. 66 des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Strafgesetzbuch bestimmt, dass der Staatsanwalt Präsident der Anklagekammer sei. Ferner sieht Art. 72 des EG zum StGB vor, dasa der Staatsanwalt vom Kleinen Bat gewählt wird, während früher die ganze Anklagekammer vom Grossen Rate gewählt wurde. Nach dem EG zum StGB hat der Grosse Bat nur noch die Beisitzer und Stellvertreter der Anklagekammer zu wählen.

In der Volksabstimmung vom 2. März 1941 wurde eine Revision der Absätze 2 und 3 des Art. 50 der kantonalen Verfassung gutgeheissen und damit die Übereinstimmung zwischen Verfassung und Einführungsgesetz zum schweizerischen Strafgesetzbuch hergestellt.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten folgendermassen: Bisheriger Text: Art. 50.

Neuer Text: Art. 50.

Absatz 2: Dem Kantonsgericht ist eine Anklagekammer beigegeben. Dieselbe besteht aus dem Präsidenten des Kantonsgerichts und zwei Beisitzern und hat zwei ordentliche StellverBundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

Absatz 2: (Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.)

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930 treter. Die Beisitzer und Stellvertreter werden vom Grossen Kat gewählt. Die Beisitzer und Stellvertreter der Anklagekammer dürfen weder Beisitzer noch Stellvertreter des Kantonsgerichts sein.

Absatz 3: Die Mitglieder und Stellvertreter des Kantonsgerichts, des Kantonsgerichtsausschusses und der Anklagekammer bleiben drei Jahre im Amt und sind immer wieder wählbar.

Absatz 3 wird zu Absatz 2: Die Mitglieder und Stellvertreter des Kantonsgerichts und des Kantonsgerichtsausschusses bleiben drei Jahre im Amt und sind wieder wählbar,

Die Anklagekammer ist somit nur noch in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen, dagegen in der Verfassung nicht mehr.

Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat mit Schreiben vom 7. November 1941 um die Gewährleistung des Bundes für diese Verfassungsänderung nachgesucht. Die getroffene Eegelung fällt gänzlich in die kantonale Gesetzgebungskompetenz und steht in keinem Widerspruch zum Bundesrecht. Wir beantragen Ihnen daher, dem abgeänderten Art. 50 der Verfassung des Kantons Graubünden durch Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. November 1941.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Wetter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

931 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 50 der Verfassung des Kantons Graubllnden.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1941, in Erwägung, dass der abgeänderte Verfassungsartikel nichts enthält, das der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst:

Art. 1.

Der in der Volksabstimmung vom 2. März 1941 beschlossenen Abänderung des Art. 50 der Verfassung des Kantons Graubünden wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

3009

.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Art. 50 der Verfassung des Kantons Graubünden. (Vom 20. November 1941.)

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Jahr

1941

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

4200

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1941

Date Data Seite

929-931

Page Pagina Ref. No

10 034 618

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