518 Ablauf der Referendumsfrist:

# S T #

24. September 1941.

Bundesgesetz betreffend

Anpassung des Militärstrafgesetzes und der Militärstraf-gerichtsordnung an das schweizerische Strafgesetzbuch.

(Vom 13. Juni 1941.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1940, beschliesst:

I.

Im Militärstrafgesetz werden folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen :

Art. 2.

Dem Militärstrafrecht unterstehen: 8. Zivilpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86bis) oder der Schwächung der Wehrkraft nach Art. 94 bis 96.

Zweiter Abschnitt.

Die Strafbarkeit.

Art. 9bis.

1. Verbrechen gehen.

Verbrechen sind die mit dem Tod und die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen.

Vergehen sind die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen.

519 Art. 10.

Wer wegen Geisteskrankheit, Blödsinns oder schwerer Störung des a. zurcciiBewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat 2"|".llislähla" einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu han- Unzurechnungsfähigdeln, ist nicht strafbar.

keit.

(Abs. 2 fällt weg.)

Art. 11.

(Text unverändert.)

Art. llbls.

Die Bestimmungen der Art. 10 und 11 sind nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben.

Verminderte Zurechnungsfähigkeit.

Ausnahme.

Art. 12.

Abs. 3: Der Eichter kann den Strafvollzug gegen einen verurteilten vermindert Zurechnungsfähigen einstellen. Er entscheidet nach Beendigung der Verwahrung, Behandlung oder Versorgung, ob und inwieweit die Strafe noch zu vollstrecken sei.

Art. 18.

(Text unverändert.)

3. Kinder und Jugendliche.

Kinder.

Art. 15.

Abs. 3: Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge 4. schuld.

seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht Vorsatz und Fahrlässigoder darauf nicht Eücksicht genommen hat, so begeht er das Ver- keit.

brechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Art. 19.

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens 5. versuch.

oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu UnvoiiendeEnde, so kann er milder bestraft werden (Art. 46).

HücM-Stt!*' Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann der Eichter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen.

520 Art. 19bls.

vollendeter Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Tä«geUReüe. Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 46).

Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Eichter die Strafe nach freiem Ermessen mildem (Art. 47).

Art. 21.

(fällt weg.)

A v t £tu.

Of> Aru.

6. Teilnahme.

Anstiftung.

Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

Art. 25.

7. Recntmlislfle Handlungen.

Notwehr.

Gefängnisstrafe.

(Text unverändert.)

Art. 26.

Ziff. 2: Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Eichter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47).

Art. 28.

Abs. 1: Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer zwanzig Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.

Art. 29.

Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre.

Der Eichter kann den zu Gefängnis Verurteilten aus dem Heer ausschliessen. Er kann ihn, wenn seine Tat eine ehrlose oder gegen die Landesverteidigung gerichtete Gesinnung bekundet, für ein bis fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit einstellen.

521

Art. 31.

1. Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn das eidgenössische Militärdepartement bedingt entlassen : wenn er sich in der Anstalt wohl verhalten hat, wenn anzunehmen ist, er werde sich auch in der Freiheit wohl verhalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Hat ein zu lebenslänglichem Zuchthaus Verurteilter fünfzehn Jahre erstanden, so kann ihn das Militärdepartement bedingt entlassen.

Das Militärdepartement hört die Beamten der Anstalt über die bedingte Entlassung eines Gefangenen ari.

2. Das Militärdepartement bestimmt dem bedingt Entlassenen eine Probezeit, während der er unter Schutzaufsicht gestellt werden kann.

Diese Probezeit kommt in der Eegel dem Beste der Strafzeit gleich.

Sie beträgt aber mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

Wird ein zu lebenslänglichem Zuchthaus Verurteilter bedingt entlassen, so beträgt die Probezeit fünf Jahre.

8. Das Militärdepartement kann dem bedingt Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, so die Weisung, sich geistiger Getränke zu enthalten, sich an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Anstalt oder bei einem bestimmten Arbeitgeber aufzuhalten. -Es kann die Einberufung des bedingt Entlassenen-zu einem ausserordentlichen Militärdienst veranlassen.

4. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen oder handelt er, ungeachtet förmlicher Mahnung des Militärdepartements, einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so versetzt ihn das Militärdepartement in das Zuchthaus oder in das Gefängnis zurück.

Die Zeit der bedingten Entlassung wird ihm nicht angerechnet.

5. Bewährt sich der bedingt Entlassene bis zum Ablaufe der Probezeit so ist er endgültig entlassen.

Art. 32.

1. Der Eichter kann den Vollzug einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jahr aufschieben: wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten und, falls es sich um einen Dienstpflichtigen handelt, auch seine militärische Führung erwarten lassen, er werde durch diese Massnahme von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

40

Bedingte Entlassung.

Bedingter Strafvollzug.

822 wenn der Verurteilte überdies innerhalb der letzten fünf Jahre " vor Verübung der Tat weder in der Schweiz noch im Auslande wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Schiebt der Eichter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.

2. Der Eichter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen.

Er kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, so die Weisung, einen Beruf zu erlernen, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sich geistiger Getränke zu enthalten, den Schaden innerhalb bestimmter Frist zu ersetzen. Das eidgenössische Militärdepartement kann die' Einberufung des Verurteilten zu einem ausserordentlichen Militärdienst veranlassen.

Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen, und die Weisungen des Eichters sind im Urteile festzustellen.

Die Aufsicht über die mit bedingtem ' Strafvollzug verurteilten Dienstpflichtigen während des Dienstes wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.

8. Begeht der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen, führt er sich bei der Leistung eines Militärdienstes schlecht, wird er wiederholt zu einer militärischen Disziplinarstrafe verurteilt, handelt er trotz förmlicher Mahnung der Schutzaufsichtsbehörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so lässt das Militärdepartement die Strafe vollziehen.

4. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablaufe der Probezeit, so verfügt das Militärdepartement die Löschung des Urteils im Strafregister.

(Ziff. 5 fällt weg.)

Art. 88.

Abs. 2: Die Folgen der Amtsentsetzung und der Nichtwählbarkeit zu einem Amte treten mit der Eechtskraft des Urteils ein. Ist der Beamte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so wird die Dauer der Nichtwählbarkeit von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist.

Art. 89.

Abs. 1: Wer bei einer Verurteilung zu Zuchthaus oder zu Gefängnis in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt wird, ist unfähig, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen und zu wählen, und er ist nicht wählbar. Er kann nicht Beamter, Mitglied einer Behörde, Vormund, Beistand oder Zeuge bei der Aufnahme von Urkunden sein.

523 Abs. 2: Die Folgen der Einstellung treten mit der Rechtskraft des Urteils ein. Die Dauer der Einstellung wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist.

Art. 40.

Der Bichter kann den Ausländer, der zu Zuchtshaus oder zu Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Verweisung wird an dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist.

Hat sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit bewährt, so kann der Eichter die Landesverweisung aufheben.

Bei Eückfall kann Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

Landes-

verweislins

-

Art. 42.

Abs. 2: Dem Bund verfallen auch Gegenstände, die sich jemand durch eine strafbare Handlung angeeignet hat, wenn während fünf Jahren, von der amtlichen Bekanntmachung an gerechnet, der Eigentümer nicht festgestellt werden kann.

Art. 48.

Abs. 4: Der Eichter bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 45.

Der Bichter kann die Strafe mildern : 2. strntmiidcwenn der Täter gehandelt hat MHdernde aus achtungswerten Beweggründen, umstände, auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldig oder von der er abhängig ist, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung, soweit nicht das dienstliche Pflichtverhältnis der Berücksichtigung dieser Umstände entgegensteht; wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung geführt wurde; wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Eeizung oder Kränkung ihn hingerissen hat; wenn er aufrichtige Beue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat.

524

3. StraN Schaffung.

Ruckfall.

Art. 48.

1. Wird jemand zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthausoder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hat oder aus einer der in den Art. 42--45 des schweizerischen Strafgesetzbuches genannten Anstalten entlassen worden ist, so erhöht der Eichter die Dauer der Strafe. Er ist an das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht geliunden, darf aber das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschreiten.

Der Erlass durch Begnadigung steht der Verbüssung gleich.

2. Eine Bestrafung im Auslande begründet Bückfall, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung erfolgt ist, für die nach schweizerischem Recht die Auslieferung bewilligt werden könnte.

Art. 51.

1. VcrtolguugsvcrjüliruniiFristen.

S. Volistrecknngsverjühiung.

Fristen.

Die Strafverfolgung verjährt in zwanzig Jahren, wenn die strafbare Tat mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Zuchthaus bedroht ist; in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist.

Art. 54.

1. Die Strafen verjähren: Todesstrafe und lebenslängliche Zuchthausstrafe in dreissig Jahren; Zuchthausstrafe von zehn oder mehr Jahren in fünfundzwanzig Jahren ; Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren in zwanzig Jahren; Zuchthausstrafe von weniger als fünf Jahren in fünfzehn Jahren; Gefängnis von mehr als einem Jahr in zehn Jahren; jede andere Strafe in fünf Jahren.

2. Die Verjährung der Hauptstrafe zieht die Verjährung der Nebenstrafen nach sich, mit Ausnahme der Ausschliessung aus dem Heere und der Degradation.

Art. 57.

Ist der Täter in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt worden Wiedereinsetzung und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der jfdie'^bür'lerliehe Ehren- Richter ihn auf sein Gesuch in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder eine eit ' setzen, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder vergleichsweise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

525 Art. 58.

Ist der Täter zu Amtsentsetzung verurteilt worden und ist das Urteil Wiederseit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Richter ihn auf sein tn'cu^wähiGesuch zu einem Amte wieder wählbar erklären, wenn sein Verhalten ek"meiAmztu dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.

Art. 59.

Ist der Täter zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Busse verurteilt Löschung worden und sind seit Vollzug des Urteils bei Zuchthausstrafe mindestens stràfregîstèTM fünfzehn Jahre, bei andern Strafen mindestens zehn Jahre verflossen, so kann der Eichter auf Gesuch des Verurteilten die Löschung des Urteils im Strafregister verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder vergleichsweise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn eine besonders verdienstliche Tat des Verurteilten dies rechtfertigt.

Art. 60.

Der Verbüssung der Strafe wird der Brlass durch Begnadigung Gemeinsame , . , , , , , o o o Bestimmung, gleichgestellt.

· Art. 77.

' 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amt- Verletzung hoher Eigenschaft anvertraut wird, oder das er in seiner dienstlichen glffeimneissSes.

oder amtlichen Stellung wahrnimmt, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Die Verletzung des Dienst- oder Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des dienstlichen oder amtlichen Verhältnisses strafbar.

Art. 78.

1. Wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, fälscht oder Fälschung verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines Aktenstücke, andern zur Herstellung einer solchen unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wer eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, unbefugt unterdrückt oder beseitigt, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

526 Art. 80.

Ziff. 2, Abs. 2: Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit dem Tode oder mit Zuchthaus als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Gefängnis.

Sabotage.

Art. 86bl8.

Wer dem Heere dienende Anlagen oder Sachen vernichtet, beschädigt oder in ihrer Verwendung gefährdet, wer die Tätigkeit einer Behörde oder eines Beamten hindert, stört oder gefährdet, wer Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände oder Abzeichen der schweizerischen Armee oder ihrer Hilfsorganisationen herstellt, sich verschafft, aufbewahrt, verwendet oder einem andern übergibt und dadurch wissentlich die Landesverteidigung beeinträchtigt oder gefährdet, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

Art. 93.

Ziff. 1: Wer im Gebiet der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Untergrabung der militärischen Disziplin.

Art. 99.

Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, die militärische Disziplin zu untergraben, insbesondere Dienstpflichtige zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen zu bewegen oder zu verleiten, wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 103.

Fälschung 1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstboten oder Pflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder Weisungen.

beseitigt,

wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft,

527

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 108.

Wer im Fall eines aktiven Dienstes besondern Anordnungen oder ungehorsam Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einer befolgte Militärperson oder einer zuständigen bürgerlichen Stelle zur Wahrung Anordnungen, der militärischen Interessen erlassen sind, wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 115.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern i. Tötuna.

Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Zuchthaus Tötuntzl!che nicht unter fünf Jahren bestraft.

Art. 116.

Abs. 1: Hat der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung getötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren, so wird er mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.

Art. 118.

Wer einen Menschen auf sein ernstliches und dringendes Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.

Tötung auf Verlangen.

Art. 120.

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird - mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

(Abs. 2 fällt weg.)

Fahrlässige Tötung.

Art. 121.

Ziff. 2: Stirbt der Verletzte an den Folgen der Körperverletzung und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus.

Art. 122.

Ziff. 2: Hat der Täter eine leichte Körperverletzung gewollt, aber eine schwere Körperverletzung verursacht, und konnte er dies voraussehen, so wird er mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.

Ziff. 3: Stirbt der Verletzte an den Folgen der Körperverletzung und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren.

528

Art. 124.

Ziff. 2: Ist die Schädigung schwer, so ist die Strafe Gefängnis.

Nehen der Gefängnisstrafe kann der "Eichter auf Busse erkennen.

Art. 127.

Ziff. 3: Strafbar wegen Teilnahme am Zweikampf sind Sekundanten, Zeugen, Ärzte und andere Beteiligte nur, wenn sie zum Zweikampf aufgereizt haben.

Art. 129.

Ziff. 3 : Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Kaub und Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er das Stehlen gewerbsmässig betreibt, wenn der Diebstahl auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart.

Art. 180.

Ziff. 1: Wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, oder wer, auf einem Diebstahl betreten, an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs ^Monaten bestraft.

Ziff. 2, Abs. 5: Auf lebenslängliches Zuchthaus und in Kriegszeiten auf Todesstrafe kann erkannt werden, wenn die Person, gegen welche die Gewaltanwendung gerichtet war, stirbt und der Täter dies voraussehen konnte, oder wenn er gegen eine Person mit besonderer Grausamkeit handelte.

Art. 186bis.

Zechprellerei.

1. Wer sich in einem Gasthaus oder in einer Pension beherbergen lässt, wer sich in einer Wirtschaft oder in einer Pension Speisen oder Getränke vorsetzen lässt, und den Wirt um die Bezahlung prellt, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 187.

Ziff. 1: Wer jemanden durch Gewalt oder schwere Drohung, oder nachdem er ihn auf andere Weise zum Widerstand unfähig gemacht

529 hat, nötigt, ihm oder einem andern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu gewähren, wer jemanden durch die Ankündigung, er werde etwas bekanntmachen, anzeigen oder verraten, was ihm oder einer ihm nahestehenden Person nachteilig ist, veranlasst, sein Schweigen durch Vermögensleistungen zu erkaufen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.

. Art. 142.

Wer für eine künftige Handlung, die eine Verletzung seiner mili- Sichbestechentärischen oder amtlichen Pflichten enthält, ein Geschenk oder einen «ssen.

andern, ihm nicht gebührenden Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Hat der Täter infolge der Bestechung eine militärische oder amtliche ·Pflicht verletzt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat.

Art. 145.

1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens üble Nachre e oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Euf zu schädigen, ' beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Beweist der Beschuldigte, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprechen, so ist er nicht strafbar.

Der Beschuldigte wird jedoch zum Wahrheitsbeweise nicht zugelassen und ist strafbar, wenn seine Äusserungen, ohne dass der Wahrheitsbeweis im öffentlichen Interesse liegt, sich auf das Privat- oder Familienleben beziehen und vorwiegend in der Absicht erfolgt sind, jemandem Übles vorzuwerfen.

8. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Bichter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

Der Bichter stellt dem Verletzten über den Eückzug eine Urkunde aus.

4. Die Verfolgung der üblen Nachrede verjährt in zwei Jahren.

Art. 146.

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines Verleumdung, unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Buf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

530 wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Euf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat.

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Eichter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Eichter stellt dem Verletzten über den Eückzug eine Urkunde aus.

4. Die Verfolgung der Verleumdung verjährt in zwei Jahren.

Art. 147.

Gemeinsame Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung estimmung. .^ ^ j§LUSgerung faj-çfo gchrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.

Art. 150.

Abs. 1: Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 152.

Abs. 1: Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Eaum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 153.

Abs. 1: Wer eine Frau mit Gewalt oder durch schwere Drohung zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs zwingt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Art. 154.

Nötigung zu Wer eine Person mit Gewalt oder durch schwere Drohung oder tinzüchtlgen nachdem er sie auf andere Weise zum Widerstand unfähig gemacht hat, Handlung. zur Duldung oder zur Vornahme einer andern unzüchtigen Handlung zwingt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis

bestraft.

531 Art. 155.

Abs. 1: Wer mit einer blödsinnigen oder geisteskranken oder mit einer bewusstlosen oder zum Widerstand unfähigen Frau, in Kenntnis ihres Zustandes, den ausserehelichen Beischlaf vollzieht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 155bls.

Wer mit einer schwachsinnigen Frau oder mit einer Frau, deren Unzucht mit geistige Gesundheit wesentlich beeinträchtigt ist, in Kenntnis ihres sinnigen."

Zustandes, den ausserehelichen Beischlaf vollzieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Wer mit einer schwachsinnigen Person oder mit einer Person, deren geistige Gesundheit wesentlich beeinträchtigt ist, in Kenntnis ihres Zustandes, eine andere unzüchtige Handlung vornimmt, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 156.

Ziff. 2: Wer mit einem Kinde unter sechzehn Jahren eine andere unzüchtige Handlung vornimmt, wer ein solches Kind zu einer unzüchtigen Handlung verleitet, wer eine unzüchtige Handlung vor einem solchen Kinde vornimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Ziff. 3: Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens sechzehn Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.

Art. 158.

Für die in den Art. 153 bis 157 genannten strafbaren Handlungen Erschwerende gelten folgende Bestimmungen: Umstände.

Stirbt die Person infolge der Tat und konnte der Täter dies voraussehen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

Wird die Gesundheit der Person infolge der Tat schwer geschädigt und konnte der Täter dies voraussehen, oder handelt der Täter unter Verübung von Grausamkeit, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

Art. 160.

Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführuhg einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Zuchthaus bestraft.

Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr oder zerstört er in Kriegszeiten durch die Brandstiftung dem Heere dienende Sachen, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

^J?"d"

532

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Art. 160bl".

Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Gefängnis.

Art. 168.

Gelährdung Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer brecherische fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Absicht.

Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis Fahrlässige Gefährdung. bis zu fünf Jahren bestraft.

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

Art. 164.

Herstellen, Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder Wetterschaffen annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird von Spreng- mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Stoffen u n d , , . , . , , , Monaten bestraft.

giftigen Gasen.

Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

. Art. 165.

Ziff. l, Abs. 1: Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Art. 169bls.

Störung des 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr ö verkehrse.n au^ der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder

533 gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.

Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 170.

Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Störung des Eisenbahnverkehrs.

Art. 171.

Ziff. 1: Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- oder Telephonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 172.

1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Betrifft die Fälschung oder der Missbrauch ein öffentliches Eegister, eine öffentliche Urkunde, eine eigenhändige letztwillige Verfügung, ein Emissionspapier, einen Wechsel oder ein anderes Ordrepapier, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

8. In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder auf disziplinarische Bestrafung erkannt werden.

Urkundenfälschung.

S34

Art. 178.

Erschleichung Wer durch Täuschung bewirkt, dass sein Vorgesetzter, ein Beamter Beìfrk'umiung. oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 174.

UnterWer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, ^Urkunden?" vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Eechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 175.

Gemeinsame Urkunden sind Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, oder est gen!iun" Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

öffentliche Urkunden sind die von einer Behörde, die von einem Beamten kraft seines Amtes und die von einer Person öffentlichen Glaubens in dieser Eigenschaft ausgestellten Urkunden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.

Die Artikel 172 bis 174 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.

Art. 176.

Abs. 1: Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Art. 42 bis 45 des schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 177.

Ziff. 1: Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Arrestanten, einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 178.

Falsche An1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer milisc uidigung. jgjiggkgQ ocier bürgerlichen Stelle eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,

535 wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung oder einen Disziplinarfehler, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 179.

Wer in einem Militärstrafverfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten.

Art. 179bls.

Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 178) oder seine falsche Aussage (Art. 179) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Kechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen. .

Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 179), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Eichter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

Falsches Zeugnis.

Falsches Gutachten.

Falsche Übersetzung.

Strafmilderungen.

Art. 215.

Abs. 1: Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungsund die Vollstreckungsverjährung finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden ist und dieses Gesetz für den Täter das mildere ist.

Art. 217.

Die Réhabilitation richtet sich nach den Bestimmungen dieses Rehabilitation.

Gesetzes auch bei Urteilen, die auf Grund der bisherigen Strafbestimmungen ausgefällt worden sind.

Ebenso richtet sich die Löschung der Eintragung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Urteils im Strafregister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 226.

Disziplinarische Bestrafungen sind nicht in die Strafregister auf- Strafregister, zunehmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 859 bis 364 des schweizerischen Strafgesetzbuches.

536 Art. 227.

(fällt weg.)

II.

Die Art. 214, 216 und 217 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 werden aufgehoben und durch folgende in das Militärstrafgesetz vom 18. Juni 1927 aufzunehmende Bestimmungen ersetzt: Der zweite Abschnitt des dritten Buches desselben erhält folgende Überschrift: Zweiter Abschnitt.

Gerichtsbarkeit. Verfahren. Urteilsvollzug. Strafregister.

Rehabilitationsverfahren und Begnadigung.

VI. Begnadigung.

Art. 282bls.

Zulässigkeit.

Die Begnadigung ist zulässig bei allen durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochenen Strafen mit Ausnahme der Disziplinarstrafen.

Zuständigkeit.

Art. 282««.

Das Eecht der Begnadigung mit Bezug, auf Urteile, die auf Grund des Militärstrafgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: o. in den Fällen, in denen ein Militärgericht geurteilt hat, durch den Bundesrat, wenn aber ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden ist, durch diesen.

Lautet das Urteil auf Todesstrafe oder ist es vom ausserordentlichen Militärgericht gefällt worden, so steht das Recht der Begnadigung der Bundesversammlung zu; 6. in den Fällen, in denen die Bundesassisen oder das Bundesstrafgericht geurteilt haben, durch die Bundesversammlung; c. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.

Art. 2S2"uater.

Begnadigungj)as Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten gestellt werden.

Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, kann der Bundesrat oder die Kantonsregierung von sich aus das Begnadigungsverfahren aufnehmen.

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht erneuert werden darf.

537 Die Einreichung eines Begnadigungsgesuches hemmt den Strafvollzug nur, wenn das Urteil auf Todesstrafe lautet. Vorbehalten bleibt Art. 211 der Militärstrafgerichtsordnung.

Art. 232quinquies.

Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

Die privatrechtlichen Folgen eines Strafurteils und das Kostenerkenntnis werden durch die Begnadigung nicht berührt.

m.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Hat jemand eine strafbare Handlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 13. Juni 1941.

Der Präsident: Dr. Nietlispach.

Der Protokollführer: G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 13. Juni 1941.

Der Präsident: Albert Malche.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 13. Juni

1647

1941.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Bovet.

Datum der Veröffentlichung: 26. Juni 1941.

Ablauf der Referendumsfrist: 24. September 1941.

Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

41

Wirkungen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend Anpassung des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung an das schweizerische Strafgesetzbuch. (Vom 13. Juni 1941.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1941

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.06.1941

Date Data Seite

518-537

Page Pagina Ref. No

10 034 541

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.