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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Art. 16 und des ergänzten Art. 59 der Verfassung des Kantons Uri.

(Vom 3. November 1941.)

Herr Präsident!

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Hochgeehrte Herren!

Mit Zuschrift vom 11. Oktober 1941 ersuchen Landammann und Begierungsrat des Kantons Uri um die eidgenössische Gewährleistung der in der Volksabstimmung vom 5. Mai 1940 beschlossenen Abänderung von Art. 16 der kantonalen Verfassung sowie der in der Volksabstimmung vom 4. Mai 1941 beschlossenen Ergänzung des Art. 59 dieser Verfassung durch eine lit. p.

Der bisherige und der neue Art. 16 lauten wie folgt: Bisheriger Text.

.Art. 16.

Neuer Text.

Art. 16.

Jede politische Beamtung und lehramtliche Anstellung wird nur auf eine bestimmte Amtsdauer übertragen, welche, in Ermangelung von Spezialvorschriften, 4 Jahre beträgt. Vor Ablauf derselben darf eine Amtsentsetzung ohne gerichtliches Urteil nicht stattfinden. Vorbehalten bleiben Fälle zeitweiliger Einstellung im Amte durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.

Die Demission während der Amtsdauer ist unzulässig, ausserordentliche Verhältnisse vorbehalten.

Jede politische Beamtung und lehramtliche Anstellung wird nur auf eine bestimmte Amtsdauer übertragen, welche für eine politische Beamtung, in Ermangelung von Spezialvorschriften, 4 Jahre beträgt.

Die Gemeinden sind befugt, an Stelle der periodischen Wiederwahl, das Dienstverhältnis ihrer Lehrpersonen durch besondere Anstellungsverträge zu regeln. Für jene Lehrkräfte, deren Dienstverhältnis nicht durch besondere Anstellungsverträge geregelt ist, wird eine Amtsdauer von 4 Jahren festgesetzt.

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Bundesblatt.

93. Jahrg. Bd. I.

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Vor Ablauf der Amtsdauer darf eine Amtsentsetzung ohne gerichtliches Urteil nicht stattfinden. Vorbehalten bleiben Fälle zeitweiliger Einstellung im Amte durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.

Die Demission während der Amtsdauer ist unzulässig, ausserordentliche Verhältnisse vorbehalten.

Die neue Bestimmung des Art. 59 lautet:

Art. 59.

Die Befugnisse des Landrates sind: p. die Bewilligung neuer Märkte, sowie die Aufhebung oder Verlegung schon bestehender.

Die erste Verfassungsänderung vom 5. Mai 1940 betrifft das kantonale Beamtenrecht. Insbesondere wurden die Gemeinden kompetent erklärt, das Dienstverhältnis des Lehrpersonals durch Anstellungsverträge zu regem.

Durch die zweite Verfassungsänderung vom 4. Mai 1941 wurde dem Landrat eine neue Kompetenz erteilt; der Landrat ist nun zuständig, bisherige Märkte aufzuheben oder zu verlegen und neue Märkte zu bewilligen. Früher war die Landsgemeinde zuständig. Die Zuständigkeit musste neu geordnet werden, da die Landsgemeinde durch die Urnenabstimmung ersetzt worden ist.

Beide Verfassungsänderungen betreffen nur die interne Rechtsordnung des Kantons Uri und berühren das Bundesrecht nicht. Wir beantragen Ihnen deshalb, durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die beiden Verfassungsänderungen des Kantons Uri zu gewährleisten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. November 1941.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Wetter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 16 und des ergänzten Art. 59 der Verfassung des Kantons Uri.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. November 1941, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts enthalten, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst :

Art. 1.

Der in der Volksabstimmung vom 5. Mai 1940 beschlossenen Abänderung des Art. 16 und der in der Volksabstimmung vom 4. Mai 1941 beschlossenen Ergänzung des Art. 59 der Verfassung des Kantons Uri wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Art. 16 und des ergänzten Art. 59 der Verfassung des Kantons Uri. (Vom 3.

November 1941.)

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Jahr

1941

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29

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4199

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.11.1941

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865-867

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