84

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Berufe des Decolleteurs.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Berufe des Decolleteurs.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung: Decolleteur.

Lehrzeitdauer: 8 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Die Ausbildung von Lehrlingen kann sowohl in den hauptsächlich in der West- und Nordwestschweiz vorkommenden Decolletage-Fabriken der Uhrenund der Metallindustrie, wie auch in Schraubenfabriken gemäss dem nachstehenden Lehrprogramm erfolgen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l--2 gelernten Decolleteuren tätig ist, darf jeweils nur einen Lehrling annehmen.

Betriebe, in denen ständig 8--6 gelernte Decolleteure beschäftigt sind, dürfen gleichzeitig zwei Lehrlinge ausbilden. Auf je ein bis fünf weitere gelernte und ständig beschäftigte Decolleteure darf ein weiterer Lehrling ausgebildet werden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

85 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

A n m e r k u n g : Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist vor allem an Ordnung, Eeinlichkeit, Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei der Ausübung des Berufes zu gewöhnen. Er soll im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an zu allen beruflichen Arbeiten herangezogen und zur Führung eines Arbeitsbuches angehalten werden. Die Art der herzustellenden Drehteile ist so viel wie möglich zu variieren.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Handhabung, Instandhaltung und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen. Merkmale, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der wichtigsten Werkstoffe, wie Eisenund Stahlarten, Nichteisenmetalle, Legierungen, Halbfabrikate und Pp.hmip.rmittel. Die wichtigsten Arbeitsverfahren samt den zugehörigen Bearbeitungsvorschriften. Die verschiedenen Automaten, Aufbau, Wirkungsweise und Einstellen der einzelnen Teile und der verschiedenen Zusatzapparate. Abhängigkeit von. Tourenzahl, Schnittgeschwindigkeit und Vorschub in bezug auf das zu verarbeitende Material. Grundbegriffe über die Funktion und das Herstellen der Kurvenscheiben. Messwerkzeuge und Toleranzen. Lesen von Werkstattzeichnungen. Unfall- und Krankheitsverhütungsmassnahmen.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Anlernen im Feilen, Sägen, Fräsen. Drehen einfacher Formen von Hand und mit Drehsupporten nach Mass.

Schmieren der Maschinen. Einbringen des zu verarbeitenden Materials in die Automaten. Messen mit Kaliber, Mikrometer und Speziallehren. Lesen von Zeichnungen.

Zweites Lehrjahr.

Anfertigen, Härten und Anlassen von Dreh- und Abstechstählen. Schleifen und Auswechseln von Werkzeugen, wie Stähle, Zentrierwerkzeuge, Bohrer, Bundesblatt.

93. Jahrg.

Bd. I.

7

86

Gewindebohrer, Schneideisen und Spannzangen. Einführen in das Einrichten von Automaten für verschiedene einfache Drehteile.

Drittes Lehrjahr.

Mithelfen heim Auseinandernehmen, Beinigen, Zusammenstellen und Kontrollieren ganzer Automaten. Selbständiges Einrichten von Automaten für schwierige Drehteile. Überwachen mehrerer Automaten.

Am Schlüsse der Lehrzeit soll der Lehrling imstande sein, eine Serie von Automaten selbständig einzurichten und zu überwachen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der 'Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1941 in Kraft.

Bern, den 26. Dezember 1940.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampîu.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Decolleteurs.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Decolleteurs.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen);

87

b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprulung in den beruîskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Decolleteur nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl von Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung, sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz und die Werkzeuge anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten und das Material auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

Der Kandidat ist wenn immer möglich auf den gleichen Automatentypen zu prüfen, auf denen er gelernt hat.

Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2% Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 16 Stunden, b. Berufskenntnisse ca. l Stunde, c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

. a. Arbeitsprüfung.

Jeder Lehrling hat unter Berücksichtigung der Art der im Lehrbetrieb hergestellten Stücke folgende Arbeiten auszuführen: Herstellen von mindestens je einem Dreh- und Abstechstahl. Schleifen von Stählen, Bohrern, eventuell Gewindebohrern.

Vollständiges Einrichten eines Automaten für ein Drehteil nach Zeichnung mit Toleranzangabe, wobei die Kurvenscheiben zur Verfügung gestellt werden.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen, Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete;

88

M a t e r i a l k u n d e und M e t a l l b e a r b e i t u n g : Merkmale, Eigenschafter und Verwendung der wichtigsten in der Decolletage bzw. in der Schraubenfabrikation vorkommenden Werkstoffe wie Eisen, Stähle, Nichteisenmetalle Legierungen, Schmier- und Kühlmittel. Die verschiedenen Methoden der Bearbeitung der Metalle. Ihr Verhalten beim Schmieden, Härten, Anlassen Schärfen, Drehen, Bohren.

Werkzeuge, Messwerkzeuge und handlung und Unterhalt.

Maschinen. Verwendung, Be-

Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Aufbau, Wirkungsweise und Einsteller der Automaten und Zusatzapparate. Schnittwinkel der Stähle, Tourenzahl und Schnittgeschwindigkeit. Funktion und Einstellen der Kurvenscheiben Toleranzen. Unfallverhütung. Lesen von Zeichnungen.

c. Fachzeichnen.

Skizzieren verschiedener Drehteile von freier Hand mit den erforderliche!]

Schnitten und Massangaben. Erstellen einer Werkzeichnung anhand dei Skizze mit. Angabe der Reihenfolge der Arbeitsprozesse.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeiten:

vorzüglich hinsichtlich Ausführung und Zeitaufwand . .

sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet . . . . . ' .

noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Decolleteur zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung:

Note:

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfer, die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

89

a. Arbeitsprüfung (ca. 16 Stunden).

Herstellen der Stähle.

Aufsetzen der Kurvenscheiben und Eeglieren der Spannvorrichtung.

Feinschleifen und Zentrieren der Stähle.

Einstellen des Drehstückes (Hebelverhältnisse und Feineinstellung der Stähle).

» 5. Güte (Genauigkeit) des Drehstückes.

Pos.

» » »

1.

2.

3.

4.

6. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. 1. Materialkunde und Metallbearbeitung.

» 2. Werkzeuge, Messwerkzeuge und Maschinen.

» 3. Allgemeine Fachkenntnisse.

c. Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos. 1. Beurteilung der Skizzen (Richtigkeit, Massangaben).

» 2. Beurteilung der Werkzeichnung (Darstellung, Strich, Sauberkeit).

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, wovon die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ^-/6 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1941 in Kraft.

Bern, den 26. Dezember 1940.

Eidgenössisches 2426

Volksioirtschaftsdepartement: Stampili.

90

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Dezember

1939

1940

1. Januar bis 31. Dezember

1939

1940

Rohertrag der eidgenössische] Stempelaligabe n: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. De·zember 1927 und vom 24. Juni 1937.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

285 218. 09 578 312. 14 5735033.23 7 365 919. 68 328544.20 140 960. 05 1919871.80 1 644 432. 70 2. Aktien 5 112.-- 3. GmbH.-Anteile . . .

3 969. -- 56 679. -- 39 456. -- 4. Genossenschafts1 201.45 50617.12 4 964. 65 Anteile . . . .

88 659. 69 5. Ausland. Wertpapiere .

800.-- 1212.-- 3 058 733. 80 17 203. 20 6. Umsatz inländ. Wert39 946. 10 48 385. 56 657 497. 66 588 979. 87 papiere 7. Umsatz ausländ. Wert147501.55 89 390. 29 2 304 115. 53 1 413 078. 29 104 555. 10 81 296. 25 1253071.95 1 131 740. 10 8. Wechsel 690 123. 40 298738.75 5937717.40 5889219.93 9. Prämienquittungen . .

212063.-- 184 484. 75 2 469 825. 18 2 659 005. 57 10. Frachturkunden . . .

Total 1--10 1 818 828. 09 1 427 950. 24 23 481 205. 24 20 799 652. 46 &. Abgaben auf Grund der Bundesgeset ze vom 25. Ju ni 1921/22. D(izember 1927 und vom 24. Juni 1937.

11. Coupons v. Obligationen. 753 706. 48 693 502. 31 10 334 692. 76 10051612.43 12. Coupons von Aktien .

626813.96 644 524. 92 9 397 138. 71 9 346 776. 52 13. Coupons von GmbH.4151.7] Anteilen 878. 39 3 301. 04 19. 15 14. Coupons von Genossenschafts-Anteilen . . .

4 925. 68 2 700. 68 333 560. 70 306 276. 77 15. Coupons von ausländischen Wertpapieren 2 406. 90 9 463. 20 2 181 033. 95 207 482. 17 Total 11--15 1 387 872. 17 1 351 069. 50 22 249 727. 16 19 916 299. 60 Total 1--15 3 206 700. 26 2779019.74 45 730 932. 40 40 715 952. 06 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbe ,chlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschlüsse vom ; 1. Januar 193 6 und 22. Dezember 1938.

16. Erhöhung der Couponabgabe 1 385 465. 25 1 341 606. 27 20 068 692. 86 19708817.19 17. Kommanditbeteiligungen . . . .

3 754. -- 19 152. 20 63 080. 35 121385.-- 326. 50 1 811 748. 96 465254.35 18. Verschiedenes ') . .

28 067. 20 Total 16--18 1 417 286. 45 1 361 084. 97 21 943 522. 17 20 295 456. 54 Total 1--18 4 623 986. 71 4140 104.71 67 674 454. 5761 011 408. 60 19. Bussen 1 012. 75 760. 20 45 077. 10 12 446. -- 2413 Total 1--19 4 624 999. 46 4140864.91 67 719 531. 67J61 023 854. 60 ') Abgabe auf über 3 bis Bmonatifren "Bankgutriabe n und ihrem Ertrage und Abgäbe auf Urkunden über Mit eiRentumsreclite.

91

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Art 41, 44 und 62 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914/ 27. Juni 1919 betreffend die Arbeit in den Fabriken, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird bis 12. April 1941 erneuert für die Schiffli-, Handmaschinen- und Kettenstichstickerei, mit Inbegriff des Nachstickens, Scherlens, Ausschneidens und Nähens 'von Stickereiwaren.

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehende Bewilligung in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden.

III. Vorbehalten bleiben allfällige allgemeine Vorschriften und Weisungen über die Handhabung des Art. 41 im Hinblick auf die Wirtschaftslage.

IV. Diese Verfügung tritt rückwirkend auf den 2. Januar 1941 in Kraft.

Bern, den 16. Januar 1941.

2413

Eidgenössisches Volksunrtschaftsdepartement : Stampili.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Gesellschaft der Vevey-Chexbres-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihr auf Grund von Art. 9 und 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung von Eisenbahnen bewilligt werden, das auf ihrer 7,825 km langen normalspurigen Linie von Vevey nach Puidoux-Chexbres (einschliesslich 343 m Geleise zu den Drehscheiben in Vevey und Puidoux-Chexbres) errichtete Pfandrecht I. Banges von Fr. 500 000 auf Fr. 750 000 zu erhöhen.

Zweck: Sicherstellung eines neuen Darlehens von Fr. 250 000, das. zur Elektrifikation der Bahn dienen soll.

Soweit in den Bahnhöfen Vevey und Puidoux-Ohexbres Grund und Boden der Schweizerischen Bundesbahnen benützt wird, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau, nicht aber den Unterbau.

92

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, Abteilung Rechtswesen und Sekretariat, in Bern, bis und mit 8. Februar 1941 schriftlich einzureichen.

Bern, den 15. Januar 1941.

2413

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Rechtswesen and Sekretariat.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1940

1939

Zu-oder Abnahme

Januar bis Ende November . . . . 1048 2089 -- 1041 Dezember 63 97 -- 34 Januar bis Ende Dezember . . . . 1111 2186 -- 1075 B e r n , den 14. Januar 1941.

2413 Eidgenössisches Auswanderungsamt.

# S T #

Wettbewerb- and Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat eine

Zusammenstellung der

Interpretationskreisschreiben zum

Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr und der Vollziehungsverordnung vom 25. November 1932 herausgegeben. Diese Zusammenstellung enthält neben den bis Ende 1937 ergangenen Kreisschreiben auch verschiedene vom Ausschuss der kantonalen amtlichen Automobilexperten in Verbindung mit dem Departement aufgestellte Normen über technische Fragen sowie Hinweise auf alle Durchführungserlasse zum Automobilgesetz.

Die Broschüre kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 1.50 (für Behörden Fr. 1. --), zuzüglich 10 Rp. Porto, bezogen werden.

Postcheckkonto III 233..

766

Orucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1941

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.01.1941

Date Data Seite

84-92

Page Pagina Ref. No

10 034 456

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.