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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Maschinenschlosserberufe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

. Reglement über die Lehrlingsausbildung im Maschinenschlosserberufe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung : Maschinenschlosser.

Lehrzeitdauer: 4 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Die Annahme von Lehrlingen im Maschinenschlosserberuf kann nur in Maschinenfabriken und grössern Reparaturwerkstätten erfolgen, die auf Grund ihrer industriellen Fabrikationsmethoden und Erzeugnisse in der Lage sind, Lehrlinge gemäss dem in Ziff. 3 erwähnten Lehrprogramm auszubilden.

Für die übrigen Betriebe des Maschinen- und Apparatebaues kommt dagegen in der Regel nicht die Ausbildung von Maschinenschlosser-, sondern von Mechanikerlehrlingen in Betracht. Der Mechaniker erhält eine weniger eingehende Ausbildung am Schraubstock als der Maschinenschlosser, dafür eine allgemeinere an den Werkzeugmaschinen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Für Betriebe, die neben gelernten Maschinenschlossern auch noch gelernte Angehörige verwandter Berufe, wie Mechaniker, Dreher, Werkzeugmacher

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dauernd beschäftigen, beträgt der zulässige Höchstbestand sämtlicher Lehrlinge ein Drittel der erwähnten, ständig beschäftigten, gelernten Arbeitskräfte.

Die Zahl der Lehrlinge in den verschiedenen Berufsarten hat in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der ständig beschäftigten, gelernten Arbeiter des betreffenden Berufes zu stehen. Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel an geeigneten Lehrstellen oder gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde vorübergehend die Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm für die Werkstattausbildung.

A. Allgemeines.

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling soll im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an zu beruflichen Arbeiten herangezogen werden. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären und zur Führung von Arbeits- und Zeitnotierungen anzuhalten.

Der Lehrling ist vor allem an Eeinlichkeit, Ordnung und Zuverlässigkeit, sowie an genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

B. Berufskenntnisse.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: a) Materialkenntnisse: Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten im Maschinenbau zur Verarbeitung kommenden Werkstoffe, wie GUSS- und Stahlarten, Metallegierungen, Nichteisenmetalle und Halbfabrikate, Dichtungs- und Isoliermaterialien, Hilfsmaterialien und Brennstoffe.

b) W e r k z e u g k e n n t n i s s e : Handhabung, Instandhaltung und Anwendungsmöglichkeiten der gebräuchlichsten Handwerkzeuge, der wichtigsten Mess- und Kontrollwerkzeuge und Lehren für die Metallbearbeitung. Grundbegriffe der gebräuchlichsten Werkzeugmaschinen, Maschinenwerkzeuge und Vorrichtungen.

116 c) Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Die wichtigsten Arbeitsverfahren für Hand- und Maschinenarbeiten, samt den zugehörigen Bearbeitungsvorschriften. Arbeitszeitschätzungen. Die gebräuchlichsten Maschinenelemente und deren Anwendungsgebiete im Maschinenbau. Lesen von Werkstattzeichnungen mit Material-, Bearbeitüngs- und Genauigkeitsangaben.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

C. Werkstattarbeiten.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für eine planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Verteilung der verschiedenen Ausbildungsarbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Handhaben, Anwenden und Instandhalten der einfacheren Werkzeuge. Erlernen der grundlegenden Feilfertigkeiten. Üben im Meissein und Sägen.

Messen mit verstellbaren und festen MessWerkzeugen. Üben im Anreissen.

Bedienen und Instandhalten einfacher Bohrmaschinen. Bohren und Versenken von Löchern in kleineren Werkstücken.

Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindeschneidkluppe.

Verputzen von gegossenen, gepressten oder geschweissten Werkstücken mit Feile, Schmirgel- oder Polierscheibe. Entgraten maschinell bearbeiteter Werkstücke.

Bohren von Löchern mit Bohrwinde, Handbohrmaschine und Bohrknarre.

Ausreiben konischer und zylindrischer Löcher nach Stiften, Zapfen oder Lehrdornen.

Eichten und Biegen dünner Stäbe und Bleche. Einfache Nietarbeiten.

Schleifen bzw. Schärfen einfacher Werkzeuge, wie Spitzbohrer, Meissel und Beissnadeln.

Zweites Lehrjahr.

Erweiterte Ausbildung im Bearbeiten von Aussen- und Innenflächen an einfacheren Werkstücken auf vorgeschriebene Masse und Genauigkeit.

Feilen und Einpassen zylindrischer und konischer Stifte. Einsetzen von Gewindebolzen, Abschneiden von Schraubenfedern auf Länge und Anbiegen der Ösen. Einfache Stanzarbeiten auf der Handstanze. Einpassarbeiten an

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Keilen, Gelenkstücken, Vier- und Sechskantzapfen und ihren Gegenstücken.

Herstellen von Schmiernuten an Wellen, in Lagerschalen und -büchsen.

Schwierigere Bieg- und Nietarbeiten (Kaltbehandlung). Weich- und Hartlöten.

Schwierigere Bohr- und Eeibarbeiten.

Schmieden, Härten und Schleifen bzw. Schärfen einfacher Werkzeuge, wie Schraubenzieher, Schaber, Keissnadeln, Durchschläge, Flach-, Kreuz- und Nutemneissel. Schärfen von kleinern Spiralbohrern.

Soweit möglich .Bedienen und Instandhalten einfacher Hobel- und Stossmaschinen, Hobeln und Stossen kleinerer, einfacher Werkstücke.

Drittes Lehrjahr.

Weiteres Vervollkommnen der bisher gelernten Arbeitsverfahren.

Abrichten und Schaben kleinerer, ebener Flächen nach Tuschierplatte oder Gegenstücken.

Anfertigen von einfachen Kontrollwerkzeugen (Blechlehren, Lineale und Winkel), von Biege- und Bohr Vorrichtungen.

Anreissen einfacher Werkstücke für die Weiterbearbeitung durch Dritte.

Mithelfen bei Keparaturen an Maschinen.

Selbständiges Bearbeiten und Zusammenpassen von Maschinenteilen, unter Berücksichtigung von Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit) und Zeitaufwand.

Mithelfen beim Ausführen beruflicher Arbeiten aller Art.

Viertes Lehrjahr.

Ausführen schwierigerer Maschinenschlosserarbeiten, wie Einpassen von Lagerschalen, Schiebestücken und Gelenkteilen. Aufkeilen von Scheiben und Zahnrädern. Ausbalancieren von Riemenscheiben.

Einschaben von Lagern nach Welle oder Kaliberzapfen. Schaben von Gleitführungen und Abdichtungsflächen nach Tuschierlineal oder Gegenstück.

Selbständiges Anfertigen, Zusammenbauen und Einstellen oder Regulieren von Vorrichtungen, Getrieben und Apparaten.

Mithelfen beim Zusammenbauen und Ausprobieren von Maschinen.

Anmerkungen: Bei vorhandener Gelegenheit und genügender Eignung des Lehrlings ist es empfehlenswert, ihn auch in die einfachen Dreharbeiten einzuführen.

Bei Serienfabrikation ist auf periodische Abwechslung der Arbeitstechniken zu achten.

Die Ausbildung des Lehrlings ist so zu fördern, dass er am Ende seiner Ausbildungszeit die im vorstehenden Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

118 4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. März 1941 in Kraft.

Bern, den 19. Dezember 1940.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Maschinenschlosserberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Maschinenschlosserberufe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann

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Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von wenigstens einem Experten dauernd und gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung, sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Werkzeuge und Werkzeugmaschinen in gutem bzw. betriebsbereitem Zustande zur Verfügung zu stellen. Alle Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen sind dem Kandidaten erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären.

Die Experten haben den Prüfling ruhig und wohlwollend zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3% Tage: a. Arbeitsprüfung 23--24 Stunden; 6. Berufskenntnisse l--2 Stunden; c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt noch die Prüfung der geschäftskundlichen Fächer nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Arbeitsstücken die nachstehenden, im Maschinenschlosserberuf allgemein vorkommenden Arbeiten entsprechend den in der Zeichnung angegebenen Bearbeitungsarten, Formen, Massen und Genauigkeitsgraden auszuführen.

1. Allgemeine B e r u f s a r b e i t e n : Anreissen, Körnern, Sägen und Meissein mit Flach-, Kreuz- oder Nutenmeissel. Schleifen, bzw. Schärfen einfacher Werkzeuge, wie Körner, Eeissnadel, Meissel, Spitzbohrer und Schaber.

2. Bohren, Gewindeschneiden und N i e t a r b e i t e n : Bohren, Ausreiben und Senken. Schneiden von Innen- und Aussengewinden. Einpassen von Schrauben oder Gewindebolzen. Kleinere Nietarbeiten.

3. F l ä c h e n f e i l e n : Feilen ebener und winkelrechter Flächen auf vorgeschriebene Oberflächenbeschaffenheit (Schruppen oder Kreuzstrichfeilen, Schlichten oder Abziehen) und Massgenauigkeit.

Bei allen Massen ohne besondere Genauigkeitsangabe (Toleranz oder Sitz) sind Massabweichungen von höchstens + 0,1 mm zulässig.

120 4. Fassonfeilen: Feilen von Abschrägungen, Abrundungen, Hohlkehlen und gewölbten Flächen nach Gegenstücken oder Lehren.

5. Einpassarbeiten: Zusammenarbeiten von Paßstücken, wie Längs- und Querkeil-, Vier- und Sechskantverbindungen, Gleitführungen und Gelenkstücken nach vorgeschriebenem Lauf-, Schiebe- oder Festsitz.

6. Schabarbeiten: Schaben und Eintuschieren gerader oder halbrunder Flächen nach Abrichtplatte, Kaliberzapfen oder Gegenstück.

Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können durch die Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinenund Metallindustrieller in Zürich bezogen werden.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkenntnisse : Merkmale, Eigenschaften und Verwendungszwecke der wichtigsten im Maschinenbau zur Verwendung kommenden Werkund Betriebsstoffe, wie Gussarten, Stahlarten (Bau- und Werkzeugstähle, Form-, Schrauben- und Nieteisen). Nichteisenmetalle: Beine Metalle und Metallegierungen. Halbfabrikate: Formstähle, Bleche und Bohre. Nichtmetallische Werkstoffe: Dichtungs- und Isoliermaterialien.

Hilfsmaterialien : Beinigungs-, Schmier-, Bostschutz-, Lot-, Schweiss- und Schleifmittel. Brennstoffe.

2. Werkzeugkenntnisse : Handhabung, Instandhaltung und Anwendungsmöglichkeiten der gebräuchlichsten Handwerkzeuge für die Metallbearbeitung, der wichtigsten Mess- und Kontrollwerkzeuge und Lehren. Grundbegriffe über die einfacheren Werkzeugmaschinen mit den zugehörenden Maschinenwerkzeugen und Vorrichtungen.

8. Allgemeine Fachkenntnisse: a. Arbeitsverfahren: Feilen, Sägen, Meissem, Anreissen, Gewindeschneiden mit Gewindebohrer und -schneidkluppe. Biegen, Nieten, Weich- und Hartlöten, Schmieden, Härten und Schweissen.

Grundbegriffe über die wichtigsten Maschinenarbeiten.

b Bearbeitungsvorschriften: Besondere Bearbeitungsarten, Oberflächenbeschaffenheit und Warmbehandlungen.

Genauigkeitsangaben: Tolerierte Masse, Sitzarten (Passungen) und Gütegrade (Qualitäten). Grundbegriffe über Grenzlehren und Passungssysteme (ISA-Toleranzsystem).

Arbeitszeitschätzungen.

c. Maschinenelemente: Gewindesysteme und Gewmdeformen. Schrauben, Nieten und Keile, Lager, Wellen und Kupplungen. Biemen-, Zahnräderund Schneckengetriebe.

Die verschiedenen Schmiersysteme für flüssige und konsistente Schmiermittel.

121 d. Maschinenkunde: Grundbegriffe der gebräuchlichsten Kraftmaschinen und deren Wirkungsweise, wie Wasser-, Dampf-, Verbrennungs- und elektrische Maschinen.

e. Verschiedenes: Lesen von Werkstattzeichnungen mit Stücklisten, Material-, Bearbeitungs- und Genauigkeitsangaben, Zusammenstellungszeichnungen mit Legenden und Montagevorschriften.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

c. Fachzeichnen. .

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen einer Skizze mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben nach vorhandenem einfachem Werkstück, oder Aufzeichnen von Einzelteilen mit den erforderlichen Eissergänzungen aus âner Zusammenstellungszeichnung.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreis mit Zirkel) anzufertigen.

5. Beurteilung und Notengebung.

Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Arbeitsgüte 'Aussehen und Genauigkeit der Arbeit) und Handfertigkeit. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten anhand nach Gehender Notenabstufung zu beurteilen: Eigenschaften der Arbeit Beurteilung Note Durchwegs vorzüglich sehr gut l jwischennote sehr gut bis gut 1,5 S weckentsprechend, nur mit geringen Mängeln behaftet gut 2 'wischennote gut bis genügend 2,5 Protz gewisser Mängel noch brauchbar . . .

genügend 3 )en Mindestanforderungen, die an einen angehenden Maschinenschlosser zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Vollständig unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen ie Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind icht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Facheichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und it auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können von der Gejhäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallidustrieller in Zürich unentgeltlich bezogen werden.

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A r b e i t s p r ü f u n g (23--24 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind für die Positionen l--6 die Genauigkeit (fachgemässe und masshaltige Ausführung) und die Arbeitsweise (berufliche Fertigkeit) zu berücksichtigen.

Pos. 1: Allgemeine Berufsarbeiten: Anreissen, Sägen, Meissein, Werkzeuge schärfen.

» 2: Bohren, Ausreiben, Gewindeschneiden, Nieten.

» 3: Flächenfeilen (Oberflächenbeschaffenheit, Winkel und Massgenauigkeit).

» 4: Fassonfeilen: Abschrägungen, Abrundungen, Hohlkehlen und gewölbte Flächen.

» 5: Einpassarbeiten: Paßstücke nach vorgeschriebenen Sitzarten.

» 6: Schabarbeiten: Schaben von Flächen und Eintuschieren.

» 7: Arbeitsmenge (Zeitaufwand).

Berufskenntnisse (l--2 Stunden).

Pos. l : Materialkenntnisse.

» 2: Werkzeugkenntnisse.

» 3: Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 8 Stunden).

Pos. 1: Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2: Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

>> 3: Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung, Arbeitsmenge).

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgestellt, die aus folgenden 4 Noten ermittelt wird, von denen die Note dei Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme) sie. ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungs formular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der kantonalen Behörde zu zustellen.

123 6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. März 1941 in Kraft.

Bern, den 19. Dezember 1940.

Eidgenössisches 2498

Volksioirtschaftsdepartement: Stampfli.

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Berufe des Schreibmaschinenreparateurs.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Berufe des Schreibmaschinenreparateurs.

1. Berufsbezeichuung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung : Schreibmaschinenreparateur.

Dauer der Lehrzeit: 3% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeit bewilligen.

Es können nur solche Betriebe Sehreibmaschinenreparateure ausbilden, die mit den notwendigen Maschinen und Werkzeugen versehen sind, wie Drehbank, Bohrmaschine, Schleifscheiben, Lot- und Hartlöteinrichtung, Anreiss-, Mess-, Hand- und Maschinenwerkzeuge.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf er jeweilen einen Lehrling ausbilden, vorausgesetzt, dass es der Geschäftsbetrieb dem Meister erlaubt, dem Lehrling genügend Zeit zu widmen. Sind neben dem Meister noch ständig l--3 gelernte Sehreibmaschinenreparateure tätig, so darf ein zweiter Lehrling eingestellt werden, wenn der erste mindestens die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

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Betriebe mit 4--7 ständig beschäftigten, gelernten Schreibmaschinenreparateuren dürfen 3 Lehrlinge, Betriebe mit 8---12 ständig beschäftigten, gelernten Schreibmaschinenreparateuren dürfen 4 Lehrlinge gleichzeitig ausbilden. Auf je 1--5 weitere ständig beschäftigte, gelernte Schreibmaschinenreparateure darf ein weiterer Lehrling angenommen werden.

Die Aufnahme von drei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, das» sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorlieget! besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz, und die notwendigen "Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist von Anfang an zur Ordnung und Eeinlichkeit in der Werkstätte, zum korrekten Verkehr mit der Kundschaft, zur Sorgfalt bei allen Verrichtungen und zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten. Er ist rechtzeitig über die Unfall- und Kraukheitsgefahren aufzuklären. Der Lehrling soll vor allem an zuverlässiges, genaues.

und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten gewöhnt werden. Es sind ihm folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: In Verbindung mit der Arbeit an der Schreibmaschine: Benennung, Zweck und Funktionieien der Organe und Bestandteile der Schreibmaschine. Instandhaltung von Schreibmaschinen. Eeparaturen und Beheben von Störungen. Anordnung und Funktion von Schreibmechanismen, Papierführungen, Farbbandmechanismen, Wagen- und Segmentumschaltungen, Wagenführungen, Schaltmechanismen, Zeilenschaltungen.

In Verbindung mit den Arbeiten an der W e r k b a n k und an den Werkzeugmaschinen: Handhabung, Instandhaltung und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen. Merkmale, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der wichtigsten
im Berufe vorkommenden Werkstoffe, wie die verschiedenen Stahlarten, Gussarten, Legierungen, Kautschuke, Lot-, Eeinigungs-, Schmier- und Bostschutzmittel. Arbeits-

125 methoden und Arbeitstechniken. Wärmebehandlung des Stahles, wie Härten, Anlassen. Gewindesysteme und Gewindearten.

Durch Hilfsarbeiten, wie Auswaschen und Reinigen der Maschinen und Botengänge, darf die Ausbildung des Lehrlings nicht vernachlässigt werden (Art. 18 des Bundesgesetzes).

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Sie sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Umgang mit Schreibmaschinen, fachgemässes' Verpacken. Einführen in das Demontieren, Reinigen und Montieren der Schreibmaschinen. Ab waschen und Abschleifen der Walze. Auswechseln und Umspulen von Farbbändern.

Auswaschen und Reinigen demontierter Einzelteile.

Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge und einfacheren Werkzeugmaschinen. Systematisches Anlernen im Feilen. Richten und Biegen von Draht und Blech. Bohren.

Zweites Lehrjahr.

Weitere Vertiefung in die Mechanik der Schreibmaschine; gründliche Demontage. Ersetzen und Einpassen von Bestandteilen. Löten von Typen.

Einpassen von neuen Walzen. Fachgemässes Montieren der untern Teile der Schreibmaschine (Typenhebel- und Farbbandmechanismus, Schaltwerk).

Weitere Feilarbeiten nach genauen Massen. Selbständiges Anfertigen von einfachen Ersatzteilen, Schrauben und Muttern. Ausreihen von Bohrungen und Einpassen von Bolzen und Büchsen. Einfache Dreharbeiten, wie Zentrieren, Längsdrehen (Schruppen und Schlichten) von Metallen, Holz und Gummi.

Plandrehen, Ansatzdrehen, Einstechen und Bohren. Einführen in das Schmieden, Härten und Schärfen von Werkzeugen. Hartlöten.

Drittes Lehrjahr.

Selbständige Arbeiten an der Schreibmaschine. Montieren und Ausregulieren sämtlicher Hauptmechanismen. Lagern und Abdichten des Wagens.

Einpassen und Zentrieren der Schreibwalze. Einstellen der Schrift auf Prellring. Richten der Schrift. Einstellen des Anschlages und der Schnelligkeit.

Gründliche Beherrschung mindestens eines Schreibmaschinensystems, einschliesslich dessen Kleinmodelle. Aufsuchen und Beheben von Störungen; Ausfüllen von Reparaturscheinen einschliesslich Arbeitszeitschätzung. Kundenservice. Auswärtige Reparaturen und periodische Revisionen.

Ausführen aller Feil- und Lötarbeiten. Herstellen einfacher Spezialwerkzeuge. Weiteres Ausbilden im Drehen, mit gründlicher Erläuterung über

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den Aufbau der Drehbank, deren Handhabung und Verwendungsmöglichkeit.

Anfertigen von Ersatzteilen.

Letztes Lehrhalbjahr.

Vertiefung der Kenntnisse auf weitere Schreibmaschinensysteme. Einführen in die verschiedenen Konstruktionsprinzipien. Elementare Kenntnisse von Spezialmaschinen. Weitere Förderung des auswärtigen Kundendienstes.

Praktische Betätigung der gelernten Mechanikerfertigkeiten bei schwierigen Eeparaturen, wie gestürzten Schreibmaschinen mit zerbrochenen Eahmen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht!

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am I.März 1941 in Kraft.

Bern, den 27. November 1940.

Eidgenössisches

Volksivirtschaftsdepartement:

Stampili.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Schreibmaschinenreparateurs.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Schreibmaschinenreparateurs.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

127 Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

Z. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die zur Ausübung seines Berufes als Schreibmaschinenreparateur nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl von Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen ; deren Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat aber in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz und die Werkzeuge anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten und das Material auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären.

Es ist den Lehrlingen gestattet, das für die Prüfung notwendige Werkzeug mitzubringen.

Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3% Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 25 Stunden, b. Berufskenntnisse ca. l Stunde, c. Fachzeichnen (Skizzieren) ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Kandidat hat folgende Arbeiten auszuführen: 1. Vollständige Instandstellung einer revisionsbedürftigen Schreibmaschine (Marke der Vertretung des Lehrmeisters oder eine andere, dem Lehrling wohlbekannte Marke) (ca. 16 Stunden). Hiezu gehören: Kontrolle der Maschine auf ihr Funktionieren, Abnahme der Schriftprobe, Feststellen der zu behebenden Mängel und deren Eintrag auf Eeparaturschein, vollständige Demontage der Maschine bis auf Gussrahmen, Kontrolle der Einzelteile und deren Eeinigung. Wiederzusammensetzen und Eegulieren der Schreibmaschinen. Aufsetzen und genaues Einstellen des Wagens, Eichten der Schrift, Nachkontrolle.

128 2. Eegulierungsarbeiten an andern, aber gebräuchlichen Maschinen gemäss Angaben der Experten (ca. 6 Stunden). Es kommen in Frage: Einstellen des Farbbandmechanismus, der Typenhebelauslösung. Eegulieren der Stechwalze, des Papiertransportes, des Tabulators, der Umschaltung, des Eücktastentransportes, des Typenhebels auf Prellring. Ersetzen einer defekten Type und Adjustieren nach Schriftsatz. Eegulieren und Eichten der Schrift. Arbeitsproben an Portabiemaschinen.

3. Anfertigen von Bestandteilen und Werkzeugen (ca. 8 Stunden). Es kommen in Frage: Feilen von Flächen, Winkeln, Vierkanten, Briden und Kupplungsteilen.

Drehen von Stellringen, Stiften, Schrauben.

Biegen von Flachfedern und Spiralfedern auf Zug und Druck.

Schmieden und Härten von Schraubenziehern, Beissnadeln, Gabel- und Steckschlüsseln, Federhaken.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Kenntnisse der gebräuchlichsten Schreibmaschinensysteme und K o n s t r u k t i o n s p r i n z i p i e n : Die besondern Merkmale und Eigenschaften der bekanntesten Schreibmaschinenmarken. Ihre Verwendung im Bureaubetrieb. Geräuschlose und elektrische Schreibmaschinen. Die Arbeitsvorgänge bei den wichtigsten Eeparaturen und Montagen. Die verschiedenen Teile an der Schreibmaschine. Ihre Anordnung und ihr Zweck. Funktion der verschiedenen Schreibmaschinenmechanismen.

2. Störungen an der Schreibmaschine und deren Behebung: Das Vorgehen beim Aufsuchen und Beheben von Störungen aller Art.

3. M a t e r i a l k u n d e und M e t a l l b e a r b e i t u n g : Die wichtigsten im Schreibmaschinengewerbe vorkommenden Werkstoffe, wie Stahl- und Gussarten, Legierungen, Kautschuke, Hilfsmaterialien. Deren Merkmale, Eigenschaften, Verwendung, Handelserzeugnisse. Die verschiedenen Methoden der Bearbeitung der Metalle. Ihr Verhalten beim Schmieden, Härten, Löten, Biegen, Bohren und Drehen. Schmiede- und Härtetemperaturen der Werkzeugstähle.

4. Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen : Deren Verwendung, Behandlung und Unterhalt. Die verschiedenen Hand-, Maschinen- und Spezialwerkzeuge des Schreibmaschinenreparateurs. Gewindesysteme und Gewindearten.

c. Fachzeichnen.

Anfertigen einer Skizze eines Schreibmaschinenbestandteiles mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben.

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5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeiten Beurteilung Note Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut . . l Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Noch brauchbar genügend . . 8 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Schreibmaschinenreparateur zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend . 4 Unbrauchbar unbrauchbar. 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann vom Verband schweizerischer Schreibmaschinenhändler unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung, (ca. 25 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1. Kontrolle, Demontage, Eeinigung und Eemontage (ohne Wagenadjustierung) der Vertretungsmaschine.

» 2. Genaues Einstellen des Wagens und Eichten der Schrift an der Vertretungsmaschine.

» 8. Einstellungs- und Eegulierungsarbeiten an andern gebräuchlichen Schreibmaschinen, einschliesslich Portabiemaschinen.

» 4. Anfertigen von Werkzeugen und Bestandteilen.

b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. 1. Kenntnisse der gebräuchlichsten Schreibmaschinensysteme und Konstruktionsprinzipien.

» 2. Störungen und deren Behebung.

Bandesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

12

130

Pos. 8. Materialkunde und Metallbearbeitung.

» 4. Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen.

c. Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos. 1. Anordnen der Bisse.

» 2. Masseintragungen.

» 8. Ausführung im allgemeinen.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen.

Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. März 1941 in Kraft.

Bern, den 27. November 1940.

2499

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Stampffl.

131

Zusatz-Reglement über

die Lehrtöchterausbildung im Gastgewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in ier Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt in Abänderung zu den im Beglement vom 12. November 1935 über die Lehrlingsausbildung im Gastgewerbe snthaltenen Bestimmungen ein

Zusatz-Reglement Über die Lehrtöchterausbildung im Gastgewerbe, las die Ausbildung zum Beruf der Köchin selbständig ordnet.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdaüer.

Berufsbezeichnung : Köchin.

Lehrzeitdauer: 1% Jahre.

Für die Ausbildung von Lehrtöchtern kommen geeignete Betriebe des Gastgewerbes, sowie gewerblich betriebene Pensionen, Krankenanstalten und Internate in Frage.

Mit Eücksicht auf die besonderen Anforderungen dieses Berufes in gesundheitlicher Hinsicht muss die Lehrtochter beim Lehrantritt das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter.

Die Lehrtöchterausbildung kommt nur für solche Betriebe in Frage, die das ganze Jahr ununterbrochen geöffnet sind (Jahresbetrieb).

Ein Betrieb darf nur dann Lehrtöchter zur Ausbildung annehmen, wenn die Küche ständig von einem gelernten Koch oder einer gelernten Köchin geleitet wird.

In einem Betrieb dürfen höchstens zwei Lehrtöchter gleichzeitig ausgebildet werden. Der Eintritt der zweiten Lehrtochter darf jedoch erst erfolgen, wenn die erste Lehrtochter im letzten Halbjahr ihrer Lehrzeit steht.

132 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrtöchterzahl bewilligen ; immerhin darf die Zahl der Lehrtöchter die Zahl der ständig beschäftigten Köche oder Köchinnen nicht überschreiten.

3. Lehrprogramm.

Vorbereitung. Da der Lehrantritt nicht vor dem zurückgelegten 18. Altersjahr erfolgt, wird vorausgesetzt, dass die Zeit zwischen Schulaustritt und Beginn der Lehre zu deren Vorbereitung verwendet wird. Als solche gelten Betätigung in den unter Ziff. l genannten Lehrbetrieben oder eine hauswirtschaftliche Ausbildung, wie die Haushaltlehre oder der Dienst im fremden Haushalt.

Allgemeines. Die Lehrtochter ist mit Beginn der Lehrzeit sowohl an planmässige und sorgfältige Arbeit als auch an ein gewisses Arbeitstempo zu gewöhnen. Sie soll in den Küchenbetrieb eingeführt und zu wirtschaftlichem Verbrauch von Lebensmitteln, Licht und Feuerung, sorgfältiger Behandlung der Küchenwäsche und Küchengerätschaften und Instandhaltung von Küche Speisekammer, Vorratsräumen und Keller angeleitet werden.

Die Lehrtochter ist ferner mit den Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten bekanntzumachen.

Die Führung eines Menü- und Eezeptbuches ist zu fordern.

Kochkenntnisse und Berechnungen. Erklären der aus dem Französischen übernommenen gebräuchlichsten technischen Ausdrücke. Vermitteln von Kenntnissen über Nahrungsmittel, Zusammenstellen und Berechnen von Menüs und Portionen.

Bereitstellung und Zurüstarbeiten. Vorbereitungen für den täglichen Bedarf (mise en place), Zurüstarbeiten, Bereitstellung der Eohmaterialien, Werkzeuge und Geschirre (Markieren).

Zubereitungsarten: Eohkost, Sieden, Dämpfen, Bräunen.

Praktische Arbeiten. Büsten, Schälen, Schneiden, Hacken, Eühren Kneten, Auswallen, Schlagen und Passieren.

Ausnehmen, Dressieren, Flambieren, Spicken, Panieren, Ausbeinen, Zerlegen und Filetieren.

Gerichte. Suppen, Zwischengerichte, Vorspeisen, Fleisch- und Fischgerichte, Gemüse- und Stärkegerichte (wie Kartoffeln, Eeis, Hülsenfrüchte); Salate; Süssspeisen, Desserts, Konfekt, Getränke.

Konservieren von Früchten und Gemüsen. Fett auskochen und Fettmischungen herstellen.

133 4. Obergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Zusatz-Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Zusatz-Reglement tritt am 1. April 1941 in Kraft.

Bern den 29. Januar 1941.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Stampili.

Zusatz-Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Köchinnenberufe, Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt in Abänderung der im Reglement vom 12. November 1935 über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Gastgewerbe enthaltenen Bestimmungen ein

Zusatz-Reglement Über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Köchinnenberufe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

134 Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesshch auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskuudlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes als Köchin nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Die Prüfung ist im Geschäfte des Lehrmeisters oder in einem andern geeigneten Betriebe durchzuführen.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wofür in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs bestanden haben.

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin sind ihr Arbeitsplatz zuzuweisen, die Prüfungsarbeiten mitzuteilen und die nötigen Materiahen und Geräte zur Verfügung zu stellen. Sie ist von den Experten in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert l Tag.

a. Arbeitsprüfung ca. 6 Stunden ; b. Berufskenntnisse ca. 2 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoö.

a. Arbeitsprüfung.

Als Prüfung sind nachstehende Arbeiten auszuführen: Vorbereiten von Geflügel (Ausnehmen, Dressieren) und Fischen (Entschuppen, Stutzen der Flossen, Entfernen der Eingeweide).

Zurichten von Fleisch.

Zubereiten von zwei Essen nach Angaben der Experten: a. ohne Fleisch, mit Dessert; b. mit Fleisch.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Allgemeines über Küchenbetrieb: Behandlung und Instandhaltung von Werkzeugen, maschinellen Einrichtungen, Unterhalt der Arbeits- und Vorratsräume.

135 Nahrungsmittellehre: Herkunft, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede, Aufbewahrung und Konservierungsarten der wichtigsten Nahrungsmittel, wie Milch, Butter, Käse, Eier, Gemüse, Obst, Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Getreide, Fleisch, Fische, Kaffe, Tee, Kakao.

Kochkunde: Die verschiedenen Kocharten und ihre Anwendungsmöglichkeiten. Grundsätzliches über Sieden (Brühen, Blanchieren, Wasserbad), Dämpfen (im Fett, im Dampf des zugesetzten Wassers, im eigenen Saft), Bräunen (Kosten, Braten, Backen).

Erklären der gebräuchlichsten Fachausdrücke.

Menukunde: Grundsätzliches über das Zusammenstellen der Menüs.

Mengenangaben für Mittag- und Abendessen.

Einfache Menü- und Portionenberechnungen.

Führung des Menü- und Eezeptbuches.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Handfertigkeit, Arbeitsleistung, Ordnung und Eeinlichkeit.

Auf Angaben der Kandidatin, sie sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit

Beurteilung

Note

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l gut, mit geringen Fehlern behaftet gut 2 noch brauchbar genügend 3 den Mindestanforderungen, die an eine angehende Köchin zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und den Berufskenntnissen bildet das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann von der Schweizerischen Fachkommission für das Gastgewerbe unentgeltlich bezogen werden.

136

a. Arbeitsprüfung (ca. 6 Stunden].

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1. Vorbereitungsarbeiten für Geflügel und Fische.

» 2. Zurichten von Fleisch.

» 3. Zubereiten des Essens ohne Fleisch mit Dessert.

» 4. Zubereiten des Essens mit Fleisch.

Pos.

» » » »

1.

2.

8.

4.

5.

b. Berufskenntnisse (ca. 2 Stunden).

Allgemeines über Küchenbetrieb.

Nahrungsmittellehre.

Kochkunde.

Menukunde.

Menü- und Kezeptbuch.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Zusatz-Eeglement tritt am 1. April 1941 in Kraft.

Bern, den 29. Januar 194L Eidgenössisches 247

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

137

Kreisschreiben Nr. 29 Gegenstand : Rechtsstillstand wegen Militärdienstes.

Lausanne, den 7. Februar 1941.

Das schweizerische Bundesgericht an

die kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs, für sich und zuhanden der Betreibungsämter.

Die Verordnung des Bundesrates vom 24. Januar 1941 hat den Art. 57 SchKG für die Dauer des Aktivdienstes durch neue Bestimmungen ersetzt.

Damit ist die gesetzliche Grundlage unseres Kreisschreibens Nr. 27 vom 4. Oktober 1939 weggefallen. Die damals erteilten Anweisungen über die Behandlung von Begehren um Vornahme von Betreibungshandlungen bei Rechtsstillstand des Schuldners wegen Militärdienstes müssen den neuen Vorschriften angepasst werden. Wir ersuchen Sie deshalb, den unter Ihrer Aufsicht stehenden Betreibungsämtern die nachfolgenden, zum Teil von den bisherigen abweichenden Anweisungen zu geben: 1. Kann eine Betreibungshandlung nicht vorgenommen werden, weil der Schuldner gemäss Art. 16 ff. der Verordnung Rechtsstillstand geniesst, so hat sich das Betreibungsamt gemäss Art. 17 der Verordnung nach dem Geburtsjahr, der militärischen Einteilung und der militärischen Adresse des Schuldners zu erkundigen.

2. Nach Erhalt dieser Angaben ersucht das Amt die zuständige Kommandostelle, ihm zu gegebener Zeit den Tag der erfolgten Entlassung oder Beurlaubung des Schuldners mitzuteilen. Es benützt hiefür das nach dem hier abgedruckten Muster erstellte, bei der Drucksachen- und Materialzentrale der Bundeskanzlei in Bern zu beziehende Formular (Meldekarte), indem es darauf die Personalien des Schuldners vermerkt und die Karte dann in verschlossenem Umschlag an die Kommandostelle sendet.

8. Zu weitern als den in Art. 17 der Verordnung vorgesehenen Nachforschungen ist das Betreibungsamt nicht verpflichtet. Es benachrichtigt den Gläubiger davon, dass sich der Schuldner im Genüsse des Rechtsstillstandes befindet, und dass die Kommandostelle ersucht worden ist, zu gegebener Zeit den Tag der erfolgten Entlassung oder Beurlaubung mitzuteilen.

138

Muster der Meldekarte.

4,

.

e g

An das Betreibungsamt

Name und Vorname : * g Beruf: Wohnort: Geburtsjahr : Grad: Einteilung :

..................

entlassen* l für Tage dispensiert* > worden £tn für Tage beurlaubt* J 'o ( Entlassung* | Jj und ha während der letzten 30 Tage vor der ·! Dispensierung* S3 [ Beurlaubung* g "§ Diensttage geleistet.

{

ist am

s

fe S g

Datum : Stempel und Unterschrift: * Nichtpassendes streichen.

4. Kann das Betreibungsamt anhand des Berichtes der Kommandostelle oder sonstwie feststellen, dass der Eechtsstillstand des Schuldners aufgehört hat, so nimmt es die anbegehrte Betreibungshandlung ohne weiteres vor.

Stellt es dagegen fest, dass die vom Kommando gemeldete Dienstunterbrechung den Eechtsstillstand nicht zu beendigen vermag, so stellt es beim zuständigen Kommando ein neues Gesuch mittels Meldekarte.

Mit vorzüglicher Hochachtung Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts,

Der Präsident: Léon Robert.

2493

Der Gerichtsschreiber: Welti.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar

1941

1940

123

117

Zu-oder Abnahme

+ 6

B e r n , den 14. Februar 1941.

2481

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1941

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.02.1941

Date Data Seite

114-138

Page Pagina Ref. No

10 034 472

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