1070 Ablauf der Referendumsfrist:

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11. März 1942.

Bundesgesetz über

die Revision des zwanzigsten Titels des Obligationenrechts : Die Bürgschaft.

(Vom

10. Dezember 1941.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1989, beschliesst :

I.

Der zwanzigste Titel des Obligationenrechts vom 80. März 191l/ 18. Dezember 1936 wird aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt:

Zwanzigster Titel.

Die Bürgschaft.

492.

A. VorausDurch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegeni. setzungen. Begriff. über dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen.

Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Für den Fall, dass die Hauptschuld wirksam werde, kann die Bürgschaft auch für eine künftige oder bedingte Schuld eingegangen werden.

Wer für die Schuld aus einem wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit für den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrag einzustehen erklärt, haftet unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen dos Bürg-

1071 Schaftsrechts, wenn er bei der Eingehung seiner Verpflichtung den Mangel gekannt hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn jemand sich verpflichtet, für die Erfüllung einer für den Hauptschuldner verjährten Schuld einzustehen.

Soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, kann der Bürge auf die ihm in diesem Titel eingeräumten Eechte nicht zum voraus verzichten.

493.

Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Er- n. Form.

klärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetragos seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von zweitausend Pranken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlichrechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlichrechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern und dergleichen, oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung, des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Vorbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.

Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.

Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.

Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.

1072 494.

in. ZustimDie Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zu ihrer Gültigkeit Ehegatten. ^er im einzelnen Fall vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgegebenen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, wenn die Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist.

Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Bürgschaft einer Person, die im Handelsregister eingetragen ist als Inhaber einer Einzelfirma, als Mitglied einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft, als Mitglied der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft oder als geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Für nachträgliche Abänderungen einer Bürgschaft ist die Zustimmung des andern Ehegatten nur erforderlich, wenn der Haftungsbetrag erhöht oder eine einfache Bürgschaft in eine Solidarbürgschaft umgewandelt werden soll, oder wenn die .Änderung eine erhebliche Verminderung der Sicherheiten bedeutet.

Das Erfordernis der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde für Eechtsgeschäfte 'der Ehefrau bleibt vorbehalten.

495.

B. Inhalt.

Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung Iheitendder anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner einzelnen m Konkurs geraten ist oder Nachlaßstundung erhalten hat oder vom schaftsGläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Aus1. Einfache Stellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist odor Bürgschaft. (jen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung seines Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Eechtsverfolgung eingetreten ist.

Bestehen für die verbürgte Forderung Pfandrechte, so kann der einfache Bürge, solange der Hauptschuldner nicht in Konkurs geraten ist oder Nachlaßstundung erhalten hat, verlangen, dass der Gläubiger sich vorerst an diese halte.

Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schadlosbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt, oder wenn der Hauptschuldner den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung des Wohnsitzes
im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Eechtsverfolgung eingetreten ist. Ist ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden, so kann der Bürge für den nachgelassenen Teil der Hauptschuld sofort nach Inkrafttreten des Nachlassvertrages belangt werden.

Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

1073 496.

Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» 2. Soiidaroder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor ürgschaft.

dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Eückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.

Vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungspfandrechte kann er nur belangt werden, soweit diese nach dem Ermessen des Eichters voraussichtlich keine Deckung bieten, oder wenn dies so vereinbart worden oder der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlaßstundung erhalten hat.

497.

Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld 3. Mitbürgverbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die schajtAnteile der übrigen als Nachbürgen.

Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitburgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Betreibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Kecht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Eealsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zahlungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Eückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Eückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.

Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürgschaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Eichter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen.

Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm verbürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Eückgriff auf die andern.

1074 498.

4. NachbürgDer Nachbürge, der sich dem Gläubiger für die Erfüllung der von Rückbürg^ dem Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit verpflichtet hat, haftet schaft.

neben diesem in gleicher Weise wie der einfache Bürge neben dem Hauptschuldner.

Der Rückbürge ist verpflichtet, dem zahlenden Bürgen für den Rückgriff einzustehen, der diesem gegen den Hauptschuldner zusteht.

499.

il. GemeinDer Bürge haftet in allen Fällen nur bis zu dem in der BürgschaftsìnhàTt.

Urkunde angegebenen Höchstbetrag, des Bürgen Bis zu diesem Höchstbetrage haftet der Bürge, mangels anderer Gttubiger.

a. Umfang der Haftung.

Abred6

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fÜr:

1. den jeweiligen Betrag der Hauptschuld, inbegriffen die gesetzlichen Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Hauptschuldners, jedoch für den aus dem Dahinfallen des Vertrages entstehenden Schaden und für eine Konventionalstrafe nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist; 2. die Kosten der Betreibung und Ausklagung des Hauptschuldners, soweit dem Bürgen rechtzeitig Gelegenheit gegeben war, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, sowie gegebenenfalls die Kosten für die Herausgabe von Pfändern und die Übertragung von Pfandrechten; 3. vertragsmässige Zinse bis zum Betrage des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses, oder gegebenenfalls für eine laufende und eine verfallene Annuität.

Wenn sich nicht etwas anderes aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus den Umständen ergibt, haftet der Bürge nur für die nach der Unterzeichnung der Bürgschaft eingegangenen Verpflichtungen des Hauptschuldners.

500.

b. Gesetzliche Bei Bürgschaften natürlicher Personen verringert sich der Haftungsringèrung betrag, soweit nicht von vorneherein oder nachträglich etwas anderes Haftungs- vereinbart wird, jedes Jahr um drei Hundertstel, wenn aber diese Fordobetrages. rangen durch Grundpfand gesichert sind, um einen Hundertstel des ursprünglichen Haftungsbetrages. In jedem Falle verringert er sich bei Bürgschaften natürlicher Personen mindestens im gleichen Verhältnis wie die Hauptschuld.

Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlichrechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton ein-

1075 gegangenen Bürgschaften für öffontlichrechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern und dergleichen, und für Frachten, sowie die Amtsund Dienstbürgschaften und die Bürgschaften für Verpflichtungen mit wechselndem Betrag, wie Kontokorrent, Sukzessivlieferungsvertrag, und für periodisch wiederkehrende Leistungen.

501.

Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Be- c. Belangbarzahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn Bürgen?

die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird.

Gegen Leistung von Eealsicherheit kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart verlangen, dass der Eichter die Betreibung gegen ihn einstellt, bis alle Pfänder verwertet sind und gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt oder ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden ist.

Bedarf die Hauptschuld zu ihrer Fälligkeit der Kündigung durch den Gläubiger oder den Hauptschuldner, so beginnt die Frist für den Bürgen erst mit dem Tage zu laufen, an dem ihm diese Kündigung mitgeteilt wird.

Wird die Leistungspflicht eines im Ausland wohnhaften Hauptschuldners durch die ausländische Gesetzgebung aufgehoben oder eingeschränkt, wie beispielsweise durch Vorschriften über Verrechnungsverkehr oder durch Überweisungsverbote, so kann der in der Schweiz wohnhafte Bürge sich ebenfalls darauf berufen, soweit er auf diese Einrede nicht verzichtet hat.

502.

Der Bürge ist berechtigt und verpflichtet, dem Gläubiger die Ein- d- Einreden, reden entgegenzusetzen, die dem Hauptschuldner oder seinen Erben zustehen und sich nicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners stützen. Vorbehalten bleibt die Verbürgung einer für den Hauptschuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbindlichen oder einer verjährten Schuld.

Verzichtet der Hauptschuldner auf eine ihm zustehende Einrede, so kann der Bürge sie trotzdem geltend machen.

Unterlässt es der Bürge, Einreden des Hauptschuldners geltend zu machen, so verliert er seinen Rückgriff insoweit, als er sich durch diese Einreden hätte befreien können, wenn er nicht darzutun vermag, dass ix sie ohne sein Verschulden nicht gekannt hat.

Dem Bürgen, der eine wegen Spiel und Wette unklagbare Schuld verbürgt hat, stehen, auch wenn er diesen Mangel kannte, die gleichen Einreden zu wie dem Hauptschuldner.

1076 503.

Sorgfaltsund Herausgabepflicht des Gläubigers.

/. Anspruch auf Zahlungsannahme.

Vermindert der Gläubiger zum Nachteil des Bürgen bei der Eingehung der Bürgschaft vorhandene oder vom Hauptschuldnor nachträglich erlangte und eigens für die verbürgte Forderung bestimmte Pfandrechte oder anderweitige Sicherheiten und Vorzugsrechte, so verringert sich die Haftung des Bürgen um einen dieser Verminderung entsprechenden Betrag, soweit nicht nachgewiesen wird, dass der Schaden weniger hoch ist. Die Eückforderung des zuviel bezahlten Betrages bleibt vorbehalten.

Bei der Amts- und Dienstbürgschaft ist der Gläubiger dem Bürgen überdies verantwortlich, wenn infolge Unterlassung der Aufsicht über den Dienstnehmer, zu der er verpflichtet ist, oder der ihm sonst zumutbaren Sorgfalt die Schuld entstanden ist oder einen Umfang angenommen hat, den sie andernfalls nicht angenommen hätte.

Der Gläubiger hat dem Bürgen, der ihn befriedigt, die zur Goltendmachung seiner Eechte dienlichen Urkunden herauszugeben und die nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Ebenso hat er ihm die bei der Eingehung der Bürgschaft vorhandenen oder vom Hauptschuldner nachträglich eigens für diese Forderung bestellten Pfänder und anderweitigen Sicherheiten herauszugeben oder die für ihre Übertragung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die dem Gläubiger für andere Forderungen zustehenden Pfand- und Eetentionsrechte bleiben vorbehalten, soweit sie denjenigen des Bürgen im Eang vorgehen.

Weigert sich der Gläubiger ungerechtfertigterweise, diese Handlungen vorzunehmen, oder hat er sich der vorhandenen Beweismittel oder der Pfänder und sonstigen Sicherheiten, für die er verantwortlich ist, böswillig oder grobfahrlässig entäussert, so wird der Bürge frei. Er kann das Geleistete zurückfordern und für den ihm darüber hinaus erwachsenden Schaden Ersatz verlangen.

504.

Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses dos Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Koptanteil de» zahlenden Bürgen.

Der Bürge wird frei, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung ungerechtfertigterweise verweigert. In diesem Falle vermindert sich die Haftung allfälliger solidarischer Mitbürgen um den Betrag seines Kopfanteils.

Der Bürge kann den Gläubiger auch vor der Fälligkeit der Hauptschuld befriedigen, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Der Bückgriff auf den Hauptschuldner kann aber erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.

1077 505.

Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen g. Mitteilungsfür ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Gläubigere Eückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. £nd ^mel" Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Konkursund Auskunft zu geben. « SSÄKT c u dners< Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlaßstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält.

Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist.

506.

Der Bürge kann vom Hauptschuldner Sicherstellung und, wenn die 2. Verhältnis Hauptschuld fällig ist, Befreiung von der Bürgschaft verlangen : zum Hauptschuldner.

1. wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Ab- a. Recht auf reden zuwiderhandelt, namentlich die auf einen bestimmten Zeit- Stellung und punkt versprochene Entlastung des Bürgen nicht bewirkt; Befreiung.

2. wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt oder durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen andern Staat seine rechtliche Verfolgung erheblich erschwert; 8. wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, durch Entwertung von Sicherheiten oder durch Verschulden des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei Eingehung der Bürgschaft war.

507.

Auf den Bürgen gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger b. Das Rückbefriedigt hat, dessen Rechte über. Er kann sie sofort nach Eintritt der de^Bürgen.

Fälligkeit geltend machen.

""· ^a^a Von den für die Verbürgte Forderung haftenden Pfandrechten und indem Sicherheiten gehen aber, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nur diejenigen auf ihn über, die bei Eingehung der Bürgschaft vorlanden waren oder die vom Hauptschuldner nachträglich eigens für diese Forderung bestellt worden sind. Geht infolge bloss teilweiser Bezahlung 1er Schuld nur ein Teil eines Pfandrechts auf den Bürgen über, so hat ier dem Gläubiger verbleibende Teil vor demjenigen des Bürgen den Vorrang.

Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

80

1078 Vorbehalten bleiben die besondern Ansprüche und Einreden aus dem zwischen Bürgen und Hauptschuldner bestehenden Eechtsverhältnis.

Wird ein für eine verbürgte Forderung bestelltes Pfand in Anspruch genommen, oder bezahlt der Pfandeigentümer freiwillig, so kann der Pfandeigentümer auf den Bürgen hiefür nur Eückgriff nehmen, wenn dies zwischen dem Pfandbesteller und dem Bürgen so vereinbart oder das, Pfand von einem Dritten nachträglich bestellt worden ist.

Die Verjährung der Eückgriffsforderung beginnt mit dem Zeitpunkt der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen zu laufen.

Für die Bezahlung einer unklagbaren Forderung oder einer für den Hauptschuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbindlichen Schuld steht dem Bürgen kein Bückgriffsrecht auf den Hauptschuldner zu. Hat er jedoch die Haftung für eine verjährte Schuld im Auftrag des Hauptschuldners übernommen, so haftet ihm dieser nach den Grundsätzen über den Auftrag.

508.

tb. AnzeigeBezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er efürgen.dCS dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.

Unterlässt er diese Mitteilung und bezahlt der Hauptschuldner, der die Tilgung nicht kannte und auch nicht kennen musste, die Schuld gleichfalls, so verliert der Bürge seinen Eückgriff auf ihn.

Die Forderung gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung bleibt vorbehalten.

509.

C. Beendigung Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.

schaft.

Vereinigen sich aber die Haftung als Hauptschuldner und diej enige aus *' ^JlinfaUen der Bürgschaft in einer und derselben Person, so bleiben dem Gläubiger weSenZ6S *^e ^aa aus ^er Bürgschaft zustehenden besondern Vorteile gewahrt.

Jede Bürgschaft natürlicher Personen fällt nach Ablauf von zwanzig Jahren nach ihrer Eingehung dahin. Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlichrechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlichrechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern und dergleichen, und für Frachten eingegangenen Bürgschaften, sowie die Amts- und Dienstbürgschaften und die Bürgschaften für periodisch wiederkehrende Leistungen.

Während des letzten Jahres dieser Frist kann die Bürgschaft, selbst wenn sie für eine längere Frist eingegangen worden ist, geltend gemacht werden, sofern der Bürge sie nicht vorher verlängert oder durch eine neue Bürgschaft ersetzt hat.

1079 Eine Verlängerung kann durch schriftliche Erklärung des Bürgen für höchstens weitere zehn Jahre vorgenommen werden. Diese ist aber nur gültig, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Dahinfallen der Bürgschaft abgegeben wird.

Wird die Hauptschuld weniger als zwei Jahre vor dem Dahinfallen der Bürgschaft fällig, und konnte der Gläubiger nicht auf einen frühern Zeitpunkt kündigen, so kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners oder der Pfänder belangt werden. Dem Bürgen steht aber das Bückgriffsrecht auf den Hauptschuldner schon vor der Fälligkeit der Hauptschuld zu.

510.

Ist eine zukünftige Forderung verbürgt, so kann der Bürge die 11. Bürgschaft Bürgschaft, solange die Forderung nicht entstanden ist, jederzeit durch RücktrUt.

eine schriftliche Erklärung an den Gläubiger widerrufen, sofern die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners sich seit der Unterzeichnung der Bürgschaft wesentlich verschlechtert haben oder wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass seine Vermögenslage wesentlich schlechter ist, als der Bürge in guten Treuen angenommen hatte. Bei einer Amtsoder Dienstbürgschaft ist der Eücktritt nicht mehr möglich, wenn das Amts- oder Dienstverhältnis zustande gekommen ist.

Der Bürge hat dem Gläubiger Ersatz zu leisten für den Schaden, der ihm daraus erwächst, dass er sich in guten Treuen auf die Bürgschaft verlassen hat.

Ist die Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeit eingegangen, so erlischt die Verpflichtung des Bürgen, wenn der Gläubiger nicht binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist seine Forderung rechtlich geltend macht und den Bechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.

Ist in diesem Zeitpunkt die Forderung nicht fällig, so kann sich der Bürge nur durch Leistung von Bealsicherheit von der Bürgschaft befreien.

Unterlässt er dies, so gilt die Bürgschaft unter Vorbehalt der Bestimmung über die Höchstdauer weiter, wie wenn sie bis zur Fälligkeit der Hauptschuld vereinbart worden wäre.

511.

Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der in. UnbeBürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom GläuBürg-6 biger verlangen, dass er binnen vier Wochen die Forderung gegenüber schart, dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht und, soweit dies für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Bechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.

1080 Handelt es sich um eine Forderung, deren Fälligkeit durch Kündigung des Gläubigers herbeigeführt werden kann, so ist der Bürge nach Ablauf eines Jahres seit Eingehung der Bürgschaft zu dem Verlangen berechtigt, dass der Gläubiger die Kündigung vornehme und nach Eintritt der Fälligkeit seine Eechte im Sinne der vorstehenden Bestimmung geltend mache.

Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei.

512.

iv. Amts- und Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft kann bürg-1" unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende scbaft.

einer Amtsdauer gekündigt werden.

Besteht keine bestimmte Amtsdauer, so kann der Amtsbürge die Bürgschaft je auf das Ende des vierten Jahres nach dem Amtsantritt unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.

Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstbürgschaft steht dem Bürgen das gleiche Kündigungsrecht zu wie dem Amtsbürgen bei unbestimmter Amtsdauer.

Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

II.

Übergangsbestimmungen.

Die Bestimmungen des neuen Eechts finden Anwendung auf alle Bürgschaften, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen worden sind.

Auf Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen worden sind, finden die Bestimmungen des neuen Eechts nur hinsichtlich der später eintretenden Tatsachen und mit folgenden Einschränkungen Anwendung : 1. Nicht anwendbar sind die neuen Art. 492, Abs. 8; 496, Abs. 2; 497, Abs. 3 und 4; 499; 500; 501, Abs. 4; 507, Abs. 4 und 6; 511, Abs. 1.

2. Die Vorschriften der neuen Art. 493 über die Form und 494 über das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten sind auf altrechtliche Bürgschaften nur anwendbar, soweit sie sich auf nachträgliche Änderungen der Bürgschaft beziehen.

3. Art. 496, Abs. l, gilt mit der Massgabe, dass der Bürge nicht nur vor dem Hauptschuldner und vor Verwertung der Grundpfänder, sondern auch vor Verwertung der übrigen Pfandrechte belangt werden kann, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Eückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.

1081 4. Für die Mitteilung des Bückstandes gemäss Art. 505, Abs. l, wird dem Gläubiger eine Frist von sechs Monaten nach Eintritt des Eückstandes, mindestens aber eine solche von drei Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gewährt.

5. Die Bestimmung des Art. 505, Abs. 2, findet nur Anwendung auf Konkurse, die mindestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet, sowie auf Nachlaßstundungen, die mindestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt worden sind.

6. Die in Art. 509, Abs. 3, genannte Frist beginnt für altrechtliche Bürgschaften erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen.

Die Vorschriften der Art. 67 bis 71 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen bleiben vorbehalten.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 9. Dezember 1941.

Der Präsident : Chs Rosselet.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 10. Dezember 1941.

Der Präsident: Fricker.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 10. Dezember 1941.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

G. Boret.

1566

Datum der Veröffentlichung: 11. Dezember 1941.

Ablauf der Referendumsfrist: 11. März 1942.

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Bundesgesetz über die Revision des zwanzigsten Titels des Obligationenrechts : Die Bürgschaft. (Vom 10. Dezember 1941.)

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11.12.1941

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