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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Verlängerung der Geltungsdauer der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für notleidende Bauern.

(Vom 31. Oktober 1941.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

1. Durch Beschluss vom 20. Dezember 1938 haben Sie die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 28. September 1934 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern bis zum 31. Dezember 1941 verlängert. Man ging damals von der Annahme aus, bis zu diesem Zeitpunkte werde feststehen, ob das Entschuldungsgesetz in Kraft treten könne oder nicht, und im ersteren Falle dürften bis dann auch die erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen getroffen sein (s. Bundesbl. 1938, II, 457 f.).

Die erstgenannte Voraussetzung hat sich verwirklicht. Das Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen ist am 12. Dezember 1940 von den eidgenössischen Bäten angenommen worden. Die Referendumsfrist ging mit dem 18. März 1941 unbenutzt vorüber. Anderseits war aber die zur Verfügung stehende Frist zu kurz, um die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen so zu treffen, dass das Gesetz auf den 1. Januar 1942 hätte in Kraft gesetzt werden können. Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass noch ziemlich umfangreiche und nicht einfache Arbeiten zu leisten sind, damit die Entschuldungsaktion in Gang gesetzt werden kann. So sind die Ausführungsverordnung und das Schätzungsreglement auszuarbeiten. Man wird auch durch konkrete Weisungen, Musterbeispiele und Formulare die zweckmässige Durchführung zu erleichtern und in sichere Bahnen zu leiten trachten. Sodann wird der Bundesbeschluss vom 28. September 1934 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entschuldungsgesetzes im Sinne von Art. 113 1. c. revidiert und angepasst werden müssen. Aber auch den Kantonen ist genügend Zeit zur Vorbereitung ihrer Einführungserlasse einzuräumen. Da viele Kantone zur Durchführung der Entschuldung einen Gesetzeserlass benötigen, so darf die Vorbereitungsfrist nicht zu kurz sein, da auf die Sessionen

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der Grossen Bäte oder auf das Zusammentreten der .Landsgemeinde Bücksicht zu nehmen ist. Selbst wenn es den Organen des Bundes möglich gewesen wäre, sogleich nach dem 18. März 1941 die Ausführungsmassnahmen zu treffen, so hätte eine Inkraftsetzung des Entschuldungsgesetzes auf den 1. Januar 1942 schon in Hinblick auf die kantonalen Vorarbeiten ausser Frage -gestanden.

2. Wir stehen somit vor der Notwendigkeit, die Geltungsdauer der rechtlichen Schutzmassnahmen für notleidende Bauern nochmals zu verlängern.

Das Bedürfnis für eine solche Verlängerung dürfte kaum zu Diskussionen Anlass geben. Mit dem Beginn des Krieges hat zwar der wirtschaftliche Druck auf die schweizerische Landwirtschaft nachgelassen, doch kommt die Besserung der.

Lage nicht allen bäuerlichen Kreisen in gleicher Weise zugute. Dies tritt in der Praxis der Baueïnhilfskassen deutlich zutage. Während in einzelnen Gegenden die Sanierungstätigkeit merklich nachgelassen hat, ist sie in andern Kantonen im laufenden Jahre gleich geblieben wie. im Vorjahre. In einzelnen Kantonen hat sich die Zahl der neuen Sanierungsfälle sogar erhöht. Dies deutet schon auf das heute noch bestehende, wenn auch ungleich starke Bedürfnis nach dem Weiterbestand der Schutzmassnahmen für die Möglichkeit neuer Sanierungen hin. Es darf hier nicht ausser acht gelassen werden, dass sich die Besserung der Preise für landwirtschaftliche Produkte auch im einzelnen Betriebe ungleich auswirkt. Ein Betrieb mit angespannten Bilanzverhältnissen kann um so schneller in die Gefahrenzone kommen und zu Schutzmassnahmen Zuflucht nehmen müssen, wenn ihm keine Beserven mehr zur Seite stehen, was eben vielfach der Fall ist und zugleich die Erklärung dafür bietet, dass die Zahl der neuen Sanierungen nicht im erhofften Umfange gefallen ist. Unter anderem haben in letzter Zeit die Stundungen ' einzelner Kapitalforderungen auffallend zugenommen.

.8. Ausser für neue Fälle erweist sich eine Verlängerung der Geltungsdauer der durchgeführten Sanierungen als unentbehrlich. In der weitaus, überwiegenden Zahl führte die Sanierung lediglich zu einer vorübergehenden Erleichterung der Lage des Schuldners. Eine dauerhafte Sanierung war ja nur dort möglich, wo die hypothekarische Belastung ein gewisses Mass nicht überschritt oder eine Zurückbildung auf diese Grenze bewirkt werden konnte.
In den Fällen dagegen, in denen eine Hilfe im wesentlichen durch Stundung von Kapitalforderungen oder durch Herabsetzung dés Zinsfusses oder Zinsloserklärung ungedeckter Pfandforderungen gewährt wurde, würde die Sanierungsaktion vereitelt, wenn die Gläubiger mit Ablauf dieser Massnahmen ihre volle Exekutionsfreiheit wieder erhielten. Damit wären nicht. bloss die für die Sanierungsaktion bisher eingesetzten öffentlichen Mittel der Gefahr eines nutzlosen Aufwandes preisgegeben, sondern auch der «sanierte» Bauer würde schutzlos dastehen und müsste zusehen, wie der Gläubiger ihn von Haus und Hof vertreibt, und zwar kurz Vor Einleitung der für ihn bestimmten Entschuldungsaktion und in Zeiten eines nicht geringen .Ländhungers. Dass einesolche Entwicklung der Dinge aus wirtschaftlichen wie politischen Erwägungen nicht zugelassen werden darf, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.

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4. Der Entwurf, den wir Ihnen vorlegen, stellt somit eine ausgesprochene Überbrückungsmassnahme dar. Einerseits will er die Möglichkeit aufrechterhalten, dass in dem Zwischenstadium bis zum Inkrafttreten des Entschuldungsgesetzes in Not geratenen würdigen Bauern wie bisher rechtliche Hilfe gebracht werden kann, was um so näher liegt, als eine Sanierungsaktion in beschränktem Umfange nach Art. 113 des Entschuldungsgesetzes auch später noch offen bleibt. Anderseits sollen die bereits getroffenen Sanierungsmassnahmen auf möglichst einfache Weise im Sinne eines Stillehaltens verlängert werden, bis sie durch die Massnahmen des Entschuldungsgesetzes endgültig abgelöst werden.

Aus dem Zweck dieser Vorlage ergibt sich auch die Folgerung hinsichtlich der Dauer der Verlängerung. Auf Anfang, spätestens Mitte des Jahres 1943 soll das Entschuldungsgesetz in Kraft gesetzt werden. Mit den bisher üblichen Stundungen lässt sich nicht mehr weiterfahren. Vorsichtshalber schlagen wir Ihnen eine Verlängerung bis Ende 1943 vor. Diese Fixierung soll jedoch in keiner Weise die möglichst baldige Inkrafterklärung des Entschuldungsgesetzes hindern, da sich im Bundesbeschluss über die Anpassung der Sanierungsmassnahmen eine vorgehende Aufhebung leicht festlegen lässt.

In formeller Beziehung beantragen wir Ihnen, den Beschluss in die gleiche Form zu kleiden wie die früheren Beschlüsse. Trotz aller Zurückhaltung gegen die Anwendung der Dringlichkeit lässt sich diese hier ohne Bedenken vertreten, nachdem das Volk das Entschuldungsgesetz stillschweigend gebilligt hat und der vorhegende Beschluss lediglich ein Zwischenstadium überbrücken will.

5. Des weitern legen Zweck und Form des Beschlusses auch gewisse Eeserven hinsichtlich der Kevisionswünsche nahe. Die geltenden Bestimmungen haben sich eingespielt und in der Praxis auch im grossen und ganzen bewährt. Eine provisorische Weiterführung mit befristeter Dauer ist auch in dringlicher Form um so tragbarer, je weniger die geltenden Bestimmungen inhaltlich abgeändert werden. Die wenigen Abänderungen und Ergänzungen, die wir mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse als gegeben erachten, möchten wir im folgenden kurz begründen: a. Der neue Absatz l zu Art. 27 ist kraft Art. 48 des Bundesratsbeschlusses vom 19. Januar 1940 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die
Überschuldung sowie zum Schütze der Pächter (A. S. 56, 74) bereits geltendes Eecht. Der Übersicht halber empfiehlt es sich, bei diesem Anlass die aus den Kriegsverhältnissen sich ergebende Ergänzung zu Art. 27, Abs. l, aufzunehmen.

b. Dem Art. 30, Abs. l, wird ein zweiter Satz angefügt, der eine in mehreren Kantonen eingebürgerte Praxis in Anlehnung an eine analoge Bestimmung in Art. 295, Abs. l SchKG ausdrücklich sanktioniert.

c. Eine inhaltliche Abänderung bringt Art. 2 zum Art. 42. Bis anhin musste die Bauernhilfsorganisation eine Eückerstattungspflicht für den Fall einer «gewinnbringenden» Veräusserung ausbedingen. Die neue Fassung

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sieht nun eine gesetzliche Eückerstattungspflicht vor, die ohne weiteres gilt, es wäre denn, die Bauernhilfsorganisation würde ausdrücklich darauf verzichten, was zum voraus oder nachträglich möglich sein soll. Ein solcher Verzicht gilt dann auch für die Gläubiger. Die Frist ist von zehn auf fünfzehn Jahre ausgedehnt worden, was mit den Verlängerungen der Stundungen zusammenhängt. Ohne eine Erweiterung würden Betriebsinhaber von dieser Verpflichtung vor oder kurz nach dem Hinfall der Kapitalstundung befreit.

Falls mit dem Wegfall der Beschränkungen gegen die Bodenpreissteigerungen die Schuldner den Betrieb zu günstigen Preisen verwerten könnten, wäre es stossend, wenn die Bauernhilfsorganisationen und die Pfandgläubiger nur wegen Fristablaufs das Nachsehen hätten. Des weitern bringt die neue Fassung eine Klarstellung über den Umfang der von der Eückerstattungspflicht betroffenen Objekte und über den Kreis der Anspruchsberechtigten. Dass diese Beschränkung rückwirkend auf die bereits durchgeführten Sanierungsfälle ebenfalls Anwendung findet, sofern sie der Ausdehnung der Kapitalstundung teilhaftig werden und die Bauernhilfsorganisation seinerzeit eine Eückerstattungspflicht vorbehalten hat, lässt sich aus der ratio dieser Erweiterung begründen (Art. 3).

d. Einer Anregung der Geschäftsführer der kantonalen Bauernhilfskassen folgend haben wir in Art. 57bls einer andern Lösung der Stundungsverlängerung als bisher den Vorzug gegeben. Die Geschäftsführerkonferenz der Bauernhilfskassen erklärte in einer Eingabe vom 7. Juli 1941, dass die bestehende Ordnung der Stundungsverlängerung «am wenigsten befriedigt» habe, namentlich wenn sie mehrmals wiederholt werden müsse. In psychologischer Hinsicht bedeute sie eine grosse Belastung für den Schuldner und wecke den Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner wieder auf, was oft zu unerquicklichen Diskussionen und zu einem Markten um halbe oder Viertelprozente Zins führe.

Einzelne Nachlassbehörden sollen die Zinserleichterungen aufheben oder unter Hinweis auf die gesteigerten Produktenpreise nicht mehr im bisherigen Umfange gewähren, was der bundesrätlichen Agrarpolitik widerspreche.

Die bisherige Lösung hat den Organen der Bauernhilfskassen eine vielfach überflüssige Arbeit zugemutet. Viele Gläubiger haben sich ohne weiteres mit einer Verlängerung der Stundung
abgefunden. Trotzdem war in jedem Falle eines Verlängerungsgesuches eine Vernehmlassung verlangt, die eine neue Prüfung der Lage des Betriebes erforderte, sofern nur ein einzelner Gläubiger eine Stundung nicht stillschweigend weiterdauern liess. Wie uns berichtet wurde, hat die überwiegende Zahl der Gläubiger Verständnis für die Lage der sanierten Bauern bekundet und einem Verlängerungsgesuch des Schuldners keine Opposition gemacht. Diesen Umständen möchte die hier vorgeschlagene Lösung Eechnung tragen. Die in bisher durchgeführten Sanierungen verfügten, stillschweigend oder durch Anordnung der Nachlassbehörde verlängerten Kapitalstundungen werden kraft Gesetzes verlängert bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Entschuldungsgesetzes. Dieser Endpunkt will einen allzu starken Andrang von Entschuldungsgesuchen im ersten Jahre der

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Aktion vermeiden. Dabei werden Art. 15 und 16 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1934 anwendbar bleiben, was der Klarheit halber erwähnt werden dürfte.

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' · Diese Lösung hat folgende Vorteile: Sie ist einfacher als die bisherige, die in der Eegel ein Verlängerungsverfahren für jeden Einzelfall bedingte. Sie erspart .dem Schuldner Kosten und den Nachlassbehcrden und Bauernhilfsorganisationen unnötige Mühen und Umtriebe. Sie erfordert auch keine Abänderungsnachträge im Grundbuch und in den Pfandtiteln, da. d^e Verlängerung, der Stundung von Gesetzes wegen gilt. Als reine und letzte Überbrückungsmassnahme sollte sie auch ohne Gefahr für den Hypothekarkredit tragbar sein.

Anderseits ist aber für die wohl geringere Zahl von Sanierungsfällen, in denen dem Schuldner mit Eücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse eine etwas erhöhte Leistung zugemutet werden kann, eine Abänderung des ..Sanierungsentscheids offen zu halten. Wo die Familienlasten nicht allzu hohe sind oder nicht andere Umstände eine Steigerung des Bohertrages aufzehren, wie z. B. Anschaffungen, die mit der Erfüllung der Anbaupflichten in Zusammenhang stehen, dürfte es möglich sein, dass der Schuldner eine beschränkte Amortisationspflieht, die nach Art. 14, Abs. 2, stistiert oder reduziert wurde, wieder aufnehmen kann. In Fällen des Art. 18 BB kann eine angemessene Erhöhung der Verzinslichkeit oder eine bescheidene Zinsleistung wieder erträglich sein, sofern eine Änderung seit dem Sanierungsentscheid nicht schon eingetreten ist. Immerhin ist in all diesen Fällen der Grundsatz zu wahren, dass die dem Gläubiger zuzubilligende Milderung die wirtschaftliche Existenz des Schuldners nicht gefährden und die Sanierung illusorisch machen darf. Diesen Umständen will der neue Art. 57ter Eechnung tragen. Er soll da eingreifen, wo die Voraussetzung des Art. 16, Abs. 4, des Bundesbeschlusses für einen Widerruf der Stundung nicht'vorliegt, jedoch eine teilweise Lockerung der Stundungsmassnahmen oder der Zinsbeschränkungen ohne Gefahr für die wirtschaftliche Existenz angezeigt ist. .

Art. 57ter will jedoch nicht den Sinn haben, als ob nun die Bahn für Begehren dieser Art bedingungslos geöffnet sein soll. Um dieser nicht ungefährlichen Wendung zu begegnen, wird ein Nachweis,für die Besserung der Lage des Schuldners verlangt. Auch
wird die vorgesehene Vernehmlassung der Bauernhilfsorganisation den Nachlassbehörden die zuverlässige Unterlage für einen objektiven Entscheid verschaffen, der zudem an bestimmte Kautelen gebunden wird. Dass dabei auch das Barigprinzip zu berücksichtigen ist, ergibt sich einerseits aus der Struktur des Hypothekarkredites und weist die Gläubiger in die ihnen billigerweise zukommenden Schranken.

Wir sind uns wohl bewusst, dass die neue Lösung nicht ungeteilte Zustimmung finden wird. Allein ihre Vorteile, vor allein die Vermeidung unnötiger Verlängerungsverfahren, drängen sie unter den gegenwärtigen Verhältnissen geradezu auf. Gegenüber' dem analogen, allerdings abgelehnten Vorschlag vom Jahre 1936 (Bundesbl. 1936, II, 443) ist darauf hinzuweisen, dass damals

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die Dauer der Stundungen noch nicht abgesehen werden konnte und ein Gegengewicht im Sinne des Art. 57ter nicht vorgesehen war, was zum Scheitern jener Lösung beigetragen hat.

e. Art. 57
In der Praxis ist diese Auffassung gebilligt worden, so dass der erweiterte Text lediglich einer Klarstellung des Motivs, und einer Bestätigung der Anwendung gleichkommt.

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/. Die übrigen, nicht erwähnten Bestimmungen sind aus dem Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1988 mit den'entsprechenden Änderungen in den Zeitangaben herübergenommen worden.

Wir beantragen Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes und bitten Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung entgegennehmen zu wollen.

Bern, den 81. Oktober 1941.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Wetter.

Der Bundeskanzler: G.Bovet.

862 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

Verlängerung der Geltungsdauer und Abänderung der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für notleidende Bauern.

Die -Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 81. Oktober 1941, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesbeschluss vom 28. September 1934/20. Dezember 1938 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern*) wird im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen abgeändert und in seiner Geltungsdauer bis 31. Dezember 1943 verlängert.

Art. 2.

Die Art. 27, Abs. l, 30, Abs. l, 42, 57, 57bls und ter des Bundesbeschlusses vom 28. September 1934/20. Dezember 1938 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 27, Abs. 1. Eröffnet die Nachlassbehörde das amtliche Sanierungsverfahren (Art. 6, Abs. 2, Z. 3), so bewilligt sie dem Schuldner eine Sanierungsstundung bis zu sechs Monaten. Die Stundung kann erstreckt werden, wenn gemäss Art. 24, Abs. 2, oder Art. 82, Abs. 2, ergriffene Eekurse oder durch die Kriegsereignisse hervorgerufene Schwierigkeiten den Abschluss des Verfahrens verzögern.

Art. 30, Abs. 1. Die Nachlassbehörde ernennt einen Sachwalter.

Als solcher kann auch der Geschäftsführer der Bauernhilfsorganisation bezeichnet werden.

B. RückerstatArt. 42. Im Falle der Veräusserung des landwirtschaftlichen Bebenäetriebs- triebs binnen fünfzehn Jahren nach dem Zustandekommen der freiveräussemng. -willigen oder amtlichen Sanierung ist der Schuldner verpflichtet, der *) A. S. 50, 1075; 54, 985.

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Bauernhilfsorganisation einen hierbei aus der Verwertung der Grundstücke und des Viehs erzielten Nettoerlös abzuliefern. Diese verwendet den Betrag zur Deckung der von ihr entrichteten Beiträge und zur Entschädigung der Pfandgläubiger für die erlittenen Einbussen ; übernimmt der Schuldner einen andern landwirtschaftlichen Betrieb, so kann ihm die Bauernhilfsorganisation einen angemessenen Betrag überlassen.

Die Bauernhilfsorganisation kann auf diese Kückerstattungspflicht verzichten; in diesem Falle gilt der Verzicht auch gegenüber den Pfandgläubigern.

Bestreitet der Schuldner eine Eückerstattungspflicht ganz oder teilweise, so entscheidet die Nachlassbehörde, die den Sanierungsentscheid gefällt hat, darüber in mündlicher Verhandlung mit der Bauernhilfsorganisation und dem Schuldner.

Art. 57. Dieser Bundesbeschluss gilt bis 31. Dezember 1943 in dem B. GeitungsSinne, dass er noch Anwendung findet, wenn der Schuldner vor diesem Zeitpunkt bei der Nachlassbehörde ein Gesuch um Einleitung eines Sanierungsverfahrens oder um Verlängerung einer Kapitalstundung oder der Pächter ein Gesuch um Stundung oder Herabsetzung des Pachtzinses gestellt hat.

Art. 57bls. Kapitalstundungen, die auf Grund des Art. 20 des BM>. veriängeBundesbeschlusses vom 13. April 1933 *) über vorübergehende rechtliche pitaialundunSchutzmassnahmen für notleidende Bauern oder nach Art. 14 verfügt j |TMganie.

und seither stillschweigend oder durch gerichtliche Verfügung verlängert rungsfäiien.

worden sind, werden ohne weiteres bis nach Ablauf eines Jahres vom ' ege ' Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen an gerechnet, verlängert.

Art. 15 und 16 sind anwendbar.

Diese Verlängerung gilt auch für Kapitalstundungen, die in einem freiwilligen Sanierungsverfahren zugebilligt und seither stillschweigend oder durch gerichtliche Verfügung verlängert wurden.

Art. 57ter. Hat sich die Lage des Schuldners seit dem Sanierungs- 2. Milderungen, entscheide infolge einer Steigerung des Ertrages nachweisbar gebessert, so können die Gläubiger von gestundeten Kapitalforderungen, sofern eine Stundung nach Art. 14, Abs. 2, bewirkt oder nach Art. 18 der Zins herabgesetzt oder die Verzinslichkeit ausgeschlossen wurde, bei der Nachlassbehörde eine angemessene Milderung dieser Massnahmen
nachsuchen. Diese darf jedoch die wirtschaftliche Existenz des Schuldners nicht gefährden.

Die Nachlassbehörde teilt unverzüglich ein solches Begehren dem Schuldner und der Bauernhilfsorganisation zur Vernehmlassung binnen zwanzig Tagen mit und entscheidet hierauf in einer mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten eingeladen werden. Dabei sind die *) A. S. 49, 222.

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..

ii. in andern FaUen -

' Familienlasten und die dem Schuldner aus der Anbaupflicht erwachsenden Ausgaben sowie der Pfandrechtsrang der antragstellenden Gläubiger im Verhältnis zur Möglichkeit ähnlicher Begehren anderer Pfandgläubiger in billiger Weise zu berücksichtigen.

Der Entscheid ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Art. 36 findet Anwendung. .Ein abgewiesenes Gesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Erweist sich die Abänderung als untragbar, so kann der Schuldner nach Ablauf eines Jahres eine Nachprüfung verlangen.

· .

Art. 57^uater. 'Art. 57bls und 57ter finden sinngemäss Anwendung auf Kapitalstundungen, die von Pfandgläubigern in einem vor dem 20. April 1933 im Sinne von Art. 293 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs eröffneten Nachlassverfahren einen Schuldner, auf welchen die Voraussetzungen des Art. l, Abs. 2 und 3, noch zutreffen, bewilligt und die'seither stillschweigend oder durch gerichtliche Verfügung verlängert wurden.

Art. 3.

Die Vorschrift des neuen Art. 42 findet auch Anwendung auf Sanierungsfälle, die vor dem 1. Januar 1942 zustande gekommen sind, sofern eine Verlängerung der Kapitalstundung nach dem neuen Art. 57bls eingreift und seinerzeit eine Eückerstattungspflicht auferlegt wurde.

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Art. 4.

Dieser Bundesbeschluss wird dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Verlängerung der Geltungsdauer der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für notleidende Bauern. (Vom 31. Oktober 1941.)

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13.11.1941

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