2 8

0

N o

8

# S T #

1

Bundesblatt 93. Jahrgang.

Bern, den 30. Oktober 1941.

Band I.

Erscheint in der Segel alle 14, Tage. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

4166

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Aargau für die Gewässerkorrektionen im untern Suhretal.

(Vom 21. Oktober 1941.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 25. Juli 1941 hat der Eegierungsrat des Kantons Aargau dem eidgenössischen Departement des Innern das Projekt für die Korrektion der Suhre, der Ürke und des Köllikerbaches in den Gemeinden Suhr, Unterentfelden, Oberentfelden und Kölliken zur Subventionierung auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes eingereicht.

Diese Korrektionen stehen in engem Zusammenhang mit der Durchführung eines umfangreichen Meliorationswerkes, welches vom eidgenössischen Meliorationsamt gemäss Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1941 über ausserordentliche Bodenverbesserungen zur Vermehrung der Lebensmittelerzeugung in das bezügliche Programm aufgenommen worden ist. Das vorliegende Projekt ist in gegenseitigem Einvernehmen der zuständigen kantonalen und eidgenössischen Amtsstellen aufgestellt worden. Dabei wurde die Ausscheidung getroffen, die Korrektion der in Frage stehenden Gewässer auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes subventionieren und ausführen zu lassen. Durch die projektierte Tieferlegung und Korrektion der Bäche wird die zur Entwässerung notwendige Vorflut geschaffen. Ein Gebiet von ca.

400 ha, welches bei jedem grösseren Wasserauflauf überschwemmt wird, wird hochwasserfrei gemacht. Zudem kann es melioriert und so der intensiveren Bewirtschaftung, namentlich dem Getreide- und Gemüsebau zugeführt werden.

In Nachachtung des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 ist die sofortige Durchführung der Gewässerkorrektion dringend geboten, um so rasch als möglich mit den eigentlichen Entwässerungsarbeiten beginnen Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

62

802 zu können. Da die für das Unternehmen zu bewilligende Subvention über die Kompetenz des Bundesrates hinausgeht, ist die Bundesversammlung zuständig, sich über das Gesuch des Kantons Aargau auszusprechen. Zu diesem Zwecke unterbreiten wir Ihnen diese Botschaft.

A. Projektbeschreibung.

a. Suhrekorrektion.

Von Oberentfelden bis in das Gebiet «In den Bächen» in der Gemeinde Unterentfelden wurde die Suhre bereits in den Jahren 1937/88 gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1933 auf ca. 830 m Länge korrigiert. Diese Korrektion bewährt sich sehr gut. Von hier bis in das Dorf Suhr durchfliesst die Suhre in vielen Windungen ein flaches Gelände von ca. 200 ha, das zum grössten Teil in der Bewirtschaftungsform sogenannter Wässermatten benützt wird.

Ein ganzes Netz von Nebenbächen und Gräben dient der Bewässerung. Bei Land- und Gewitterregen sowie bei rasch eintretender Schneeschmelze treten regelmässig Überschwemmungen ein, indem das viel zu kleine Durchflussvermögen der eigentlichen Suhre mit ihren unzähligen Verzweigungen die Hochwassermenge nicht zu bewältigen vermag. Kurz vor dem Eintritt in das Dorf Suhr vereinigt sich der verästelte Wasserlauf der Suhre wieder zu einem eigentlichen Gerinne, um dann erst vom Wehr bei der Turnhalle an abwärts dem Abfluss auch bei Hochwasser zu genügen.

Laut Projekt soll nun die Suhre vom untern Ende der bereits ausgeführten Korrektion Oberentfelden-Unterentfelden bis zum Anschluss an das bestehende Wehr bei der Turnhalle in Suhr auf rund 2425 m Länge korrigiert werden.

Die Linienführung des neuen Suhrekanals ist in Eücksicht auf die Entwässerungsmöglichkeit so gewählt worden, dass der Kanal tunlichst der tiefsten Tallinie folgt. Um beim Bau die Wasserhaltung und daherige Kosten auf ein Minimum zu beschränken, suchte man mit dem Kanal dem alten Suhrelauf möglichst fernzubleiben.

Das Gefalle der Kanalsohle variiert von 3 bis 5,4 °/m. Zur Anpassung an die bereits in den Jahren 1937/38 ausgeführte Korrektion abwärts Oberentfelden ist ein Absturz in drei Stufen projektiert. Er entspricht so den Forderungen der Fischerei. Zur besseren Anpassung an das Gelände und an die Entwässerung sind noch zwei Überfälle von je 30 cm Höhe vorgesehen.

Auf der ganzen Korrektionslänge gelangt ein Trapezprofil bei 3 °/00 Gefalle mit 10,5 m Sohlenbreite und bei 5--5,4 °/00 mit 9,10 m Sohlenbreite zur Anwendung. Über der Böschungsfußsicherung, bestehend aus einem 50 cm hohen Betonbrett mit vorgeschlagenen Holzpfählen, wird die zweifüssige Böschung auf 75 cm Höhe (senkrecht gemessen) mit Bruchsteinen abgepflästert, anschliessend l m breit mit
Basenziegeln bedeckt und dann bis zur Krone mit Humus versehen und angesät. Die Sohle wird beim Gefalle von 3 °lw durch Einbau einfacher Holzschwellen im Abstand von 25 m und bei den Ge-

803

fällen von 5--5,4 °/00 mit doppelten Holzquerschwellen im Abstand von 20 m, mit Grobbruchschutteinlage, befestigt.

Die Durchflussprofile sind gestützt auf langjährige Beobachtungen an bereits ausgeführten Korrektionen (Bünz, Suhre, Wigger, Wina usw.) über maximale Abflussmengen berechnet worden, und zwar für eine Wassermenge von 75 m3/sek. Bei der Annahme eines Sicherheitsstreifens von 50 cm liegt die Kanalsohle 2,40 bis 2,50 m unter Terrain, so dass eine ausreichende Entwässerung möglich sein wird.

Im Zusammenhang mit der Suhrekorrektion von Unterentfelden bis Suhr spielt der Stadtbach von Aarau eine Eolle. Er wird gespiesen einerseits vom Grundwasseraufstoss im sogenannten «Brunnquell», in der Hauptsache jedoch von der Suhre bzw. ihren Abzweigungen. Die Stadt Aarau hat Anspruch auf eine Wassermenge von ca. Im3/sek. Das Überwasser ist durch einen Überlauf wieder der Suhre zuzuleiten. An den Stadtbach sind Wasserwerke von zusammen ca. 80 PS angeschlossen und zudem wird er zur Spülung der städtischen Kanalisation verwendet. Die Stadt will ihre Eechte nicht aufgeben.

Es muss daher in Anpassung an die neuen Verhältnisse ein Zulaufkanal zum Stadtbach und ein entsprechender Mehrwasserüberlauf erstellt werden.

An eigentlichen Kunstbauten kommen zur Ausführung: 3 Abstürze, l Strassenbrücke für die Oberdorfstrasse in Suhr, 3 Feldwegbrücken, l neues Wehr an Stelle des bestehenden am Ende der Korrektion (eventuell kann das Wasserrecht abgelöst werden, womit diese Baute wegfallen würde), das Wehr beim neuen Einlauf des Stadtbaches und der Mehrwasserüberlauf vom Stadtbach zur Suhre.

b. Urke- und Köllikerbachkorrektion.

Die Sanierung der misslichen Verhältnisse in den sogenannten Wässermatten bei Oberentfelden, wodurch in erster Linie die regelmässig auftretenden Überflutungen des Kollikerbach.es und der Ürke beseitigt werden sollten, entspricht einem seit langer Zeit bestehenden Bedürfnis. Aus verschiedenen Gründen scheiterten jedoch die dahingehenden Bestrebungen immer wieder.

Die Hochwasserkatastrophe vom Bettag 1940 drängte dann zur Eealisierung des Korrektionswerkes, wodurch ein Gebiet von ca. 200 ha der bessern Bewirtschaftung und namentlich dem Ackerbau erschlossen werden kann. Die interessierten Gemeinden beschlossen endlich, ein generelles Projekt aufstellen zu lassen und dessen Kosten zu übernehmen. Im Einklang mit dem Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1941 ist die damit im Zusammenhang stehende Melioration zum dringenden Bedürfnis geworden, und es steht somit der sofortigen Durchführung der Gewässerkorrektion nichts mehr im Wege.

Die projektierte Korrektion schliesst im Dorf Kölliken an die mit Bundesratsbeschluss vom 23. März 1939 als Notstandsarbeit genehmigte Dorfbachkorrektion an, folgt dem bestehenden Bachlauf, durchschneidet die Gemeindegrenze Kölliken/Oberentfelden an der tiefsten Stelle des zu meliorierenden

804

Geländes und vereinigt sich «im Tiergarten» mit der Ürke. Die Ürke verläuft vom Durchlass der Staatsstrasse und der SBB-Linie Oberentfelden-Kölliken auf dem kürzesten Wege in der tiefsten Talmulde und vereinigt sich mit dem Köllikerbach. Von hier verfolgt das Tracé der vereinigten Bäche, nunmehr Ürke genannt, die für die Entwässerung günstigste Tallinie, durchquert ungefähr in der Mitte zwischen Ober- und Unterentfelden die Grenze der genannten Gemeinden und die längs derselben führende Landstrasse und Suhretalbahn und mündet ca. 100 m unterhalb der bereits ausgeführten Korrektionsstrecke der Suhre in den projektierten Suhrekanal. Die Korrektionslängen betragen nach der beschriebenen Linienführung in den Gemeinden Kölliken Oberentfelden . . . .

Unterentfelden Total

1370 m, 2494 m, 692 m, 4556 m.

Das Gefalle der Kanalsohle variiert von 2,7 bis 5 °/00, mit Ausnahme eines Stückes beim Köllikerbach von 886 m Länge (hm 13.00--16.86) mit 8,1 °/00.

Der neue Kanal des Köllikerbaches erhält von hm l bis hm 13 eine Sohlenbreite von 2,50 m. Sohlen- und Böschungssicherung erfolgt nach System Thurnherr vermittelst armierter Betonbretter und Betonquerschwellen. Dieses System hat sich im Kanton Aargau bei vielen Korrektionen bestens bewährt.

An die Betonbretter schliessen die zweifüssigen Böschungen auf 1,50 m Breite mit Easenziegelbelag an. Die übrige Böschung wird mit Humus versehen und angesät.

Die Ürke erhält ein Profil von 3 m Sohlenbreite und zweifüssige Böschungen ; Sohlen- und Uferschutz ebenfalls nach System Thurnherr. Vom Zusammenfluss von Ürke und Köllikerbach an beträgt bei 5 °/00 Gefalle die Sohlenbreite 3,50 m, auf der untersten Strecke mit 2,7 °/00 5 rn. Auch hier gelangt das System Thurnherr zur Anwendung. Bei Gefallen von 5 °/00 und mehr erhält die Sohle und die Böschung auf 75 cm senkrecht gemessen eine steinbettartige Bruchsteinpflästerung.

Die Durchflussprofile sind gestützt auf langjährige Beobachtungen und Erfahrungen bei ähnlichen Verhältnissen für nachstehend verzeichnete maximale Abflussmengen berechnet worden. Weil in dem 15 km langen Einzugsgebiet beider Bäche nicht mit einer gleichzeitigen maximalen Niederschlagsmenge gerechnet werden muss, so sind als maximale Abflussmengen angenommen worden : für den Köllikerbach einzeln. . . 16 m3/sek; für die Ürke einzeln 30 m3/sek; für beide Bäche zusammen . . . 36 m3/sek.

Überdies ist durchgehend noch ein Sicherheitsraum von 40 cm Höhe zugegeben worden.

805 An eigentlichen Kunstbauten kommen zur Ausführung: 4 Landstrassenbrücken und 9 Feldwegbrücken sowie l Überfall beim Korrektionsanfang der Ürke bei der Landstrassenbrücke Oberentfelden-Kölliken und 2 kleine Überfälle oberhalb der Landstrasse, Oberentfelden-Unterentfelden.

B. KosteiiYoranschlag.

Auf Grund der detaillierten Kostenvoranschläge des kantonalen Wasserbauamtes ergibt sich auf die interessierten Gemeinden verteilt folgende Kostenzusammenstellung : a. Suhre.

Korrektionsstrecke in der Gemeinde Unterentfelden Fr. 160000 Korrektionsstrecke in der Gemeinde Suhr » 740 000 Fr. 900 000 6.

Köllikerbachkorrektion in der Gemeinde Kölliken Fr. 214000 Ürke- und Köllikerbachkorrektion in der Gemeinde Oberentfelden » 534000 Ürke- und Köllikerbachkorrektion in der Gemeinde Unterentfelden » 152000 Fr. 900 000 Total Fr. l 800 000

C. Prozentsatz des Bandesbeitrages.

Solche Korrektionen im Zusammenhang mit grossen Meliorationsunternehmen wurden früher in der Eegel ordentlicherweise mit 40 bis 50 % subventioniert. Gemäss Finanzprogramm IV muss die ordentliche Subvention herabgesetzt werden. Wir möchten daher empfehlen, im vorliegenden Falle, gleich wie es die Bundesversammlung für die Dünnernkorrektion im Kanton Solothurn beschlossen hat (Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1937), die ordentliche Subvention auf 30 % festzusetzen. Der Bundesbeitrag würde sich daher auf Fr. 540 000, d. h. auf 30 % der Voranschlagssumme von Fr. l 800 000 belaufen.

Durch die projektierten Gewässerkorrektionen wird das Meliorationswerk ausserordentlich stark belastet.

Da aber die Gewässerkorrektion die primäre technische Voraussetzung für die Durchführbarkeit des in der heutigen Zeit so wichtigen Meliorationswerkes bildet, erachtet es der Bundesrat als erforderlich, für solche unmittelbar der Anbauaktion dienenden Gewässerkorrektionen die Bundesbeiträge möglichst dem Beitragssatz für die fragliche Melioration anzugleichen. Nach Mitteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 19. August 1941 an das eidgenössische Departement des Innern ist für die eigentliche

806

Melioration ein ausserordentlicher Bundesbeitrag von 50 % in Aussicht genommen. Wir sehen deshalb vor, an die Gewässerkorrektion noch eine zusätzliche ausserordentliche Subvention von 20 %, im Maximum Fr. 860 000, das sind 20 % der Voranschlagssumme von Fr. l 800 000, zu bewilligen. Der gesamte Beitrag für wasserbaupolizeiliche Arbeiten soll also im konkreten Falle 50 Prozente nicht überschreiten.

Um diese ausserordentliche0 Subventionierung in den berührten Fällen von Gewässerkorrektionen zu ermöglichen, werden wir, in Analogie zu der Ordnung, die wir für die eigentlichen Meliorationen mit unserem Beschlüsse vom 11. Februar 1941 auf Grund der Vollmachten getroffen haben, dem Departemente des Innern ebenfalls gestützt auf die Vollmachten einen ausserordentlichen Kredit zu Lasten der 'Kapitalrechnung eröffnen.

Forstliche Massnahmen kommen nicht in Frage. Was die fischereiwirtschaftliche Seite des Projektes anbelangt, werden sich gemäss Schreiben des Begierungsrates des Kantons Aargau vom 25. Juli 1941 die zuständigen kantonalen Amtsstellen (Finanzdirektion und Baudirektion) verständigen.

Da die projektierten Gewässerkorrektionen in engstem Zusammenhang mit dem Meliorationsunternehmen im untern Suhretal stehen, wurde das eidgenössische Meliorationsamt um Begutachtung der Vorlage in kulturtechnischer Hinsicht ersucht. Das Meliorationsamt begrüsst mit Schreiben vom 12. September 1941 die vorgeschlagene Lösung sehr, ist aber nicht in der Lage, seine endgültige Stellungnahme in bezug auf ein Genügen der Kanaltiefen zu präzisieren, da zurzeit erst ein ganz generelles Projekt über die Entwässerung vorliegt. Es wird Sache der zuständigen Amtsstellen sein, diese Angelegenheit rechtzeitig abzuklären.

Wir erlauben uns demnach, Ihnen den hier nachfolgenden Bundesbeschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. Oktober 1941.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Wetter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

807 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Aargau für die Gewässerkorrektionen im untern Suhretal.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei ; nach Einsicht eines Schreibens der Eegierung des Kantons Aargau vom 25. Juli 1941 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 1941, beschliesst:

Art. 1.

Dem Kanton Aargau wird für die Korrektion der Suhre, der Ürke und des Köllikerbaches in den Gemeinden Suhr, Unterentfelden, Oberentfelden and Kölliken ein Bundesbeitrag von 30 % der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrage von Fr. 540 000, d. h. 80 % der Voranschlagsumme von Fr. l 800 000. .

Art. 2.

Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens i er in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von ier Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich Mif Fr. 800 000, zahlbar erstmals im Jahre 1942.

Art. 3.

Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die iigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittel-

808

baren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Projektabänderungen sind mit der genannten Amtsstelle rechtzeitig zu vereinbaren.

Art. 5.

Die planmässige Bauausführung und die Eichtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieses Amtes die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 6.

Bei der Ausführung der Gewässerkorrektionen sind die Interessen der Fischerei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Art. 7.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Aargau zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 8.

Dem Kanton Aargau wird eine Frist von drei Monaten gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt -dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 9.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

2896 33>-<

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Aargau für die Gewässerkorrektionen im untern Suhretal.

(Vom 21. Oktober 1941.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1941

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

4166

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.10.1941

Date Data Seite

801-808

Page Pagina Ref. No

10 034 599

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.