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Bundesversammlung.
Die Frühjahrsession ist am 28. März 1941 geschlossen worden. Die Übersicht der Verhandlungen wird nächstens dem Bundesblatt beigelegt werden.
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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
(Vom 20. März 1941.)
Herr Tapio Voionmaa hat am 14. März 1941 dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von Finnland bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.
(Vom 21. März 1941.)
Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Georges Benoit, Direktors der Zweiganstalt Neuenburg der Schweizerischen Nationalbank, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste auf 30. Juni 1941 entsprochen. An seiner Stelle wird für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt: Herr René Brandt, von Le Locle und La Chaux-de-Fonds, zurzeit Prokurist und Hauptkassier der Zweiganstalt Lausanne.
(Vom 24. März 1941.)
Als Kommissär für Internierungen und Hospitalisation wird Oberstleutnant Henry gewählt.
(Vom 28. März 1941.)
Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: für die Verbauung der Seitenbäche der Gürbe in der Gemeinde Wattenwil ; 2. Graubünden: für die Erstellung eines Waldweges in der Gemeinde Bondo; 8. Wallis: für die Erstellung eines Wasserreservoirs im Rebberg von Chamoson.
(Vom 29. März 1941.)
Vom Rücktritt des Herrn a. Regierungsrat R. Maurer, in Wallisellen, als Präsident der eidgenössischen Linthkommission wird, unter Verdankung der
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Als ordentlicher Professor für Architektur an der Eidgenössischen Technischen Hochschule wird gewählt: Herr Hans Hofmann, dipi. Arch. E. T. H., Dr. phil. h. c., von Wald (Zürich), Architekt in Zürich.
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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.
Das unterzeichnete Departement hat gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften nach bestandenen Prüfungen als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt: Peter Niggli von Molinis (Graubünden), Josef Widrig von Eagaz (St. Gallen).
Bern, den 28. März 1941.
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Eidgenössisches Departement des Innern.
Eidgenössische Steuern.
Annahme von Titeln und Schuldbuchforderungen an Zahlungsstatt.
Zur Zahlung der durch die Eidgenossenschaft erhobenen Steuern (mit Ausnahme der eidgenössischen Stempelabgaben, der an der Quelle bezogenen Wehrsteuer und der Ausgleichssteuer) werden Titel und Schuldbuchforderungen der Anleihen der Eidgenossenschaft (einschliesslich der Anleihen der Bundesbahnen) zu den nachstehenden Bedingungen an Zahlung genommen: 1. Die Annahme erfolgt zum Schlusskurse der Zürcher Effekten-Börse vom Vortag der Einreichung der Titel unter Abzug von % % als Kursmarge, höchstens aber zum Nennwert und zuzüglich des Marchzinses bis zur jeweiligen Fälligkeit.
2. Die Titel sind durch den Steuerpflichtigen oder durch seinen Beauftragten der eidgenössischen Finanzverwaltung, Kassen- und Rechnungswesen, in Bern einzusenden. Der Steuerpflichtige hat ein Verzeichnis der
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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
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Foglio federale
Jahr
1941
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
13
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
03.04.1941
Date Data Seite
260-261
Page Pagina Ref. No
10 034 502
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