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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen.

(Vom 20. November 1941.)

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit wie üblich von den wichtigsten Entscheidungen und Vorgängen im Gebiet des Zivilstandswesens Kenntnis zu geben.

Die Schreibweise des Ortsnamens Hospenthal ist in «Hospental» 1. Einteilung der , ..

, Zivilstandskreise.

abgeändert worden.

Der Ortsname der Gemeinde Meienberg, Kanton Aargau, ist in «Sins» abgeändert worden.

Mitunter werden für Auszüge aus dem Familienregister Formulare, 2. Formular für die man bei irgendeiner Druckerei anfertigen lässt, mit beliebiger An- a Auszüge?

Ordnung und abgeändertem Vordruck verwendet. Deshalb muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Festlegung der Zivilstandsformulare sowohl in bezug auf die Einteilung der Eubriken als auch den Wortlaut ausschliesslich Sache des Bundesrates ist (vgl. die Formularsammlung nach Bundesratsbeschluss vom 22. Juni 1928).

Für eine Bescheinigung über die «arische Abstammung» dürfen die Zivilstandsbeamten nicht Vordrucke nach der Art der offiziellen eidgenössischen Sammlung verwenden. Der Wortlaut einer solchen Bescheinigung wurde seinerzeit als Vorschlag festgesetzt; die Formel soll aber bloss als fakultativ gelten.

Nach Art. 46 ZGB muss in das Geburtsregister jede Geburt und jede 3- Fehlgeburt, nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt eingetragen werden.

In einem besonderen Fall wurde, nachdem die Eintragung stattgefunden hatte, behauptet, dass die Schwangerschaft bloss vier Monate gedauert habe. Da das Kind nur 80 Minuten am Leben blieb, glaubte der Zivilstandsbeamte von einer Eintragung in das Familienregister und Vormerkung im Familienbüchlein absehen zu dürfen. Wir waren damit

1102

4. Nachträgliche Eintragung einer Geburt,

5. Legitimation a^einse'itiges Be Mutterder

6. Familientragung ' eines VOT erkanntenn Kindes.

einverstanden, da die Eintragungen im Geburtsregister und im Todesregister wohl genügen.

Nach der obenerwähnten Vorschrift hätte sogar die Eintragung im Geburtsregister unterbleiben können. Hingegen hatte der Zivilstandsbeamte nicht darnach zu fragen, wie lange die Schwangerschaft gedauert habe; die Hebamme oder der Arzt sind dafür verantwortlich, dass die Anzeige der Vorschrift von Art. 46 ZGB entspricht. Nur wenn bei der Anzeige mitgeteilt worden wäre, dass es sich um eine Fehlgeburt handle, und dass die Schwangerschaft bloss 4 Monate gedauert habe, hätte der Zivilstandsbeamte die Eintragung ablehnen müssen.

Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde wurde darauf hingewiesen, dass . , , °.

.

, 1 1 . . , /-i 1 , 1 1 - 1 es nicht angängig sei, eine aus unabgeklarten Gründen unterbliebene Eintragung einer Geburt, da die Person heute schon vierzigjährig sei, auf administrativem Weg durch blosse Verfügung nachholen zu lassen.

Eine solche Massnahme ist nur bedingt zuzulassen, wenn die Hebamme nachträglich noch eine Bestätigung beibringen kann und die beteiligten Personen imstande sind, zu erklären, weshalb die Anzeige unterblieb.

Trifft dies nicht zu, soileibt nichts anderes übrig, als durch den Eichter die Geburt feststellen und die Eintragung anordnen zu lassen. Beim Fehlen einer Eegistereintragung sollen die Zivilstandsbehörden im allgemeinen den Beteiligten überlassen, nach Art. 33 ZGB für die Tatsache den sicheren Beweis zu erbringen (vgl. Bundesbl. 1909, I, 771, und 1917, III, 572).

Auf eine Anfrage, ob ein unehelich geborenes Kind vom Zivilstandsbeamten ohne weiteres als ehelich eingetragen werden könne, falls die Mutter es unter Vorlage eines Geburts- und Ehescheines verlange, wurde folgendes geantwortet: Es besteht kein Zweifel darüber, dass nach Massgabe von Art. 258 ZGB ein Kind nachträglich noch die Ehelichkeit erwerben kann, wenn seine Eltern zusammen die Ehe eingegangen sind, selbst wenn eine formelle Ehelicherklärung unterblieben ist. Indessen muss ein unanfechtbarer Beweis dafür vorliegen, dass das Kind vom Ehemann abstammt, sonst ist ein Missbrauch nicht ausgeschlossen. Der Geburtsschein genügt nur, um die Abstammung von der Ehefrau zu beweisen. Ohne jede Erklärung von Seiten des Ehemannes kann der Zivilstandsbeamte nicht die Verantwortung für eine Eintragung über die Legitimation
übernehmen. Aber die Ehefrau kann durch Feststellungsklage vom Eichter die Eintragung der Ehelichkeit ihres Kindes erwirken (Gautschi, die Eechtswirkungen der Eintragung in die Zivilstandsregister S. 131).

Von einer kantonalen Aufsichtsbehörde wurde angefragt, ob das vom Ehemanne vor der Eheschliessung anerkannte Kind bei der AusStellung des Familienbüchleins nach vollzogener Trauung in die Eubrik «Kinder» einzutragen sei; es scheine, wurde ausgeführt, dass darüber nicht eine einheitliche Meinung herrsche,

1103 Dass das aussereheliche anerkannte Kind im Familienregister in das Begisterblatt des Ehemannes und Familienhauptes einzutragen ist, gilt als Vorschrift (Art. 115 der Zivilstandsverordnung und Musterbeispiel Nr. 69). Das Familienbüchlein kann inhaltlich nichts anderes sein als die getreue Wiedergabe des Familienregisters, da es sonst seinen Zweck als Ausweis im Zivilstandsdienst nicht erfüllt.

Bei der Adoption ändert der Adoptierte seinen Familiennamen.

Wird die Adoption später wieder aufgehoben, so ist der frühere Name als wiederhergestellt zu betrachten (Kreisschreiben vom 16. Juli 1934, unter Nr. 8).

Es musste darüber Auskunft gegeben werden, wie der Familienname einer adoptierten Person zu lauten habe, wenn die Adoption von zwei Ehegatten sukzessiv vollzogen wurde, der eine dann stirbt, während der andere die Adoption aufheben lässt.

Die Vormundschaftsbehörde von Genf, die bei der Aufhebung der in Frage kommenden Adoption mitgewirkt hatte, teilte die Ansicht, dass die Aufhebung nur einseitig erfolgt sei, daher in Beziehung zum anderen Adoptanten, obwohl er gestorben ist, die Wirkungen der Adoption nicht ganz ausgelöscht sein dürften. Daraus müsse geschlossen werden, dass der Adoptierte nicht von sich aus seinen angestammten Familiennamen wieder führen könne. Wir stimmten dieser Ansicht zu.

Es ist ferner feststehende Praxis, dass bei der Adoption eines verheirateten Mannes seine Frau und die minderjährigen Kinder den Familiennamen gleichfalls wechseln, nicht aber die volljährigen Kinder.

Wenn nun ein geschiedener Ehemann adoptiert wird, besteht die Meinung, dass die unter die elterliche Gewalt der geschiedenen Frau gestellten Kinder den Adoptivnamen ihres Vaters in ähnlichem Sinne nicht annehmen. Nur die Kinder, die mit ihm in Familiengemeinschaft leben, sollen den neuen Familiennamen führen.

Von Art. 8 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter ausgehend, müssen bei der Legitimation von ausserehelichen Kindern durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern alle Voraussetzungen nach dem heimatlichen Becht des ausländischen Vaters erfüllt werden. Insbesondere ist nach dem geltenden deutschen Becht erforderlich, dass die Legitimation vom zuständigen deutschen Gericht genehmigt werde, ehe eine Eintragung in das Zivilstandsregister vorgenommen
werden kann. In solchen Fällen hat das eidgenössische Amt für den Zivilstandsdienst die Einholung der Genehmigung vermittelt und den Zivilstandsbeamten sodann angewiesen, die Begistereintragung nach folgendem Muster abzufassen: «L Georg, deutscher Staatsangehöriger, und seine Ehefrau L Elisabeth, geborene , vor der Ehe heimatberechtigt in wohnhaft in , haben angezeigt, dass nach Massgabe des Beschlusses des

7. Namensführung bei Adoption.

8. Legitimation ausserehelicher Kinder durch Ausländer.

1104 Amtsgerichts in (Deutschland) vom 15. September 1941 ihr voreheliches Kind namens Albert Ludwig, geboren in am , ehelich erklärt worden ist.» Die Bewilligung der Legitimation durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach Art. 99 der Zivilstandsverordnung darf darnach nicht erteilt werden, ohne dass die ausländische Behörde Beschluss gefasst hat, da sonst der Begistereintragung gegenüber dem heimatlichen Becht des Vaters keine Wirkung zukommt.

9. Adoption von ln den Kreisschreiben vom 26. Juli 1919 und 30. Mai 1922 ist darauf nischer Staats- hingewiesen worden, dass die Adoption eines Kindes ausländischer NatiodSreh^schweu nalität nur dann in seinem Heimatstaat Wirksamkeit erlangt, wenn alle zerische Eitern. Erfordernisse nach der heimatlichen Gesetzgebung beobachtet werden.

Es ist nun darauf aufmerksam zu machen, dass im Verhältnis zu Italien die Genehmigung der Adoption durch das italienische Gericht (giudizio di delibazione) Hauptbedingung für die Anerkennung der Adoption ist.

Das Gesuch an das Gericht ist von den Parteien selbst zu stellen.

10. Einwilligung Die Einwilligung des Vormundes kann nicht allgemein, sondern nur des Vormundes bei der Ehe- für eine bestimmte Heirat erteilt werden.

Schliessung.

Der Vormund hat zu prüfen, ob die wohlverstandenen Interessen des Mündels dem Eheabschluss entsprechen oder nicht. Eine allgemein erteilte Bewilligung zur Eheschliessung genügt demnach nicht als Ausweis für die Verkündung. Sie bindet auch den Vormund nicht in dem Sinne, dass er einer bestimmten Heirat zugestimmt hätte. Vielmehr fällt nur die für eine bestimmte Heirat erteilte Einwilligung in Betracht, und gleich verhält es sich mit einer etwaigen Verweigerung der Zustimmung. Eine allgemein ausgesprochene Zustimmung ist ohne Bedeutung, und umgekehrt geht die Verweigerung eines bestimmten Eheabschlusses nicht über diesen hinaus. Dem Mündel bleibt es unbenommen, für die Anmeldung eines neuen Ehevorhabens wiederum die Zustimmung des Vormundes nachzusuchen und gegebenenfalls Beschwerde zu führen, gleichgültig, ob die Ablehnung wegen der Wahl des Partners oder aus einem anderen Grunde erfolgt war (BGE 67, II, S. 11).

U. Herausgabe Bei der Eingehung einer zweiten Ehe hatte der Ehemann dem Ziviloder Abschrift von Eheakten. standsbeamten das Urteil über die Scheidung seiner ersten Ehe vorgelegt.
Nach Abschluss der Ehe wurde das Dokument der Belegsammlung beim Zivilstandsamt einverleibt. Nun verlangte die frühere Ehefrau Herausgabe des Aktenstückes, was der Zivilstandsbeamte verweigerte.

Gemäss Art. 149 Zivilstandsverordnung werden nach erfolgtem Eheabschluss den Eheleuten Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzausweise zurückerstattet, während die übrigen Akten die Belegsammlung bilden sollen.

Der genannte Artikel gibt darüber keine Auskunft, ob von diesen Akten Abschriften gemacht werden sollen, oder ob der Zivilstandsbeamte einem Editionsbegehren stattgeben darf. Das Bundesgericht hat aber entschieden, dass dies möglich sei; es bestehe kein Unterschied zwischen

1105 den Eegisterbelegen, die allgemein für die Begistereintragungen als Grundlage dienen, von denen nach Art. 157 Zivilstandsverordnung ohne weiteres Abschriften verabfolgt werden können, und den Eheakten. Dies ergebe sich aus dem Text von Art. 57 in Verbindung mit, dem Eandtitel zu Art. 56 daselbst (Entscheid vom 11. Mai 1940 i. S. Fischer).

Am 27. Februar 1940 wurde in Frankreich ein Kind geboren und 12. Kindesohne irgendwelche Angaben über seine Mutter als anerkanntes Kind wenn dìéUAneines Schweizers am Ort der Geburt eingetragen.

tabeinerr ituiäianDie kantonale Aufsichtsbehörde lehnte auf Begehren der Heimat- dischen Urkunde gemeinde des Anerkennenden die Eintragung in das Familienregister ab, da gewisse Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die Mutter dieses Kindes eine verheiratete Frau sei. Auf Beschwerde seitens des Anerkennenden erkannte jedoch das Bundesgericht, dass die Eintragung zuzulassen sei.

Art. 304 ZGB verlange vom Anerkennenden keinen negativen Beweis dafür, dass das Kind nicht im Ehebruch gezeugt worden sei. Wenn die Beteiligten oder die Heimatgemeinde die Anerkennung anfechten wollen, so sei dafür das Verfahren nach Art. 306 ZGB einzuschlagen, wobei aber der Beweis des Anfechtungsgrundes dem Kläger obliege (BGE 66, I, S. 290).

Der mitwirkende Zivilstandsbeamte hatte Kenntnis davon erhalten, is.Eheeinspruch dass der Bräutigam früher als eheunfähig erklärt worden war. Als ihm vonw^gTMnes vom Zivilstandsbeamten am neuen Wohnsitz des Bräutigams ein Ver- Mitwirkender ° Zivilstandakündakt übermittelt wurde, führte er zwar die Verkündung vorschriftsbeamter.

massig durch, behielt aber den Verkündakt zurück, um seiner Aufsichtsbehörde mit Bücksicht auf den früher konstatierten Ehehinderungsgrund Gelegenheit zu geben, durch Anzeige an die zuständige Behörde nach Art. 109 ZGB ein neues Einspruchsverfahren durchzuführen. Das Bundesgericht entschied jedoch auf Beschwerde hin, dass nur der leitende Zivilstandsbeamte nach Art. 167 der Zivilstandsverordnung befugt sei, ein derartiges Verfahren einzuleiten. Der mitwirkende Zivilstandsbeamte hätte daher den Verkündakt zurücksenden sollen unter Beifügung einer Bemerkung, dass nach seiner Auffassung beim Bräutigam ein Ehehindernis nach Art. 97 ZGB vorliege. Darauf hätte der leitende Zivilstandsbeamte die Trauung verschieben können, um seiner
Aufsichtsbehörde zuhanden der Behörde nach Art. 109 ZGB Mitteilung zu machen (BGE 67, I, S. 39).

Sterben Personen, von denen angenommen wird, dass sie ein wehr-1*. Eidgenössisteuer- oder wehropferpflichtiges Vermögen besassen, so hat der Zivil- ^l eidgenössi"-* Standsbeamte des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach Massgabe der Ver- ^^^j^TM?^1' fügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 21. De- Todesfällen, zember 1940 über die Errichtung des Inventars für die Wehrsteuer und für das Wehropfer den Todesfall der kantonalen Wehrsteuer- und Wehropferverwaltung sofort zu melden. Erfolgt der Tod ausserhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes, so hat der Zivilstandsbeamte des Sterbe-

1106

,

15. Beschaffung papieren für imS°Au8Ìande.

.

ortes die Meldung unverzüglich an den Zivilstandsbeamten des Wohnoder Aufenthaltsortes zur Weiterleitung zu erstatten. Für diese Meldung ist das Inventarformular Nr. l (Meldung des Zivilstandsamtes) mit der Bezeichnung «Wehrsteuer und Wehropfer» zu verwenden. Die Meldung macht jedoch die Mitteilung nach Art. 120, Ziff. l, der eidgenössischen Zivilstandsverordnung nicht entbehrlich.

Nach der Verordnung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements muss die Mitteilung des Todes telephonisch erfolgen, falls die ordentliche Mitteilung durch Formular die Inventarisationsbehörde innerhalb acht Tagen seit dem Tode nicht mehr erreichen könnte, oder wenn Gefahr bestünde, die Siegelung nicht mehr rechtzeitig vornehmen zu können.

(Diese Weisung ersetzt die frühere nach dem Kreisschreiben vom 20. November 1940, unter Nr. 4.)

Schweizer im Auslande gelangen mitunter an die Behörden ihrer Heimatgemeinden oder an das Zivilstandsamt, um sich Ausweispapiere zu beschaffen. Da der direkte Post- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland entweder ganz gesperrt oder stark eingeschränkt wurde, ist es unmöglich, auf gewöhnlichem Weg diese Gesuche zu erledigen. Es empfiehlt sich daher, die verlangten Dokumente auszustellen und unter Nachnahme der Gebühren dem eidgenössischen Amt für Zivilstandsdienst zuzuleiten, damit dieses über die Gesandtschaft oder das Konsulat die Sendungen vermittle.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Bern, den 20. November 1941.

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Ed. v. Steiger.

Auslosung von Obligationen der 3Ys% eidgenössischen Anleihe von 1932/33, Serien l III.

Die Auslosung der auf 1. April 1942 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 8^2 % eidgenössischen Anleihe von 1932/33 wird Montag, den 29. Dezember 1941, 9 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in Bern, stattfinden.

B e r n , den 1. Dezember 1941.

3061

Eidgenössische Finanzverwaltung.

Kassen- und Rechnungswesen.

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Auslosung von Obligationen der 3% Eidgenössischen Anleihe von 1903.

Die Auslosung der auf 15. April 1942 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 °/o Eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Donnerstag, den 15. Januar 1942, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in Bern, stattfinden.

B e r n , den 9. Dezember

1941.

Eidgenössische Finanzverwaltung, .Kassen- und Rechnungswesen.

3061

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1940 und 1941.

Monat

1941

1941 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

Fr.

20 466 524. 50 13619416.74 22 372 369. 02 12250988.21 28440375.63 15042452.27 28951 275.56 13481 083.85 24 404 627. 60 14616 328.82 18 426 392 02 13 161 061. 70 14 757 777 01 12292052 95 13979079.51 12623923.48 14 409217.45 14425242. 73 16 025. 28 13 161 062.27 11678690.05 11 360765.34 12491642.46 1 130877.12 19 841 922. 02 Total 230 571 387 93 November 210729465.91 145 682 883. 26 0 ine Tabakzölle iind Biersteuer

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai JUDÎ Juli August .

September Oktober.

November Dezember

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1940 .

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

6847 107.76 10 121 380. 81 13 397 923. 36 15470 191.71 9 788 298. 78 5 265 330 32 2 465 724 06 1 355 156. 03

1482372 22

65 046 582. 65

Zollermässigung für in der Schweiz karossierte Chassis zu Lieferwagen bis zu 800 kg Nutzlast.

Im Interesse einer zusätzlichen Arbeitsbeschaffung hat der Bundesrat durch Beschluss vom 29. November 1941 die Zollverwaltung ermächtigt, für nachweislich im Inlands zu Lieferwagen bis zu 800 kg Nutzlast karossierte, d. h. mit Karosserien schweizerischer Herkunft versehene Automobilchassis, 20 % des Einfuhrzolles rückzuvergüten. Die Bückvergütung wird von der

1108 Bedingung abhängig gemacht, dass die Chassis mit Gummireifen eingeführt werden müssen. Die Gesuche sind durch die Karosseriefabrikanten nach erfolgter Karossierung an die Oberzolldirektion zu richten, unter Beilage der Zollquittung und einer von der kantonalen Automobilkontrolle erteilten Verkehrsbewilligung, aus welcher die Nutzlast der Lieferwagen ersichtlich ist.

Chassis für Lastwagen mit über 800 kg Nutzlast, sowie für Autocars und Autobusse sind von dieser Vergünstigung ausgeschlossen.

Eine amtliche Nachkontrolle bleibt vorbehalten.

Die vorstehende Verfügung tritt am 1. Januar 1942 in Kraft und ist bis Ende 1943 wirksam, sofern inzwischen die inländische Industrie die Herstellung dieser Art von Wagen nicht aufnimmt.

Bern, den 6. Dezember 1941.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: A. Kaminfegermeister.

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Cortat Joseph, in Eohallens Eugster Emil, in Rorsohach Pasani Xavier, in La Chaux-de-Ponds Plepp Conrad, in Disentis-Segnes Hoegger Adolphe, in L'Orient Hoffmann Fritz, in Aarau Huwiler Jakob, in Hellingen Kramer Karl, in Basel

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Bornet Maro, in Genf Burgnard André, in Genf Chopineau Georges, in Genf Ciucchi Charles, in Genf Duc Jean, in St-Maurice Pavre Georges, in Genf Herren Alfred, in Lausanne Hossmann William, in Genf

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Rebholz Rudolf, in Zürich Ritz Edgar, in Laufen Rufer Paul, in Wimmis Sónderegger Ernst, in St. Gallen Studhalter Hermann, in Zürich Wassmer Ernst, in Aarau Züst Noah, in Herisau

B. Diplomierter Elektroinstallateur.

9.

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15.

Kappeier Henri, in Lausanne Locca Auguste, in Genf Meyer Max, in Montreux Olivet Max, in Genf Perrin Georges, in Genf Sachs William, in Genf Tronchet Albert, in Genf

C. Diplomierter Buchhalter.

Augsburger James, in Biel

Bern, den S.Dezember 1941.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

1109

Vorübergehende Wiedereröffnung des eidgenössischen Schuldbuches.

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, gestützt auf Art. 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das eidgenossische Schuldbuch vom 28. Dezember 1989; verfügt die Öffnung des eidgenössischen Schuld-bûches vom 15. Dezember 1941 bis 15. Januar 1942 zur Eintragung von Forderungen aus den nachstehend verzeichneten Schuldverschreibungen :

I.

Verzeichnis der Anleihen, deren Titel im Schuldbuch eingetragen werden können.

Bezeichnung der Anleihen a) nicht amortisierte Anleihen: 4 % Staatsanleihe 4 % » 4 % » 4 % » 4 % » 3 % » Wehranleihe . .

3%% » 3%---4% Landesverteidigungsanleihe.

S%% Staatsanleihe 3%% » 3 % » Kassascheine . .

3 % Schweiz. Bundesbahnen, Rente 41/2% » » · - -

1930 1931 1933 1934 1936 1936 1937 1940 1940 1941 1941 1890 1927 1928 4 % » » März/Nov. 1931 4 % » » 1934 1894 3%% Jura-Simplon-Bahn

Ordentlicher Kündigung seitens des Verfall Schuldners zulässig 1. 9.1950 per 1. 9.1945 30. 9. 1956 per 30. 9. 1946 15. 12. 1953 per 15. 12. 1948 15. 11. 1946 per 15. 11. 1944 1. 5.1947 per 1. 5.1944 1. 4. 1940-1949 -- 15. 7.1952 -- 15. 3. 1950 per 15. 3. 1947 15. 12. 1950 per 15. 12. 1948 31. 5. 1953 per 31. 5. 1949 31. 5.1947 -- -- jederzeit 1. 10. 1945 -- 31. 5.1944 -- 15. 4. 1951 per 15. 4. 1946 1. 3.1949 per 1. 3.1946 31.12.1957 ab 1. 1.1904

Mittlerer Kündigung seitens des Verfall Schuldners zulässig 1903 15. 4.1947 ab 15. 4.1913 0 1 / O/ A 1909 15. 8.1951 ab 15. 8.1920 -- 31/2% » Serien I/III . . 1932/33 1. 4.1954 3 % Schweiz. Bundesbahnen diff. . 1903 15.11.1953 ab 15.11.1917 1.10.1954 -- 3%% » » . . .' - 1932 15. 3.1953 -- 31/2% »> » . . . . 1935 3 % » » . . . . 1938 30. 4. 1963 per 30. 4. 1948 4 % Centralbahn 1880 30. 4. 1951 -- 15. 9.1950 ab 15. 9.1904 3%% * September . . . 1894 15. 12. 1950 ab 15. 12. 1904 3%% * Dezember. . . . 1894 3%% Gotthardbahn, I. Hyp 1895 30. 9.1961 ab 30. 9.1901 Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

82 b) amortisierbare Anleihen: 3 % Staatsanleihe

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n.

1. Die eidgenössische Schuldbuchverwaltung (Schweizerische Nationalbank in Bern) nimmt vom 15. Dezember 1941 bis 15. Januar 1942 Anmeldungen für die Eintragung von Forderungen aus Titeln der im vorstehenden Verzeichnis aufgeführten Anleihen entgegen.

2. Die Anmeldungen sind mit den zur Eintragung angemeldeten Titeln bei der eidgenössischen Schuldbuchverwaltung (Schweizerische Nationalbank in Bern) direkt oder durch Vermittlung der übrigen Nationalbankstellen bzw.

der üblichen Bankverbindungen zuhanden der Schuldbuchverwaltung einzureichen.

3. Die für die Anmeldung erforderlichen Formulare (Antrag, Unterschriftenverzeichnis, Bordereau), sowie Merkblätter für die Benutzer des Schuldbuches sind bei sämtlichen Sitzen, Zweiganstalten und eigenen Agenturen der Schweizerischen Nationalbank zu beziehen.

Bern, den 5.Dezember 1941.

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# S T #

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: Wetter.

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone.

Ausgabe von Juli 1941.

-- Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschienen und kann daselbst bezogen werden:

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone mit Angabe der Departemente, der die Bundesräte und die Begierungsräte vorstehen.

Preis: 50 Rappen.

Bei Zustellung per Post: 60 Rappen; gegen Nachnahme 75 Rappen.

Postcheckkonto III 233 80

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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31

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11.12.1941

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