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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Kantonsregierungen über den Strafvollzug und das Strafregister.

(Vom 14. November 1941.)

Hochgeachtete Herren!

I.

Seit der Annahme des schweizerischen Strafgesetzbuches hat die Frage des Vollzuges der S t r a f e n und Massnahmen nach dem neuen Recht die kantonalen Behörden wie auch unser Departement beschäftigt. Wir haben uns dazu in vorläufiger Weise bereits in unserem Kreisschreiben vom 27. Dezember 1938 über die Einführung des StGB ausgesprochen und dabei in bezug auf die Bereitstellung der notwendigen Anstalten auf die Bedeutung der Übergangsperiode hingewiesen. Die zum Teil neuen Anforderungen können von den Kantonen nicht restlos auf das Inkrafttreten des Gesetzes hin erfüllt werden.

Es gilt nun vor allem, festzusetzen, wie der Strafvollzug auf den 1. Januar 1942 hin gestaltet werden soll. Im übrigen räumt Art. 393 StGB den Kantonen bekanntlich für die Durchführung der Anstaltsreformen eine zwanzigjährige Frist ein. Auch in dieser Übergangszeit sollte der Strafvollzug die Grundprinzipien des Gesetzes nicht verleugnen; die Abweichungen müssen auf ein zu verantwortendes Mass beschränkt werden. Auch ist darnach zu trachten, dass das Provisorium nicht allzu lange andauert; wir zweifeln nicht daran, dass die Anpassung sich zur Hauptsache vor Ablauf der ja reichlich bemessenen Übergangsfrist durchführen lässt.

Für uns stellte sich die Frage, ob hierüber durch eine Verordnung oder ein Reglement des Bundesrates den Kantonen bindende Weisungen zu erteilen seien. Wir möchten hievon absehen, da die Verhältnisse selbst für die einstweiligen Anordnungen nicht ganz abgeklärt sind und es in mancher Hinsicht nahelegen, zunächst Erfahrungen zu sammeln; zudem liegt uns daran, den Kantonen, denen ja der Vollzug der Strafen und Massnahmen obliegt, eine gewisse Bewegungsfreiheit zu lassen und sie in der Erfüllung der neuen Aufgaben nicht allzu sehr einzuengen. Mit dem Gesetz ist dieses Vorgehen sicherlich vereinbar, unter der Voraussetzung freilich; dass überall die nötigen Anstrengungen gemacht werden, um ohne zu grosse Verzögerung zum definitiven Zustand zu gelangen. Aus diesen Erwägungen haben wir uns entschlossen, Ihnen unsere Auffassung im Wege eines Kreisschreibens mitzuteilen.

990 Mit den Vollzugsfragen hat sich schon wiederholt die jährliche Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren beschäftigt, und aus ihren Beratungen haben sich in grossen Zügen die in den nächsten Jahren zu befolgenden Eichtlinien ergeben; wir verweisen auf die gedruckten Protokolle der Konferenzen vom 6. und 7. Oktober 1939 in Zürich und vom 18. und 14. September 1940 in St. Gallen, die den Teilnehmern zugestellt worden sind.

Das erste dieser Protokolle enthält auch den Bericht des Herrn Eegierungsrat Dr. A. ImHof in Basel über das Ergebnis der vom Ausschuss der Konferenz durchgeführten Enquête über die vorhandenen Anstalten und die Möglichkeiten ihrer Verwendung unter dem neuen Becht; mag diese Untersuchung nach der Auffassung des Verfassers des Berichts auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, so gibt sie doch in Verbindung mit den Erläuterungen des Berichts ein wertvolles Bild über die vorhandenen Einrichtungen und wird namentlich gute Dienste leisten für die Beurteilung der Möglichkeit, bestimmte Strafen oder Massnahmen ausserhalb des Kantons zu vollziehen.

Auf Grund dieses Berichts hat Herr Eegierungsrat ImHof seine Schlüsse in bezug auf die vorläufige Lösung der Anstaltsfragen in «Grundsätzen» niedergelegt, die allerdings an der Polizeidirektorenkonferenz nicht behandelt werden konnten. Unser Departement hat aber im Juli 1940 auch seinerseits eine Expertenkommission zusammenberufen, der neben dem Ausschuss der Konferenz zur Hauptsache Strafanstaltsdirektoren angehörten. Dieso Kommission nahm zu einer Beihe ihr vom Departement vorgelegter Fragen und auch zu jenen «Grundsätzen» Stellung. Die Verhandlungen, zumal die aus reicher Erfahrung geschöpften Eatschläge der Praktiker, waren sehr aufschlussreich, wenn sie auch nicht durchwegs übereinstimmende Auffassungen ergaben.

Gestützt auf die geschilderten Vorarbeiten, insbesondere auf die Haltung der Polizeidirektorenkonferenz, gestatten wir uns, Ihnen im nachfolgenden unsere Auffassung über den vorläufigen Vollzug der Strafen und Massnahmen näher darzulegen, und bitten Sie, ihr nach Möglichkeit Eechnung tragen zu wollen.

1. Allgemeine Fragen des Vollzugs.

Den Ausgangspunkt bildet die Tendenz des Strafgesetzbuches (StGB) nach möglichster Trennung der einzelnen Strafen und Massnahmen im Vollzug. Das Gesetz hat jedoch darauf
verzichtet, diesen Grundsatz überall durchzuführen; es lässt, und zwar auch für den definitiven Zustand, gewisse Verbindungen ausdrücklich zu. Auch wo es die Trennung verlangt, ist näher abzuklären, wann dieses Erfordernis als erfüllt zu betrachten sei. In dieser Hinsicht möchten wir besonders auf die Fälle hinweisen, wo ein Kanton eine eigentliche, verschiedenen Zwecken dienende und mehrere Abteilungen umfassende S t r a f k o l o n i e besitzt oder erstellt. Solche Etablissemente wollte das neue Gesetz, sicherlich nicht ausschliessen ; sie genügen unseres Erachtens dem Erfordernis getrennter Anstalten dann, wenn die einzelnen Ab-

991 . sowohl räumlich als im Betrieb deutlich voneinander gesondert mdere Bedeutung wird unter dem neuen Eecht der schon bisher verUnterbringung in ausserkantonalen Anstalten, dem sogenannten lärsystem zukommen. Es ist nicht möglich und auch gar nicht ch, dass jeder Kanton für alle Strafen und Massnahmen eigene Anesitzt; das Gesetz verweist denn auch ausdrücklich auf diesen Weg Abs. 2, 383 Abs. 2, 386 Z. 3). Es liegt an den Kantonen, hierüber lürfnis eine Verständigung zu suchen, wobei sie vielfach bestehende werden erneuern und erweitern können. Bestrebungen für regionale jnschlüsse sind denn auch schon eingeleitet worden. Unser Departelärt sich gerne bereit, den Kantonen in diesen Bemühungen behilflich iofern sie es wünschen. Naturgemäss eignet sich das Pensionärsystem 'ich für lange dauernde Internierungen (Zuchthaus, Verwahrung, ziehung); es dient zur Entlastung und ist einer weitgehenden Verg von Anstalten vorzuziehen.

46 StGB schreibt die vollständige Trennung der Geschlechter istalten vor. Diese Bestimmung lautet ganz kategorisch, so dass Aben selbst in der Übergangszeit nicht zugelassen werden können. Die ; ist auch für die Arbeit durchzuführen. Die Anstaltsfragen sind also auch unter diesem Gesichtspunkt zu lösen, wobei aber, wie aus ·tlaut des Art. 46 klar hervorgeht, nicht eigene Anstalten für Frauen werden, vielmehr besondere Abteilungen (Pavillons, Flügel, Stocksnügen. Nach der Enquête der Justizdirektoren beträgt übrigens der 'arf für weibliche Insassen von Strafanstalten heute wenig mehr als ;el des Gesamtbedarfes (ca. 650 von 6000 Plätzen). Um so eher wird er an auswärtige Unterbringung zu denken sein.

?rage ist gestellt worden, ob die unter dem bisherigen kantonalen iisgesprochenen, im Vollzug begriffenen Strafen und allfälligen Massiem neuen Eecht angepasst werden müssen. Das ist grundsätzlich :nen, unter Vorbehalt des Art. 336, der eine Bückwirkung nur in hränktem Umfang statuiert. Das hindert nicht, dass eine Angleichung ir oder weniger platzgreifen wird, insoweit sich nämlich aus der Ver.eit des Vollzuges nur unerwünschte Komplikationen ergeben sollten, den Kantonen anheimgestellt, in dieser Hinsicht anzuordnen, was eckmässig scheint.

Z. Die Freiheitsstrafen.

unächst sind die Z u c h t h a u s - und die G e f ä n g n i s s t r a f e zu befür die das Gesetz übereinstimmend
eine Anstalt oder Anstaltsverlangt, die ausschliesslich diesem Zwecke dient (Art. 35 und 36), aber anderseits gemeinsame Vollzugsvorschriften aufstellt (Art; 37).

Lösung liegt gerade hier in der vollständigen örtlichen Trennung, ) Volksempfinden die Strafen nicht nach der Abteilung zu beurteilen

992 pflegt, sondern nach dem Ort, wo sie verbüsst werden. Wo für ZuchthausSträflinge ein Pensionsvertrag besteht, ist damit auch von selbst die Trennung erreicht, wenn für die Gefängnisstrafe Anstalten des eigenen Kantons verwendet werden. Bei Vereinigung in einer Anstalt sind für den Dauerzustand vorzugsweise getrennte Gebäude, mindestens aber besondere Flügel oder Stockwerke zu verlangen. Im Notfall mag einstweilen die Verbüssung beider Strafarten in derselben Anstalt ohne räumliche Trennung hingehen, doch sollte dieses Provisorium möglichst abgekürzt werden.

Was den Anstaltsbetrieb betrifft, verlangt das Gesetz für beide Kategorien besondere A n s t a l t s k l e i d u n g ; es wird sich empfehlen, diese Kleidung für die beiden Kategorien von Insassen verschieden zu wählen, besonders dann, wenn diese in der nämlichen Anstalt untergebracht sind (die etwas verpönte sogenannte «Zebrakleidung» wird besser vermieden). Die Anstaltskost dagegen kann einheitlich sein. Für die Dauer der Buhe- und Freizeit sind die beiden Kategorien von Insassen zu trennen. Für die Arbeit der Sträflinge dagegen kann dies nicht verlangt werden. Das Gesetz lässt übrigens ausdrücklich Gemeinschaftsarbeit zu, allerdings mit dem Beifügen, dass während derselben Zuchthaus- und Gefängnissträflinge getrennt bleiben sollen (Art. 87, Abs. 4). Die Erfüllung dieses Erfordernisses wird wenigstens zurzeit öfters auf praktische Schwierigkeiten stossen, und zwar nicht nur in den sogenannten offenen Anstalten mit Landwirtschaftsbetrieb; auch in den übrigen wird man mit Eücksicht auf die Komplikation des Betriebes und auf die .Kosten nicht überall getrennte Arbeit, z. B. doppelte Werkstätten für Handwerker einrichten können. Das Gesetz ist in dieser Hinsicht massvoll und in Würdigung der Verhältnisse jeder Anstalt auszulegen. Die s t u f e n w e i s e n Erleichterungen des Strafvollzuges wiederum sollen von Anfang an zur Anwendung gelangen; das Gesetz lässt den Kantonen weitgehende Freiheit, Art und Mass dieser Erleichterungen zu regeln (Art. 37, Abs. 1).

Die E i n z e l h a f t sieht das Gesetz sowohl bei der Zuchtbaus- als bei der Gefängnisstrafe für den Anfang der Strafzeit vor, mit einer als Eegel gesetzten bestimmten Dauer (Art. 37, Abs. 2). Sie kann verkürzt oder verlängert werden; der gänzliche Erlass der Einzelhaft ist jedenfalls
nur nach Prüfung im Einzel fall statthaft, z. B. angesichts einer ausgestandenen langen Untersuchungshaft.

Die Bauprogramme für künftige Anstalten werden auf die Errichtung einer genügenden Zahl von Einzelzellen Bedacht nehmen müssen.

b. Die H a f t s t r a f e unterliegt gemäss Art. 39 StGB als Freiheitsstrafe für Übertretungen eigenen Vollzugsregeln. Ihre kurze Dauer drängt auf Dezentralisation hin, ebenso auch die Bestimmung, dass dem Haftgefangenen gestattet ist, sich angemessene Arbeit selbst zu beschaffen. Für den Vollzug werden vornehmlich in Betracht kommen Bezirksgefängnisse, Untersuchungsgefängnisse, Arrestlokale in Amthäusern, allfällig auch Kasernen, wenn nicht militärische Interessen dem entgegenstehen. Stets ist aber verlangt, dass die für die Haft benützten Räume nicht zum Vollzug anderer Freiheitsstrafen dienen (Art. 39, Z. 2) ; das sollte wenn irgend möglich von Anfang an so gehalten

993 i. Unter dieser Voraussetzung kann jedenfalls Haftstrafe von längerer z. B. über einen Monat, in das Gefängnis verlegt werden, wogegen die ;ung des Zuchthauses hiefür angesichts des Charakters der Haftstrafe den werden sollte.

3. Die sichernden Massnahmen.

iter diese Massnahmen fallen die Verwahrung von Gewohnheitsverbredie Erziehung von Liederlichen und Arbeitsscheuen zur Arbeit und die erung und womöglich Heilung von Gewohnheitstrinkern und Bauschnken.

Für die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern verlangt das (Art. 42) in der nämlichen Formulierung wie für Zuchthaus und Geeine Anstalt oder Anstaltsabteilung, die ausschliesslich diesem Zwecke ebenso besondere Anstaltskleidung und Anstaltskost. Diese Massstellt sich als bedeutsame Neuerung dar, deren Durchführung aber deshalb noch auf gewisse Unsicherheiten stösst. Namentlich ist unit, wieviele Urteile auf Verwahrung lauten werden und wie lange diese rchschnitt dauern, wie gross also das Kaumbedürfnis sein wird. Auch die Meinungen darüber auseinander, ob überhaupt Anstalten, die ausilich rückfällige Verbrecher aufnehmen, mit Eücksicht auf den Anstaltsund die Beschäftigung der Insassen die beste Lösung darstellen. Unter Umständen wird es sich empfehlen, während einiger Jahre Erfahrungen mein, bevor man zum Bau besonderer Verwahrungsanstalten schreitet.

:hen kommt namentlich die Verbindung mit dem Zuchthaus unter ng dieser Abteilungen in Frage; nicht ausgeschlossen, jedoch weniger erschiene uns die Verbindung mit dem Gefängnis. Die Kantone werden t tun, besondere Abteilungen in solchen Häusern zu reservieren, wenn it die Möglichkeit zu auswärtiger Unterbringung finden, die sich für > Kantone wenigstens einstweilen empfehlen dürfte.

Als A r b e i t s e r z i e h u n g s a n s t a l t kann nach Art. 43 StGB ein Etaent bestimmt werden, das ausschliesslich diesem Zwecke dient oder mit rinkerheilanstalt verbunden ist. Die letztere Kombination wird nicht als richtig empfunden. Auch für die Durchführung der Arbeitserziehung loch längere Erfahrungen wünschbar. Eine besondere Schwierigkeit liegt rin, dass die Verbindung mit dem Zuchthaus oder der Verwahrungsin Anbetracht der verschiedenen Zwecke kaum angängig erscheint und ejenige mit dem Gefängnis auf Bedenken stösst, weil die Einweisung in ·beitserziehungsanstalt gerade an die Stelle einer
aufgeschobenen Gestrafe treten und sie wenn möglich entbehrlich machen soll. Angesichts ite noch bestehenden Schwierigkeiten möchten wir immerhin diese lung für den Anfang nicht ausschliessen ; mit ihr soll jedoch mindestens utliche Trennung des Betriebes einhergehen.

svähnt sei hier, dass den Kantonen die Möglichkeit gewahrt bleiben a das als Arbeitserziehungsanstalt dienende Etablissement auch Leute sblatt.

93. Jahrg.

Bd. I.

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994 einzuweisen, die nicht durch richterliches Urteil, sondern auf administrativem Wege dorthin geschickt werden. Allerdings darf wohl die Erwartung ausgesprochen werden, dass die Zahl der verwaltungsmässigen Einweisungen gerade mit Bücksicht auf die Anwendung des Art. 43 StGB zugunsten der gerichtlichen abnehmen wird.

c. Für die Behandlung der Gewohnheitstrinker kommt nach Art. 44 und 884 StGB auch die Benützung privater Trinkerheilanstalten in Betracht, und diese werden sogar gegenüber staatlichen Anstalten überwiegen, da sie wohl schon in genügender Zahl vorhanden sind. Dieser Umstand erleichtert den Übergang zum neuen Eecht, der hier kaum Schwierigkeiten verursachen wird.

Ungewisser erscheint, welcher Ort der richtige sei für die Behandlung von Rauschgiftkranken (Art. 45). Es wird dem Eichter obliegen, im Einzelfall die geeignete Anstalt zu bezeichnen.

4. Massnahmen gegen Unzurechnungsfähige und vermindert Zurechnungsfähige.

Unter diesen Personen unterscheidet das Gesetz die Gefährlichen, die mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung verwahrt werden müssen, und die Ungefährlichen, deren Behandlung oder Versorgung sich in ihrem eigenen Interesse aufdrängt. Die ersteren sollen gemäss Art. 14 in einer Heil- oder Pflegeanstalt verwahrt werden. Diese Aufgabe wird nicht leicht zu lösen sein. In eine Straf- oder Verwahrungsanstalt gehören solche Personen nicht, da sie ständiger ärztlicher Aufsicht und Pflege bedürfen; auch der Wortlaut des Gesetzes würde diese Art der Internierung kaum zulassen. In den Heil- und Pflegeanstalten aber können sie wegen ihrer Gefährlichkeit nicht ohne besondere Sicherungsmassnahmen aufgenommen werden. Es wird also nicht zu umgehen sein, dass in Irrenanstalten oder ähnlichen Instituten besondere sichere Räume bereitgestellt werden; darauf deutet auch Art. 889 StGB hin.

Die harmlosen Geisteskranken sind nach Art. 15 StGB, wenn ihr Zustand es erfordert, in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen. Da hiefür heute schon die erforderüchen Anstalten zur Verfügung stehen, wird es besonderer Vorkehren in dieser Hinsicht nicht bedürfen.

5. Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche.

Dem Vollzug des künftigen Jugendstrafrechts haben die beteiligten Kreise ihre besondere Aufmerksamkeit gewidmet, namentlich auch der dritte schweizerische Jugendgerichtstag,
der im Februar 1939 in Zürich stattfand. Seine Verhandlungen wurden in einem gedruckten Bericht niedergelegt und die Ergebnisse von einer eigens dafür eingesetzten Kommission zusammengefasst in 33 «Leitsätzen über die Ausgestaltung des Jugendstrafverfahrens in den kantonalen Einführungsgesetzen» (Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 53, S. 245).

995 a. Einmal ist für die Einweisung von Kindern und Jugendlichen, die sittlich verwahrlost, sittlich verdorben oder gefährdet sind, in eine Erziehungsanstalt zu sorgen, soweit nicht Familienerziehung angeordnet wird (Art. 84 und 91 StGB). Hiefür fallen gemäss Art. 384 auch private Anstalten in Betracht.

Es gibt heute schon zahlreiche Etablissemente, die sich für diesen Zweck eignen, und es ist anzunehmen, dass sie wenigstens vorderhand genügen. Die Kantone, welche nicht über eigene staatliche Anstalten dieser Art verfügen, werden also mit privaten Anstalten innerhalb oder ausserhalb des Kantons Vereinbarungen treffen müssen.

Praktisch nicht unwichtig ist die Frage, ob es statthaft sei, Kinder und Jugendliche in der nämlichen Erziehungsanstalt unterzubringen. Das Gesetz verbietet dies nicht. Andererseits müssen die Erziehungsmethoden der raschen Entwicklung im jugendlichen Alter angepasst werden. Aus diesem Grunde wird sich die Trennung doch empfehlen. Immerhin soll es nicht ausgeschlossen sein, ein eingewiesenes Kind, welches das 14. Altersjahr überschreitet, in der bisherigen Anstalt zu belassen; darauf scheint auch Art. 84, Abs. 5, hinzudeuten.

b. Die Einschliessung im Sinne des Art. 95 StGB ist, neben Verweis und Busse, die Strafe für Jugendliche, die keiner Anstaltserziehung bedürfen.

Sie darf nicht in einem Gebäude vollzogen werden, das als Straf- oder Arbeitsanstalt für Erwachsene dient. Diese Eegel soll unseres Erachten:? von Anfang an beobachtet werden. Die Dauer der Einschliessung kann sich von einem Tag bis zu einem Jahr erstrecken. Kurzfristige EinSchliessungen wird man am Orte selbst vollziehen, etwa in einem Schularrestlokal oder in einem ähnlichen, leicht zu beaufsichtigenden Eaum. Bei längerer Dauer der Einschliessung wird man dagegen eher zu einer Erziehungsanstalt Zuflucht nehmen, wo es ohne Schwierigkeiten möglich sein wird, den Fehlbaren zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen.

Für den Vollzug der Einschliessung wird es wiederum nützlich sein, Erfahrungen zu sammeln. Vorbereitende Massnahmen grössern Umfanges werden hier einstweilen nicht erforderlich sein. Ob dem Gedanken der Errichtung eines schweizerischen Jugendgefängnisses Folge gegeben werden soll, mag einer spätem Prüfung vorbehalten bleiben.

II.

Das schweizerische Strafgesetzbuch bestimmt in Art. 62, dass über die Straf urteile und die Anordnung sichernder Massnahmen Register geführt werden. In Ausführung dieser Bestimmung enthält es im fünften Titel des dritten Buches (Art. 359--363) Vorschriften über Eegisterbehördsn, Inhalt des Strafregisters, Mitteilung der Vormerkungspflichtigen Tatsachen und Auskunfterteilung aus dem Strafregister. Gemass Art. 364 hat der Bundesrat auf dem Verordnungswege die ergänzenden Vorschriften über das Strafregister zu erlassen und die Formulare festzustellen. Diesem Auftrag ist der Bundesrat durch die Verordnung über das Strafregister vom heutigen Tage

996 nachgekommen, nachdem er vorher den Kantonen Gelegenheit gegeben hatte, zu dem vom Justiz- und Polizeidepartement ausgearbeiteten Entwurfe Stellung zu nehmen.

Im Interesse einer raschen Durchführung der neuen Eegisterordnung erscheint die Erläuterung der wichtigsten Bestimmungen der Verordnung als angezeigt.

Die grundsätzlichen Fragen des neuen Eegisterrechtes sind in den angeführten Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches und im Art. 226 des Militärstrafgesetzes (MilStG, in der Fassung des BG vom 13. Juni 1941 betreffend die Anpassung des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung an das schweizerische Strafgesetzbuch) geregelt. Die Verordnung wiederholt die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und ergänzt sie durch ausführende Vorschriften. Es konnten deshalb diejenigen Vorschläge der Kantone, die auf eine Änderung des Gesetzes hinausliefen, in der Verordnung nicht berücksichtigt werden.

Art. l der Verordnung wiederholt die grundsätzliche Bestimmung dos Art. 359 StGB, wonach das schweizerische Strafregister sowohl beim schweizerischen Zentralpolizeibureau als auch in den Kantonen geführt wird. In das schweizerische Zentralstrafregister werden alle in der Schweiz verurteilten Personen und die im Ausland verurteilten Schweizer, in das kantonale Eegister die vom Kanton Verurteilten und die ausserhalb des Kantonsgebietes verurteilten Kantonsbürger aufgenommen. Es steht den Kantonen frei, neben dem kantonalen Eegister noch Gemeinderegister zu führen. Zu beachten ist aber, dass die Begisterbestimmungen des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und dieser Verordnung sowohl für das schweizerische Zentralstrafregister als auch für das kantonale Strafregister und die Gemeinderegister, soweit diese letztern als Zweigregister des kantonalen Strafregisters geführt werden, gelten.

Eine Ausnahme besteht für die in Art. 30 vorbehaltenen kantonalen Kontrollen.

Ebenso sind gewisse Abweichungen während der in Art. 28 festgesetzten Übergangszeit gestattet. Die Verordnung enthält selbstverständlich auch keine Bestimmungen über die Leumundszeugnisse. Da es aber in einzelnen Kantonen vorkommt, dass in den Leumundszeugnissen Auskunft über die Vorstrafen erteilt wird, müsste dafür gesorgt werden, dass auch bei einer solchen Auskunfterteilung die Vorschriften der Verordnung beobachtet
werden (vgl. Art. 17, letzter Absatz).

In Art. 2 ist für die Urteilsmeldungen eine Höchstfrist von einem Monat nach Eintritt der Eechtskraft vorgesehen. Die Beobachtung dieser Frist ist unerlässlich, damit den anfragenden Behörden wahrheitsgetreue Auskunft aus dem Strafregister gegeben werden kann. Es geht nicht an, dass die Kantone ihre Urteile sammeln und erst nach 3, 6 oder 12 Monaten an das Zentralpolizeibureau weitersenden. Das Bundesrecht überlässt den Kantonen die Bezeichnung der Amtsstelle, die die Ausfertigung der Urteilsauszüge besorgt.

Zu Art. 7 bemerken wir : Der kantonale Strafregisterbeamte macht der zuständigen Behörde seines Kantons Meldung, wenn ein von einem Gericht

997 dieses Kantons Verurteilter während der Probezeit neuerdings im nämlichen Kanton verurteilt wird. In allen andern Fällen macht das Zentralpolizeibureau Meldung über die Nichtbewährung an die Strafregisterbehörde desjenigen Kantons, in welchem die Probezeit auferlegt worden ist. Der Registerführer dieses Kantons leitet die Meldung an die zuständige Behörde weiter. Der gleiche Weg ist vorgesehen für die Meldungen des Zentralpolizeibureaus über die Bewährung. Wir machen darauf aufmerksam, dass im Gegensatz zu den meisten gegenwärtigen kantonalen Rechten die Löschung durch den Richter und nicht durch die Registerbehörde verfügt wird (Art. 41, Z. l, StGB). Der Entscheid des Richters wird mittels des Formulars B an die kantonale Registerbehörde gemeldet und von dieser, nach erfolgter Eintragung, an das Zentralpolizeibureau weitergeleitet.

Art. 9 enthält die wichtigen Bestimmungen über den Inhalt des Zentralstrafregisters und der kantonalen Strafregister. Die Grundlage hiefür bieten die Art. 360 und 361 StGB und 226 MilStG. Es sind alle gestützt auf das schweizerische Strafgesetzbuch, das Militärstrafgesetz und die Nebenstrafgesetze des Bundes ergangenen eintragungspflichtigen Verurteilungen sowie die in den Ziff. 4--7 erwähnten Tatsachen aufzunehmen. Verurteilungen und Tatsachen, die sich einzig auf das den Kantonen vorbehaltene Strafrecht (Art. 335 StGB) oder auf kantonales Verwaltungsrecht stützen, dürfen nicht in das Strafregister aufgenommen werden; hiezu dienen die in Art. 30 vorbehaltenen Kontrollen. Selbstverständlich dürfen die bestehenden kantonalen Register -- gleichgültig, ob sie in Buchform oder als Kartenregisfcer geführt werden -- bei der Auskunfterteilung mitbenutzt werden. Für die Ordnung in der Übergangszeit ist Art. 28 massgebend (vgl. unten).

Zu einzelnen Ziffern des Art. 9 ist zu bemerken : Ziff. 1. Die Abgrenzung der Verbrechen und Vergehen von den Übertretungen richtet sich nach den Art. 9 und 101 StGB. Die Verurteilung muss auch eingetragen werden, wenn bei Verbrechen und Vergehen in Anwendung der Art. 64--66 StGB und 46 MilStG nur eine Busse ausgesprochen worden ist, ohne Rücksicht auf deren Höhe.

Ziffer 2. Nach Art. 360 lit. b StGB müssen in der Verordnung die Übertretungen des Strafgesetzes und anderer Bundesgesetze bezeichnet werden, für die die Eintragungspflicht bestehen
soll. In dieser Hinsicht gehen die Auffassungen der Kantone auseinander. Während mehrere Kantone bisher keine Busseneintragung kannten, nahmen andere auch Bussen in kleinen Beträgen (z. B. von Fr. 20 an) auf. In das Zentralstrafregister wurden bisher alle Bussenurteile aufgenommen, die ihm von den Kantonen gemeldet wurden. Angesichts der grossen Zahl der Nebenstrafgesetze war es unmöglich, einzelne Gesetze für die Registereintragung auszuwählen. Es musste deshalb auf eine bestimmte Strafhöhe abgestellt werden. Wir haben in Würdigung der Bemerkungen der Kantone eine Eintragungspflicht für Haftfälle und Bussen von Fr. 50 an vorgesehen. Es musste dem Willen des Strafgesetzgebers, das Register nicht mit Kleinigkeiten zu belasten, Rechnung getragen werden. Die wegen Übertretung

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kantonaler Vorschriften ausgesprochenen Bussen können in den kantonalen Kontrollen eingetragen werden, ebenso auch die auf weniger als Fr. 50 lautenden Bussenentscheide wegen Übertretung bundesrechtlicher Vorschriften. (Vgl.

'Art. 30.)

In den Ziffern 6 und 7 sind in Ausführung des Art. 360, lit. e, StGB die Tatsachen genannt, die eine Änderung der vorhandenen Eintragungen herbeiführen oder den Vollzug der Strafen und Massnahmen betreffen, unter Hinweis auf die bezüglichen Bestimmungen der beiden Strafgesetze. Bei Ziff. 6, lit. a, ist zu beachten, dass weder das schweizerische Strafgesetzbuch noch das Militärstrafgesetz die Entfernung kennen. Es dürfen demnach die Kantone vom 1. Januar 1942 an auf dem gesamten Gebiete des schweizerischen Strafrechtes die Entfernung von Strafregistereintragungen nicht mehr verfügen. Bei Ziff. 7 heben wir hervor, dass nicht der Vollzug aller Strafen und Massnahmen, sondern nur die hier genannten, den Vollzug betreffenden Tatsachen gemeldet und eingetragen werden müssen. Die Meldungen über die in Ziff. 6 und 7 genannten Tatsachen sind namentlich wichtig, wenn sie Kantonsfremde betreffen.

Es ist dafür zu sorgen, dass das Zentralpolizeibureau baldmöglichst benachrichtigt wird, damit es die Meldungen an die Heimatbehörden weitergeben kann. Die Meldung über den Vollzug von Urteilen gegen Abwesende ist nötig, damit im Fall einer neuen Verurteilung dem Bichter die Vollstreckung der frühern Strafe bekannt gegeben werden kann. Als Abwesende sind die Flüchtigen und die trotz gehöriger Ladung ausbleibenden Angeschuldigten zu verstehen, nicht aber diejenigen, die von der Erscheinungspflicht befreit worden sind.

Die Art. 10--12 enthalten nähere Angaben über die Eintragung des Urteilsdispositivs. Bei Jugendlichen sind alle wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhängten Massnahmen einzutragen, während bei Erwachsenen nur die sichernden Massnahmen (Art. 42 bis 45 StGB) aufzunehmen sind.

Zu Art. 13 ist zu bemerken : Zu den in Ziff. 3 genannten Disziplinarstrafen des Militärstrafrechts gehören die von Militärgerichten, Truppenkommandanten oder militärischen Verwaltungsbehörden verfügten disziplinarischen Bestrafungen, nicht aber der scharfe Arrest und die Busse, die von den Militärgerichten ausgesprochen wurden (Art. 46, letzter Abs., 226 MilStG).

Fiskalische Bundesgesetze
sind folgende Erlasse: B G über das Pulverregal vom 30. April 1849, BG betreffend Ergänzung des Gesetzes über das Pulverregal vom 26. Heumonat 1873, BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, mit Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1932, B G betreffend den Postverkehr vom 2. Oktober 1924, mit Vollziehungsverordnung vom 8. Juni 1925 und Ausführungsbestimmungen, BG betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr vom 14. Oktober 1922, BG über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925, mit Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1926, B G über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917, ergänzt durch Art. 51 B G über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928, BG betreffend die Stempelabgabe auf Coupons vom 25. Juni

999 1921, B G vom 22. Dezember 1927 betreffend die Abänderung und Ergänzung der Stempelgesetze, mit Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 1928 (vgl. die Zusammenstellung bei Stämpfli, Anm. l zu Art. 279 BStP). Hiezu kommen die eidgenössischen Steuergesetze, soweit sie Strafbestimmungen vorsehen.

Die Verordnung spricht sich nicht darüber aus, ob die Urteile der gegenwärtig bestehenden Strafkommissionen wegen Übertretung kriegswirtschaftlicher Bestimmungen einzutragen seien. Bis jetzt wurden sie 'nicht gemeldet.

Eine besondere Eegelung bleibt vorbehalten.

Art. 14 regelt nicht etwa die nach dem Strafgesetzbuch unzulässige Eehabilitationsmassnahme der Entfernung, sondern die zur Entlastung des Strafregisters notwendige Bereinigung.

Grosses Gewicht legen wir auf die strenge Durchführung der Vorschriften der Art. 16 bis 18 über die A u s k u n f t e r t e i l u n g aus dem Straf regi ster. Die Eegisterbehöfden sind anzuweisen, vom 1. Januar 1942 an nur noch solche Auszüge aus dem Strafregister auszustellen, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen (Art. 26). Die grundsätzlichen Vorschriften über die Auskunfterteilung an Behörden und Private sind im Art. 863 StGB enthalten. Um einem Missbrauch bei der weitgehenden Mitteilung an Behörden vorzubeugen, schreibt die Verordnung vor, dass nur zu amtlichen Zwecken Auskunft gegeben werden soll ; im Formular D ist für die Anfragen der Behörden die Angabe des Grundes vorgesehen. Im weitern wird auf Wunsch mehrerer Kantone bestimmt, dass die Kantone die Gemeindebehörden zu bezeichnen haben, die zum Bezug von Strafregisterauszügen berechtigt sind. Die Gemeindebehörden haben sich an die Eegisterbehörde ihres Kantons zu wenden. Wenn diese nicht in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen, so leitet sie das Gesuch an das Zentralpolizeibureau weiter. Diese Vorschrift soll bewirken, dass das Zentralpolizeibureau nicht mit Massenanfragen aus den Gemeinden, z. B. für die Bereinigung von Wahlregistern, überflutet wird.

Unter den gerichtlichen Behörden des Bundes sind auch die Militärgerichte zu verstehen. Zu den andern Behörden des Bundes rechnen wir auch die vom Armeekommando als bezugsberechtigt erklärten Militärstellen. Wenn eine Eegisterbehörde über die Legitimation einer anfragenden Behörde Zweifel hat, so kann sie sich hierüber beim Zentralpolizeibureau
erkundigen.

Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 363 dürfen gelöschte Vors t r a f e n nur Untersuchungsämtern und Strafgerichten unter den dort genannten Voraussetzungen mitgeteilt werden. An Verwaltungsbehörden dürfen dies.e Mitteilungen nicht gemacht werden.

Das schweizerische Strafgesetzbuch hat im Gegensatz zu einigen auswärtigen Staaten keine einschränkende Bestimmungen für die Auskunfterteilung an auswärtige Behörden aufgestellt. Dagegen kann nach Art. 16, Abs. 4, gegebenenfalls das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement besondere Weisungen erlassen.

Bei den Bestimmungen der. Art. 20--24 über die Form der Meldungen ist gegenüber den Wünschen in den Vernehmlassungen der Kantone zu bemerken:

1000 Pur die Urteilsauszüge werden die gleichen Angaben verlangt wie bisher; die Angabe des Geburtsortes von Ausländern (Art. 20, Ziff. 5) ist notwendig, weil in allen andern Staaten nach dem Geburtsortsprinzip registriert wird; der Bezirk des Geburts- und Heimatortes (Ziff. 5 und 6) muss in den Fällen angegeben werden, wo es sich um Namen von Gemeinden handelt, die mehrfach vorkommen (z. B. Au, Bach, Bad, Blatten, Buch, Bühl), dagegen ist diese Angabe für grössere Gemeinden nicht notwendig.

Von den Übergangs- und Schlussbestimmungen bedürfen die Art. 28 und 30 der Erläuterung.

Das Gesetz und die Verordnung regeln das Eegisterrecht für die Zeit nach dem 1. Januar 1942. Die bestehenden Kegister können weitergeführt werden, soweit es sich um Kartenregister handelt. Dagegen sollten die wenigen Kantone, die noch die veraltete Eintragung in Bücher haben, sofort ein Kartenregister anlegen. Die bestehenden Kartenregister müssen aber den neuen Bestimmungen angepasst werden. Die alten Eintragungen sind nur insoweit zu entfernen, als sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Widerspruch stehen.

Es kommen namentlich administrative Einweisungen, Bussen wegen Übertretung kantonaler Gesetze oder Bussen unter Fr. 50 wegen Übertretung von Bundesgesetzen .in Betracht. Für diese Bereinigung ist eine Frist von zehn Jahren eingeräumt. Es steht nichts entgegen, dass die genannten Eintragungen wohl aus dem eigentlichen Strafregister entfernt, aber in die den Kantonen vorbehaltenen Kontrollen (Art. 30) aufgenommen werden. Diese Kontrollen dienen hauptsächlich zur Eintragung der Verurteilungen auf Grund des den Kantonen verbleibenden Hechtes. Art. 30 lässt zu, auch die auf Grund des Bundesrechtes ausgefällten Bussen unter Fr. 50 aufzunehmen. In bezug auf diese Bussen bestimmt die Verordnung weiter, dass hierüber keine Auszüge an Private abgegeben werden dürfen. Damit soll einem Missbrauch der Eintragungen kleiner Strafen vorgebeugt werden. Im übrigen kann das Bundesrecht über diese rein kantonalen Kontrollen nichts bestimmen. Art. 30 bringt im zweiten Absatz einzig eine Erleichterung des Meldewesens, indem das Zentralpolizeibureau ermächtigt wird, als Verbindungsstelle zwischen den Kantonen zu funktionieren und die Mitteilungen aus dem Auslande weiterzuleiten. Über das Verhältnis der besondern Kontrollen zum
eigentlichen Strafregister müssen während einigen Jahren noch Erfahrungen gesammelt werden.

Das Zentralpolizeibureau wird den kantonalen Strafregisterbehörden die Formulare zustellen. Es steht diesen Behörden zu weiterer Auskunfterteilung, insbesondere über die Anpassung der Eegister und Kontrollen in den einzelnen Kantonen, zur Verfügung. Für den Fall, dass sich im Laufe des nächsten Jahres die Notwendigkeit einer Besprechung mit den Eegisterbehörden der Kantone ergeben sollte, nehmen wir eine Konferenz in Aussicht.

Wir ersuchen Sie, der Anpassung der kantonalen Eegister und Kontrollen :an die neuen Vorschriften alle Aufmerksamkeit zu schenken.

1001

III.

Noch bleibt die Frage der Vollzugskosten im interkantonalen Verhältnis zu ordnen, insbesondere für die Fälle,, wo auf Grund des schweizerischen Strafgesetzbuches Massnahmen gegen Angehörige anderer Kantone ausgesprochen werden. Wie Ihnen bekannt, fassen wir die Lösung der Frage auf dem Konkordatsweg ins Auge, und die letzte Polizeidirektorenkonlerenz hat diesem Vorgehen grundsätzlich zugestimmt. Der damals vorgelegte Kcnkordatsentwurf ist inzwischen von einem Ausschuss der Konferenz überprüft worden und bedarf der Umarbeitung. Alsbald nach seiner Bereinigung werden wir uns gestatten, ihn den Kantonen mit der Einladung zum Beitritt zu unterbreiten.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 14. November 1941.

2991

Eidgenössisches Justiz- und Polizei-Departement: Ed. v. Steiger.

Schweizerische Unfallversieherungsanstalt.

Aufruf.

im Sinne von Art. 89 des Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911.

Kunz Julius Hermann, von Schlatt (Zürich), geboren am 28. November 1889, unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit aufgefordert, sich binnen sechs Monaten schriftlich oder mündlich bei der unterzeichneten Direktion zu melden, ansonst Verwirkung der ihm aus dem Unfalltode seines- Sohnes Hermann eventuell zustehenden Eentenansprüche eintritt.

Luzern, den 18. November 1941.

3026

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt : Der Direktor: Bohren.

Kapitalrückzahlung der 4%% eidgenössische Anleihe vom Jahre 1930 auf 1. März 1942.

Gemäss Art. 3 der Anleihensbedingungen der 4% % eidgenössischen Anleihe 1980 hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 21. November 1941 beschlossen, die Obligationen bzw. Schuldbuchforderungen der 4% % eidgenössischen Anleihe 1930 auf den 1. März 1942 zur Bückzahlung zu kündigen.

1002 Die Obligationen sind zahlbar bei den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und bei den Kassen der Institute, welche dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehören.

Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank Bern zurückbezablt.

Nach dem 1. März 1942 hört die Verzinsung dieser zur Eückzahlung aufgerufenen Anleihe auf.

Bern, den 25. November 1941.

3026

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: Wetter.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom schweizerischen Drechslermeister-Verband eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Drechslergewerbe ist, nachdem die im Bundesblatt vom 16. Oktober 1941 angesetzte Einsprachefrist am 15. November 1941 unbenutzt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 21. November genehmigt worden.

Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 24. November 1941.

3026

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: a. Diplomierter Kaufmann des Detailhandels.

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Adank Erwin, in Davos-Dòrf Albrecht Hans, in Bülaoh Aschwanden Bichard, in Altdorf Bachofen Arnold, in Glarus Ballmer Ernst, in Lausen Bauer Marguerite, Fräulein, inBenens Bechtel Willy, in Lausanne Beck-Kopp Pia, Frau, in Sursee Berger Otto, in Würenlos Bernays Alfred, in Basel Bertschi Walter, in Lenzburg

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Birenstihl August, in St. Gallen Bliss Fritz, in Winterthur Blum Erwin, in Sohaffhauaen Bolz Ernest, in Lausanne Bossart. Fritz, in Kriens Bosshardt Heinrich, in Zürich Brandii Hans, in Wald Brun Rudolf, in Ballwil Brunner Emil, in Ebnat Bürki Walther, in Lausanne CHalland Paul-Jules, in Lausanne

1003 i.

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Courvoisier Bene, in Lausanne Dummel Albert, in Uzwil Dupraz René, in Lausanne Egli Sophie, Fräulein, in Zug von Pelbert Gustav, in Burgdorf Fischer René, in Lausanne Frank Walter, in Zürich Frei Julius, in Winterthur Gachoud Mathilde, Fräulein, in Montreux Gautschi Mina, Fräulein, in Oftringen Geiler Ernst, in Winterthur Glardon Henri-Paul, in Ste-Croix Glardon Jean-Louis, in Vallorbe Gross Gido, in St. Gallen Grüter Hermann, in Baar Guier Hans, in Langenthal Haag Jean, in Uzwil Heinzelmann Fritz, in Zürich Hiltbrunner Hans, in Münsingen Hunziker Richard, in Wallenstadt Jayet Emmeline, Fräulein, in Morges Jenny Jacques, in Glarus Jenzer Louis, in Aigle Juker Walter, in Ölten Kamm Felix, in Glarus Keller Martha, Fräulein, in Zürich Kienast Walter, in Winterthur Kläntschi Hans, in Yverdon Krieg Antoine, in Lausanne Krieg Georges, in Lausanne Krucker Walter, in Zürich Kunz Jakob, in Thalwil Locher Adrien, in Vallorbe Lüder William, in Lausanne Marié Louis, in Lausanne Martucci Franco, in Lugano · Matzku Alfons, in Niederuzwil

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Mendelowitsch Jakob, in Basel Meystre Adolphe, in Lausanne Monnard Roger, in Rolle Müller Franz, in Schaffhausen Mumenthaler Anna Maria, Fräulein, in Luzern Nägeli Walter, in Worb-Dorf Paget Louis, in Lausanne Plüss Hans, in Frauenfeld Retsch Albertine, Fräulein, in Emmenbrücke Ribary Emmy, Fräulein, in Egg Rithener Robert, in Lausanne Ruckstuhl Josef, in Wil (St. G.)

Rüegger Willy, in Davos-Platz Ryffel Heinrich, in Zürich Sohaefer Robert, in Lausanne Schaltegger Walter, in Winterthur Scheiwiller Willy, in Windisch-Brugg Schumacher Anton, in Hochdorf Schuppli Adolf, in Thalwil Schwab Walter, in Aarau Séchaud Charles, in Montreux Sorg Silvan Otto, in Villmergen Storz Charles, in Nyon Stutz Hans, in BelHnzona Tallent Armand, in Lausanne Thut Franz, in Oberentfelden Ulrich Josef, in Küssnacht a. R.

Viredaz Charles, in Lausanne Walter Otto, in Zollikofen Weber Dominik, in Schwyz Weibel Jakob, in Buchs bei Aarau Weidmann Arthur, in Horgen Wenzler Mathilde, Fräulein, in Basel Wollmann Georg, in Basel Würmli Josef, in St. Gallen

b. Optikermeister.

Berling Karl, in Zürich Breitenstein Hans, in Sissach Deuschle Joseph, in St. Gallen Feurich Max, in Bern Frischknecht Werner, in Herisau von Gunten Margrit, Frau, in Spiez Haldy Alfred, in Lausanne Keller Joseph, in Basel Kern Albert, in Bülach Kirchhof Werner, in Lenzburg Koch Ida, Fräulein, in Winterthur Lindegger Gaston, in Zürich Luther Martin, in Neuenburg Mooser Willi, in Lausanne

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Müller Emile, in Montreux Müller Emil Jakob, in Heerbrugg Müller Ernest, in Vevey Müller Ernst, in Zofingen Neukom Rudolf, in Bad Ragaz Obrist Max, in Reinach Perrelet James-H., in Nyori Roost Jakob, in Beringen Roth Fritz, in Luzern Ryser Fritz, in St. Gallen Schmid Paul, in Solothurn Steiger Franz, in Solothurn Stump Alfred, in Bad Ragaz Waiser Otto, in St. Gallen

1004 c. Diplomierter Photograph.

1. Asohwanden Margrith, Fräulein, in Plüelen 2. Asohwanden Bosa, Fräulein, in Flüelen 3. Bill Robert, in Hünibach bei Thun 4. Burch Julius, in Lungern

5. Gmünder Adolf, in Bülach 6. Heyer von Rosenfeld Ferdinand, ii Bern 7. Jenny Huldreich, in Zürich 8. Niggeler Ada, Fräulein, in Bern

d. Schlossermeister.

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Donner Roger, in Neuenburg Eggimann Hans, in Bern Eigensatz Otto, in Kussnacht a. R.

Good Robert, in Mels Müller Hans, in Winterthur

6. Oohsner Charles, in La Chaux-de Fonds 7. Stierlin Albert, in Burgdorf 8. ïschudin Peter, in Sissach 9. Zellweger Jakob, in Au (St. Gallen

e. Schneidermeister.

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von Ballmoos Alfred, in St. Gallen Bebion Walter, in Kilchberg (Zeh.)

Bossart Erwin, in Zürich Fauser Gottfried, in Stäfa (Zeh.)

Käser Ernst, in Zürich Kielholz Julius, in Zürich

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Menghini Bruno, in Samaden Schneider Paul, in Zürich Sigrist Hans, in Zürich Sommer Fritz, in Rüti (Zeh.) .

Tinguely Alphonse, in Freiburg

f. Schreinermeister.

1. Bärtschinger Fritz, in Biel 2.

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Breitinger Karl, in Zürich Brüderlin Fritz, in Muttenz Burger Walter, in Baden Cochard Walter, in Mettmenstetten Danuser Christian, in Klosters-Platz Dobler Hans, in Ennenda Durisch Martin, in Flims (Gr.)

Fasi Paul, in Zürich Flüeler Werner, in Arosa Gantner Justus, in Flums (St. G.)

Geiler Arnold, in Dübendorf Gerber Ernst, in Biel Gilg Fritz, in Winterthur Gläser Willi, in Baden Häfeli Paul, in Mümliswil Heid Gustav, in Sissach Hemund Emil, in Aarberg Hodel Albert, in Luzern Iseli Werner, in Niederhünigen Ita Albert, in Winterthur Kälin Walter, in Einsiedeln Krummenacher Josef, in Malters Kupfer Ernst, in Zürich Luchsinger Fritz, in Schwanden Lutz Fritz, in Walzenhausen Mantovani Giuseppe, in Horw Meier Adolf, in Sursee

29. Müller Ernst, in Oftringen 30. Müller Peter, in Rain (Lz.)

31. Naegeli Jakob, in Suhr-Aarau 32. Nyffeler Fritz, in Langenthal 33. Rapp Ernst, in Zürich 34. Reinhard Johann, in Ennethorw 35. Rose Karl, in Zürich 36. Rosenthaler Ernst, in Rheinfelden 37. Rüegg Willy, in Uznach 38. Rüegsegger Gottfried, in Interlake: 39. Ruf Willi, in Murgenthal 40. Sägesser Paul, in Madiswil 41. Scheidegger Fritz, in Oberbottigen 42. Scherrer Johann, in Mastrils 43. Schneller Peter, in Chur 44. Schuppli Gustav, in Islikon 45. Schwerzmann Paul, in Zug 46. Soltermann Gottfried, in Gümligen 47. Stenz Armin, in Erlenbach 48. Studer August, in Wittnau 49. Theiler Hans, in Richterswil 50. Tlach Otto, in Bern 51. Tobler Hans, in Zillis 52. Weber Hans, in Mels 53. Wirz Wilhelm, in Riehen/Basel 54. Wyler Willy, in Balsthal 55. Zirnmerli Ernst, in Aarburg

1005

1.

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g. Karosseriewagnermeister.

Geser Rupert, in Luzern 6. Strübin Oskar, in Meikirch Höhener Ernst, in St. Gallen 7. Veyrat Jean, in Bern Jenzer Ernst, in Bern 8. Vogel Walter, in Worblaufen Naef Heinrich, in Solothurn 9. Zaugg Hans, in Langenthal Sieber Hans, in Bümpliz

h. Karosseriespenglermeister.

Karn Christian, in Zürich Bern, den 18. November 1941.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Die Bundeskanzlei hat eine V. Ausgabe (1987) der

Sammlung der Bundes- und Kantonsverfassungen erausgegeben.

Diese Sammlung (1211 Seiten in 8°) enthält: 1. Die Bundesverfassung mit den bis 31. Dezember 1937 erfolgten Abänderungen, samt einem geschichtlichen Überblick von Dr. E. von Waldkirch, Professor in Bern, und einem Sachregister. Der Text der Bundesverfassung, der geschichtliche Überblick und das Sachregister sind in den drei Amtssprachen veröffentlicht.

2. Die Kantonsverfassungen mit den bis 31. Dezember 1937 erfolgten Abänderungen, jede Verfassung mit einem geschichtlichen Überblick und einem Sachregister. Der Text der Verfassungen, der geschichtliche Überblick und das Sachregister sind in der amtlichen Sprache des betreffenden Kantons veröffentlicht. Für die Kantone Bern, Freiburg und Wallis sind sie in deutscher und französischer und für den Kanton Graubünden in deutscher und italienischer Sprache herausgegeben.

Der Preis der Sammlung beträgt : In Leinwand gebunden Fr. 7, broschiert f. 5 (nebst 60 Ep. Porto).

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Postcheckkonto III 233 Drucksachenbureau der Bundeskanzler

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1941

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1941

Date Data Seite

989-1005

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10 034 623

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