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I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1941.)

(Vom 20. Mai 1941.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 92 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Roger Joel, 1905, Zeichner, zurzeit in Haft in Genf.

(Landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse; -wirtschaftlicher Nachrichtendienst.)

1. Eoger Joel ist am 2. November 1939 vom Bundesstrafgericht gemäss Art. 86, Ziffer l, Abs. l und 2, des Militärstrafgesetzes und Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft zu 3 Jahren Zuchthaus, zur Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit auf die Dauer von drei Jahren und zur Ausschliessung aus der Armee verurteilt worden.

Joël hatte im Jahre 1938 Pläne betreffend Gegenstände, die mit Eücksicht auf die Landesverteidigung geheim gehalten wurden, dem Agenten eines fremden -Staates zugänglich gemacht. Ausserdem hatte er ein schweizerisches Fabrikationsgeheimnis demselben Agenten anvertraut.

Für den Verurteilten ersucht dessen Ehefrau um Begnadigung, wozu sie den Sachverhalt schildert und versichert, ihr Gatte habe nie die Absicht gehabt, sein Lande zu verraten. Durch die Haft des Vaters sei das ganze Familienleben gefährdet.

Derartige Vergehen sind regelmässig für eine Begnadigung, welcher Art sie auch sein möge, ungeeignet. Ein Entgegenkommen würde in der heutigen Zeit von der öffentlichen Meinung nicht verstanden. Zwingende Begnadigungsgründe liegen im übrigen nicht vor. Wir beantragen entschieden Abweisung.

Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

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2. Irmingard Bechtle, 1916, Binningen (Basel-Landschaft), 3. Albert Wunderlin, 1887, Kaufmann, zurzeit in Haft in Basel.

(Spitzelgesetz.)

Gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1985 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft sind verurteilt worden: 2. Irmingard Bechtle, verurteilt am 5. Juni 1940 vom Amtsgericht von Bern gemäss Art. 2 des Bundesbeschlusses zu sieben Monaten Gefängnis.

Die Verurteilte hatte im Mai 1940 im Interesse des Auslandes zum Nachteil eines Einwohners der Schweiz politischen Nachrichtendienst betrieben und einem ausländischen Nachrichtendienst Vorschub geleistet.

Für Irmingard Bechtle ersucht ein Bechtsanwalt Ende Oktober 1940 um Erlass der Eeststrafe, wozu er in der Hauptsache den schlechten Gesundheitszustand der Verurteilten geltend machte.

Gestützt auf einen Bericht der Polizeidirektion des Kantons Bern, der die bisher tadellose Haltung der Verurteilten in der Strafanstalt hervorhebt, und in Zustimmung zu ' einem Mitbericht ihres Polizeidienstes verfügte die Bundesanwaltschaft am 15. November 1940 die vorläufige Haftentlassung.

In Würdigung der ganzen Aktenlage und insbesondere des kränklichen Zustandes der Gesuchstellerin beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern den Erlass der nur noch 16 Tage Gefängnis betragenden Eeststrafe.

3. Albert Wunderlin, verurteilt am 22. Oktober 1940 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 3, Abs. l, des Bundesbeschlusses zu 6 Monaten Gefängnis. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 5. Februar 1941 abgewiesen.

Wunderlin hatte im Auftrag eines Mitverurteilten militärischen Nachrichtendienst zum Nachteil eines kriegführenden Staates betrieben.

Für den Verurteilten ersuchte ein Bechtsanwalt am 17. April 1941 um Erlass der Eeststrafe von zwei Monaten, wozu er im wesentlichen die gleichen Gründe wie vor der Appellationsinstanz geltend machte.

Da keine eigentlichen Begnadigungsgründe ersichtlich waren, beschloss die Bundesanwaltschaft, der Eingabe die vollzugsaufschiebende Wirkung zu verweigern. Wunderlin wird seine Strafe am 26. Juni 1941 verbüsst haben.

Wir beantragen deshalb, auf das Begnadigungsgesuch nicht einzutreten, beziehungsweise es abzuweisen.

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Erna Huîschmid, 1924, Fabrikarbeiterin, Fischbach (Aargau), Fritz Bolliger, 1909, Maler, Meisterschwanden (Aargau), Max Koller, 1911, Transportunternehmer, Ölten (Solothurn), Adolf Huggler, 1913, Chauffeur, Bern, Otto Scheidegger, 1913, Vertreter, Kosthofen (Bern), Josef Lüthy, 1906, Gipser, Cham (Zug).

(Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.)

435 Gemäss Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 sind verurteilt worden: 4. Erna Hufschmid, verurteilt am 12. November 1940 vom Gerichtspräsidenten von Bremgarten zu Fr. 20 Busse, weil sie mit einem Fahrrad links gefahren war und dabei aus Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall verursacht hatte.

Unter Hinweis auf ihr jugendliches Alter ersucht die Gebüsste um Begnadigung.

Das urteilende Gericht hat gegen eine Begnadigungsmassnahme nichts einzuwenden. Der Gemeinderat von Fischbach berichtet, die Verurteilte stamme aus einer Familie mit elf Kindern, die in ärmlichen Verhältnissen lebe. Die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes kann sich mit einem Bussenerlass nicht einverstanden erklären.

Demgegenüber beantragen wir die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 5.

Wir verweisen auf die Akten.

5. Fritz B olliger, verurteilt am 3. Oktober 1938 vom Gerichtspräsidenten von Lenzburg zu Fr. 20 Busse wegen unvorsichtigen Fahrens mit einem Motorrad und Verürsachens eines Verkehrsunfalles.

Bolliger ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine bedrängte Lage, Krankheitsfälle in der Familie und frühere Arbeitslosigkeit geltend macht. Als Soldat habe er bereits über 350 Aktivdiensttage hinter sich.

Der Gemeinderat von Meisterschwanden kann die Eichtigkeit der Gesuchsanbringen bestätigen. Das urteilende Gericht hat gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden.

Angesichts der zahlreichen Familie und des langen Aktivdienstes des Gesuchstellers beantragen wir mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, die Busse um die Hälfte zu ermässigen.

6. Max Koller, verurteilt am 8. August 1939 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern zu Fr. 20 Busse, weil er einen schwe/en Lastwagen innerorts mit übersetzter Geschwindigkeit gesteuert hatte.

Für den Gebüssten ersucht dessen Ehefrau um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse. Koller sei sehr oft im Aktiv dienst und somit nicht in der Lage, den Bussenbetrag aufzubringen.

Aus einem Polizeibericht geht hervor, dass die Familie des Verurteilten in bedrängten Verhältnissen lebt. Einer Aufforderung der Bundesanwaltschaft hat Koller Folge geleistet, indem er die Bussenhälfte bezahlte. Mit Eücksicht auf diese Umstände beantragen wir mit dem Begierungsstatthalter
von Bern, der kantonalen Polizeidirektion und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die teilweise Begnadigung im Wege des Erlasses der verbleibenden Bussenhälfte.

7. Adolf Huggler, verurteilt am 26. November 1940 vom Gerichtspräsidenten V von Bern zu Fr. 70 Busse wegen Verürsachens eines Verkehrsunfalles mit einem betriebsunsicheren Lastwagen.

436 Unter Hinweis auf verschiedene unglückliche Umstände, wie längere Krankheit und Arbeitslosigkeit, ersucht der Gebüsste um Begnadigung.

Der Polizeidirektor und der Eegierungsstatthalter von Bern empfehlen das Gesuch zur Berücksichtigung, welchem Antrag sich auch die kantonale Polizeidirektion anschliesst. Die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes befürwortet die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 5.

In einem Polizeibericht werden die Gesuchsanbringen in vollem Umfang bestätigt. Huggler ist schwer lungenkrank und daher meist arbeitslos. Wir beantragen aus Kommiserationsgründen den gänzlichen Erlass der Busse.

8. Otto Scheidegger, verurteilt am 20. Januar 1941 vom Gerichtspräsidenten von Aarberg zu Fr. 100 Busse wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande und Verursachens eines Verkehrsunfalles, wobei dieser der Polizei nicht gemeldet wurde.

Unter Hinweis auf seinen bescheidenen Verdienst, seine Familienlasten und den geleisteten Aktivdienst ersucht Scheidegger um Erlass der Busse.

Der Gemeinderat von Grossaffoltern stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus und bestätigt dessen Angaben. Er beantragt, dem Gesuch zu entsprechen. Mit Eücksicht auf die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Verurteilten befürworten der Eegierungsstatthalter von Aarberg und die Polizeidirektion des Kantons Bern die Ermässigung der Busse, während die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes grundsätzlich Abweisung beantragt.

Mit Eücksicht auf die nachgewiesene missliche Lage des Verurteilten beantragen wir kommiserationsweise mit den Kantonsbehörden den Erlass der Bussenhälfte.

9. Josef Lüthy, verurteilt am 17. Dezember 1937 vom Obergericht des Kantons Aargau in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu 4 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse, weil er nachts eine Fussgängerin dermassen unvorsichtig überholt hatte, dass sie zu Fall kam, und dann weitergefahren war, ohne sieh um die Verunfallte zu kümmern.

Lüthy ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er geltend macht, er habe sich jetzt als Gipsermeister selbständig gemacht und beschäftige zwei oder drei Arbeiter. Vor diesen müsse er sich schämen, wenn er die Gefängnisstrafe verbüssen müsse.

Das Bezirksgericht Muri, das in erster Instanz nur eine Busse ausgesprochen hatte,
empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung. Der Staatsanwalt des Kantons Aargau hingegen bezeichnet Lüthy als einen Tröler, der einer Begnadigungsmassnahme unwürdig sei.

Die durch die Unfallflucht an den Tag gelegte Eücksichtslosigkeit spricht nicht für ein Entgegenkommen. Die Vorstrafen des Gesuchstellers lassen zudem nicht auf den besten Leumund schliessen. Wir beantragen daher mit der Justizdirektion des Kantons Aargau und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, das Gesuch abzuweisen.

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Joséphine Ronzière, 1888, Fabrikarbeiterin, Genf, Albert Moeschler, 1893, Chauffeur, Genf, Antoine Chevillât, 1902, Kaufmann, Pruntrut (Bern), Léon Domon, 1905, Vertreter, Pruntrut, Jeanne Chamoux, 1877, Geschäftsführerin, Genf, Ubaldo Pianta, 1897, Garagier, Chiasso, Paul Nicole, 1897, Kaufmann, Genf, Edoardo Bianchi, 1896, Kaufmann, Chiasso.

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 sind bestraft worden: 10. Josephine Bonziere, gemäss Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 25. Februar 1988 zu einer Busse von Fr. 400 verurteilt, weil sie fortgesetzt ausländische Butter, von welcher sie wusste, dass sie widerrechtlich in die Schweiz eingeführt worden war, erworben und in ihrem Geschäft weiterverkauft hatte.

Die Gebüsste, welche in kleineren Eaten Fr. 200 an die Busse entrichtete, ersucht um Erlass der verbleibenden Bussenhälfte, wozu sie im wesentlichen ihre bedrängte Lage geltend macht.

Aus einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht geht hervor, dass gegen Frau Bonziere nichts Nachteiliges bekannt ist. Die Gesuchsanbringen werden in der Hauptsache bestätigt. Angesichts des von der Gebüssten an den Tag gelegten guten Willens beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass des Bussenrestes.

11. Albert Moeschler, gemäss Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 8. Oktober 1938 mit Fr. 792 gebüsst, weil er im Jahre 1938 fortgesetzt Benzin widerrechtlich in die Schweiz eingeführt hatte.

Moeschler, der bis anhin in kleineren Monatsraten Fr. 351.22 an die Busse entrichtete, ersucht um Erlass des Bestes, wozu er seine heutige bedrängte Lage als Halter eines einzigen Taxameters geltend macht.

Aus einem Bericht der zuständigen Zollkreisdirektion geht hervor, dass Moeschler sich heute tatsächlich in einer wenig beneidenswerten Lage befindet.

Die Bundesanwaltschaft lud ihn ein, noch weitere Batenzahlungen zu leisten.

Allein dies scheint dem Gesuchsteller gegenwärtig nicht mehr möglich zu sein.

Trotzdem Moeschler bei seinen Widerhandlungen auf ganz raffinierte Art zu Werke ging und zudem auch rückfällig ist, möchten wir ihm dennoch seine Anstrengungen zur Tilgung eines grösseren Teiles der Busse anrechnen und beantragen daher den Erlass des verbleibenden Bussenrestes.

12. Antoine Chevillât,
gemäss Straf Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 8. Mai 1939 mit Fr. 1250 gebüsst, weil er es unterlassen hatte, eine grössere Menge Zigarettenpapier anzumelden und die Steuer hiefür zu bezahlen.

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Für Chevillât ersucht ein Bechtsanwalt um gänzlichen Erlass der Busse und der hinterzogenen Abgabe, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft und geltend macht, der Verurteilte sei sich eines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen. Chevillât sei nicht in der Lage, diesen Bussenbetrag aufzubringen, da die von ihm und einem Bruder geleitete Firma gegenwärtig mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe.

Aus den Akten geht hervor, dass die Zollbehörden dem Verurteilten sowohl bei der Festsetzung des Strafmasses als auch beim Bussenvollzug -- der sich übrigens bereits auf zwei Jahre erstreckt -- weit entgegengekommen sind.

Desgleichen ist festzustellen, dass Chevillât sich entgegen der im Begnadigungsgesuch aufgestellten Behauptung der Bechtswidrigkeit seiner Handlungsweise voll bewusst war. Die Firma der Gebrüder Chevillât ist zudem in der Lage, den Bussenbetrag aufzubringen, was aus einem Bericht des Zollfahndungsdienstes deutlich hervorgeht. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung. Mit der Frage des Erlasses der hinterzogenen Abgabe kann sich die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht befassen.

13. Léon Domon, gemäss Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 15. August 1938, unter Nachlass eines Bussendrittels, mit Fr. 246.67 gebüsst, weil er als Vertreter der vorerwähnten Firma Gebrüder Chevillât in den Monaten Januar und Februar 1938 Zigarettenpapier an Wiederverkäufer abgegeben hatte.

Für Domon, der bis anbin Fr. 15 an die Busse bezahlt hat, ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass des Bussenrestes, wozu er wie im Falle Chevillât die Schuldfrage aufwirft und den guten Leumund des Verurteilten geltend macht.

Der Gesuchsteller befindet sich keineswegs in einer finanziell bedrängten Lage. Die Gesuchsanbringen stimmen mit der Wahrheit nicht überein, wie dies dem Berichte des Fahndungsdienstes des Zollamtes Pruntrut entnommen werden kann. Auch hier beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, auf deren Mitbericht wir verweisen, Abweisung.

14. Jeanne Chamoux, gemäss Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 18. Februar 1939, unter Nachlass eines Bussendrittels, mit Fr. 1576.80 gebüsst, weil sie im Jahre 1937 fortgesetzt ausländische Butter, von welcher sie wusste, dass sie widerrechtlich eingeführt
worden war, erwarb und absetzte. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 27. April 1939 abgewiesen.

Die Gebüsste, die bis anhin in Baten Fr. 840 entrichtet hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes, dessen Betrag sie infolge ihrer bedrängten Lage nicht mehr aufzubringen imstande sei.

Einem Bericht der zuständigen Zollkreisdirektion ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin in ärmlichen Verhältnissen lebt und dazu auch noch gebrechlich ist. Durch die ratenweise Bezahlung eines grösseren Teils der Busse hat sie ihren Sühnewillen bekundet, was von ihr offenbar sehr grosse Anstrengungen.

439 und Entbehrungen erforderte. Aus Kommiserationsgründen beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, auf deren Mitbericht wir verweisen, den Erlass des Bussenrestes von Fr. 786.80.

15. Ubaldo Pianta, verurteilt am 16. Juli 1940 von der eidgenössischen Oberzolldirektion zu einer Busse von Fr. 1000 und am 17. Juli 1940 vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement zu einer solchen von Fr. 1883.34.

Pianta hat insgesamt 800 kg Eohsilber im Werte von Fr. 19,010 zum Teil selbst aus der Schweiz nach Italien geschmuggelt, zum Teil unbekannt gebliebenen Drittpersonen zum Zwecke der widerrechtlichen Ausfuhr übergeben.

Der Gebüsste ersucht um Erlass der Bussen, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft und seine Zahlungsunfähigkeit geltend macht.

Ein Bericht der zuständigen Zollkreisdirektion enthält nichts, das eine Begnadigungsmassnahme als gegeben erscheinen lassen könnte. Pianta hat bis jetzt nicht die mindeste Anstrengung gemacht, um die Bussen wenigstens teilweise zu decken. Anlässlich einer Einvernahme hat er ausserdem schwere Drohungen gegenüber einem Zollbeamten ausgesprochen. Unter Hinweis auf den Mitbericht der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 5. April 1941 beantragen wir mit dieser Amtsstelle Abweisung.

16. Paul Nicole, gemäss Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 27. Januar 1937 zu Bussen von Fr. 1196 und 2220 verurteilt.

Die gegen diesen Entscheid eingereichten Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Nicole hatte im Jahre 1936 zusammen mit einem andern Mitverurteilten eine grössere Menge ausländischen Schinkens eingeführt, ohne ihn zur Verzollung anzumelden. Ausserdem hatte er einen Dritten zum Butterschmuggel angestiftet.

Der Gebüsste, der bis anhin in monatlichen Baten Fr. 2339.60 an die Bussen bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes von Fr. 1076.40. Seine finanziellen Verhältnisse erlauben es ihm nicht mehr, weitere Teilzahlungen zu entrichten. Er habe sein möglichstes getan und auch Aktivdienst geleistet.

Die Zollkreisdirektion von Genf bestätigt die Gesuchsanbringen.

Nicole hat sich in den letzten Jahren trotz seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten stets bemüht, die eingegangenen Zahlungsversprechen zu halten. Er hat auf diese Weise nicht nur einen namhaften Teil
der Gesamtbusse aufgebracht, sondern auch die mit dem Strafverfahren in Zusammenhang stehenden, hohen Kosten beglichen. Angesichts dieses guten Sühnewillens beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, auf deren Mitbericht verwiesen sei, den Erlass des verbleibenden Bussenrestes.

17. Edoardo Bianchi, gemäss Strafverfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes vom 13. April 1938 mit einem andern Mitverurteilten, unter Nachlass eines Bussendrittels, zu einer gemeinsamen Busse von Fr. 40 560 verurteilt, weil er 520 kg ausländische Zigaretten widerrechtlich in die Schweiz eingeführt hatte, wobei der hinterzogene Zollbetrag Fr. 10 140 betrug.

440 Bianchi ersucht um Begnadigung, wozu er seine gegenwärtige missliche finanzielle Lage geltend macht. Es habe bis heute in Baten einen Betrag von Fr. 777.50 an die Busse geleistet, sei aber nicht .mehr in der Lage, diese Teilzahlungen fortzusetzen. Die Straf Verfügung bedeute für ihn und seine Familie «einen Todesstoss».

Einem Bericht der Zollkreisdirektion in Lugano vom 5. Februar 1941 ist zu entnehmen, das Bianchi auch von ausländischen Zollbehörden in einem anderen Zusammenhange verurteilt werden musste. Wie die eidgenössische Oberzolldirektion in ihrem Mitbericht vom 7. April 1941 feststellt, handelt es sich hier um eine mit Vorbedacht und Überlegung durchgeführte Zollübertretung sehr schwerer Natur, die entsprechend gesühnt werden muss. Bianchi hat keine ernsthafte Anstrengung gemacht, um wenigstens einen namhaften Teil des ihm zufallenden Bussenbetrages zu entrichten. Sein Bestreben ging vielmehr stets darauf hinaus, Zeit zu gewinnen und sich den Folgen seiner widerrechtlichen Handlungsweise zu entziehen. Es muss auch hinzugefügt werden, dass der Gesuchsteller oft abschätzige Bemerkungen gegenüber der Zollverwaltung äusserte und sich öffentlich brüstete, dass er die Busse nie zahlen und deshalb auch keine Gefängnisstrafe verbüssen werde, was ihn in keinem günstigen Licht erscheinen lässt. Da im übrigen keine stichhaltigen Begnadigungsgründe vorliegen, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung.

18. Anna Mosimann, 1902, Hausfrau, Signau (Bern), 19. Alfred Graf, 1909, Kaufmann, Genf.

' (Alkoholgesetz.)

Gemäss Bundesgesetz vom 21. Juni 1982 über die gebrannten Wasser sind verurteilt worden: 18. Amia Mosimann, gemäss Strafverfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 12. Januar 1939, in Anwendung von Art. 52 und 58 des Bundesgesetzes und unter Nachlass eines Bussendrittels mit Fr. 1188.85 gebüsst, welche Busse in der Folge als uneinbringlich in eine Gefängnisstrafe von 8 Monaten umgewandelt wurde.

Frau Mosimann hat in den Jahren 1936/1938 Kartoffelbranntwein widerrechtlich hergestellt und verkauft.

Für die Verurteilte ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Freiheitsstrafe oder doch wenigstens um weitgehende Herabsetzung der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und versichert, Frau Mosimann habe aus Not gehandelt.

Die Umwandlungsstrafe stelle eine
unbillige Härte dar, insbesondere deshalb, weil die Verurteilte an Stelle ihres kranken Ehemannes für einen Landwirtschaftsbetrieb sorgen müsse und für eine sechsköpfige Familie aufzukommen habe.

Die Alkoholverwaltung ist der Gesuchstellerin im Strafvollzug sehr weit entgegengekommen. Als die Busse bereits in Gefängnis umgewandelt war, willigte sie in eine wesentliche Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 380 ein, unter.

441 Zubilligung von monatlichen Katenzahlungen von je Fr. 10. Mit einer ersten Eate von Fr. 5 hatten jedoch die Leistungen der Verurteilten ihr Bewenden.

Wir sind der Ansicht, dass das von der Verwaltung erwiesene grosse Entgegenkommen auf keinen Fall überschritten werden darf, und beantragen deshalb die Eückwandlung der Gefängnisstrafe in eine bis zu Fr. 380 herabgesetzte Geldbusse. Damit dürften alle Verumständungen des Falles zur Genüge berücksichtigt sein. Wir verweisen auf den Mitbericht der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 23. Januar 1941.

19. Alfred G r a f , gemäss Strafverfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 7. Juli 1939 in Anwendung von Art. 52 und 60 des Bundesgesetzes mit Fr. 4000 gebüsst, welche Busse in der Folge als uneinbringlich in eine 3 Monate betragende Gefängnisstrafe umgewandelt wurde.

Graf hatte im Jahre 1938 in Genf eine Schwarzbrennerei eingerichtet und unbefugterweise gebrannte Wasser hergestellt sowie in den Verkehr gebracht.

Der Verurteilte hat die Um Wandlungsstrafe am 1. Dezember 1940 angetreten. Am 13. Dezember 1940 ersuchte er bereits um Begnadigung, wozu er vor allem Kommiserationsgründe geltend machte. Seine Frau reichte ebenfalls eine Eingabe an die Begnadigungsbehörde ein, wozu sie ausführte, dass die vom Vater getrennte Familie sich in einer finanziell äusserst schwierigen Lage befinde. Anfänglich beschloss die Bundesanwaltschaft, gestützt auf einen ablehnenden Antrag der eidgenössischen Alkoholverwaltung, den Vollzug der Umwandlungsstrafe wenigstens vorläufig nicht zu unterbrechen. Erst nachdem Graf zwei Drittel der Umwandlungsstrafe verbüsst hatte, wurde er wieder auf freien FUSS gesetzt. Seither hat Graf wieder Aktivdienst geleistet. Die geltend gemachten Kommiserationsgründe sind für die Familie des Verurteilten zutreffend. Wir verweisen diesbezüglich auf einen zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht vom 15. Januar sowie auf die Ausführungen des Inspektors der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 1. Februar 1941.

Mit Eücksicht auf die. Familie des Verurteilten -- eine kränkliche Frau mit drei kleinen Kindern -- und auf den Umstand, dass bereits mehr als zwei Drittel der Strafe erstanden sind, beantragen wir den Erlass der Eeststrafe von 22 Tagen Gefängnis.

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Alfred Denzer, 1902, Metzger, Zürich, Charles Lièvre, 1891, Kaufmann, Pruntrut (Bern), Johann Gysin, 1874, Viehhändler, Basel, Xaver Lottenbacb, 1905, Landwirt, Weggis (Luzern), Emile Vallat, 1915, Bäcker, Fahy (Bern), Karl Landtwing, 1869, Kaufmann, Zug, Fritz Scheibler, 1880, Landwirt, Unterentfelden (Aargau), Josef Koch, 1875, Landwirt, Uezwil (Aargau), Josef Koch, 1902, Monteur, Uezwil.

(Lebensmittelpolizei.)

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Gemäss Bundesgesetz vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sind verurteilt worden: 20. Alfred Denzer, verurteilt am 26. Juli 1939 vom Bezirksgericht Bheinfelden zu Fr. 30 Busse, weil er im Herbst 1937 seinen Angestellten dazu angestiftet hatte, mit Wurstwaren auswärts zu hausieren.

Denzer ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine heutige bedrängte Lage geltend macht. Infolge der im September 1939 eingetretenen Mobilmachung habe er sein Geschäft aufgeben müssen. Tm Aktivdienst sei er erkrankt und habe sich einer schweren Augenoperation unterziehen müssen.

Das urteilende Gericht empfiehlt den kommiserationsweisen Erlass der Busse.

Das Bezirksgericht Bheinfelden hatte in seinen Erwägungen darauf hingewiesen, dass die Widerhandlung schon damals zwei Jahre zurücklag, weil die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit keine Überweisungsverfügung getroffen hatte. Mit Bücksicht darauf sowie auf die Tatsache, dass Denzer seit der Verurteilung verschiedenes Ungemach zu leiden hatte, beantragen auch wir mit dem eidgenössischen Veterinäramt den Erlass der Busse.

21. Charles Lièvre, verurteilt am 11. Juni 1940 vom Gerichtspräsidenten V von Bern zu Fr. 100 Busse wegen Herstellens und Inverkehrbringens von gesundheitsschädlichen Fleischkonserven.

Der Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu er den guten Euf seiner Firma in den Vordergrund stellt und geltend macht, er habe infolge des Aktivdienstes seine Fabrik schliessen müssen.

Der Gemeinderat von Pruntrut bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung. Der Begierungsstatthalter von Bern kann sich diesem Antrag nicht anschliessen, da verdorbene Lebensmittel unter Umständen grosses Unheil anstiften können.

Lièvre hat seinerzeit gegen das Strafmandat des Gerichtspräsidenten keinen Einspruch erhoben. Die ausgesprochene Busse kann angesichts der Schwere der vom Verurteilten begangenen Fahrlässigkeit nicht als übersetzt angesehen werden. Da im übrigen keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend gemacht werden, beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und dem eidgenössischen Veterinäramt, das Gesuch abzuweisen.

22. Johann Gysin, verurteilt am 22. Oktober 1940 vom Gerichtspräsidenten Von Delsberg zu Fr. 150 Busse, weil er ungeniessbares Fleisch erworben und ohne
behördliche Bewilligung weiterverkauft hatte.

Gysin ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50, wozu er die Schuldfrage erneut auf wirf t und seinen unbescholtenen Leumund geltend macht. Die Busse treffe ihn ausserordentlich hart.

Der Begierungsstatthalter von Delsberg stellt die Schwere des vom Gesuchsteller begangenen Vergehens fest und kann jedenfalls kein weitgehendes Entgegenkommen befürworten.

Mit den Landwirtschafts- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und dem eidgenössischen Veterinäramt beantragen wir Abweisung. Wir verweisen

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insbesondere auf die Urteilsbegründung und betonen, dass der Begnadigungsweg nicht Eechtsmittelersatz ist. Stichhaltige Begnadigungsgründe fehlen.

23. Xaver Lottenbach, verurteilt am 18. November 1940 vom Statthalteramt Luzern-Land zu Fr. 150 Busse wegen fortgesetzter Verwässerung von Milch, wobei der Wasserzusatz erheblich war.

Lottenbach ersucht um Begnadigung. Er sei durch den geleisteten Aktivdienst in finanzielle Bedrängnis geraten und habe daher vorab aus Not gehandelt.

Der Gemeinderat von Weggis stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus.

Die vom Verurteilten geltend gemachten Umstände sind nicht nachgewiesen. Im Vergleich zu ähnlichen andern Fällen muss die hier ausgesprochene Strafe als mild bezeichnet werden. Mit dem Staatsanwalt und dem Justizdepartement des Kantons Luzern sowie mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt b e a n t r a g e n wir Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden.

24. Emile Vallai, verurteilt am 14. Juni 1940 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu Fr. 200 Busse, weil er wiederholt zu leichtes Brot gebacken hatte.

Unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse als junger Gewerbetreibender ersucht Vallat um Erlass der Busse.

Der Gemeinderat von Fahy stellt dem Gesuchsteller ein ausgezeichnetes Zeugnis aus. Er bestätigt die Eichtigkeit der Gesuchsanbringen und fügt bei, dass Vallat stark verschuldet sei. Der Lebensmittelinspektor des Jura und die kantonalen Direktionen der Polizei und des Innern sprechen sich für den teilweisen Erlass der Busse aus. Das eidgenössische Gesundheitsamt stellt fest, dass die hier ausgefällte Busse im Verhältnis zu den in allen andern Kantonen ausgesprochenen Geldstrafen übersetzt ist.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, Emile Vallat sollte zunächst ein Bussenviertel aufbringen, wonach die Frage einer Begnadigung entschieden werden könne.

Nachdem der Gesuchsteller dieser Aufforderung nachgekommen ist, beantragen wir den Erlass des Bussenrestes.

25. Karl Landtwing, verurteilt am 24. April 1940 vom Bezirksgericht Zürich zu Fr. 3000 Busse und vier Monaten Gefängnis, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben wurde.

Landtwing hat zusammen mit andern Mitverurteilten während
Jahren eine grosse Menge Kirschwasser in den Verkehr gebracht, das nur als Kirschwasserverschnitt und in verschiedenen Fällen nur als gewöhnlicher Branntwein hätte verkauft werden dürfen.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um starke Herabsetzung der Busse, wozu in der Hauptsache die bedrängte Lage desselben geltend gemacht wird, die heute derart sei, dass Landtwing über keine flüssigen Mittel mehr verfüge.

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Die Bundesanwaltschaft hat für die Zeitspanne zwischen der Einreichung des Begnadigungsgesuches bis zum Entscheid durch die Begnadigungsbehörde die strafvollzugsaufschiebende Wirkung verweigert und verfügt, dass Landtwing monatliche Eatenzahlungen in der Höhe von je Fr. 120 zu leisten habe.

Aus einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht geht hervor, dass die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten offenbar nicht so schlimm sind, wie dessen Bechtsvertreter sie schildert. Die Lebensweise Landtwings und seiner Familie lassen eher auf das Gegenteil schliessen. Zudem liegt mehrfacher Bückfall vor. Stichhaltige Begnadigungsgründe fehlen. Wir beantragen daher mit dem Staatsanwalt und der Direktion der Justiz des Kantons Zürich sowie mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt Abweisung, unter Zubilligung von Batenzahlungen nach dem Ermessen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden. Der mitverurteilte Sohn des Gesuchstellers hat sein anfänglich eingereichtes Gesuch in der Folge freiwillig zurückgezogen.

26. Fritz Scheibler, verurteilt am 2. Februar 1940 vom Bezirksgericht Aarau zu Fr. 100 Busse und 7 Tagen Gefängnis, weil er die Kontrolle der von ihm an der Sammelstelle abzuliefernden Milch dadurch verhindert hatte, dass er die Kanne absichtlich auslaufen liess, als er die Kontrolleure in der Milchzentrale erblickte. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.

Für Scheibler ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft und die Unschuld des Verurteilten beteuert. Das Urteil sei dürftig begründet.

Das Bezirksgericht stellt fest, dass Scheibler rückfällig ist und ausserdem noch zahlreiche andere Vorstrafen aufweist. Die Einreichung eines Begnadigungsgesuches stellt eine Unverfrorenheit dar.

Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, auf die Schuldfrage zurückzukommen. Unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Urteilserwägungen beantragen wir mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt ohne weiteres Abweisung.

27. und 28. Josef Koch, Vater, und Josef Koch, Sohn, verurteilt am 12. September 1940 vom Bezirksgericht Bremgarten, der erste zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse, dessen Sohn zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 120 Busse wegen fortgesetzter Verwässerung von Milch, wobei der
Wasserzusatz einmal 23 % betrug. Der Sohn Koch hat ausserdem die Lebensmittelkontrolle dadurch erschwert, dass er eine Milchbrente in der Käserei ausschüttete, um die Probe zu verhindern.

In getrennten Eingaben ersuchen die Verurteilten um Erlass der Freiheitsstrafen. Der Vater macht sein hohes Alter geltend und versichert, dass die Milchfälschung nur ein einziges Mal stattgefunden habe. Der Sohn Koch erklärt, dass er sich seinem Vater gegenüber in einer Zwangslage befunden und daher nur auf dessen Befehl gehandelt habe.

Der Gemeinderat von Uezwil kann dem Sohn kein gutes Leumundszeugnis ausstellen. Mit Bücksicht auf das Alter des Koch, Vater, hat das urteilende

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Gericht gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden. Bei dessen Sohn beantragt es hingegen entschieden Abweisung. Diesen Anträgen schliesst sich auch das eidgenössische Gesundheitsamt an.

Unter Hinweis auf die Akten und namentlich auf die Mitberichte der Gemeindebehörde stellen wir folgende Anträge : Bei Koch, Vater, den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von drei Tagen, unter Auferlegung einer Probefrist von zwei Jahren und unter der besonderen Bedingung, dass der Verurteilte während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich auch nicht neuerdings einer Milchfälschung schuldig mache ; bei Koch, Sohn, Abweisung.

Wir beziehen uns auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen hinsichtlich der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges.

29. Karl Oesch, 1901, Angestellter, Bern.

(Missbräuchliche Verwendung von Bezugsscheinen für Benzin.)

29. Karl Oescii ist am 21. Januar 1941 von der 4. Strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Art. 19 des Bundesratsbeschlusses vom 26. September 1939 über die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen zu Fr. 400 Busse verurteilt worden.

Oesch, der vorübergehend provisorischer Angestellter der Sektion für Kraft und Wärme des Kriegs-industrie- und Arbeitsamtes gewesen war, ging einen seiner früheren Arbeitskollegen um Benzinkarten an und erhielt solche unbefugterweise für 500 l, die er dann einer Drittperson gegen Entgelt zur Verfügung stellte.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt und derzeitiger militärischer Vorgesetzter um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schildert und ausführt, Oesch sei sich seines rechtswidrigen Tuns nicht recht bewusst gewesen.

Der Gebüsste befinde sich in einer finanziell bedrängten Lage ; er habe infolge der Verurteilung seine Anstellung im eidgenössischen Statistischen Amt verloren und leiste gegenwärtig Aktivdienst.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Ausführungen wir verweisen, widerlegt die Gesuchsanbringen und spricht sich entschieden für die Abweisung aus.

Oesch war früher Angestellter der betreffenden kriegswirtschaftlichen Amtsstelle und kannte daher die bestehenden Vorschriften. Die urteilende Behörde hat die Schuldfrage sorgfältig geprüft und bei der Strafzumessung die im Begnadigungsgesuch
geltend gemachten bescheidenen Verhältnisse des Verurteilten weitgehend berücksichtigt. Im übrigen besteht kein Grund, die vom Bichter bei kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen gehandhabte Strenge im Begnadigungswege zu mildern. Aus diesen Gründen beantragen wir desgleichen Abweisung.

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30. Hans Brawand, 1906, Chauffeur, Münchenstein (Basel-Landschaft).

(Widerrechtlicher Bezug von gesperrten Nahrungsmitteln.)

30. Hans Brawand ist am 30. Dezember 1940 vom Gerichtspräsidenten von Laufen gemäss Art. 5 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes vom 28. August 1939 über die Bezugssperre einzelner Nahrungsmittel zu Fr. 100 Busse verurteilt worden.

Brawand hat im Oktober 1939 zusammen mit, seinem Schwiegervater 200 kg Zucker widerrechtlich erworben, indem er dem Verkäufer angab, der Zucker sei für die Truppe bestimmt. Der Verurteilte stand damals im Dienst.

Der Gebüsste ersucht um Erlass der Busse und der Hälfte der Kosten.

Er sei schon längere Zeit im Aktiv dienst.

Die kantonalbernische Zentralstelle für Kriegswirtschaft und die Direktion des Innern des Kantons Bern beantragen entschieden Abweisung. Es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen Massnahmen, die in einem Augenblick getroffen wurden, da man um die Lebensmittelversorgung des Landes besorgt sein musste. Dieser Ansicht ist auch die kantonale Polizeidirektion.

Brawand hat seine Stellung als Küchenchef einer Einheit dazu missbraucht, um eine grössere Menge gesperrter Nahrungsmittel für sich und seine nächsten Familienangehörigen widerrechtlich zu erwerben. Die ihm auferlegte Strafe ist keineswegs übersetzt. Da im weiteren kein Begnadigungsgrund vorliegt, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes desgleichen Abweisung. Über den Erlass der Kosten kann die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht entscheiden.

31. Charles Lehnherr, 1889, Müller, Wimmis (Bern), 32. Joseph Gür, 1893, Bäcker, Bonfol (Bern).

(Widerrechtliche Verwendung von Mahlprodukten.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. September 1939 über die Verarbeitung von Weizen, Koggen und Dinkel und über die Verwendung der Mahlprodukte, in der neuen Fassung vom 15. März 1940, sind verurteilt worden: 31. Charles Lehnherr, verurteilt am 22. November 1940 von der 1. Strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 250 Busse, weil er im Februar und April 1940 zu helles Mehl hergestellt und einen Posten Mehl unbefugterweise an einen Bäcker geliefert hatte.

Lehnherr ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, seine Mühle sei etwas mangelhaft eingerichtet
gewesen. Er habe sich bereits im Januar 1940 darum bemüht, durch technische Änderungen eine bessere Ausmahlung des Getreides zu erzielen. Durchgreifende Änderungen konnten jedoch erst im Mai vorgenommen werden. Er habe auch mit besonderen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes bestätigt die Gesuchsanbringen in vollem Umfange: die geltend gemachten

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Kommiserationsgründe, den seinerzeitigen Zwang zur Übernahme des Müllereibetriebes sowie den Mangel an fachmännischer Ausbildung des Verurteilten.

In Würdigung der ganzen Aktenlage und unter Hinweis auf die Urteilserwägungen beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.

82. Joseph Gür, verurteilt am 20. Januar 1941 vom Einzelrichter der 3. Strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung einer Strafverfügung dieses Departementes zu Fr. 200 Busse, weil er im September 1940 seine Kundschaft mit frischem Brot beliefert hatte.

Gür ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse.

Er erwarte von der Begnadigungsbehörde «Verständnis und Wohlwollen».

· Der Gemeinderat von Bonfol befürwortet den gänzlichen Erlass der Busse, da Gür gut'beleumdet sei.

Der Gesucbsteller macht keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend.

Die urteilende Behörde hat allen etwa vorhandenen Milderungsumständen bereits Eechnung getragen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen. Auch hier lassi das grundsätzliche Einverständnis mit der Strenge der Strafbehörde keine Begnadigungsmassnahme zu. Wir verweisen auf die Urteilserwägungen.

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Aimé Baudat, 1895, Milchhändler, La Sarraz (Waadt), Cécile Crausaz, 1899, Geschäftsfrau, Billens (Freiburg), Charles Frank, 1876, Geschäftsleiter, Lausanne (Waadt), Alois Neuschwander, 1883, Milchhändler, Essertines (Waadt), Julien Roulier, 1907, Milchhändler, Corcelles (Waadt), Fritz Schwab, 1876, Milchhändler, St-Cierges (Waadt), Hans Schär, 1890, Käser, Schönholzerswilen (Thurgau), Fritz Schärer, 1885, Käser, Neukirch (Thurgau), Eugène Petignat, 1899, Landwirt, Alle (Bern), Ernst Brand, 1887, Käser, Müllheim (Thurgau), Alfred Uetz, 1881, Käser, Egnach (Thurgau), Ferdinand Allemann, 1888, Kaufmann, Küssnacht (Schwyz).

(Höchstpreisüberschreitungen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 33.--35. Aimé Baudat, Cécile Crausaz und Charles Frank, verurteilt am 20. September 1940 von der Strafrechtlichen Kekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung der erstinstanz-

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liehen Urteile, Baudat zu Fr. 300, Cécile Crausaz zu Fr. 400 und Frank zu Fr. 2000 Busse; 86. Alois Neuschwander am 28. Juni 1940 von der Strafrechtlichen Eekurskommission des _ eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 8000 Busse; 37. Julien Boulier am 28. Juni 1940 von derselben Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 100 Busse; 88. Fritz Schwab am 28. Juni 1940 von derselben Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 100 Busse.

Alle sechs Verurteilten haben sich im Herbst 1939 über die von der eidgenössischen Preiskontrollstelle für Mastschweine festgesetzten Preise hinweggesetzt und eine grössere Menge Schweine zu übersetzten Preisen verkauft.

Für die Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um gänzlichen oder doch wenigstens weitgehenden Erlass von Bussen und Kosten, wozu er im wesentlichen die in den seinerzeitigen Beschwerdeschriften an die Rekursinstanz enthaltenen Gründe wiederholt: 1. Die vom Bundesrat und namentlich vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ab Ende August 1989 zum Zwecke der Festsetzung der Preise für Schweine erlassenen Verfügungen seien den Interessenten nicht rechtzeitig mitgeteilt worden.

2. Hinsichtlich dieser Preise habe damals eine allgemeine Unsicherheit bestanden. Die von einem Sektionschef des eidgenössischen KriegsErnährungsamtes gemachten Äusserungen hätten insbesondere dazu geführt, dass die festgesetzten «Höchstpreise» von den Interessenten allgemein als blosse «Richtpreise» betrachtet worden seien.

8. Die Zahl der Produzenten und Verkäufer, die sich zu dieser Zeit gegen die Höchstpreisbestimmungen vergangen hätten und nicht zur Rechenschaft gezogen worden seien, gehe in die Tausende. Es sei deshalb eine Unbilligkeit, nur einzelne Verkäufer dermassen hart verurteilen zu wollen.

4. Die Rekurse Neuschwander, Roulier und Schwab seien ohne Parteiverhandlung beurteilt worden, was für die Gesuchsteller eine Benachteiligung gegenüber den andern Mitverurteilten darstelle.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Mitbericht vom 19. März 1941 wir verweisen, spricht sich für die Abweisung aus.

Die heutigen Gesuchsanbringen sind bereits durch die ordentliche Rekursinstanz eingehend und sorgfältig geprüft worden. Alle Rekurse
wurden einzeln behandelt. Wir verweisen auf die Urteile und insbesondere auf die Erwägungen in Sachen Frank und Neuschwander, welche auch für die andern Verurteilten gelten und aus denen eindeutig hervorgeht, dass die angeführten Entlastungsgründe nicht zutreffend sind. Die Gesuchsteller haben offenbar übersehen, dass der Begnadigungsweg kein zusätzliches Rechtsmittel ist und dass es nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein kann, die von der Strafbehörde bereits gewürdig-

449 ten Umstände nochmals zu überprüfen. Eigentliche Begnadigungsgründe machen die Verurteilten im übrigen nicht geltend. Die von ihnen begangenen Widerhandlungen sind schwerer Art. Sie haben sich aus Gewinnsucht über Massnahmen hinweggesetzt, welche von den Behörden in gefahrvoller Zeit zum Schütze der Konsumenten ergriffen wurden. Ein solches Verhalten verdient keine Nachsicht. Die Strenge des Bichters war am Platze. Wir beantragen desgleichen ohne weiteres Abweisung. -- Mit dem Kostenerlass kann sich die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht befassen.

39. Hans Schär, verurteilt am 4. Juni 1940 von der 2. Strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 280 Busse wegen Überschreitung der Höchstpreise auf Schweine.

Für Schär ersucht ein Bechtsanwalt um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wozu er die Schuldfrage neu aufwirft.

Aus denselben Erwägungen wie im vorerwähnten Falle beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen. Begnadigungsgründe fehlen. Wir verweisen auf die Ausführungen des Gemeinderates von Schönholzerswilen vom 12. Februar 1941.

40. Fritz Schärer, verurteilt am 4. Juni 1940 von der 2. Strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 80 Busse wegen Überschreitung der Höchstpreise auf Schweine.

Für Schärer ersucht ein Bechtsanwalt um Begnadigung, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft.

Der Gemeinderat von Neukirch stellt fest, dass Schärer gut beleumdet ist und über ein genügendes Einkommen verfügt.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes spricht sich für die Gesuchsabweisung aus.

Aus denselben Gründen wie bei den vorhergehenden Fällen beantragen wir desgleichen Abweisung.

41. Eugène P e t i g n a t , verurteilt am S.August 1940 vom Einzehrichter der 8. Strafrechtlichen Kommission des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 90 Busse, weil er im April 1940 fünf Schweine zu einem übersetzten Preis verkauft hatte.

Petignat ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine miss liehe finanzielle Lage geltend macht. Sein Landwirtschaftsbetrieb sei überschuldet. Vor einigen Jahren habe er als Schweinezüchter einen Verlust von Fr. 5000 erlitten.

Die vom Gesuchsteller geltend
gemachten Gründe sind vom urteilenden Bichter bereits berücksichtigt worden. Wir verweisen auf die Strafakten, namentlich auf die vom Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vor der Überweisung des Straff alles an den Richter in dieser Hinsicht durchgeführten Ermittlungen. Der aus der Widerhandlung herrührende Mehrerlös betrug Fr. 60. Die Busse war somit nicht übersetzt.

Wir .beantragen Abweisung.

Bundesblatt.

93. Jahrg.

Bd. I.

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450 42. Ernst Brand, verurteilt am 4. Juni 1940 von der 2. Strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 100 Busse wegen Überschreitung der Höchstpreise auf Schweine.

Für den Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft.

Der Begnadigungsweg ist nicht Bechtsmittelersatz. Brand ist vermögend und verfügt überdies über ein genügendes Einkommen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung.

43. Alfred Uetz, verurteilt am 4. Juni 1940 von der 2. Strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 140 Busse wegen Überschreitung der Höchstpreise auf Schweine.

Für den Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse. Die Schuldfrage wird neu aufgeworfen.

Auch hier kann es nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein, die Schuldfrage zu überprüfen. Da im übrigen keine eigentlichen Begnadigungsgründe vorliegen (vgl. Bericht des Gemeinderates von Egnach vom 14. Februar 1941), beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

44. Ferdinand Allemann, verurteilt am 6. September 1940 von der 2. Strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 900 Busse wegen Überschreitung der Höchstpreise für Schweine.

Für Allemann ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu er die Schuldfrage aufwirft und «die üblichen Kommiserationsgründe» geltend macht.

Der Fall Allemann weist die gleichen Verumständungen wie die vorhergehenden auf. Einem Bericht des Bezirksamtes Küssnacht ist ferner zu entnehmen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als gut bezeichnet werden können. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtscbaftsdepartementes beantragen wir auch hier Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen des zuständigen Departementssekretariates.

45. Elise Ruchti, 1877, Hausfrau, Eapperswil (Bern), 46. Fritz Bürki, 1889, Wirt, Delsberg (Bern), 47. Johann Keller, Käser, Buch (Thurgau).

(Vorschriften über die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion.)

Gemäss der Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung
der viehwirtschaftlichen Produktion vom G.August 1935 sind bestraft worden: 45. Elise Euchti, verurteilt am 9. Februar 1940 vom Gerichtspräsidenten von Aarberg zu Fr. 60 Busse, weil sie das ihr gewährte Schweinekontingent wiederholt überschritten hatte.

Für die Gebüsste ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Busse, wobei er die materielle Eichtigkeit des Urteils anerkennt und lediglich auf Wirtschaft-

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liehe und moralische Erwägungen sowie auf Unkenntnis der Vorschriften seitens der Gesuchstellerin hinweist.

Der Regierungsstatthalter von Aarberg beantragt, dem Gesuch zu entsprechen. Die kantonalen Landwirtschafts- und Polizeidirektionen befürworten die teilweise Begnadigung, während die bernische Zentralstelle für die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion sich aus grundsätzlichen Erwägungen für die Gesuchsabweisung ausspricht.

Zwischen den Kantonsbehörden und der Bundesanwaltschaft fand in der Angelegenheit ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, die Gesuchstellerin sollte zunächst zwei Drittel der Busse aufbringen, wonach die Frage einer Begnadigung entschieden werden könne.

Nachdem Frau Euchti dieser Aufforderung Folge geleistet hat, beantragen wir mit der Landwirtschaftsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass der Eestbusse von Fr. 20.

46. Fritz Bürki, verurteilt am 27. Februar 1940 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg in Bestätigung einer Strafverfügung der Landwirtschaftsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 100 Busse, weil er trotz wiederholten Einschreitens der zuständigen Behörden unterlassen hatte, den Bestand seiner Schweine bis zum vorgeschriebenen Mass herabzusetzen.

Bürki ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und ausführt, es sei für ihn aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gewesen, seinen Schweinebestand auf das vorgeschriebene Mass herabzusetzen.

Der Gemeinderat von Delsberg und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen die Ermässigung der Busse um die Hälfte. Die kantonale Zentralstelle für die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Unter Hinweis auf die Ausführungen der Landwirtschaftsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir mit dieser Amtsstelle die Gesuchsabweisung. Zwingende Begnadigungsgründe fehlen.

47. Johann Keller, verurteilt am 7. Januar 1939 von der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 300 Busse wegen fortgesetzter Überschreitung des gewährten Schweinekontingentes, wobei die Überschreitung einmal 126 Schweineeinheiten betrug.

Keller ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, wozu er in der
Hauptsache die Schuldfrage erneut aufwirft und u. a. geltend macht, die Kontingentsüberschreitungen seien einer vermehrten Futtergrundlage in seinem Betriebe zuzuschreiben gewesen. Die Bussenverfügung sei sachlich überhaupt nicht gerechtfertigt gewesen.

Wir verweisen auf den ausführlichen Mitbericht der Abteilung für Landwirtschaft vom 25. April 1941, woraus eindeutig hervorgeht, dass es der Gesuchsteller mit der Wahrheit nicht genau nimmt. Ein Entgegenkommen in diesem Falle würde nichts anderes bedeuten, als eine nachträgliche Prämiierung des Widerstandes den behördlichen Massnahmen gegenüber. Keller hat sich offen-

452 sichtlich um die Kontingentierungsvorschriften nicht bekümmert. Die ausgesprochene Busse darf als im Verhältnis zu den begangenen Widerhandlungen sehr milde betrachtet werden. Wir beantragen Abweisung.

48. Joseph Mamie, 1911, Fabrikant, Courgenay (Bern).

(Fabrikpolizei.)

48. Joseph Mamie ist am 7. Oktober 1940 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Bundesgesetz vom 28. Juni 1914/27. Juni 1919 betreffend die Arbeit in den Fabriken zu Fr. 50 Busse verurteilt worden, weil sein Betrieb ungesetzliche Arbeitszeiten aufgewiesen hatte.

Mamie ersucht um Erlass der Busse, wozu er ausführt, er habe infolge des Aktivdienstes an einem ausgesprochenen Mangel an Arbeitskräften gelitten und versucht, seine Kundschaft trotzdem nach Möglichkeit zu bedienen.

Der Gemeinderat von Courgenay und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen den gänzlichen Erlass der Busse, wogegen der eidgenössische Fabrikinspektor des I. Kreises aus grundsätzlichen Erwägungen Abweisung beantragt. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, auf dessen Mitbericht wir verweisen, äussert sich näher, ohne das Gesuch vorbehaltlos empfehlen zu können.

Zwischen den Kantonsbehörden und der Bundesanwaltschaft fand in der Angelegenheit ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst die Bussenhälfte entrichten, wonach die Frage einer Begnadigung entschieden werden könne.

Nachdem der Gebüsste Fr. 25 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern den Erlass der verbleibenden Bussenhälfte.

49. Fritz Hunziker, 1905, Kaufmann, Dietikon (Zürich).

(Handelsreisendengesetz.)

49. Fritz Hunziker ist am 29. Juli 1938 vom Bezirksamt Diessenhofen gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden und kantonalen Vorschriften zu Fr. 500 Busse verurteilt worden, weil er im April 1938 durch seinen Vertreter Bestellungen. auf Heilpräparate bei Privaten hatte aufnehmen lassen, ohne seinem Angestellten die erforderliche Handelsreisendenkarte ausgehändigt zu haben.

Hunziker ersucht in einer längeren Eingabe um Begnadigung, wozu er verschiedene unglückliche Umstände in seinem Geschäft geltend macht. Er habe längere Zeit Aktivdienst geleistet und befinde sich jetzt in einer misslichen finanziellen Lage.

Das Justiz- und Polizeidepartement des
Kantons Thurgau beantragt den teilweisen Erlass der Busse. Die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ist der Ansicht, dass die verfällte Busse in keinem

453 Verhältnis zu Art und Umfang der begangenen Widerhandlungen stehe, insbesondere, wenn die Praxis anderer Gerichte berücksichtigt werde, die in der Eegel Bussen unter Fr. 100 aussprechen.

Ein Polizeibericht bestätigt .alle Gesuchsanbringen. Mit der Handelsabteilung sind wir der Auffassung, dass ein Entgegenkommen in diesem etwas besonderen Falle am Platze ist. Wir beantragen daher die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100, unter Gewährung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

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Oswald Haller, 1902, Dachdecker, Eeinach (Aargau), Arnold Hirt, 1869, Landwirt, Zetzwil (Aargau), Gottfried Keller, 1884, Landwirt, Hottwil (Aargau), Rudolf Marti, 1909, Landwirt, Zetzwil (Aargau), Werner Stauîîer, 1898, Maurer, Pieterlen (Bern).

(Fischereipolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 und zudienenden Erlassen sind verurteilt worden: 50. Oswald Haller, verurteilt am 9. Oktober 1940 vom Gerichtspräsidenten von Kulm zu Fr. 50 Busse wegen Verunreinigung eines Fischgewässers durch Fallenlassen von Ziegeln.

Haller ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, die Ziegel seien gegen seinen Willen von einem Dach in den Fluss hinuntergerutscht.

Das urteilende Gericht kann den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen.

Da es sich um einen geringfügigen Fall handelt, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10.

51. Arnold Hirt, verurteilt am 19. September 1940 vom Gerichtspräsidenten von Kulm zu Fr. 50 Busse wegen Verunreinigung eines Fischgewässers durch Ablaufenlassen von Jauche, wobei der Fischbestand Schaden erlitt.

Hirt ersucht um Begnadigung. Es handle sich um ein Missgeschick. Den Fischereipächter habe er bereits mit Fr. 80 abgefunden.

Der Gemeinderat von Zetzwil, das urteilende Gericht und die Finanzdirektion des Kantons Aargau befürworten alle die Begnadigung.

In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

52. Gottfried Keller, verurteilt am 23. August 1940 zu Fr. 50 Busse wegen Verunreinigung eines Fischgewässers durch Ablaufenlassen eines Kupfersulfatbades, wobei der Fischbestand beträchtlichen Schaden erlitt.

Unter Hinweis auf den grossen Schadenersatz, den er dem Fischereipächter leisten musste, ersucht Keller um Begnadigung.

454 Der Gemeinderat von Hottwil, das urteilende Gericht und die kantonale Finanzdirektion empfehlen alle, dem Gesuch zu entsprechen.

Mit Eücksicht darauf, dass auch hier die gesetzliche Mindestbusse von Fr. 50 als etwas hoch erscheint, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20. Die persönlichen Verhältnisse des Gebüssten sind gut. Ein weiteres Entgegenkommen wäre deshalb nicht angebracht.

53. Eudolf Marti, verurteilt am 17. März 1941 vom Gerichtspräsidenten von Kulm zu Fr. 50 Busse 'wegen Verunreinigung eines Fischgewässers durch Ablaufenlassen von Jauche.

Marti ersucht um Ermässigung der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert.

Das urteilende Gericht befürwortet eine weitgehende Begnadigungsmassnahme. Der Gemeinderat von Zetzwil stellt dem Gesuchsteller ein ausgezeichnetes Zeugnis aus und empfiehlt desgleichen die teilweise Begnadigung.

Mit Eücksicht auf die Geringfügigkeit des Falles beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

54. "Werner S t a u f f e r , verurteilt am 29. Mai 1940 vom Gerichtspräsidenten von Buren a. A. zu Fr. 60 Busse wegen Fischens mit verbotenem Fanggerät.

Stauffer ersucht um ganzen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er in der Hauptsache seine schwierige finanzielle Lage geltend macht.

Der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Gemeinderat von Pieterlen und die Forstdirektion des Kantons Bern können sich mit einer teilweisen Begnadigung einverstanden erklären.

Stauffer hat es seinerzeit unterlassen, gegen das Strafmandat des Gerichtspräsidenten Einspruch zu erheben. Der Begnadigungsweg ist aber nicht Eechtsmittelersatz. Da im übrigen keine ausgesprochenen Begnadigungsgründe vorliegen, beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen.

55. Emile Clémençon, 1902, Landwirt, Courrendlin (Bern), 56. Gottlieb Haîliger, 1888, Landwirt, Eomoos (Luzern).

(Forstpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung und kantonalen Vollziehungsbestimmungen sind verurteilt worden: 55. Emile Clémençon, verurteilt am 17. Oktober 1940 vom Gerichtspräsidenten von Münster gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes zu

455 Fr. 120 Busse, weil er eine Holzschlagbewilligung um 15 Tannen im Halte von 28,8 Kubikmetern ohne behördliche Bewilligung überschritten hatte.

Clémençon ersucht um weitgehenden Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei ungebildet und gesetzesunkundig. Die Widerhandlung sei nicht auf bösen Willen zurückzuführen.

Der Gemeinderat von Courrendlin und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen das Gesuch zur Berücksichtigung. Das Kreisforstamt Moutier und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen können sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Clémençon hat anlässlich der Gerichtsverhandlung zugegeben, dass er sich der Bechtswidrigkeit seines Tuns bewusst war. Da zwingende Begnadigungsgründe fehlen, beantragen wir mit der eidgenossischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung.

56. Gottlieb Häfliger, verurteilt am 21. Juni 1988 vom Amtsgericht Entlebuch gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 308 Busse, weil er eine Holzschlagbewilligung um 44 Kubikmeter unbefugterweise überschritten hatte.

Häfliger, der bis anhin Fr. 204 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes. Er habe die Holzschlagbewilligung deshalb überschritten, weil er sich zur fraglichen Zeit in finanzieller Bedrängnis befunden habe.

Der Gemeinderat von Eomoos, das Oberforstamt und das Justizdepartement des Kantons Luzern beantragen entschieden Abweisung. Der Gesuchsteller sei nicht gut beleumdet. Seine Angaben im Begnadigungsgesuch seien unzutreffend. Häfliger sei zudem rückfällig.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme der Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ebenfalls Abweisung.

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Hans Spieler, 1897, Landwirt, Merligen (Bern), Johann Burkhalter, 1919, Knecht, Beinwil (Solothurn), Robert Humair, 1920, Uhrmacher, Les Genevez (Bern), Paul Bandelier, 1910, Krankenwärter, Sornetan (Bern), Fridolin Krauer, 1893, Landwirt und Jagdaufseher, Bronschhofen (St.

Gallen), Kaspar Barmettler, 1909, Taglöhner, Ennetmoos (Nidwaiden), Otto Arbenz, 1874, Tierarzt, Buren a. A. (Bern), Walter Oehrli, 1907, Chauffeur, Lenk (Bern), Hans Jordi, 1920, Melker, Konolfingen (Bern), Jakob Jutzi, 1911, Landarbeiter, Bowil (Bern), Alîons Nauer, 1869, Landwirt, Einsiedeln (Schwyz), Meinrad Grätzer, 1869, Landwirt, Einsiedeln,

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Fritz Luchsinger, 1922, Schwanden (Glarus), Johann Simoncini, 1926, Schwanden, Christian Annen, 1905, Landarbeiter, Lauenen (Bern), Karl Schlierenzauer, 1887, Landwirt, Eoggwil (Thurgau), Bernhard Aggeler, 1898, Landwirt, Weisstannen (St. Gallen), Traugott Lanker, 1910, Mechaniker, Speicher (Appenzell A.-Eh.), Viktor Beeli, 1916, Landwirt, Weisstannen (St. Gallen), Ludwig Sonderegger, 1894, Säger, Berneck (St. Gallen), Emil Bieder, 1900, Landarbeiter, Mülenen (Bern), Arnold Stadelmann, 1894, Maurer, Littau (Luzern), Paul Bartholet, 1901, Landwirt, Flums (St. Gallen), Christian Schwendimann, 1876, Landwirt, Niederstocken (Bern), Robert Déglise, 1908, Tischler, Lausanne.

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: 57. Hans Spieler, verurteilt am 30. Juli 1940 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er drei beim Heuen gefundene junge Hasen gefangengehalten hatte.

Spieler ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine bescheidenen Verhältnisse geltend macht. Er sei sich seines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen. Die vorgeschriebene Anzeige beim Wildhüter habe er deshalb unterlassen, weil er damals sozusagen beständig im Aktivdienst war.

Der Gemeinderat von Merligen bestätigt die Richtigkeit der Gesuchsanbringen und empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung. Der Regierungsstatthalter von Thun und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen befürworten die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der "Busse bis zu Fr. 10. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei kann sich mit der Ermässigung der Busse auf Fr. 20 einverstanden erklären.

Da es sich um einen geringfügigen Fall handelt und die Gesuchsanbringen überdies glaubhaft erscheinen, beantragen wir, die Busse bis zu Fr. 10 herabzusetzen, welchen Betrag der Verurteilte auf Einladung der Bundesanwaltschaft bereits entrichtet hat.

58. Johann Burkhalter, verurteilt am 11. Juli 1940 vom Gerichtspräsidenten von Münster gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er beim Transport einer gefrevelten Eehgeiss mitgeholfen und deren Fell erworben hatte.

Burkhalter ersucht um Erlass der Busse, die er als Knecht mit bescheidenem Lohn nicht aufbringen könne. Er sei an jenem Frevel nicht unmittelbar beteiligt gewesen und habe auch keine Schusswaffe bei sich getragen.

457 Der Begierungsstatthalter von Moutier, der Gerichtspräsident und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen alle, drei Viertel der Busse zu erlassen, wobei der Gerichtspräsident bemerkt, dass das loyale Verhalten des Gesuchstellers bei der Untersuchung die Abklärung des Straftatbestandes wesentlich erleichtert habe.

Mit Eücksicht auf die Aktenlage und die übereinstimmenden Anträge der Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 25.

59. Eobert Humair, verurteilt am 23. Dezember 1940 vom Gerichtspräsidenten von Münster gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er im Dezember 1940 zusammen mit einem andern Burschen versucht hatte, einen Iltis auszuräuchern.

Der Gebüsste ersucht um Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und versichert, er verstehe nichts von der Jagd und habe auch nicht jagen wollen.

Der Gemeinderat von Les Genevez, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern befürworten alle ein Entgegenkommen, während die kantonale Forstdirektion eine Begnadigungsmassnahme als unangebracht erachtet. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei kann sich mit der Herabsetzung der Busse bis zur Hälfte einverstanden erklären.

Demgegenüber beantragen wir die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 80, weil es sich um keine schwerwiegende Sache handelt und die ausgefällte Busse etwas hoch erscheint. In persönlicher Beziehung scheint der Gesuchsteller dieses Entgegenkommens würdig zu sein.

60. Paul Bandelier, verurteilt am 16. Oktober 1940 vom Gerichtspräsidenten von Münster gemäss Art. 89, Abs. 2, und 55 des Bundesgesetzes zu Fr. 150 Busse, weil er im Oktober 1940 ein Eehkitz fahrlässig erlegt hatte.

Bandelier ersucht um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schildert und versichert, er sei sich seines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

Das erlegte Tier habe wie ein jagdbarer Eehbock ausgesehen.

Der Gemeinderat von Sornetan, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonale Forstdirektion können den Gesuchsteller zu weitgehender Begnadigung empfehlen. Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt sogar den gänzlichen Erlass der Busse.
Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Verurteilte sollte zunächst Fr. 20 an die Busse aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem Bandelier dieser Aufforderung Folge geleistet hat, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes von Fr. 180.

458 61. Fridolin Krauer, verurteilt am 18. Dezember 1940 von der Bezirksgerichtskommission Wil gemäss Art. 39, Abs. 2, und 55 des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse, weil er im September 1940 in seinem Jagdrevier einen daselbst geschützten Gemsbock erlegt hatte.

Unter Hinweis auf seinen guten Leumund ersucht Krauer um Begnadigung. Das urteilende Gericht habe anfänglich den Bussenvollzug aufgeschoben, welche Massnahme aber in der Folge auf Einschreiten der Staatsanwaltschaft hin rückgängig gemacht worden sei.

Zwischen den Kantonsbehörden und der Bundesanwaltschaft fand in der Angelegenheit ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst die Bussenhälfte aufbringen, wonach die Frage einer Begnadigung entschieden werden könne. Der Verurteilte hat dieser Aufforderung Folge geleistet.

Mit Bücksicht auf die Unbescholtenheit des Gesuchstellers und den Umstand, daäs das urteilende Gericht denselben selbst auf den Begnadigungsweg verwiesen hat, beantragen wir mit dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der verbleibenden Bussenhälfte.

62. Kaspar Barmettler, verurteilt am 6. September 1940, von der Justizkommission des Kantons Unterwaiden nid dem Wald gemäss Art. 42 und 55 des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse, weil er in seiner auf Banngebiet gelegenen Alphütte zwei Schusswaffen und eine Wildfalle aufbewahrt hatte.

Ein Eechtsanwalt ersucht für den Gebüssten um Erlass der Busse, die dieser vollständig mittellose und nur auf seinen äusserst bescheidenen Hirtenund Taglöhnerverdienst angewiesene Verurteilte unmöglich bezahlen könne.

Die bei der Haussuchung vorgefundenen Jagdgeräte Seien schon seit Jahrzehnten in der Hütte gelegen und vom Gesuchsteller nie verwendet worden.

Die Justizdirektion des Kantons Unterwaiden nid dem Wald kann höchstens eine teilweise Begnadigung befürworten, so z. B. die Ermässigung der Busse um die Hälfte. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt hingegen Abweisung.

Im Gegensatz zum Fall Arbenz (Antrag Nr. 63), wo die urteilende Behörde ebenfalls Fahrlässigkeit angenommen hatte, handelt es sich hier um einen in ganz bescheidenen Verhältnissen lebenden Bürger, der zudem noch eine beträchtliche Anzahl Aktivdiensttage hinter sich hat. Barmettler
ist gut beleumdet. Wir beantragen daher mit der Kantonsbehörde die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.

63. Otto A r b e n z , verurteilt am 24. Oktober 1940 vom Gerichtspräsidenten von Buren a. A. gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse, weil er im Herbst 1940 ein Eehkitz fahrlässig erlegt hatte.

Der Gebüsste ersucht um weitgehende Begnadigung, wozu er den dem Urteil zugrundeliegenden Tatbestand näher darstellt und den Bussenbetrag als zu hoch bezeichnet. Er habe den erlegten Kitzbock bestimmt für eine

459 Eehgeiss gehalten, deren Abschuss an dem betreffenden Tag allgemein erlaubt war.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Gerichtspräsident das Urteil fällte, kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären. Er stellt fest, dass die Bussenansätze für einen Tierarzt nicht unbedingt die gleichen sein sollen wie für einen Uhrmacher oder einen Briefträger. Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen befürworten die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse um drei Viertel.

Arbenz hatte anfänglich gegen das Strafmandat des Gerichtspräsidenten Einspruch erhoben, später aber diesen Einspruch zurückgezogen, dies offenbar in der Erkenntnis, dass ein Rechtsmittel doch keine Aussicht auf Erfolg bieten würde. Was er auf dem Wege des ordentlichen Rechtsmittels nicht erreichte, versucht er jetzt auf dem Begnadigungswege zu erlangen. Der Begnadigungsweg ist aber kein Eechtsmittelersatz. Da Arbenz ausserdem keine eigentlichen Begnadigungsgründe geltend macht und es nicht Sache der Begnadigungsbehörde ist, die Schuldfrage zu überprüfen, beantragen wir mit dem Regierungsstatthalter von Buren a. A., auf dessen Bericht wir verweisen, und mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ohne weiteres Abweisung.

64. Walter Oehrli, verurteilt am 22. Juni 1940 vom Gerichtspräsidenten des Obersimmentales gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse wegen widerrechtlichen Erlegens eines Rehbockes im Juni 1940.

Unter Hinweis auf die Schwere der Zeiten und den geleisteten Aktivdienst ersucht Oehrli um Begnadigung.

Der Gemeinderat von Lenk, der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die bernischen Forst- und Polizeidirektionen befürworten alle die teilweise Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung, weil es sich um einen schweren Jagdfrevel handelt, der Gesuchsteller keine ausgesprochenen Begnadigungsgründe geltend macht und sich nie bemüht hat, wenigstens einen Teil der Busse aufzubringen. Es mag immerhin den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden anheimgestellt bleiben dem Gebüssten wesentliche Zahlungserleichterungen zu gewähren.

65. Hans Jordi, verurteilt am 22. Juli 1940 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen
gemäss Art. 40, Abs. l und 2, und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 220 Busse, weil er im Sommer 1940 einen jungen Hasen gefangengehalten und mit einer verbotenen Waffe widerrechtlich auf Rehe gejagt hatte.

Für den Verurteilten ersucht dessen Arbeitgeber um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse. Jordi stamme aus einer ganz armen Familie, sei als Verdingknabe bei einem Landwirt aufgewachsen und verdiene gegenwärtig als Knecht nur einen sehr bescheidenen Lohn. Er sei sich seines strafbaren Tuns nicht bewusst gewesen.

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Der Gemeinderat von Konolfingen bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung. Auch der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen sowie die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei können die teilweise Begnadigung befürworten.

Mit Rücksicht auf die übereinstimmenden Anträge der Kantonsbehörden und die hier vorhandenen, besonderen Verhältnisse beantragen wir desgleichen die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.

66. Jakob Jutzi, verurteilt am 11. April 1940 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen gemäss Art. 40, Abs. l, 43, Ziffer 5, und 60 des Bundesgesetzes zu Fr. 220 Busse, weil er im Herbst 1939 mit einer zerlegbaren Waffe wiederrechtlich auf Eehwild gejagt hatte.

Für den Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wozu er die Schuldfrage aufwirft und die vollständige Mittellosigkeit des Jutzi geltend macht.

Der Gemeinderat von Bowil kann den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen. Er bestätigt die Gesuchsanbringen.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Verurteilte sollte zunächst Fr. 80 an die Busse bezahlen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem Jutzi dieser Aufforderung Folge geleistet hat, beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern den Erlass des Bussenrestes von Fr. 140.

67. und 68. Alfons Nauer und Meinrad Grätzer, verurteilt am 16. November 1940 vom Bezirksamt Einsiedeln gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes zu je Fr. 300 Busse, weil Nauer im November 1940 eine Eehgeiss erlegt hatte und Grätzer ihm beim Ausweiden des Tieres behilflich gewesen war und die Beute mit ihm geteilt hatte.

IQ getrennten Eingaben ersuchen beide um Begnadigung, wobei sie ihr hohes Alter geltend machen und versichern, das Vergehen sei nicht absichtlich begangen worden.

Das Bezirksamt Einsiedeln kann bei beiden Verurteilten die teilweise Begnadigung befürworten, welchem Antrag sich auch die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei anschliesst.

Mit Eücksicht auf das vorgerückte Alter der Gebüssten und den Umstand, dass Nauer zudem auch wirtschaftlich zu kämpfen hat, beantragen wir die teilweise Begnadigung
im Wege der Herabsetzung beider Bussen bis zu je Fr. 100. Wir verweisen im übrigen auf die Akten.

69. und 70. Fritz Luchsinger und Johann Simoncini, verurteilt am 16. Juli 1940 vom Polizeigericht des Kantons Glarus gemäss Art. 42, 43, Ziffer 5, und 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes, Luchsinger zu Fr. 300, Simoncini

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zu Fr. ISO Busse, weil sie im Juni 1940 in einem Bannbezirk auf Vögel geschossen hatten, wobei sie sich verbotener Waffen bedienten.

Für die Verurteilten ersuchen deren Väter um gänzlichen bzw. teilweisen Erlass der Bussen. Es handle sich mehr um einen Bubenstreich als um eigentlichen Jagdfrevel.

Die Polizeidirektion des Kantons Glarus, auf deren Mitbericht verwiesen sei, beantragt bei beiden Verurteilten die teilweise Begnadigung.

Luchsinger und Simoncini haben beide je ein Bussendrittel aufgebracht und damit ihren Sühnewillen bekundet. Mit Bücksicht darauf sowie auf ihr jugendliches Alter beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der verbleibenden Bussenreste.

Wir verweisen im übrigen auf die Akten.

71. Christian Annen, verurteilt am 9. Oktober 1940 vom Gerichtspräsidenten von Saanen gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im September 1940 auf der Gemsjagd ein säugendes Muttertier erlegt hatte.

Unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse als Landarbeiter ersucht Annen um Erlass der Bussenhälfte.

Der Gemeinderat von Lauenen empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung. Das urteilende Gericht teilt mit, dass Annen die Bussenhälfte, den Wertersatz von über Fr. 100 und die Gerichtskosten bezahlt hat. Er kann daher die Begnadigung ebenfalls befürworten. Während die Forstdirektion des Kantons Bern sich aus jagdlichen Gründen für die Gesuchsabweisung ausspricht, beantragt die Polizeidirektion den teilweisen Erlass der Busse.

Da der Verurteilte offenbar fahrlässig gehandelt und durch Bezahlung der Bussenhälfte und des Wertersatzes seinen guten Willen an den Tag gelegt hat, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des verbleibenden Bussenrestes.

72. Karl Schliererizauer, verurteilt am 13. Juni 1940 von der Gerichtskommission Eorschach gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellens.

Der Gebüsste ersucht um teilweisen Erlass der Busse, die ihn als Vater von acht Kindern hart treffe. Er habe nur Dachse fangen wollen, über die sich Nachbarn beklagt und die ihm früher einen Jagdhund getötet hatten.

Da das Justizdepartement des Kantons St. Gallen und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und
Fischerei zunächst beantragten, das Gesuch zurzeit abzuweisen, forderte die Bundesanwaltschaft den Gesuchsteller auf, vorerst in Teilzahlungen die Bussenhälfte aufzubringen und damit seinen Sühnewillen zu bekunden.

Nachdem Schlierenzauer der Aufforderung der Bundesanwaltschaft Folge geleistet und Fr. 150 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir den Erlass des Bussenrestes.

73. Bernhard Aggeler, verurteilt am 8. Mai 1940 von der Strafkammer des Kantonsgerichtes St. Gallen in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils

462 gemäss Art. 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellens.

Für Aggeler ersucht ein Eechtsanwalt um teilweise Begnadigung. Der in bescheidenen Verhältnissen lebende Verurteilte habe bis anhin die Bussenhälfte und die Gerichtskosten bezahlt. Er könne als geplagter Bergbau er nicht mehr aufbringen.

Angesichts des vom Gesuchsteller bekundeten Sühnewillens beantragen wir mit dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der verbleibenden Bussenhälfte.

74. Traugott Lanker, verurteilt am 10. Juli 1936 vom Bezirksgericht St. Gallen gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen Gehilfenschaft und Begünstigung zu einem von einem Mitverurteilten begangenen Jagdfrevel.

Unter Hinweis auf eine geleistete Anzahlung von Fr. 80 an die Busse sowie auf seine bedrängte finanzielle Lage ersucht Lanker um teilweisen Erlass der Busse.

Der Gemeinderat von Speicher ist der Ansicht, dass der Gesuchsteller einer Begnadigungsmassnahme nicht würdig ist. Lanker sei faul und nicht gut beleumdet. Das Kantonspolizeiamt und die Polizeidirektion des Kantons Appenzell A.-Bh. teilen diese Ansicht ebenfalls.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme der Kantonsbehörden beantragen wir mit dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen. Lanker hätte sicherlich in den vier Jahren seit der Verurteilung die Möglichkeit gehabt, die Busse wenigstens in Baten aufzubringen. Sein Benehmen kann ohne weiteres als trölerisch bezeichnet werden.

75. Viktor Beeli, verurteilt am 27. Juli 1939 von der Gerichtskommission Sargans gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes zu Fr. 310 Busse, weil er im Mai 1939 mit einem Ordonnanzgewehr von seinem Stubenfenster aus eine auf seiner Wiese äsende Gemse erlegt hatte.

Beeli ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er habe durch beinahe andauernden Militärdienst und Elementarschäden in seinem Landwirtschaftsbetrieb grosse Verluste erlitten.

Der Gemeinderat von Mels kann die Gesuchsanbringen bestätigen und den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen. Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen teilt mit, dass Beeli mittlerweile die Bussenhälfte und die-Gerichtskosten bezahlt hat. Es
kann sich daher dem Antrag der Gemeindebehörde anschliessen.

In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen den Erlass der verbleibenden Bussenhälfte.

76. Ludwig Sonderegger, verurteilt am 16. Dezember 1937 vom Kantonsgericht von Appenzell I.-Bh. gemäss Art. 40, Abs. l, und 43, Ziffer 5, des Bundes-

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gesetzes zu Fr. 350 Busse, weil er im Jahre 1937 zwei Eehböcke, eine Eehgeiss und einen Hasen gefrevelt, und in den Jahren 1933 bis 1936 weitere fünf Eehgeissen und einen Eehbock sowie auch Vögel widerrechtlich erlegt hatte, wobei er sich stets einer verbotenen Waffe bediente.

In einer längeren Eingabe schildert der Verurteilte seine dürftigen Verhältnisse, die es ihm nicht ermöglichen, die Busse aufzubringen. Er habe aus Not gehandelt, um sich und seiner Familie billiges Fleisch zu verschaffen, das er sich sonst nicht oder nur sehr selten leisten könne.

Die kantonale Polizeidirektion hat gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden, Sonderegger sei ein arbeitsamer und solider Familienvater.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei befürwortet die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 150.

Das urteilende Gericht hatte schon in seinen Erwägungen festgestellt, dass der Gebüsste in sehr ärmlichen Verhältnissen lebt. Trotzdem hat sich Sonderegger bis anhin bemüht, Fr. 100 an die Busse zu bezahlen. Mit Eücksicht auf diesen bekundeten guten Willen sowie aus Kommiserationsgründen beantragen wir den Erlass des Bussenrestes von Fr. 250.

77. Emil Eie der, verurteilt am 27. September 1935 von der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern gemäss Art. 40, Abs. l, 42, Abs. l, und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 500 Busse, weil er im Winter 1934/35 ein Eeh und im Frühjahr 1935 einen Fuchs widerrechtlich erlegt hatte.

Ein erstes Begnadigungsgesuch Eieders wurde in der Junisession 1938 antragsgemäss (Bundesblatt I, Seite 762, Antrag 46). abgewiesen. Der Gebüsste ersucht nun neuerdings um Begnadigung, wozu er seine bedrängte Lage geltend macht und auf seine bisherigen Anzahlungen in der Höhe von zusammen Fr. 350 hinweist.

Mit Eücksicht darauf, dass Eieder mit viel Mühe den grösseren Teil der Busse aufgebracht hat und die Angelegenheit schon mehr als fünf Jahre zurückhegt, beantragen wir im heutigen Zeitpunkt mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes von Fr. 150.

78. Arnold Stadelmann, verurteilt am 24. Mai 1938 von der II. Kammer des Obergericbtes des Kantons Zürich in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 40 und 43, Ziffer 5, des Bundebgesetzes zu Fr. 600 Busse und
fünfjährigem Ausschluss von der Jagdberechtigung, weil er in den Jahren 1934 bis 1937 laut eigenem Geständnis elf Eehe und etliches Kleinwild widerrechtlich erlegt hatte.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechteanwalt um teilweisen Erlass der Busse, deren hohen Betrag Stadelmann nicht aufbringen könne. Dieser lebe mit seiner Familie in sehr bedürftigen Verhältnissen.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst die Bussenhälfte aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

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Nachdem der offenbar in ärmlichen Verhältnissen lebende Gesuchsteller Fr. 300 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei, den Erlass der verbleibenden Bussenhälfte. Wir verweisen auf das Schreiben des kantonalen Justizdepartementes an die Bundesanwaltschaft vom 12. Dezember 1940.

79. Paul Bartholet, verurteilt am 29. März 1938 vom Bezirksgericht Sargans gemäss Art. 43, Ziffei 2, 56, Ziffer 4, und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse und fünfjährigem Ausschluss von der Jagdberechtigung, weil er im Winter 1937/38 mit einer verbotenen Falle einen Marder gefangen hatte.

Unter Hinweis auf seine bisher geleisteten Teilzahlungen ersucht Bartholet um Erlass des Bussenrestes und der Nebenstrafe des Ausschlusses von der Jagdberechtigung. Er sei die einzige Stütze seiner betagten Eltern und habe eine beträchtliche Anzahl Aktivdiensttage hinter sich. Er lebe in bescheidenen Verhältnissen.

Das Bezirksamt Sargans teilt mit, dass Bartholet bis anhin die Bussenhälfte und die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 154.40 bezahlt hat. Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt, dem Gesuch zu entsprechen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen den Erlass der Bussenhälfte, nicht aber der Nebenstrafe.

80. Christian Schwendimann, verurteilt am 14. April 1937 und 28. November 1938 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Art. 40, Abs. l, 42, Abs. l, 56 und 58 des Bundesgesetzes zu Bussen von Fr. 310 und 400, weil er im Februar 1937 einen Fuchs in einem Bannbezirk und im Herbst 1938 einen Rehbock widerrechtlich erlegt hatte.

Bezüglich der ersterwähnten Busse von Fr. 310 hatte Schwendimann schon im Frühjahr 1937 ein Begnadigungsgesuch eingereicht, welches dann aber in der Dezembersession 1938 antragsgemäss (Bundesbl. II, 755, Antrag 58) abgewiesen wurde. Seither ist Schwendimann neuerdings wegen Jagdfrevels verurteilt worden. Nachdem er mit Mühe Fr. 410 in Teilzahlungen an die Gesamtbusse von Fr. 710 aufgebracht hat, ersucht er um Erlass des Bestes, wozu er vor allem seinen geringen Verdienst als Alpknecbt geltend macht.

Der Eegierungsstatthalter des Niedersimmentals erklärt, dass sich Schwendimann trotz seines
kargen Verdienstes und seines hohen Alters redlich bemüht hat, die Busse nach Möglichkeit zu tilgen. Er befürwortet daher den Erlass des Bussenrestes, welchem Antrag sich die Polizeidirektion des Kantons Bern und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei anschlieSsen.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme der Kantons- und Bundesbehörden beantragen wir desgleichen den Erlass der verbleibenden Eestbusse.

81. Eobert Déglise, verurteilt am 21. Oktober 1940 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 40, 42, 43, 58 und 60 des Bundesgesetzes zu

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Fr. 1000 Busse, weil er im November 1939 zusammen mit einem andern Wilderer in einem eidgenössischen Bannbezirk widerrechtlich gejagt hatte.

Déglise ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu einem für seine äusserst bescheidenen Verhältnisse erträglichen Mass. Er sei Militärpatient und habe infolge des langen Aktivdienstes seine Kundschaft verloren. Er müsse für eine vier köpf ige Familie sorgen und auch seine Mutter unterhalten.

Das urteilende Gericht glaubt nicht, dass der Verurteilte auf seine Jagdleidenschaft je verzichten könne. Angesichts der geltend gemachten Kommiserationsgründe beantragt es immerhin die teilweise Begnadigung. Der Staatsanwalt und die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Freiburg können sich hingegen mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären, desgleichen die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Déglise ist rückfällig. Er wurde bereits im Jahre 1986 wegen des nämlichen Vergehens zu Fr. 700 Busse verurteilt. Ein diesbezügliches Begnadigungsgesuch wurde dann antragsgemäss abgewiesen (Antrag 93 des II. Berichtes vom 25. Mai 1937; Bundesbl. I, S. 1050/51). Die Bundesanwaltschaft erkundigte sich über die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers. Wie aus einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht hervorgeht, befindet sich Déglise heute in einer wenig beneidenswerten Lage. Sein Gesundheitszustand gibt vor allem zu Bedenken Anlass. Seine Mittel sind äusserst knapp, und er ist nicht in der Lage, die Busse zu bezahlen. -- Wir beantragen hinsichtlich der Busse grundsätzlich Abweisung. Sollte deren Umwandlung in eine Freiheitsstrafe erfolgen, so beantragen wir aus Kommiserationsgründen deren bedingten Erlass, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass sich Déglise während dieser Zeit nicht neuerdings eines Jagdvergehens schuldig mache.

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Paul Häusler, 1907, Landwirt, Mönthal (Aargau), François Torrente, 1905, Hilfsarbeiter, Monthey (Wallis), Alfred Vermot, 1903, Taglöhner, Mont des Verrières (Neuenburg), Jakob Stüssi, 1910, Fabrikarbeiter, Biedern (Glarus), Ernest Richon, 1903, Schiffer, St-Gingolph (Wallis), Xaver Stebler, 1914, Maurer, Luzern, Honoré Marcoz, 1908, Landwirt, Liddes (Wallis), Richard Wüest, 1914, Elektriker, Killwangen (Aargau), François Meynet, 1902, Schuhmacher, Monthey (Wallis), Herbert Suter, 1907, Fabrikarbeiter, Anglikon (Aargau), Maurice Reuse, 1915, Knecht, Ardon (Wallis).

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden : Bundesblatt.

93. Jahrg.

Bd. I.

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82. Paul Häusler, verurteilt am 18. Oktober 1940 vom Bezirksgericht Brugg zu l Tag Gefangenschaft, den Militärpflichtersatz von Fr. 22.90 für 1940 betreffend.

Für den Verurteilten ersucht dessen Vater um Erlass der Strafe, wozu er geltend macht, er habe infolge verschiedener unglücklicher Umstände dem in seinem Landwirtschaftsbetrieb tätigen Sohn das Geld zur Bezahlung des Militärpflichtersatzes nicht aushändigen können.

Das urteilende Gericht verweist auf die Akten, und die eidgenössische Steuerverwaltung spricht sich für die bedingte Begnadigung aus.

Wir stellen fest, dass Häusler nachträglich im Jahre 1940 63 Tage Aktivdienst leistete, womit er für das betreffende Jahr ersatzfrei wurde. Am Urteilstage hatte er die zur Ersatzbefreiung erforderliche Anzahl Aktivdiensttage bereits hinter sich. Aus Gründen der Billigkeit beantragen wir den gänzlichen Erlass der Freiheitsstrafe.

83. François Torrente, verurteilt am 25. November 1940 vom Instruktionsrichter von Monthey zu 2 Tagen Haft und l Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von 80 Eappen, Eestbetrag für 1939 betreffend.

Torrente ersucht um Begnadigung.

Der Gemeinderat von Monthey teilt mit, dass der Verurteilte, Vater von zehn noch unerwachsenen Kindern, etwas beschränkt sei und seine Angelegenheiten nicht selbst erledigen könne. Sein Verdienst reiche für den Unterhalt der Familie nicht aus, so dass er regelmässig unterstützt werden müsse. Den Militärpflichtersatzbetrag habe die Gemeinde selbst bezahlt. Das Militärdepartement des Kantons Wallis bedauert, dass der verantwortliche Steuereinnehmer es für nötig fand, den geistesschwachen und vermögenslosen Familienvater wegen 80 Eappen dem Strafrichter zu überweisen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht verwiesen sei, beantragen wir den gänzlichen Erlass von Haupt- und Nebenstrafe.

84. Alfred Vermot, verurteilt am 10. September 1940 vom Polizeigericht von Le Locle zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 13.50 für 1938 betreffend.

Für Vermot ersucht der Eegierungsstatthalter des Bezirkes Les Montagnes um Begnadigung, wozu er ausführt, der in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigte Verurteilte verdiene nur den nötigen Lebensunterhalt. Das kantonale Finanzdepartement habe ihm nachträglich die Ersatzbetreffnisse für 1938 und 1939 erlassen.
Aus Kommiserationsgründen beantragen wir mit dem Justizdepartement des Kantons Neuenburg und der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Haftstrafe gänzlich zu erlassen.

85. Jakob Stüssi, verurteilt am 22. Dezember 1937 vom Polizeigerichtspräsidenten von Glarus zu 3 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 34.20 für 1935 bis 1937 betreffend.

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In verschiedenen Eingaben ersucht Stüssi um Begnadigung, wozu er in der Hauptsache seinen kränklichen Zustand geltend macht und auf geleisteten Aktivdienst hinweist.

Die Militär- und Polizeidirektion des Kantons Glarus empfiehlt das Gesuch und teilt mit, dass der in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigte Gesuchsteller in ärmlichen Verhältnissen lebe. Die betreffenden Ersatzabgaben seien jetzt bezahlt.

Mit Bücksicht auf die von der kantonalen Behörde geschilderten Verhältnisse beantragen auch wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe von 3 Tagen.

86. Ernest Bichon, verurteilt am 6. Juli 1939 vom Instruktionsrichter von Monthey zu 2 Tagen Haft und l Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz für 1938 betreffend.

Für Eichon ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu er die Leistung längeren Aktivdienstes, schwere Familienlasten und zeitweise Arbeitslosigkeit geltend macht.

Der Gesuchsteller ist gut beleumdet. Er hat für eine achtköpfige Familie zu sorgen. Seine finanziellen Verhältnisse sind nicht gut. Er hat sich seit seiner Verurteilung bemüht, seine Ersatzschuld zu ordnen. Gestützt hierauf beantragen wir mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung, Haupt- und Nebenstrafe bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Eichon während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse.

87. Xaver Stebler, verurteüt am 9. August 1940 vom Gerichtsstatthalter von Balsthal zu 6 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 31.90, Eestbetrag für 1939 betreffend.

Stebler ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er habe noch vor der Gerichtsverhandlung bezahlt, das Geld jedoch an die falsche Adresse geschickt, so dass der Eichter davon keine Kenntnis erhalten und ihn verurteilt habe.

In einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht wird der Gesuchsteller als ruhiger und arbeitsamer Mann bezeichnet, der aber zeitweise unter Arbeitslosigkeit gelitten habe und sich zudem in finanzieller Bedrängnis befinde.

Im Hinblick auf den Umstand, dass sich Stebler redlich bemühte, die Ersatzschuld noch innert der ihm vom Eichter
gewährten Frist zu begleichen, beantragen wir mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht wir verweisen, den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Eichon.

88. Honoré Marcoz, verurteilt am 15. September 1939 vom Instruktionsrichter von Entremont zu 6 Tagen Haft und 2 Jahren Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 31.50 für 1938 betreffend.

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Marcoz ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er sei seit fünf Monaten im Aktivdienst und er hahe den betreffenden Ersatzbetrag noch vor der Verurteilung bezahlt.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt den Verurteilten zur Begnadigung.

Marcoz hat seine sämtlichen Bückstände geordnet. In den Jahren 1989 und 1940 hat er überdies 350 Tage Aktivdienst geleistet. Angesichts dieser Tatsachen beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, die 6 Tage betragende Haftstrafe bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Bichon. Zum Erlass der Nebenstrafe liegt hier kein Grund vor.

89. Bichard Wüest, verurteilt am 8. Oktober 1940 vom Bezirksgericht Baden zu l Tag Gefängnis, denMilitärpflichtersatzvonFr. 54 für 1940betreffend.

Der Verurteilte, der nachträglich seine Bückstände entrichtet hat, ersucht um Erlass der 'Freiheitsstrafe, wozu er geltend macht, er habe den betreffenden Ersatzbetrag wegen seiner im Mai 1940 erfolgten Verheiratung und der daher rührenden besonderen Auslagen nicht rechtzeitig entrichten können.

Das urteilende Gericht befürwortet ein Entgegenkommen.

Wüest ist rückfällig. Er musste ausserdem schon längere Freiheitsstrafen verbüssen. Wir beantragen mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

90. François Meynet, verurteilt am 25. November 1940 vom Instruktionsrichter von Monthey zu 2 Tagen Haft und l Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 12.80, Bestbetrag für 1939 betreffend.

Meynet, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er ausführt, dass er die Mittel zur Entrichtung des Ersatzbetrages nicht gehabt habe. Er müsse für den Unterhalt seines betagten Vaters sorgen.

Der Gemeinderat von Monthey bestätigt die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers. Das Militärdepartement des Kantons Wallis hat gegen den bedingten Erlass der Haftstrafe nichts einzuwenden.

Der Gesuchsteller wurde im Jahre 1940 wegen Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit zu einem Monat Gefängnis verurteilt, ein Umstand, der gegen eine Begnadigungsmassnahme spricht. Wir beantragen mit der eidgenössichen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

91. Herbert Suter, verurteilt am 23. September 1939 vom Bezirksgericht Bremgarten zu 5 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz
von Fr. 31.50 für 1939 betreffend.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er geltend macht, er habe den Ersatzbetrag noch vor der Verurteilung entrichtet und ausserdem im Jahre 1940 Aktivdienst geleistet.

Das urteilende Gericht kann den Gesuchsteller nicht .zur Begnadigung empfehlen. Der Gemeinderat von Wohlen stellt fest, dass der ledige Suter ein eigenes Haus besitzt und in der in Frage kommenden Zeitspanne fast immer Verdienst hatte. Der Sektionschef von Wohlen ist der Ansicht, dass Suter

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aus der Verurteilung zweifellos etwas gelernt habe. Er kann sich daher mit der bedingten Begnadigung einverstanden erklären.

Der Gesuchsteller ist vorbestraft. Aus den Urteilserwägungen geht hervor, dass es ihm bei einigem gutem Willen möglich gewesen wäre, den geschuldeten Ersatzbetrag innert nützlicher Frist zu entrichten. Die verspätete Zahlung sei vielmehr auf grosse, an Böswilligkeit grenzende Gleichgültigkeit zurückzuführen. Gestützt auf die gleichen Erwägungen beantragen wir mit der eidgenössischen. Steuerverwaltung ohne weiteres Abweisung.

92. Maurice E eus e, verurteilt am T.November 1939 vom Instruktionsrichter von Entremont zu 6 Tagen Haft und 2 Jahren Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz für 1938 betreffend.

Eeuse ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er habe seinerzeit weder eine Mahnung, noch die Ladung vor Gericht erhalten. Er stellt zudem die Bezahlung seiner Bückstände in Aussicht.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis stellt fest, dass es dem Gesuchsteller nachträglich verschiedene Fristen zur Entrichtung der Bückstände gewährte, die dieser aber unbenutzt verstreichen liess. Es spricht sich entschieden für die Gesuchsabweisung aus.

Beuse ist vorbestraft und rückfällig. Die in seiner Eingabe enthaltenen Behauptungen sind erfunden. Da offenbare Gleichgültigkeit vorliegt, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung desgleichen Abweisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. Mai 1941.

2659

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Wetter.

Der Bundeskanzler:

0. Bovet.

-5»0*r-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1941.) (Vom 20. Mai 1941.)

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