Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Entwurf

(Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20131, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2 Art. 66a (neu) 1a. Landesverweisung.

a. Voraussetzungen

1 2 3

Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen eines der folgenden Verbrechen oder Vergehen zu einer Strafe verurteilt wird, für 5­15 Jahre des Landes:

1

a.

vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Raub (Art. 140), Menschenhandel (Art. 182), Vergewaltigung (Art. 190) oder ein anderes Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität oder ein gemeingefährliches Verbrechen, sofern diese Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr oder mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind;

b.

Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);

c.

Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);

d.

Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug,

BBl 2013 5975 SR 311.0 SR 313.0

2013-0153

6063

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Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist; e.

Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19514.

2 Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz 1 eine Strafe von höchstens 6 Monaten Freiheitsstrafe, 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, so kann es den Ausländer nur des Landes verweisen, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

3 Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz 1 eine Strafe von mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe, so kann es ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde.

Wird der Ausländer im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe auf Straftaten nach Absatz 1 entfällt. Dieser Anteil ist massgebend dafür, ob eine Prüfung nach Absatz 2 oder 3 vorzunehmen ist.

Bei dieser Prüfung sind alle im Urteil enthaltenen Straftaten zu berücksichtigen.

4

Art. 66b (neu) b. Wiederholungsfall

Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.

c. Zeitpunkt des Vollzugs

1

Art. 66c (neu) Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils.

Vor dem Vollzug der Landesverweisung sind die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen.

2

Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird,

3

4

SR 812.121

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ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird.

Wird die mit einer Landesverweisung belegte Person für den Strafund Massnahmenvollzug in ihr Heimatland überstellt, so gilt die Landesverweisung mit der Überstellung als vollzogen.

4

Die Dauer der Landesverweisung wird von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat.

5

Art. 66d (neu) d. Aufschub des Vollzugs

Die zuständige Behörde schiebt den Vollzug der Landesverweisung auf, wenn:

1

a.

der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann;

b.

dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Die zuständige Behörde überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung noch gegeben sind.

2

Art. 105 Abs. 1 Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a­66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 und 102a) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

1

Art. 148a (neu) Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

1

2

5

In leichten Fällen ist die Strafe Busse.

SR 142.31

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Art. 367 Abs. 2ter, 2quater, 2quinquies, 2sexies und 2septies (neu) 2ter Behörden nach den Absätzen 2 Buchstaben c­l und 2septies können Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Artikel 369 länger, so ist sie für die Dauer der Einsicht massgebend.

2quater

Bisheriger Absatz 2ter

Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2quater registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr.

Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten.

2quinquies

2sexies Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2quinquies können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen.

2septies

Bisheriger Absatz 2sexies

Art. 369 Abs. 5bis (neu) Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufenthalt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätestens 100 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 1­5 stellen.

5bis

Art. 371 Abs. 3, 4, 4bis (neu) und 5 Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1­5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen sind.

3

Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1­5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen ist.

4

4bis Ein Urteil, das eine Landesverweisung enthält, erscheint so lange im Strafregisterauszug, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Absatz 3 oder 4 länger, so ist sie für die Dauer des Erscheinens im Privatauszug massgebend.

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Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 3, 4 und 4bis bleibt das Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

5

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276 Art. 49a (neu) 1a. Landesverweisung a. Voraussetzungen

Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen eines der folgenden Verbrechen oder Vergehen zu einer Strafe verurteilt wird, für 5­15 Jahre des Landes:

1

a.

vorsätzliche Tötung (Art. 115), Mord (Art. 116), Totschlag (Art. 117), Raub (Art. 132), Vergewaltigung (Art. 154) oder ein anderes Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität oder ein gemeingefährliches Verbrechen, sofern diese Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr oder mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind;

b.

Diebstahl (Art. 131) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 152).

2 Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz 1 eine Strafe von höchstens 6 Monaten Freiheitsstrafe, 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, so kann es den Ausländer nur des Landes verweisen, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

3 Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz 1 eine Strafe von mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe, so kann es ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde.

Wird der Ausländer im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe auf Straftaten nach Absatz 1 entfällt. Dieser Anteil ist massgebend dafür, ob die Prüfung nach Absatz 2 oder 3 vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung sind alle im Urteil enthaltenen Straftaten zu berücksichtigen.

4

6

SR 321.0

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Art. 49b (neu) b. Wiederholungsfall

Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 49a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.

Art. 49c (neu)

c. Vollzug

Der Vollzug richtet sich nach den Artikeln 66c und 66d des Strafgesetzbuchs7.

Art. 60b Abs. 1 Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 36 und 37), über die Landesverweisung (Art. 49a­49c) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 59a und 59b) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

1

II Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7

SR 311.0

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20058 Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 120c Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck «des Strafgesetzbuches» ersetzt durch «StGB».

Art. 5 Abs. 1 Bst. d 1

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: d.

dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder von einer Landesverweisung nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs9 (StGB) oder Artikel 49a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.

Art. 59 Abs. 3 Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG verurteilt wurde.

3

Art. 61 Abs. 1 Bst. e 1

Eine Bewilligung erlischt: e.

mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB11 oder Artikel 49a MStG12.

Art. 62 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 (neu) Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

1

8 9 10 11 12

SR 142.20 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0

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b.

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59­61 oder 64 StGB13 angeordnet wurde;

Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG14 begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und von einer Landesverweisung abgesehen hat.

2

Art. 63 Abs. 3 (neu) Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt nach Artikel 66a StGB15 oder Artikel 49a MStG16 begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und von einer Landesverweisung abgesehen hat.

3

Art. 71 Einleitungssatz Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a StGB17 oder Artikel 49a MStG18 von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: Art. 75 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB19 oder Artikel 49a MStG20 droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie:

1

a.

13 14 15 16 17 18 19 20

sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;

SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0

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Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a StGB21 oder Artikel 49a MStG22 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: 1

Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.

4

Art. 78 Abs. 1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a StGB23 oder Artikel 49a MStG24 aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.

1

Art. 83 Abs. 7 Bst. a und Abs. 9 (neu) Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person:

7

a.

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59­61 oder 64 StGB25 angeordnet wurde;

Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG26 rechtskräftig geworden ist.

9

Art. 86 Abs. 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Bestimmungen der Artikel 80­84 AsylG27 für Asylsuchende sind anwendbar. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB28 oder Artikel 49a MStG29 gelten bezüglich Sozialhilfestandards

1

21 22 23 24 25 26 27 28 29

SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.31 SR 311.0 SR 321.0

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die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199830 Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 115 Einleitungssatz wird der Ausdruck «des Strafgesetzbuches» ersetzt durch «des StGB».

Art. 37 Abs. 4 Das Bundesamt entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist oder wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs31 (StGB) oder Artikel 49a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192732 (MStG) ausgesprochen wurde.

4

Art. 53

Asylunwürdigkeit

Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: a.

sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind,

b.

sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder

c.

gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB33 oder Artikel 49a MStG34 ausgesprochen wurde.

Art. 59

Wirkung

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 195135 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

30 31 32 33 34 35

SR 142.31 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0 SR 0.142.30

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Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e 1

Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn: d.

die Ausweisung vollzogen worden ist;

e.

eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB36 oder Artikel 49a MStG37 rechtskräftig geworden ist.

Art. 73 Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn die schutzbedürftige Person: a.

einen Tatbestand nach Artikel 53 erfüllt hat;

b.

die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet hat; oder

c.

mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB38 oder Artikel 49a MStG39 belegt ist.

Art. 79 Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person: a.

den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat;

b.

auf den vorübergehenden Schutz verzichtet hat;

c.

gestützt auf das AuG40 eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat; oder

d.

mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB41 oder Artikel 49a MStG42 belegt ist.

Art. 109 Abs. 5 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist oder wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB43 oder Artikel 49a MStG44 ausgesprochen wurde.

36 37 38 39 40 41 42 43 44

SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.20 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0

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3. Asylgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 201245 Art. 88 Abs. 3 Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB46 oder Artikel 49a MStG47 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.

3

4. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201048 Art. 74 Abs. 1 Bst. gbis (neu) Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:

1

gbis. Landesverweisungen;

5. Strafprozessordnung49 Art. 130 Bst. b Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: b.

ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;

Art. 220 Abs. 1 (Betrifft nur den französischen Text) und 2 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.

2

Art. 352 Abs. 2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67­73 StGB50 verbunden werden.

2

45 46 47 48 49 50

BBl 2012 9685 SR 311.0 SR 321.0 SR 173.71 SR 312.0 SR 311.0

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6. Bundesgesetz vom 22. März 197451 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 21 Abs. 1 Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs52 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.

1

Art. 73 Abs. 1 erster Satz Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs53 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. ...

1

7. Militärstrafprozess vom 23. März 197954 Art. 56 Einleitungssatz und Bst. a Gegen den Beschuldigten, gegen den die Voruntersuchung angeordnet wurde, darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Grund zur Annahme besteht: a.

dass er sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen würde;

Art. 119 Abs. 2 Bst. e 2

Das Strafmandatverfahren findet nicht statt: e.

51 52 53 54 55

wenn eine Degradation (Art. 35 MStG55), ein Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme gemäss Artikel 47 oder 50 MStG als angezeigt erscheint oder eine Landesverweisung (Art. 49a MStG) in Aussicht steht.

SR 313.0 SR 311.0 SR 311.0 SR 322.1 SR 321.0

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8. Bundesgesetz vom 13. Juni 200856 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes Art. 15 Abs. 1 Bst. d Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

1

d.

Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs57 oder Artikel 49a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192758, nach dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 200559 oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199860;

9. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200361 Art. 16 Abs. 4 Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung, bei therapeutischen Massnahmen oder bei Landesverweisung nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs62 oder Artikel 49a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192763 löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme oder der Landesverweisung.

56 57 58 59 60 61 62 63

SR 361 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.20 SR 142.31 SR 363 SR 311.0 SR 321.0

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