13.024 Zehnter Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 27. Februar 2013

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den zehnten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates mit dem Antrag, davon Kenntnis zu nehmen.

Gemäss dem Postulat Reiniger vom 6. Oktober 1976 (76.454) veröffentlicht der Bundesrat zu Beginn jeder Legislaturperiode einen solchen Bericht. Das vorliegende Dokument bringt den neunten Bericht vom 21. Mai 2008 (08.045) auf den neusten Stand.

Wir haben die Gelegenheit dieser zehnten Ausgabe, die mit dem 50. Jahrestag des Beitritts der Schweiz zum Europarat zusammenfällt, für eine Revision der Struktur des Berichts genutzt. Dieser konzentriert sich fortan auf die Konventionen, die der Bundesrat zu ratifizieren beabsichtigt, sowie auf die vom Europarat als zentral eingestuften Konventionen. Die übrigen Konventionen, die für die Schweiz von geringem Interesse und in vielen Fällen heute überholt sind, werden summarisch in einem gesonderten Kapitel behandelt.

Ab dem 11. Bericht soll die Darstellung der Prioritätsgrade der verschiedenen Konventionen für die Schweiz revidiert werden. Die vor bald vierzig Jahren erfolgte Einteilung in vier Kategorien entspricht nicht mehr den heutigen Bedürfnissen und ist wenig praxistauglich. Auch scheinen die Klassifikationen nicht immer nachvollziehbar. Um diese Mängel zu beheben und die Lesbarkeit des Berichts zu verbessern, soll künftig die Position des Bundesrates bezüglich der relevanten Konventionen im spezifischen Kommentar zu jedem dieser Vertragswerke erörtert werden.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. Februar 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2012-3162

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Übersicht In seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 beauftragte Nationalrat Reiniger den Bundesrat, zu Beginn jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Schweizer Haltung zu den noch nicht ratifizierten Europaratskonventionen zu erstellen. Der Bundesrat nahm dieses Postulat an und unterbreitete dem Parlament inzwischen neun Berichte, zuletzt den neunten Bericht vom 21. Mai 2008 (BBl 2008 4533).

Der vorliegende zehnte Bericht wurde im Hinblick auf die Legislaturperiode 2011­ 2015 erarbeitet. Er ist das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ämtern der Bundesverwaltung, die für die Folgearbeiten in den Themenbereichen der jeweiligen Konventionen zuständig sind.

Zuerst werden die allgemeine Politik der Schweiz den Konventionen des Europarates gegenüber erörtert und die Konventionen aufgeführt, die seit dem letzten Bericht ratifiziert worden sind. Durch eine Aufteilung in zwei gesonderte Kapitel wird klar unterschieden zwischen den Konventionen, die für unser Land von Interesse sind, und denjenigen, die es nicht sind.

Die prioritären Konventionen sind nach Sachbereichen gegliedert in Ziffer 4 aufgeführt. Jedes dieser Vertragswerke wird durch einen Kommentar zu dessen Zweck und zu den Aussichten auf eine Ratifizierung durch die Schweiz ergänzt.

Ziffer 5 enthält eine nach Sachbereichen gegliederte Aufstellung der Konventionen, die für unser Land nicht oder nicht mehr von Interesse sind. Viele dieser Konventionen sind heute überholt oder gar hinfällig. Einige zählen nur wenige Vertragsparteien oder sind gar nie in Kraft getreten. Diese Konventionen werden in der Einleitung des Kapitels summarisch kommentiert. Auf eine spezifische Erörterung wird verzichtet.

Gemäss der Botschaft vom 25. Januar 2012 über die Legislaturplanung 2011­2015 ist vorgesehen, dass das Parlament im Laufe dieser Legislaturperiode über folgende Übereinkommen berät: ­

Übereinkommen des Europarates vom 28. Oktober 2011 über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime-Konvention) (SEV 211).

­

Zusatzprotokoll (SEV 099) zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SEV 030).

Gegebenenfalls wird sich das Parlament mit dem Rückzug des Fiskalvorbehalts im Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (SEV 098) zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (SEV 024) befassen.

Erwartet wird ferner, dass das Parlament im Laufe der Legislaturperiode 2011­ 2015 die vom Bundesrat im Juli 2012 verabschiedete Botschaft zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SEV 201) berät.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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1 Einleitung

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2 Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen

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3 Entwicklung seit dem letzten Bericht 3.1 Prioritäre, ratifizierte Konventionen 3.2 Andere ratifizierte Konventionen

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4 Einzelne, nicht ratifizierte Konventionen, die für die Schweiz von Interesse sind 4.1 Menschenrechte und Bioethik 4.1.1 Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (SEV 009) 4.1.2 Europäische Sozialcharta (1961) (SEV 035) 4.1.3 Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (SEV 046) 4.1.4 Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) (SEV 163) 4.1.5 Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) (SEV 177) 4.1.6 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend biomedizinische Forschung (2005) (SEV 195) 4.1.7 Zusatzprotokoll zur Konvention über Menschenrechte und Biomedizin betreffend der Gentests zu gesundheitlichen Zwecken (2008) (SEV 203) 4.1.8 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (2011) (SEV 210) 4.2 Freier Personenverkehr 4.2.1 Europäisches Niederlassungsabkommen (1955) (SEV 019) 4.3 Diplomatische und konsularische Beziehungen (Vorrechte und Immunitäten) 4.4 Öffentliches und Verwaltungsrecht, Amtshilfe 4.4.1 Europäisches Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1963) (SEV 043) 4.4.2 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) (SEV 094) 4.4.3 Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (SEV 095)

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4.4.4 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (SEV 096) 4.4.5 Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) (SEV 100) 4.4.6 Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) (SEV 127) 4.4.7 Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) (SEV 144) 4.4.8 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1993) (SEV 149) 4.4.9 Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997) (SEV 166) 4.4.10 Konvention des Europarates über den Zugang zu amtlichen Dokumenten (2009) (SEV 205) 4.4.11 Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung über das Recht zur Beteiligung an den Angelegenheiten der kommunalen Verwaltung (2009) (SEV 207) 4.4.12 Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (2010) (SEV 208) 4.5 Zivilrecht 4.5.1 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) (2008) (SEV 202) 4.6 Obligationenrecht 4.6.1 Europäisches Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (1999) (SEV 174) 4.7 Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug 4.7.1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (1970) (SEV 070) 4.7.2 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (1972) (SEV 073) 4.7.3 Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen (1974) (SEV 082) 4.7.4 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) (SEV 099) 4.7.5 Abkommen betreffend den unerlaubten Verkehr auf See, das Artikel 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen umsetzt (1995) (SEV 156)

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4.7.6 Zusatzprotokoll zur Konvention über die Cyber-Kriminalität betreffend Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (2003) (SEV 189) 4.7.7 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus (2005) (SEV 196) 4.7.8 Konvention des Europarates über Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005) (SEV 198) 4.7.9 Europäisches Übereinkommen zum Schutze von Kindern gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung (2007) (SEV 201) 4.7.10 Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (2010) (SEV 209) 4.7.11 Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (2012) (SEV 212) 4.8 Kultur und Sport 4.8.1 Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (2005) (SEV 199) 4.9 Radio und Fernsehen 4.9.1 Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes (2001) (SEV 183) 4.9.2 Protokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes, über den Schutz von Fernsehproduktionen (2001) (SEV 184) 4.10 Öffentliche Gesundheit 4.10.1 Konvention des Europarats über die Fälschung von Arzneimittelprodukten und ähnliche Verbrechen, die eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen (2011) (SEV 211) 4.11 Soziale Fragen 4.11.1 Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll (1953) (SEV 014 und SEV 014A) 4.11.2 Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) (SEV 048A) 4.11.3 Europäisches Übereinkommen über das Au-pair-Wesen (1969) (SEV 068) 4.11.4 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) (SEV 093) 4.11.5 Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) (1990) (SEV 139) 4.11.6 Europäisches Übereinkommen zur Förderung des freiwilligen grenzüberschreitenden Langzeitdienstes für Jugendliche (2000) (SEV 175) 4.11.7 Konvention des Europarats über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatenfolge (2006) (SEV 200) 4.12 Natur, Landschafts- und Umweltschutz

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5 Nicht prioritäre, veraltete oder obsolete Konventionen 5.1 Menschenrechte und Bioethik 5.1.1 Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1988) (SEV 128) 5.1.2 Änderungsprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1991) (SEV 142) 5.1.3 Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden (1995) (SEV 158) 5.2 Freier Personenverkehr 5.3 Diplomatische und konsularische Beziehungen (Vorrechte und Immunitäten) 5.3.1 Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben (1967) (SEV 061) 5.3.2 Protokoll über den Schutz der Flüchtlinge (1967) (SEV 061A) 5.3.3 Protokoll im Bereich der Zivilluftfahrt (1967) (SEV 061B) 5.4 Öffentliches und Verwaltungsrecht, Amtshilfe 5.4.1 Europäisches Übereinkommen über gewisse Aspekte des internationalen Konkurses (1990) (SEV 136) 5.4.2 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (2001) (SEV 179) 5.5 Zivilrecht 5.5.1 Europäisches Übereinkommen über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente (1972) (SEV 077) 5.5.2 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996) (SEV 160) 5.5.3 Übereinkommen über die persönlichen Beziehungen zu Kindern (2003) (SEV 192) 5.6 Obligationenrecht 5.6.1 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (1959) (SEV 029) 5.6.2 Europäisches Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (1962) (SEV 041) 5.6.3 Übereinkommen betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) (SEV 042) 5.6.4 Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit (1966) (SEV 056) 5.6.5 Europäisches Niederlassungsübereinkommen für Gesellschaften (1966) (SEV 057) 5.6.6 Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden (1967) (SEV 060) 5.6.7 Europäisches Übereinkommen über den Einspruch auf international gehandelte Inhaberpapiere (1970) (SEV 072) 2150

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5.6.8 Europäisches Übereinkommen über den Zahlungsort von Geldschulden (1972) (SEV 075) 5.6.9 Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden (1973) (SEV 079) 5.6.10 Europäisches Übereinkommen über Produktehaftung bei Körperverletzung oder Tötung (1977) (SEV 091) 5.6.11 Konvention über die Insidergeschäfte (1989 (SEV 130) 5.6.12 Protokoll zur Konvention über die Insidergeschäfte (1989) (SEV 133) 5.6.13 Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten (1993) (SEV 150) 5.7 Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug 5.7.1 Europäisches Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (1964) (SEV 051) 5.7.2 Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (1986) (SEV 052) 5.7.3 Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger (1970) (SEV 071) 5.7.4 Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen (1978) (SEV 101) 5.7.5 Konvention über den strafrechtlichen Umweltschutz (1998) (SEV 172) 5.8 Kultur und Sport 5.8.1 Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen Kulturgüter (1985) (SEV 119) 5.9 Radio und Fernsehen 5.9.1 Europäisches Abkommen über den Austausch von Fernsehprogrammen (1958) (SEV 027) 5.9.2 Europäisches Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1960) (SEV 034) 5.9.3 Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1965) (SEV 054) 5.9.4 Zusatzprotokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1974) (SEV 081) 5.9.5 Zweites Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1983) (SEV 113) 5.9.6 Drittes Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1989) (SEV 131) 5.9.7 Europäisches Abkommen betreffend Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen der grenzüberschreitenden Übertragung über Satellit (1994) (SEV 153)

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5.9.8 Übereinkommen über die Information und rechtliche Zusammenarbeit betreffend «Dienstleistungen der Informationsgesellschaft» (2001) (SEV 180) 5.10 Öffentliche Gesundheit 5.10.1 Abkommen betreffend den Austausch von Kriegsversehrten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung (1955) (SEV 020) 5.10.2 Europäisches Abkommen über die Ausstattung von Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen (1962) (SEV 040) 5.11 Soziale Fragen 5.11.1 Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (SEV 012 und SEV 012A) 5.11.2 Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (SEV 013 und SEV 013A) 5.11.3 Europäisches Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren (1962) (SEV 038) 5.11.4 Europäisches Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (1972) (SEV 078 und SEV 078A) 5.11.5 Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit (1994) (SEV 154) 5.12 Natur, Landschafts- und Umweltschutz 5.12.1 Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1983) (SEV 115) Anhänge: 1 Liste der nichtratifizierten Konventionen nach Priorität 2 Im Rahmen des Europarates abgeschlossene Konventionen und Abkommen gemäss Sammlung der Europäischen Verträge (SEV)

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Bericht 1

Einleitung

Nationalrat Reiniger hatte in seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 den Bundesrat beauftragt, zuhanden der eidgenössischen Räte einen umfassenden Bericht über «Die Schweiz und die Konventionen des Europarates» zu erstellen, in dem er sämtliche von der Schweiz noch nicht ratifizierten Konventionen prüft und darlegt, ob und warum die Schweiz beitreten bzw. nicht beitreten soll. Für die Ratifikation der Konventionen seien zeitliche Prioritäten aufzustellen.

Die Konventionen stellen für den Europarat ein wesentliches Instrument dar. Sie ermöglichen es, die Fortschritte der Zusammenarbeit rechtlich verbindlich festzuhalten. Bis heute hat der Europarat 212 Konventionen verabschiedet, deren Bedeutung und Tragweite sehr unterschiedlich sind. Sie reichen von einem zentralen Vertragswerk wie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bis zu Konventionen, die mangels Interesse nie in Kraft getreten sind.

2

Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen

Mit ihrem Beitritt im Jahre 1963 zum Europarat hat sich die Schweiz nach Artikel 3 der Satzung des Europarates (SR 0.192.030) verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben der Organisation «aufrichtig und tatkräftig mitzuarbeiten».

Der Europarat ist eine gesamteuropäisch ausgerichtete Organisation, der die Schweiz als Vollmitglied angehört. Sie kann darin zu aktuellen Fragen Stellung nehmen und sich gleichberechtigt mit den anderen Mitgliedsländern an der europäischen Zusammenarbeit beteiligen.

Mit ihrem Beitritt hat sich die Schweiz auch bereit erklärt, den Konventionen des Europarates so weit wie möglich beizutreten. Sie beteiligt sich aktiv an deren Ausarbeitung.

Es ist jedoch klar, dass es nicht darum geht, alle Übereinkommen nur um des Beitritts willen ratifizieren zu wollen. Es ist vielmehr angezeigt, von Fall zu Fall zu untersuchen, ob dieser Beitritt unter dem Blickwinkel unserer Interessen, einer echten und wirksamen europäischen Zusammenarbeit oder aus Solidarität den anderen Mitgliedstaaten gegenüber notwendig oder wünschbar ist. Aber auch die Weiterentwicklung des internationalen Rechts ist im Auge zu behalten.

Wo die Schweiz einer Konvention nicht beitritt, geschieht dies nicht ohne Gründe.

Diese können direkt mit der Form oder dem Inhalt der Konvention zusammenhängen oder aber sich aus der schweizerischen Ratifikationspraxis betreffend internationale Abkommen ergeben.

Diese Praxis ist im Geschäftsbericht des Bundesrates 1988 beschrieben (1988, S. 46) und ist auch heute noch gültig. Daraus geht vor allem hervor, dass der Bundesrat sich an den Grundsatz hält, Übereinkommen nur zu unterzeichnen, wenn in absehbarer Zeit mit einer Ratifikation gerechnet werden darf. Eine Ratifikation kann ferner nur dann angezeigt sein, wenn die Schweiz die vertraglich vereinbarten Ver2153

pflichtungen tatsächlich einzuhalten vermag, da zu den Grundsätzen des schweizerischen Rechtsstaates die strikte Beachtung völkerrechtlicher Regeln gehört. Für die Ratifikationspraxis des Bundesrates haben diese Grundsätze zur Folge, dass zwischen einem Übereinkommen und der innerstaatlichen Rechtsordnung keine erheblichen Unterschiede bestehen dürfen, für die nicht ein Vorbehalt angebracht werden könnte. Hingegen brauchen kleinere Differenzen einer Ratifikation nicht notwendigerweise entgegenzustehen. Selbst mit dem Landesrecht nicht ganz deckungsgleiche Vereinbarungen werden der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet, wenn Abklärungen ergeben, dass die noch vorhandenen Lücken durch unmittelbar anwendbare Bestimmungen des internationalen Vertrages oder, falls das Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar ist, durch gesetzgeberische Massnahmen innert nützlicher Frist geschlossen werden können. Es ist ausserdem zu unterstreichen, dass die Stellungnahme der Kantone für die Übereinkommen, deren Gegenstand im Wesentlichen im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt, gebührend berücksichtigt werden muss.

Der Bundesrat berücksichtigt die oben genannten Faktoren und ist gleichzeitig bemüht, gegenüber den Europaratskonventionen insgesamt eine möglichst offene Haltung einzunehmen.

3

Entwicklung seit dem letzten Bericht

3.1

Prioritäre, ratifizierte Konventionen

Von den im neunten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 21. Mai 2008 (BBl 2008 4533) mit der Priorität A bezeichneten Konventionen wurden folgende ratifiziert: ­

Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997) (SEV 164);

­

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen (1998) (SEV 168);

­

Übereinkommen über Computerkriminalität (2001) (SEV 185);

­

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Gewebe (2002) (SEV 186);

­

Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels (2005) (SEV 197).

2154

3.2

Andere ratifizierte Konventionen

Von den im neunten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 21. Mai 2008 mit der Priorität B bezeichneten Konventionen wurde folgende ratifiziert: ­

Europäisches Landschaftsübereinkommen (2000) (SEV 176).

Von den neuen, seit der Publikation des neunten Berichtes zur Unterzeichnung aufgelegten Konventionen wurde bereits folgende Konvention ratifiziert: ­

4

Protokoll Nr. 3 zum Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden bezüglich der Bildung von Europäischen Kooperationsvereinigungen (BEK) (2009) (SEV 206)

Einzelne, nicht ratifizierte Konventionen, die für die Schweiz von Interesse sind

In diesem Kapitel wird eine nach Sachgebieten gegliederte Aufstellung sämtlicher Europaratskonventionen geboten, die von der Schweiz nicht oder noch nicht ratifiziert wurden und von besonderem Interesse sind. Es sind dies einerseits Konventionen, denen sowohl die Schweiz als auch der Europarat Priorität beimessen, und andererseits alle seit der Publikation des letzten Berichts zur Unterzeichnung aufgelegten Konventionen.

Neben dem Titel der Konvention sind in Klammern das Jahr, in dem der Vertrag zur Zeichnung aufgelegt wurde, und die Nummer in der Sammlung Europäischer Verträge bzw. in der Sammlung der Europaratsverträge (SEV) angegeben.

­

Priorität für die Schweiz, nach folgenden Kriterien: A: Konventionen von prioritärer Bedeutung, deren Ratifikation während der laufenden Legislaturperiode angestrebt wird; B: Konventionen, deren Ratifikation in naher Zukunft möglich und wünschbar wäre, die jedoch für unser Land von der Bedeutung her nicht als prioritär zu bewerten sind; C: Konventionen, die für die Schweiz von Interesse wären, deren Ratifikation in naher Zukunft jedoch juristische, politische oder praktische Probleme stellen würde; D: Übereinkommen, die unser Land nicht zu ratifizieren beabsichtigt.

­

Länder, welche die Konvention ratifiziert haben und deren Anzahl;

­

Länder, welche die Konvention unterzeichnet haben und deren Anzahl;

­

Datum des Inkrafttretens;

­

Angaben zum Inhalt und Aussichten auf Ratifizierung durch die Schweiz.

2155

4.1

Menschenrechte und Bioethik

4.1.1

Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (SEV 009)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (45)

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (2)

Monaco und Schweiz

In Kraft getreten:

18. Mai 1954

Das Erste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert gewisse Grundrechte, die nicht in die Konvention aufgenommen wurden: den Schutz des Eigentums (Art. 1), das Recht auf Bildung (Art. 2) und das Recht auf freie und geheime Wahlen (Art. 3). In Bezug auf die Eigentumsgarantie hat sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in den letzten Jahren entwickelt, was dazu führte, dass unter diesem Recht die meisten Sozialleistungen geschützt werden. Laut Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) müssen alle in der Konvention und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Rechte jedoch ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts oder der Nationalität gewährleistet werden.

Der Bundesrat hat bis anhin erklärt, dass er dem Parlament die Ratifikation des Ersten Zusatzprotokolls erst nach Anhörung der interessierten Kreise und unter der Bedingung der Zustimmung der Kantone beantragen werde. Daher wurde 2000/2001 ein Bericht über die Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit den aus dem Ersten Zusatzprotokoll erwachsenden Verpflichtungen in eine informelle Ämterkonsultation geschickt. Da die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Eigentumsgarantie gemäss Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zunehmend auf Sozialleistungen ausgedehnt hat, wurde ein Quervergleich mit den Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta erforderlich. Um die Arbeiten zu den Artikeln 2 und 3 des Ersten Zusatzprotokolls voranzutreiben, wurde den Kantonen Ende 2002 ein Zwischenbericht über die Vereinbarkeit der Schweizer Rechtsordnung mit den Anforderungen dieser Bestimmungen vorgelegt. In der Folge wurde ein umfassender Bericht erstellt, der einerseits die Ergebnisse der Konsultation der Kantone betreffend die Artikel 2 und 3, andererseits eine vertiefte Analyse der Frage der Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit Artikel 1 enthält, unter Berücksichtigung der wesentlichen Entwicklungen der europäischen Rechtsprechung sowie des Schweizer Rechts. Zu diesem Bericht wurde im Frühjahr 2005 eine Ämterkonsultation durchgeführt. Der Bericht kam zum Schluss, dass die Schweiz das Erste 2156

Zusatzprotokoll nur mit einer ganzen Reihe von Vorbehalten nationalen Rechts ratifizieren könnte. Um genau festzulegen, welche zusätzlichen Vorbehalte angebracht werden müssten, müsste vorgängig eine technische Konsultation der Kantone durchgeführt werden. Es kann schon jetzt davon ausgegangen werden, dass eine Ratifikation die Schweiz vor juristische, praktische und politische Probleme stellen würde. Aus diesem Grund hat der Bundesrat entschieden, dass eine Ratifikation nicht mehr als prioritär zu bewerten sei. Der Bundesrat hält zurzeit an dieser Einschätzung fest.

4.1.2

Europäische Sozialcharta (1961) (SEV 035)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von: (27)

Belgien, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (5)

Liechtenstein, Rumänien, Schweiz, Slowenien und Ukraine

In Kraft getreten:

26. Februar 1965

Die 1961 in Ergänzung zur EMRK ausgearbeitete Europäische Sozialcharta garantiert soziale und wirtschaftliche Grundrechte wie das Recht auf Arbeit, gewerkschaftliche Rechte, das Recht der Arbeitnehmenden und ihrer Familien auf sozialen Schutz, das Recht auf Berufsbildung sowie den Schutz ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die materiellen Garantien der Europäischen Sozialcharta wurden 1988 durch ein Erstes Zusatzprotokoll um verschiedene Rechte ergänzt (vgl.

Ziff. 5.1.1). 1996 wurden alle in der Sozialcharta und im Zusatzprotokoll garantierten Rechte in einem einzigen Instrument, der revidierten Europäischen Sozialcharta, zusammengefasst.

Da die revidierte Europäische Sozialcharta nunmehr das massgebliche europäische Instrument im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Grundrechte darstellt, ist die Frage der Ratifizierung der ursprünglichen Europäischen Sozialcharta von 1961 nicht mehr aktuell. Stattdessen stellt sich die Frage des Beitritts zur revidierten Europäischen Sozialcharta. (vgl. Ziff. 4.1.4).

2157

4.1.3

Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (SEV 046)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (43)

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von: (2)

Vereinigtes Königreich und Türkei

In Kraft getreten:

2. Mai 1968

Das Protokoll Nr. 4 ergänzt die Liste der von der EMRK garantierten Rechte und Freiheiten (Verbot des Schuldverhafts, Niederlassungs- und Auswanderungsfreiheit, Beschränkung der Ausweisungsmöglichkeiten).

Nach Artikel 37 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) müssen Personen mit einer Kurz- oder einer Aufenthaltsbewilligung vorgängig eine Bewilligung einholen, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen möchten. Dasselbe gilt für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 85 AuG). Diese Bestimmungen sind zwar ein Eingriff in die Bewegungsfreiheit, einer protokollkonformen Auslegung aber grundsätzlich zugänglich. Da der Bundesrat wiederholt die Absicht geäussert hat, dem Protokoll beizutreten, untersucht er derzeit die praktischen Auswirkungen der einschlägigen Bestimmungen und wird anschliessend, nach Konsultation der interessierten Kreise, prüfen, ob der Beitritt zum Protokoll Nr. 4, gegebenenfalls unter Abgabe eines Vorbehalts, in Betracht zu ziehen ist.

2158

4.1.4

Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) (SEV 163)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (32)

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Italien, Litauen, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei, Ungarn, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (13)

Dänemark, Deutschland, Griechenland, Island, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Monaco, Polen, San Marino, Spanien, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Juli 1999

Die 1996 verabschiedete neugefasste Charta trägt der Entwicklung der europäischen Gesellschaft seit der Ausarbeitung der ursprünglichen Charta im Jahre 1961 Rechnung. Sie fasst in einem einzigen Text alle durch die Sozialcharta von 1961 und ihr Zusatzprotokoll von 1988 garantierten Rechte sowie weitere von den Vertragsparteien verabschiedete Rechte und Änderungen zusammen. Sie ersetzt schrittweise das ursprüngliche Übereinkommen von 1961. Zu den neu garantierten Rechten gehören: Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung; Recht auf Wohnung; Kündigungsschutz; Recht auf Schutz vor sexueller Belästigung und anderen Formen der Belästigung am Arbeitsplatz; Recht der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung; Rechte der Arbeitnehmervertreter im Betrieb. Sie sieht folgende Änderungen vor: Stärkung des Diskriminierungsverbots; Verbesserung der Gleichbehandlung von Mann und Frau in allen durch die Charta abgedeckten Bereichen; Verbesserung des Mutterschutzes und des sozialen Schutzes der Mütter; Verbesserung des sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben und ausserhalb der Arbeit; besserer Schutz von Behinderten.

Im Gegensatz zur Sozialcharta von 1961 hat die Schweiz die revidierte Europäische Sozialcharta nicht unterzeichnet.

Im Januar 2010 forderte die Aussenpolitische Kommission des Ständerates (APK-S) den Bundesrat mit dem Postulat 10.3004 dazu auf, einen Bericht über die Vereinbarkeit der revidierten Europäischen Sozialcharta mit der schweizerischen Rechtsordnung und über die Zweckmässigkeit einer möglichst raschen Unterzeichnung und Ratifizierung vorzulegen. Der Ständerat hat dieses Postulat im März 2010 an den Bundesrat überwiesen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist in Absprache mit den anderen interessierten Departementen für die Erstellung des Berichts zuständig. Bereits im November 2010 wurde ein erster Entwurf vorgelegt. Ein weiterer Entwurf, der Änderungen aufgrund der Stellungnahmen der Kantone im Rahmen einer 2010/2011 durchgeführten fachtechnischen Konsultation berücksichtigte, machte deutlich, dass weitere Präzisierungen und Elemente nötig waren, um die Frage der Vereinbarkeit der revidierten Europäischen Sozialcharta mit der schweizerischen Rechtsordnung und der Zweckmässigkeit einer 2159

Ratifikation zu beantworten. Zu diesem Zweck informierte das EDA im September 2011 den Bundesrat über seine Absicht, den Bericht durch einen Wirtschaftsteil zu ergänzen und mit dem Europäischen Ausschuss für soziale Rechte (ECSR) die noch offenen Fragen zur Vereinbarkeit der Charta mit der schweizerischen Rechtsordnung zu klären. Die Gespräche mit dem ECSR wurden 2012 fortgeführt und sind weiterhin im Gang. Der Bericht wird dem Parlament unterbreitet werden, sobald er durch diese neuen Elemente und Erläuterungen vervollständigt ist.

4.1.5

Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) (SEV 177)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (18)

Albanien, Andorra, Armenien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Georgien, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowenien, Spanien, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (19)

Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Moldova, Norwegen, Österreich, Portugal, Russland, Slowakei, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn

In Kraft getreten:

1. Mai 2005

Das Protokoll Nr. 12 enthält in Artikel 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot, das auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens Anwendung findet, unabhängig vom Motiv der Diskriminierung.

Diesbezüglich verweist der Bundesrat auf seine langjährige Praxis, wonach er ein völkerrechtliches Übereinkommen grundsätzlich nicht unterzeichnet, solange er nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können. Obschon sich der Bundesrat der Bedeutung dieses Instruments durchaus bewusst ist, stellt er fest, dass die Tragweite und die Folgen seiner Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung noch schwer abzuschätzen sind (Geltungsbereich, Spielraum der Staaten, eventuelle Drittwirkung, eventuelle positive Verpflichtungen, gesetzgeberisch tätig zu werden). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bis jetzt erst drei Urteile betreffend das Protokoll veröffentlicht. Aus diesem Grund hat der Bundesrat vorläufig darauf verzichtet, diesem Instrument beizutreten. Im Hinblick auf die Unterzeichnung und die Ratifikation dieses Protokolls wird er jedoch die Möglichkeiten von dessen Umsetzung in unserer Rechtsordnung analysieren und, wenn nötig, bei den Kantonen eine Vernehmlassung durchführen.

2160

4.1.6

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend biomedizinische Forschung (2005) (SEV 195)

Priorität für die Schweiz:

A/B

Ratifiziert von: (8)

Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Georgien, Montenegro, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Türkei

Unterzeichnet von: (14)

Dänemark, Griechenland, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Moldova, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Serbien, Ukraine und Zypern

In Kraft getreten:

1. September 2007

Dieses Zusatzprotokoll hat zum Ziel, die Würde und Identität aller Menschen zu schützen und die Grundrechte und -freiheiten im Hinblick auf jegliche mit Eingriffen an menschlichen Lebewesen verbundene Forschung im Bereich der Biomedizin zu gewährleisten. Es konkretisiert die entsprechenden Vorgaben des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin und verankert zentrale Grundsätze, die bei der Forschung am Menschen zu beachten sind, so zum Beispiel die Notwendigkeit einer Einwilligung nach Aufklärung («informed consent») und einer unabhängigen Überprüfung des Forschungsvorhabens.

Von einer Unterzeichnung des Zusatzprotokolls wurde in der Schweiz wegen der laufenden Arbeiten an einem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, BBl 2009 8045, 2011 7415) bislang abgesehen. Das Gesetz wird zusammen mit dem Verordnungsrecht voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft treten.

4.1.7

Zusatzprotokoll zur Konvention über Menschenrechte und Biomedizin betreffend der Gentests zu gesundheitlichen Zwecken (2008) (SEV 203)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (3)

Moldova, Montenegro und Slowenien

Unterzeichnet von: (4)

Finnland, Frankreich, Island und Luxembourg

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Das Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention betreffend Gentests zu gesundheitlichen Zwecken wurde am 7. Mai 2008 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedet und am 27. November 2008 zur Unterzeichnung aufgelegt. Damit das Protokoll in Kraft gesetzt werden kann, muss es von fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarates, ratifiziert worden sein. Dies ist noch nicht der Fall.

Das Zusatzprotokoll konkretisiert und ergänzt die in der Biomedizin-Konvention enthaltenen Grundsätze für den Bereich der genetischen Untersuchungen. Mit dem Protokoll reagierte der Europarat auf die beträchtlichen Erkenntnisgewinne, die in 2161

den letzten Jahrzehnten im Bereich des menschlichen Erbguts erzielt wurden, und die dadurch aufgeworfenen ethischen und rechtlichen Fragen zu Gentests. Die im Protokoll festgehaltenen allgemeinen Grundsätze besagen, dass das Wohl des Menschen über den Interessen der Forschung und der Gesellschaft steht und dass weder eine Einzelperson noch eine Personengruppe aufgrund ihres Erbguts diskriminiert oder stigmatisiert werden darf.

Die besonderen Bestimmungen des Zusatzprotokolls betreffen den Zugang zu genetischen Tests, die Information und genetische Beratung sowie die Zustimmung zur Durchführung von Gentests. Ferner spezifiziert das Protokoll die Bedingungen, unter denen Gentests bei urteilsunfähigen Personen durchgeführt werden können, den Schutz der Privatsphäre und das Recht auf Information sowie die Voraussetzungen zur Durchführung von genetischen Screeningprogrammen (Reihenuntersuchungen).

In der Schweiz sind die Voraussetzungen, unter welchen im medizinischen Bereich sowie im Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich genetische Untersuchungen am Menschen durchgeführt werden dürfen, im Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) festgelegt. Das GUMG regelt auch die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen. Zu beachten ist diesbezüglich aber auch das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 (SR 363), das namentlich in Strafverfahren zur Anwendung kommt.

Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll bis anhin nicht unterzeichnet, weil es gewisse Diskrepanzen zwischen dem Zusatzprotokoll und dem GUMG gibt, das im Übrigen bald revidiert wird.

4.1.8

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (2011) (SEV 210)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (3)

Albanien, Portugal und Türkei

Unterzeichnet von: (25)

Andorra, Belgien Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Monaco, Montenegro, Norwegen, Niederland, Österreich, Polen, Vereinigtes Königreich, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien und Ukraine

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens 10 Ratifikationen erforderlich sind

Die Europaratskonvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist weltweit das erste bindende Instrument, das Frauen umfassend vor jeglicher Form von Gewalt, inklusive häuslicher Gewalt, schützt. Die Grundsätze der Gleichheit von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot sind explizit verankert. Verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen werden strafbar erklärt, so namentlich physische, psychische und sexuelle Gewalt, Zwangsheirat, Verstümmelung der weiblichen Genitalien sowie Stalking. Vorbehalte sind 2162

nur zu bestimmten Bestimmungen und unter restriktiven Bedingungen zulässig. Die Mitgliedstaaten werden dazu ermuntert, die Konvention auf alle Opfer häuslicher Gewalt, also auch auf Männer und Kinder, anzuwenden. Die Konvention enthält zudem Bestimmungen über Prävention, Opferschutz, Strafverfahren, Migration und Asyl sowie Regeln zur internationalen Zusammenarbeit. Vorgesehen ist auch eine Überwachung der Umsetzung der Konvention durch unabhängige Expertinnen und Experten.

Die Konvention wurde am 11. Mai 2011 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt.

Die Umsetzbarkeit der Konvention ins schweizerische Recht wird geprüft. Der Bundesrat wird anschliessend über das weitere Vorgehen befinden.

4.2

Freier Personenverkehr

4.2.1

Europäisches Niederlassungsabkommen (1955) (SEV 019)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (12)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von: (3)

Frankreich, Island und Österreich

In Kraft getreten:

23. Februar 1965

Das Abkommen verpflichtet jeden Vertragsstaat, den Angehörigen der anderen Vertragsstaaten die Einreise in sein Gebiet und einen verlängerten oder dauerhaften Aufenthalt im Lande zu erleichtern. Zudem befolgt es betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den Grundsatz der Gleichbehandlung von ausländischen und nationalen Staatsangehörigen.

Das Abkommen erlaubt es den Staaten nicht, eine Zulassungspolitik zu betreiben, die nach demografischen Kriterien unterscheidet. Ferner dürfen beim Entscheid wirtschaftliche und soziale Kriterien nur beschränkt herangezogen werden (vgl.

Art. 10: «..., wenn nicht wichtige Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen»). Folglich ist das Abkommen namentlich bezüglich des dualen Zulassungssystems mit den Zielsetzungen des AuG, welches unter anderem die Zulassung von Staatsangehörigen ausserhalb der EU-/EFTAStaaten (Drittstaatsangehörige) regelt, nicht vereinbar.

So muss nach Artikel 3 AuG die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern im Interesse der Gesamtwirtschaft erfolgen, wobei die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld ausschlaggebend sind. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz sind angemessen zu berücksichtigen. Der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz wird bei der Zulassung ebenfalls Rechnung getragen. Die Begrenzungsmassnahmen sowie der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und der Angehörigen von EU-/EFTAStaaten werden im AuG aufrechterhalten. Zudem gehen die vom AuG vorgesehenen Weg- und Ausweisungsgründe weiter als der in Artikel 3 des Abkommens vorgesehene einzige Grund.

2163

Indessen darf man darauf hinweisen, dass Ausländerinnen und Ausländer, sobald sie in der Schweiz zugelassen sind, seit dem Inkrafttreten des AuG in den Genuss einer erweiterten geografischen und beruflichen Mobilität gelangen.

In Anbetracht all dieser Überlegungen kann ein Beitritt zum Abkommen nicht erwogen werden, da die Schweiz dadurch insbesondere verpflichtet würde, ihre Begrenzungsmassnahmen gegenüber Drittstaatsangehörigen sukzessive aufzuweichen. Zudem betrachtet die Schweiz das im Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681),das sie mit den EU- und EFTA-Staaten abgeschlossen hat, als geeigneteren Weg, um die im Europäischen Niederlassungsabkommen angesprochenen Bereiche zu regeln.

4.3

Diplomatische und konsularische Beziehungen (Vorrechte und Immunitäten)

4.4

Öffentliches und Verwaltungsrecht, Amtshilfe

4.4.1

Europäisches Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1963) (SEV 043)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (12)

Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von: (2)

Moldova und Portugal

In Kraft getreten:

28. März 1968

Zusätzliche Informationen unter Ziffer 4.4.8 (SEV 149).

4.4.2

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) (SEV 094)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (8)

Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien

Unterzeichnet von: (4)

Griechenland, Malta, Portugal und Schweiz

In Kraft getreten:

1. November 1982

Das Übereinkommen kodifiziert und vereinfacht die zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates geltende Praxis bei der Zustellung von Verwaltungsdokumenten. Es sieht vor, dass jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde bezeichnet, die Zustel2164

lungsersuchen aus dem Ausland entgegennimmt und bearbeitet. Es setzt zudem die verschiedenen zulässigen Arten der Zustellung fest.

Das Übereinkommen ist bisher erst von acht der 47 Staaten ratifiziert worden. Ausser Liechtenstein haben alle Nachbarstaaten der Schweiz das Übereinkommen ratifiziert, weshalb ein Beitritt der Schweiz angezeigt sein könnte. Der Bundesrat hat 2011 die Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage zu Fragen der internationalen Behördenzusammenarbeit angeordnet, die auch den Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen erfassen soll.

4.4.3

Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (SEV 095)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (8)

Belgien, Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von: (3)

Deutschland, Frankreich und Portugal

In Kraft getreten:

8. September 1978

Zusätzliche Informationen unter Ziffer 4.4.8 (SEV 149).

4.4.4

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (SEV 096)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (4)

Belgien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen

Unterzeichnet von: (2)

Deutschland und Frankreich

In Kraft getreten:

17. Oktober 1983

Zusätzliche Informationen unter Ziffer 4.4.8 (SEV 149).

2165

4.4.5

Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) (SEV 100)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (6)

Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg und Portugal

Unterzeichnet von: (2)

Schweiz und Türkei

In Kraft getreten:

1. Januar 1983

Das Übereinkommen soll die Amtshilfe in Verwaltungssachen erleichtern und regelt die amtshilfeweise Unterstützung bei Sachverhaltsabklärungen. Das Übereinkommen ist ­ anderslautende Erklärung der Vertragsstaaten vorbehalten ­ auf Steuerund Strafsachen nicht anwendbar. Es bestimmt, wie Ersuchen um Auskünfte, Schriftstücke und Ermittlungen zu stellen und zu behandeln sind.

Das Übereinkommen ist bisher erst von sechs Staaten ratifiziert worden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Verwaltungszusammenarbeit nur schwer vereinheitlichen lässt und dass die Staaten sich nur zurückhaltend auf gemeinsame Standards einigen können, die für fast alle Gebiete des Verwaltungsrechts gelten sollen. 2011 hat der Bundesrat beschlossen, eine Vernehmlassungsvorlage zur internationalen Behördenzusammenarbeit ausarbeiten zu lassen, die auch das vorliegende Übereinkommen einbeziehen soll, soweit es praktische oder rechtliche Vorteile für die Schweiz schaffen könnte.

4.4.6

Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) (SEV 127)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (23)

Argentinien, Aserbaidschan, Australien Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Indien, Island, Italien, Korea, Mexiko, Moldova, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien, USA, Vereinigtes Königreich und Ukraine

Unterzeichnet von: (20)

Deutschland, Brasilien, Costa-Rica, Ghana, Griechenland, Guatemala, Indonesien, Irland, Japan, Kanada, Kolumbien, Malta, Neuseeland, Portugal, Tschechische Republik, Rumänien, Russland, Süd-Afrika, Tunesien und Türkei

In Kraft getreten:

1. April 1995

Die gemeinsam von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Europa (OECD) und dem Europarat erarbeitete Konvention postuliert eine weitgehende Zusammenarbeit der nationalen Steuerbehörden bei der Steuerveranlagung und dem Steuerbezug. Sie sieht nicht nur den Informationsaustausch auf Ersuchen, sondern auch den automatischen und spontanen Informationsaustausch für Steuern jeglicher Art und Bezeichnung, zeitlich abgestimmte Steuerprüfungen und die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland, die gegenseitige 2166

Unterstützung bei der Vollstreckung von Steuerforderungen sowie die Zustellung von amtlichen Schriftstücken eines anderen Staats vor. Durch Vorbehalte können diese Formen der Unterstützung, mit Ausnahme des Informationsaustausches auf Ersuchen und des spontanen Informationsaustauschs, ausgeschlossen und der Anwendungsbereich auf Einkommens- und Vermögenssteuern beschränkt werden.

Die Konvention wurde im Jahre 2010 teilweise revidiert. Ziel dieser Teilrevision war es, die Konvention dort, wo dies noch nicht der Fall war, an den geltenden OECD-Standard anzupassen. Im Weiteren wurde für vorsätzlich begangene Steuervergehen zwingend eine Rückwirkung von mindestens drei Jahren vorgesehen.

Schliesslich wurde der Beitritt zu dieser Konvention in der Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll auch Nichtmitgliedstaaten der OECD und des Europarats ermöglicht.

Der Bundesrat hat in der Vergangenheit eine Ratifikation dieser Konvention abgelehnt, weil sie der damaligen schweizerischen Konzeption der internationalen Zusammenarbeit in Steuersachen in wesentlichen Bereichen widersprach. Seit dem 13. März 2009 ist die Schweiz bereit, in Doppelbesteuerungsabkommen eine Amtshilfe nach OECD-Standard zu vereinbaren. Zwar geht die Konvention auch nach der Teilrevision in bestimmten Bereichen über den OECD-Standard hinaus. Dennoch werben die OECD und die G-20 für den Beitritt zur Konvention. So haben alle G-20-Staaten die Konvention unterzeichnet oder, im Falle von China und SaudiArabien, ihre Beitrittsabsicht bekräftigt (obiger Stand der Ratifikationen und Unterzeichnungen per 5. Februar 2013). Die Konvention gewinnt somit zunehmend an Bedeutung. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit seine Position zu dieser Konvention im Lichte der internationalen Entwicklungen neu festlegen.

4.4.7

Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) (SEV 144)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (8)

Albanien, Dänemark, Finnland, Island, Italien, Niederlande, Norwegen und Schweden

Unterzeichnet von: (5)

Litauen, Slowenien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich und Zypern

In Kraft getreten:

1. Mai 1997

Das Übereinkommen sieht verschiedene Rechte für in einem Land ansässige Ausländerinnen und Ausländer vor. Diese Rechte sind in drei Kapitel gegliedert. Kapitel A: freie Meinungsäusserung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Kapitel B: Recht zur Schaffung beratender Gremien zur Vertretung ansässiger Ausländer auf kommunaler Ebene; Kapitel C: Stimmrecht und Wählbarkeit bei Kommunalwahlen. Ein auswahltechnisches Engagement ist in dem Sinne möglich, dass die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Ratifikationsinstrumentes wählen können, ob sie sich zunächst nur auf das Kapitel A oder auf die Kapitel A und B verpflichten und erst später auch die anderen Kapitel annehmen wollen (Art. 1 des Übereinkommens).

2167

Aus rechtlicher Sicht spricht nichts dagegen, dass die Schweiz dieses Übereinkommen ratifiziert, indem sie sich zu Kapitel A verpflichtet, da diese Rechte den Ausländerinnen und Ausländern durch die Bundesverfassung (SR 101) eingeräumt werden. In einer Zeit, in der Bund, Kantone und Gemeinden beträchtliche Anstrengungen unternehmen, um die Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu fördern, wäre diese Massnahme ein wichtiges politisches Signal.

Die Rechte, die den ansässigen Ausländerinnen und Ausländern in den Kapiteln B und C gewährt werden, fallen vorwiegend in die Zuständigkeit der Kantone. Bei Kapitel B müsste eine Bestandesaufnahme bei allen Kantonen durchgeführt werden, bevor über eine allfällige Verpflichtung entschieden werden kann. Hingegen sollte die Schweiz darauf verzichten, sich in nächster Zeit zu Kapitel C zu verpflichten.

Die Ratifikation dieses Übereinkommens erfordert eine enge Absprache mit Kantonen und Gemeinden.

4.4.8

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1993) (SEV 149)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (2)

Italien und Niederlande

Unterzeichnet von: (­)

­

In Kraft getreten:

24. März 1995

Die vier Rechtsinstrumente SEV 043, 095, 096 und 149 verfolgen zwei Ziele: Teil I (über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft) ist heute überholt und wurde durch eine neue Konvention (SEV 166) ersetzt. Des Weiteren sollen die Instrumente einem Einzelnen, der zwei oder mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, ermöglichen, seine militärischen Pflichten nur gegenüber einem Staat zu erfüllen (Teil II).

Einer Unterzeichnung von Teil II des Übereinkommens stehen aus schweizerischer Sicht grundsätzlich keine Hindernisse entgegen. Allerdings vermag das Übereinkommen nicht alle spezifischen Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem schweizerischen Milizsystem stellen, befriedigend zu lösen. Es kann jedoch minimale Verbesserungen gegenüber dem heutigen Zustand bezüglich derjenigen Unterzeichnerstaaten bringen, mit denen die Schweiz keine bilaterale Vereinbarung über den Militärdienst der Doppelbürger abgeschlossen hat. Mit einer Unterzeichnung würde schliesslich auch der Tatsache Rechnung getragen, dass seit der Revision des Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) immer mehr Schweizer Doppelbürger werden. Die Schweiz bemüht sich aus diesen Gründen, insbesondere mit den angrenzenden Staaten bilaterale Abkommen über den Militärdienst der Doppelbürger abzuschliessen. Heute bestehen mit Frankreich, Österreich, Italien und Deutschland entsprechende Abkommen. Anpassungen in solchen Abkommen sind allenfalls bei jenen Staaten erforderlich, die ihr Wehrpflichtsystem geändert oder die Wehrpflicht sistiert haben (Berufs- oder Freiwilligenarmee statt allgemeine Wehrpflicht).

2168

4.4.9

Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997) (SEV 166)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (20)

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Island, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn

Unterzeichnet von: (9)

Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Luxembourg, Malta, Polen und Russland

In Kraft getreten:

1. März 2000

Die Konvention stellt die erste internationale Kodifikation der wesentlichen Grundsätze und Regeln im Bereich des Bürgerrechts dar. Sie befasst sich mit Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, Verfahren, Mehrfachbürgerrecht, Militärdienst in Fällen von Mehrfachbürgerrecht und den Folgen von Staatensukzession für das Bürgerrecht.

Ein Beitritt zur europäischen Staatsangehörigkeitskonvention setzt die Anpassung des nationalen Rechts voraus. Das BüG ist zurzeit Gegenstand einer Totalrevision, in deren Rahmen die erforderlichen Gesetzesanpassungen für eine Ratifikation der Konvention vorgenommen werden sollen. Das Parlament wird voraussichtlich im Frühjahr 2013 die Beratung der Vorlage aufnehmen. Es gilt den Abschluss der Revisionsarbeiten abzuwarten, da sich erst dann feststellen lässt, ob die Vorgaben der europäischen Staatsangehörigkeitskonvention eingehalten werden und wo allenfalls Vorbehalte anzubringen sind.

4.4.10

Konvention des Europarates über den Zugang zu amtlichen Dokumenten (2009) (SEV 205)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (6)

Bosnien-Herzegowina, Litauen, Montenegro, Norwegen, Schweden und Ungarn

Unterzeichnet von: (8)

Belgien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Georgien, Moldova, Serbien und Slowenien

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens 10 Ratifikationen erforderlich sind

Seit 1. Juli 2006 ist das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) in Kraft. Danach hat jede Person ­ von Ausnahmefällen abgesehen ­ Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung. Das Gesetz sieht zwar eine analoge Regelung zur Konvention SEV 205 vor, unterscheidet sich aber bezüglich des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs. So gilt die Konvention SEV 205 nicht nur für die öffentliche Verwaltung, sondern auch für die Regierung, 2169

wogegen sich der Geltungsbereich des BGÖ nur auf die Bundesverwaltung erstreckt.

Weiter unterscheidet sich das BGÖ von der Konvention dadurch, dass das Gesetz eine Übergangsbestimmung enthält, wonach es ausschliesslich auf amtliche Dokumente anwendbar ist, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden. Eine Unterzeichnung dieser Konvention wird daher vorläufig nicht in Betracht gezogen.

4.4.11

Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung über das Recht zur Beteiligung an den Angelegenheiten der kommunalen Verwaltung (2009) (SEV 207)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (10)

Estland, Finnland, Litauen, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Schweden, Slowenien, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von: (7)

Armenien, Belgien,, Bulgarien, Frankreich, Island, Vereinigtes-Königreich und Ukraine

In Kraft getreten:

1. Juni 2012

Die Schweiz beabsichtigt nicht, das Zusatzprotokoll zu unterzeichnen. Diese Position wird von den für das Gemeinderecht zuständigen kantonalen Behörden geteilt.

Der Schutz der Partizipation der Bürgerinnen und Bürger am Gemeindeleben ist ein wichtiger Faktor des demokratischen Lebens und der guten Regierungsführung auf lokaler Ebene. Diese Rechte sind in der ganzen Schweiz geschützt und garantiert.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Zusatzprotokoll Fragen regelt, die nicht dem Wesen der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung entsprechen.

Diese hat zum Ziel, die Gemeindeautonomie gegenüber den übergeordneten (nationalen oder föderalen) staatlichen Behörden zu garantieren.

4.4.12

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (2010) (SEV 208)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (18)

Argentinien, Australien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Indien, Island, Italien, Korea, Mexiko, Moldova, Norwegen, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von: (19)

Deutschland, Belgien, Brasilien, Ghana, Griechenland, Indonesien, Irland, Japan, Kanada, Kolumbien, Niederlande, Portugal, Rumänien, Russland, Süd-Afrika, Tunesien, Türkei, USA und Ukraine

In Kraft getreten:

1. Juni 2011

Weitere Informationen: siehe SEV 127 (Ziff. 4.4.6)

2170

4.5

Zivilrecht

4.5.1

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) (2008) (SEV 202)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von: (7)

Dänemark, Finnland, Norwegen, Niederlande, Rumänien, Spanien und Ukraine.

Unterzeichnet von: (8)

Armenien, Belgien, Island, Montenegro, Portugal, Serbien, Vereinigtes Königreich und Ungarn,

In Kraft getreten:

1. September 2011

Das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern, das von der Schweiz im Jahr 1972 ratifiziert worden ist (SR 0.211.221.310), wurde durch die Mitglieder des Europarates am 27. November 2008 revidiert. Ziel der überarbeiteten Fassung des Abkommens bildet die Harmonisierung des Adoptionsrechts der Mitgliedstaaten, wobei das Abkommen über die Standards des Adoptionsübereinkommens von 1967 hinausgehen und auch die seitherige Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt. Insbesondere werden alle Diskriminierungen in der Behandlung von Kindern unverheirateter Eltern beseitigt.

Das aktuelle schweizerische Adoptionsrecht erfüllt schon heute nahezu alle Vorgaben des revidierten Übereinkommens; lediglich das Mindestalter, ab dem eine Person ein Kind adoptieren kann, ist in der Schweiz noch zu hoch. Das Übereinkommen sieht ein Mindestalter vor, das zwischen 18 und 30 Jahren liegt, während das geltende schweizerische Recht grundsätzlich noch ein Mindestalter von 35 Jahren verlangt. Mit der laufenden Revision des Adoptionsrechts soll das Mindestalter auch im schweizerischen Recht herabgesetzt werden. Im Rahmen dieser Revision wird ausserdem zu prüfen sein, ob die Schweiz das revidierte Übereinkommen unterzeichnen soll.

4.6

Obligationenrecht

4.6.1

Europäisches Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (1999) (SEV 174)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von: (34)

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von: (8)

Andorra, Dänemark, Deutschland, Irland, Island, Italien, Luxemburg und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Oktober 2003 2171

Die schweizerische Rechtsordnung entspricht weitgehend den Anforderungen des Übereinkommens, ist jedoch inhaltlich nicht mit diesem vereinbar. Zum einen sieht das Übereinkommen eine (relative) Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag vor, an dem die geschädigte Person vom Schaden und von der dafür verantwortlichen Person Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Zum andern schreibt es vor, dass die durch Korruption geschädigte Person Anspruch auf vollständigen Schadenersatz ­ insbesondere Ersatz des immateriellen Schadens ­ hat. Im Bereich des immateriellen Schadenersatzes ist die Vereinbarkeit des schweizerischen Rechts mit dem Übereinkommen nicht klar nachgewiesen. Der Umfang der Anforderungen des Übereinkommens müsste genauer ermittelt werden. Schliesslich räumt die schweizerische Rechtsprechung zwar ein, dass Arbeitnehmende, die Bestechungshandlungen anzeigen, vor Kündigung geschützt sein müssen, doch ist nicht geklärt, ob dieser Schutz im Sinne Übereinkommens ausreichend ist.

4.7

Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug

4.7.1

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (1970) (SEV 070)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (22)

Albanien, Belgien Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Island, Lettland, Litauen, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweden, Serbien, Spanien, Türkei, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (6)

Deutschland, Griechenland, Portugal und Slowenien

In Kraft getreten:

26. Juli 1974

Italien,

Luxemburg,

Nach diesem Übereinkommen ist jeder Vertragsstaat für den Vollzug eines in einem anderen Vertragsstaat gefällten Strafurteils zuständig, wenn er von diesem darum ersucht wird, unter der Voraussetzung, dass die Tat, für welche die Strafe ausgesprochen wurde, auch nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates strafbar ist und das im ersuchenden Staat gefällte Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist.

Die Regelung des Übereinkommens weicht in zahlreichen Punkten von derjenigen im Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) ab. Hinzu kommt, dass sich das im Übereinkommen vorgesehene Vollzugssystem von demjenigen anderer Übereinkommen (z.B. SEV 052) unterscheidet und die Anwendungsfälle zwischen den Vertragsstaaten nicht besonders zahlreich sind. In Anbetracht des geringen Erfolges des Übereinkommens drängt sich eine Ratifikation vorderhand nicht auf.

2172

4.7.2

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (1972) (SEV 073)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (25)

Albanien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Rumänien, Russland, Schweden, Serbien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (10)

Aserbeidschan, Belgien, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Slowenien und Ungarn

In Kraft getreten:

30. März 1978

Dieses Übereinkommen soll es jedem Vertragsstaat ermöglichen, auf Anfrage eines anderen Vertragsstaates jeden Verstoss, auf den das Strafgesetz jenes Staates anwendbar wäre, nach dem eigenen Strafgesetz zu verfolgen.

Das Übereinkommen regelt eine äusserst komplexe Materie, die innerstaatliche Gesetzesanpassungen bedingt und erhebliche Anwendungsschwierigkeiten schafft.

Im Übrigen weicht die im Übereinkommen vorgesehene Regelung in mehreren Punkten vom IRSG ab. Es scheint deshalb ratsam, die weitere Entwicklung in den Mitgliedstaaten des Europarates abzuwarten.

4.7.3

Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen (1974) (SEV 082)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von: (7)

Belgien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Niederlande, Rumänien, Serbien und Ukraine

Unterzeichnet von: (1)

Frankreich

In Kraft getreten:

27. Juni 2003

Aufgrund dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsstaaten, Massnahmen zu ergreifen, welche die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, in gewissen völkerrechtlichen Verträgen aufgeführte Kriegsverbrechen und ähnliche Verletzungen des Kriegsrechts der Verjährung entziehen.

Dieses Übereinkommen ist nur von sieben Staaten ratifiziert worden. Die schweizerische Rechtsordnung genügt den Anforderungen des Übereinkommens bereits: Artikel 101 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) und Artikel 59 des Militärstrafgesetzbuch vom 13. Juni 1927 (SR 321.0) sehen bereits die Unverjährbarkeit der vom Übereinkommen genannten Verbrechen vor. Die Ratifikation dieses Instrumentes ist daher unter materiellen Gesichtspunkten nicht mehr notwendig. Zudem handelt 2173

es sich um ein älteres Vertragswerk, dessen Definitionen der unverjährbaren Tatbestände den aktuellen Stand des Völkerrechts nicht mehr zutreffend wiedergeben.

Auch aus aussenpolitischer Sicht besteht kein Anlass für die Schweiz, dem Übereinkommen beizutreten. Ein Beitritt der Schweiz würde auch für die Verbreitung des internationalen Rechts keinen signifikanten Mehrwert bedeuten, hat doch insbesondere das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (SR 0.312.1) die Unverjährbarkeit dieser Verbrechen klar festgehalten. Diese Einschätzungen werden durch die überwiegend ablehnenden Antworten im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs bestätigt. Der Bundesrat kam deshalb bereits im April 2008 zum Schluss, dass von einem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen abzusehen ist (siehe BBl 2008 3863, 3915).

4.7.4

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) (SEV 099)

Priorität für die Schweiz:

A/B

Ratifiziert von: (43)

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Serbien Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (1)

Schweiz

In Kraft getreten:

12. April 1982

Dieses Zusatzprotokoll beseitigt die vom Übereinkommen vorgesehene Möglichkeit, die Rechtshilfe für fiskalische Straftaten zu verweigern, und erweitert die internationale Zusammenarbeit bei der Zustellung von Akten betreffend den Vollzug einer Strafe oder ähnlicher Massnahmen (bedingter Strafvollzug, bedingte Entlassung, aufgeschobener oder unterbrochener Strafvollzug). Schliesslich ergänzt es den Austausch von Auskünften betreffend das Strafregister.

Die eidgenössischen Räte haben dieses Protokoll am 4. Oktober 1985 mit dem Vorbehalt genehmigt, Kapitel 1 (Rechtshilfe in Fiskalsachen) werde nicht angenommen. Ohne Annahme dieses Kapitels, welches das Kernstück des Instrumentes ist, würde das Zusatzprotokoll praktisch seiner Substanz entleert. Die im Sinne der eidgenössischen Räte beschlossene Ratifikation könnte ferner zu Anwendungsschwierigkeiten in Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 IRSG führen, weil die Schweiz jede Rechtshilfe für fiskalische Straftaten verweigern müsste. Diese Gründe haben den Bundesrat bewogen, vorderhand auf die Ratifikation des Zusatzprotokolls zu verzichten.

2174

Im Juni 2012 schickte der Bundesrat eine Vorlage zur Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten in die Vernehmlassung. Auslöser für die Vorlage war der Grundsatzentscheid vom Mai 2009, das Rechtshilferecht an die internationale Amtshilfe anzupassen. Künftig soll die Schweiz bei Steuerdelikten mit den Staaten zusammenarbeiten, mit denen sie ein neues oder revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen nach dem OECD-Musterabkommen anwendet. Die Vorlage sieht neben einer Änderung des Fiskalvorbehalts in Artikel 3 Absatz 3 IRSG zudem vor, dass die Schweiz das Zusatzprotokoll ohne Fiskalvorbehalt ratifiziert. Mit diesen beiden gesetzgeberischen Massnahmen soll die Schweiz einerseits den Staaten, die Hand zu einem Doppelbesteuerungsabkommen der neuen Generation geboten haben, und andererseits den Vertragsstaaten des Zusatzprotokolls Rechtshilfe bei Fiskaldelikten leisten können. An seiner Sitzung vom 20. Februar 2013 hat der Bundesrat beschlossen, das Projekt vorläufig zu sistieren, bis er nach dem Abschluss der Vernehmlassung über das weitere Vorgehen bei der Revision des Steuerstrafrechts sowie über die Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen entschieden hat.

4.7.5

Abkommen betreffend den unerlaubten Verkehr auf See, das Artikel 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen umsetzt (1995) (SEV 156)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (13)

Deutschland, Irland, Lettland, Litauen, Norwegen, Österreich, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von: (10)

Bulgarien, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Niederlande, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Mai 2000

Die Schweiz hat am 14. September 2005 das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, das u.a. die Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs auf See zum Ziel hat, ratifiziert. Da die Schweiz nicht an ein Meer angrenzt, ist die Unterzeichnung des Abkommens nicht von erster Dringlichkeit. Diese Frage könnte aber unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Mehrwertes des Abkommens im Kampf gegen den Handel mit Betäubungsmitteln erneut geprüft werden.

2175

4.7.6

Zusatzprotokoll zur Konvention über die Cyber-Kriminalität betreffend Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (2003) (SEV 189)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (20)

Albanien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Montenegro, Norwegen, Niederlande, Portugal, Rumänien, Serbien, Slowenien, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (15)

Belgien, Estland, Griechenland, Island, Kanada, Kroatien, Luxemburg, Malta, Moldova, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien und Süd-Afrika

In Kraft getreten:

1. März 2006

Das Zusatzprotokoll gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bezweckt die Bekämpfung rassistischer Straftaten, die über Computersysteme begangen werden.

Unter Strafe gestellt werden sollen über ein Computersystem begangene Handlungen wie das Verbreiten von rassistischem Material, rassistisch motivierte Drohung und Beleidigung sowie Leugnung und Verharmlosung von Völkermord. Im Übrigen verweist das Zusatzprotokoll auf die Bestimmungen des Übereinkommens über Computerkriminalität, insbesondere bezüglich Verfahrensrecht, Rechtshilfe und Auslieferung. Das Zusatzprotokoll steht den Staaten zur Ratifikation offen, die das Übereinkommen über Computerkriminalität (SEV 185) ratifiziert haben.

Die schweizerische Rechtsordnung steht mit dem Inhalt des Zusatzprotokolls weitgehend in Einklang. Eine Anpassung von Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung) ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig; allerdings wäre das Anbringen einer einschränkenden Erklärung erforderlich. In Anbetracht des geringen zusätzlichen Nutzens im Vergleich zur durch die Schweiz ratifizierten Konvention über die Cyber-Kriminalität drängt sich ein Beitritt nicht auf.

2176

4.7.7

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus (2005) (SEV 196)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von: (30)

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Russland, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Ungarn, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (14)

Armenien, Aserbeidschan, Belgien, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Litauen, Malta, Portugal, San Marino, Vereinigtes Königreich und Schweiz

In Kraft getreten:

1. Juni 2007

Die Konvention bezweckt, bestehende Lücken im internationalen Kampf gegen Terrorismus zu schliessen. Kernpunkt ist die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Kriminalisierung des öffentlichen Aufforderns zu Terrorismus sowie der Rekrutierung und Ausbildung von Terroristen.

Das schweizerische Recht deckt den Inhalt der Konvention durch eine Vielzahl von Bestimmungen teilweise ab, verfügt jedoch über keine spezifischen Tatbestände, die den Kernbereich des Übereinkommens explizit regeln. Bei einer Umsetzung sind insbesondere die Einführung neuer oder ergänzender Strafbestimmungen zum Vorfeld geplanter Terrorakte (Rekrutierung und Ausbildung zu Terrorismus, ohne dass ein Bezug zu einer geplanten Tat besteht) zu prüfen. Der praktische Nutzen und die Verhältnismässigkeit einer solchen Ergänzung des Strafrechts (und einer damit einhergehenden Vorverlagerung der Strafbarkeit) sind umstritten. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 11. September 2012 unterzeichnet.

4.7.8

Konvention des Europarates über Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005) (SEV 198)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von: (23)

Albanien, Armenien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kroatien, Lettland, Malta, Moldova, Montenegro Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von: (12)

Dänemark, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Österreich, Russland, Schweden, Türkei

In Kraft getreten:

1. Mai 2008 2177

Es handelt sich um die Revision der geltenden Geldwäschereikonvention (SEV 141) des Europarates aus dem Jahr 1990. Bis anhin haben 22 Staaten die Konvention des Europarates von 2005 ratifiziert. Weitere 13 Staaten und die Europäische Union haben die Konvention unterschrieben, ohne sie zu ratifizieren.

Es ist aber anzumerken, dass weder die Nachbarländer der Schweiz noch das Vereinigte Königreich, Luxemburg und die skandinavischen Länder das Vertragswerk ratifiziert haben. Dasselbe gilt für die USA, Kanada und Japan, die als Beobachter an der Aushandlung der Konvention teilnahmen und ihr beitreten könnten. Die erfolgten Ratifikationen stammen grossmehrheitlich von Ländern des ehemaligen Ostblocks und des Balkans, die nicht Mitglied der «Groupe d'action financière sur le blanchiment de capitaux» (GAFI) sind. Die in der Konvention enthaltenen Standards sind durch die Revision 2012 der GAFI-Empfehlungen bereits überholt. Es ist davon auszugehen, dass kurz- oder mittelfristig ein neues Zusatzprotokoll erarbeitet wird.

Da die schweizerische Rechtsordnung praktisch schon mit der Konvention vereinbar ist und die ­ politisch verbindlichen ­ neuen Standards der GAFI über die Verpflichtungen der Konvention hinausgehen, bedeutet eine Ratifikation dieses Instruments keinen Mehrwert.

Schliesslich enthalten die revidierten GAFI-Empfehlungen keinerlei Verpflichtung der Staaten zur Ratifikation und Umsetzung dieser Konvention.

4.7.9

Europäisches Übereinkommen zum Schutze von Kindern gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung (2007) (SEV 201)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von: (24)

Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien Kroatien, Luxemburg, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, San Marino, Serbien, Spanien, Türkei und Ukraine

Unterzeichnet von: (21)

Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Estland, Georgien, Irland, Lichtenstein, Litauen, Monaco, Norwegen, Polen, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

In Kraft getreten:

1. Juli 2010

Die Konvention ist das erste internationale Instrument, das die verschiedenen Formen sexuellen Kindsmissbrauchs umfassend strafbar erklärt. Nebst den Straftatbeständen enthält sie Bestimmungen über Prävention, Opferschutz und Strafverfahren sowie Regeln zur internationalen Zusammenarbeit.

Die Konvention ist sowohl innen- wie aussenpolitisch als bedeutsam einzustufen.

Das geltende schweizerische Recht genügt den Anforderungen der Konvention nicht vollständig. Eine Ratifikation bedingtverschiedene Anpassungen des StGB, so namentlich die Strafbarerklärung der Freier von 16- bis 18-jährigen Prostituierten.

2178

Der Bundesrat hat die Vorlage am 4. Juli 2012 verabschiedet. Der Ständerat hat sie am 11. Dezember 2012 angenommen.

4.7.10

Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (2010) (SEV 209)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (5)

Albanien, Lettland, Niederlande, Serbien und Tschechische Republik.

Unterzeichnet von: (19)

Aserbaidschan, Bulgarien, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Griechenland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Ungarn, Ukraine und Zypern

In Kraft getreten:

1. Mai 2012

Das Zusatzprotokoll ergänzt das Übereinkommen um verschiedene Bestimmungen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Auslieferungsverfahren, wenn die gesuchte Person der Auslieferung zustimmt. Das Protokoll stellt einen Fortschritt dar bei Vertragsstaaten, die das vereinfachte Auslieferungsverfahren noch nicht anwenden. Die Schweiz beabsichtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

4.7.11

Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (2012) (SEV 212)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (­)

­

Unterzeichnet von: (13)

Albanien, Armenien, Italien, Lettland, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowenien, Ungarn und Ukraine

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das vierte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ändert und ergänzt eine Reihe von Bestimmungen des Übereinkommens, um dieses den Bedürfnissen der Zeit anzupassen. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Verjährung, Ersuchen und Unterlagen, den Grundsatz der Spezialität, die Durchlieferung, die Weiterlieferung an einen dritten Staat und die Kommunikationsmittel und -wege. Die Schweiz beabsichtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

2179

4.8

Kultur und Sport

4.8.1

Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (2005) (SEV 199)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (14)

Armenien, Bosnien-Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Lettland, Luxemburg, Moldova, Montenegro, Norwegen, Portugal, Serbien und Slowenien

Unterzeichnet von: (6)

Albanien, Belgien, Bulgarien, San Marino, Slowenien und Ukraine

In Kraft getreten:

1. Juni 2011

Die Rahmenkonvention soll als Klammer für die bereits bestehenden Instrumente des Europarates im Bereich des Kulturerbes dienen. Der Europarat will damit die Grundlage für die Entwicklung eines umfassenden und mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung verknüpften Kulturerbeschutzes schaffen. Zu diesem Zweck statuiert die Rahmenkonvention ein Recht auf kulturelles Erbe als Teilbereich des Rechts auf Teilnahme am kulturellen Leben (Art. 27 UNO-Menschenrechtserklärung, Art. 15 UNO-Pakt I; SR 0.103.1) und unterstreicht den Wert und das Potenzial des kulturellen Erbes als Ressource für die nachhaltige Entwicklung.

Die Schweiz ist der Überzeugung, dass die Anliegen der Rahmenkonvention ihrer inhaltlichen Eigenart nach im Wesentlichen deklaratorisch sind und dass die angemessene Form dafür eine Erklärung wäre. Ein Beitritt drängt sich daher vorderhand nicht auf.

4.9

Radio und Fernsehen

4.9.1

Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes (2001) (SEV 183)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (8)

Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Georgien, Kroatien, Litauen, Monaco, Slowakei und Ungarn

Unterzeichnet von: (10)

Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Island, Luxemburg, Österreich, Portugal, Rumänien, Türkei und Ukraine

In Kraft getreten:

1. Januar 2008

Die wichtigste Bestimmung des Übereinkommens und des Protokolls ist die grundsätzliche gesetzliche Pflicht in jedem Unterzeichnerstaat, eine Kopie von allem Filmmaterial und jeder Koproduktion, soweit diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, zu hinterlegen. Diese Hinterlegungspflicht erfordert nicht nur die Hinterlegung einer Referenzkopie bei einer dafür amtlich bestimmten Archivstelle, sondern schliesst auch die Pflicht zur Pflege und erforderlichenfalls zur Konservierung des Filmmaterials ein. Ferner muss das hinterlegte Filmmaterial für Hochschul2180

und Forschungszwecke im Rahmen der nationalen oder internationalen urheberrechtlichen Bestimmungen zugänglich sein. Wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen und finanzieller Mittel beabsichtigt die Schweiz zurzeit nicht, dem Übereinkommen und dem Protokoll beizutreten.

4.9.2

Protokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes, über den Schutz von Fernsehproduktionen (2001) (SEV 184)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (4)

Frankreich, Litauen, Monaco und Slowakei

Unterzeichnet von: (9)

Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Island, Österreich, Portugal, Rumänien, Türkei und Ukraine

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens 5 Ratifikationen (wovon 4 von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind

Weitere Angaben unter Ziffer 4.9.1

4.10

Öffentliche Gesundheit

4.10.1

Konvention des Europarats über die Fälschung von Arzneimittelprodukten und ähnliche Verbrechen, die eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen (2011) (SEV 211)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von: (1)

Ukraine

Unterzeichnet von: (21)

Armenien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Guinea, Island, Israel, Italien, Österreich, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Moldova, Portugal, Russland, Schweiz, Türkei Spanien und Zypern

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Die Medicrime-Konvention ist das erste internationale Übereinkommen, mit dem die Gesundheitsgefährdung durch gefälschte Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte) verhindert werden soll. Sie definiert die Straftatbestände im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Angebot und dem Handel mit gefälschten Heilmitteln sowie den Schutz der Rechte der Opfer solcher Straftaten. Ausserdem regelt sie die nationale und internationale Zusammenarbeit unter den betroffenen Behörden.

Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen Eigentums (insbesondere des Patentschutzes) bleiben in der Konvention ausdrücklich ausgeklammert.

2181

Die Schweiz hat mit dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG; SR 812.21) und den zugehörigen Verordnungen eine sehr gute rechtliche Basis zur Verfolgung von Arzneimittelfälschern. Einzelne Elemente der Konvention wurden bereits im Rahmen der ordentlichen Revision des HMG (2. Etappe) aufgenommen.

Die Ratifizierung der Medicrime-Konvention bedingt aber noch verschiedene zusätzliche Anpassungen im HMG und anderen Bundesgesetzen. Zurzeit werden verwaltungsintern die nötigen gesetzlichen Anpassungen vorbereitet. Die Verabschiedung der Botschaft und des Bundesbeschlusses ist für 2014 geplant.

4.11

Soziale Fragen

4.11.1

Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll (1953) (SEV 014 und SEV 014A)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (18 bzw. 17) Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta (dieses Land hat das Abkommen ratifiziert, aber das Zusatzprotokoll nur unterzeichnet), Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Vereinigtes Königreich Unterzeichnet von: (0 bzw. 1) Malta (014A) In Kraft getreten:

1. Juli 1954

Nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, bedürftige Staatsangehörige anderer Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren geregelten Aufenthalt haben, zu den gleichen Bedingungen zu unterstützen wie ihre eigenen Staatsangehörigen. Die Unterstützung bedürftiger ausländischer Staatsangehöriger hat an ihrem Wohnort zu erfolgen, und es kann keine Rückerstattung der Fürsorgekosten von ihrem Heimatstaat verlangt werden. Im Übrigen dürfen Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei nicht allein wegen Hilfsbedürftigkeit zurückgeschafft werden. Die Rückschaffung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die im Abkommen festgelegt sind.

Das Zusatzprotokoll (SEV 014A) dehnt die Bestimmungen des Abkommens auf Flüchtlinge aus.

Für die Sozialfürsorge sind die Kantone zuständig. Im Übrigen hängt die allfällige Ratifikation des Abkommens von der Sache her von der Ratifikation der Europäischen Sozialcharta ab, insbesondere von der Annahme ihres Artikels 13. Die im Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen sind nämlich dieselben wie diejenigen von Artikel 13 der Sozialcharta; dessen Absatz 4 bezieht sich übrigens ausdrücklich auf das Abkommen.

2182

4.11.2

Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) (SEV 048A)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (7)

Belgien, Deutschland, Luxemburg, Norwegen, Portugal und Schweden

Unterzeichnet von: (6)

Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Tschechische Republik und Türkei

In Kraft getreten:

17. März 1968

Niederlande,

Wie die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (SEV 048), die von der Schweiz am 16. September 1977 ratifiziert wurde, ist auch das Protokoll ein Rechtsinstrument, das auf die Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit in den Vertragsstaaten abzielt. Es sieht im Bereich der sozialen Sicherheit ein höheres Leistungsniveau vor als die Europäische Ordnung.

Um das Protokoll ratifizieren zu können, muss ein Staat wenigstens acht Teile annehmen. Die schweizerische Gesetzgebung genügt zwar den Anforderungen des Protokolls in Bezug auf Leistungen für Alter (Teil V), Familienleistungen (Teil VII) und Leistungen an Hinterbliebene (Teil X), nicht aber den Anforderungen in Bezug auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Teil VI) und Invalidität (Teil IX). Was die Teile II, III, IV und VIII (ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen für Arbeitslosigkeit und Mutterschaft) betrifft, so musste die Schweiz bereits bei der Europäischen Ordnung auf die Annahme verzichten. Dies gilt umso mehr beim Protokoll. Da die Schweiz zurzeit also bestenfalls fünf der geforderten acht Teile des Protokolls annehmen könnte (Teil V zählt als drei Teile), kommt eine Ratifikation vorderhand nicht in Frage.

4.11.3

Europäisches Übereinkommen über das Au-pair-Wesen (1969) (SEV 068)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (5)

Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen und Spanien

Unterzeichnet von: (7)

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Moldova und Schweiz

In Kraft getreten:

30. Mai 1971

Das Übereinkommen regelt die Lebens- und Arbeitsbedingungen von «au pair» vermittelten Personen im Interesse sowohl der Aufgenommenen als auch ihrer Gastfamilien.

Obwohl einige Bestimmungen des Übereinkommens als veraltet erscheinen mögen, wird es bei der Ausarbeitung unserer Gesetzgebung und bei der Entwicklung der Praxis auf diesem Gebiet immer noch als Referenz angegeben.

2183

4.11.4

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) (SEV 093)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (11)

Albanien, Frankreich, Italien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Ukraine

Unterzeichnet von: (4)

Belgien, Deutschland, Griechenland und Luxemburg

In Kraft getreten:

1. Mai 1983

Dieses Übereinkommen behandelt die hauptsächlichen Gesichtspunkte betreffend die Rechtsstellung der Wanderarbeiter, namentlich folgende Punkte: Art der Anwerbung, ärztliche Untersuchung und Prüfung der beruflichen Eignung, Familienzusammenführung, Arbeitsbedingungen, Überweisung von Ersparnissen und soziale Sicherheit, Fürsorge und medizinische Versorgung, Vertragsablauf, Entlassung und Wiederbeschäftigung.

Unsere ausländerrechtliche Regelung stellt für den Beitritt zu diesem Übereinkommen das Haupthindernis dar, obwohl seit Jahren Bemühungen im Gang sind, unsere Gesetzgebung den Bestimmungen des Übereinkommens anzunäheren. So sieht das AuG für die Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen einige Verbesserungen gegenüber der früheren Regelung vor. Dessen ungeachtet enthält das Gesetz jedoch nach wie vor Bestimmungen, die mit dem Übereinkommen unvereinbar sind.

Seit dem Inkrafttreten des FZA im Juni 2002 erfüllt die schweizerische Gesetzgebung hinsichtlich der Angehörigen der EU- und der EFTA-Staaten die Anforderungen des Übereinkommens. Der geografische Geltungsbereich des Übereinkommens geht indessen über die vom FZA betroffenen Staaten hinaus. Somit hat das FZA selbst dann keinen direkten Einfluss auf die Frage des Beitritts zum Übereinkommen, wenn man die im April 2006 erfolgte Ausdehnung des bilateralen Abkommens auf zehn weitere EU-Mitgliedstaaten sowie die im Juni 2009 erfolgte Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien berücksichtigt.

4.11.5

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) (1990) (SEV 139)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von: (1)

Niederlande

Unterzeichnet von: (13)

Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Türkei und Zypern

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens 2 Ratifikationen erforderlich sind

Die revidierte Ordnung sieht gegenüber der Europäischen Ordnung und ihrem Protokoll (SEV 048) namentlich folgende Verbesserungen vor: Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs; Verbesserungen in Bezug auf Art und Höhe der Leistungen; Vereinfachung der Bedingungen zur Eröffnung der Leistungsansprüche; 2184

Anpassung der in den beiden Instrumenten verwendeten Grundbegriffe der Sozialen Sicherheit an die Entwicklung in den letzten Jahren.

Die Schweiz hat zwar fünf Teile der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit angenommen, sieht sich aber gegenwärtig nicht in der Lage, eine Ratifikation des dazugehörigen Protokolls vorzunehmen (vgl. SEV 048A, Ziff. 4.11.2).

Um die revidierte Europäische Ordnung ratifizieren zu können, müssen die an der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit von 1964 beteiligten Staaten mindestens einen der Teile II­X der revidierten Ordnung annehmen.

Die revidierte Ordnung ist ein hochkomplexes, nicht immer leicht verständliches Instrument. Da sie bisher nur von einem Mitgliedstaat des Europarates ratifiziert wurde, ist sie noch nicht in Kraft getreten.

4.11.6

Europäisches Übereinkommen zur Förderung des freiwilligen grenzüberschreitenden Langzeitdienstes für Jugendliche (2000) (SEV 175)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (1)

Luxemburg

Unterzeichnet von: (8)

Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Frankreich, Rumänien, San Marino, Türkei und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens 5 Ratifikationen (wovon 4 von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind

Das Übereinkommen betrifft 18- bis 25-Jährige, die als freiwillige Helferinnen und Helfer für drei bis zwölf Monate ins Ausland gehen wollen. Dieser Text bildet die Grundlage dafür, dass junge Freiwillige in Europa einen eigenen Rechtsstatus erhalten und dass gewisse Probleme gelöst werden, die mit den Rechten und Pflichten der freiwilligen Helferinnen und Helfer und der verschiedenen Partner, wie der entsendenden und aufnehmenden Organisationen, zu tun haben (Information und Ausbildung, Pflicht zur Sozialversicherung, Unterbringung, Urlaub und Taschengeld). Das Übereinkommen sieht vor, dass die freiwilligen Helferinnen und Helfer ein Zeugnis bekommen, das die im Rahmen ihrer informellen Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten bescheinigt.

Seit Anfang 2011 beteiligt sich die Schweiz als Vollmitglied am EU-Programm «Jugend in Aktion», das 2013 zu Ende geht. Der Europäische Freiwilligendienst (EFD) ist Teil dieses Programms und hat zum Ziel, die Beteiligung junger Menschen an verschiedenen Arten von Freiwilligenaktivitäten innerhalb und ausserhalb der EU zu fördern. Dabei werden folgende Bereiche berücksichtigt: Kunst und Kultur, Sozialwesen, Umwelt und Schutz des Kulturerbes, Medien und Information von Jugendlichen zur Bekämpfung der Ausgrenzung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; Gesundheit, solidarische Wirtschaft, Sport, kulturelle Vielfalt, Zukunft Europas. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Programms «Jugend in Aktion» haben Anspruch darauf, dass ihnen als Instrument der Anerkennung der nichtformalen Lernerfahrungen das Zertifikat Youthpass ausgestellt wird, das beschreibt, was 2185

sie im Zuge des Projekts gemacht und welche Erfahrungen und Kompetenzen sie dabei erworben haben.

Der Rat der EU und das Europäische Parlament beraten derzeit das neue EUProgramm «Erasmus für alle», das 2014 anlaufen soll und auf sieben Jahre angelegt ist. Das neue Dachprogramm wird alle bestehenden EU-Mechanismen für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zusammenfassen und anstelle von sieben laufenden Programmen treten. «Erasmus für alle», das auch der Schweiz offenstehen wird, sofern ein entsprechendes Abkommen zustande kommt, wird insbesondere auf die Erfahrungen aus dem Programm «Jugend in Aktion» abstützen.

4.11.7

Konvention des Europarats über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatenfolge (2006) (SEV 200)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von: (6)

Moldova, Montenegro, Österreich und Ungarn

Unterzeichnet von: (2)

Deutschland und Ukraine

In Kraft getreten:

1. Mai 2009

Niederlande,

Norwegen,

Die Staatensukzession kann zu Staatenlosigkeit führen. Aus diesem Grund und gestützt auf die in der Europäischen Staatsangehörigkeitskonvention (SEV 166) verankerten Grundsätze, sieht die vorliegende Konvention detaillierte Regelungen vor, die von den unterzeichnenden Staaten im Hinblick auf die Verhinderung oder zumindest auf eine grösstmögliche Verminderung der Staatenlosigkeit angewendet werden sollen.

Obwohl die Schweiz von der Konvention nicht unmittelbar betroffen ist, würde deren Unterzeichnung klar aufzeigen, welch grosse Bedeutung sie dem Kampf gegen die Staatenlosigkeit auf internationaler Ebene beimisst.

4.12

Natur, Landschafts- und Umweltschutz

­

5

Nicht prioritäre, veraltete oder obsolete Konventionen

Zahlreiche beim Europarat zur Unterzeichnung aufliegende Konventionen haben nicht den erhofften Erfolg gehabt oder im Laufe der Zeit an Bedeutung eingebüsst, vor allem wenn man bedenkt, dass der Europarat nicht die einzige Quelle völkerrechtlicher Normen in Europa darstellt. Im Zuge des 2005 gefassten Beschlusses, sich auf die Grundwerte der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie zu konzentrieren, hat sich der Europarat aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen zurückgezogen, die zuvor eine ganze Reihe von Konventionen und Vertragswerken hervorgebracht haben.

2186

Nahezu die Hälfte der vom Europarat aufgelegten und von der Schweiz nicht unterzeichneten Konventionen haben daher entweder an Substanz verloren, sind überholt oder hinfällig oder wurden ersetzt, sodass sie für unser Land nicht mehr von Interesse sind.

Dieses Kapitel enthält eine nach Sachbereichen gegliederte Aufstellung dieser Vertragswerke, welche die Schweiz nicht zu ratifizieren beabsichtigt und die der Europarat selbst als nicht prioritär erachtet, sowie der Verträge, die für die Schweiz nicht mehr aktuell sind, beispielsweise weil sie sich auf einen Grundvertrag beziehen, der geändert wurde.

Es handelt sich mehrheitlich um Konventionen, denen im neunten Bericht die Priorität D zugewiesen wurde. Weitere Informationen dazu finden sich in jenem Bericht.

Neben dem Titel der Konvention sind in Klammern das Jahr, in dem der Vertrag zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die Nummer in der Sammlung der Europäischen Verträge bzw. in der Sammlung der Europaratsverträge (SEV) angegeben.

Zu jeder Konvention wird ein Unterabsatz mit folgender Gliederung angefügt: ­

Länder, welche die Konvention ratifiziert haben und Anzahl;

­

Länder, welche die Konvention unterzeichnet haben und Anzahl;

­

Datum des Inkrafttretens.

5.1

Menschenrechte und Bioethik

5.1.1

Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1988) (SEV 128)

Ratifiziert von: (13)

Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Italien, Kroatien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn

Unterzeichnet von: (10)

Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Frankreich, Island, Lettland, Luxemburg, Österreich, Slowenien, Türkei und Zypern

In Kraft getreten:

4. September 1992

2187

5.1.2

Änderungsprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1991) (SEV 142)

Ratifiziert von: (23)

Belgien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (3)

Luxemburg, Slowenien und Türkei

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da die Ratifikation durch alle Parteien der Sozialcharta noch nicht erfolgt ist.

5.1.3

Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden (1995) (SEV 158)

Ratifiziert von: (13)

Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Tschechische Republik und Zypern

Unterzeichnet von: (5)

Dänemark, Österreich, Slowakei, Slowenien und Ungarn

In Kraft getreten:

1. Juli 1998

5.2

Freier Personenverkehr

5.3

Diplomatische und konsularische Beziehungen (Vorrechte und Immunitäten)

5.3.1

Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben (1967) (SEV 061)

Ratifiziert von: (5)

Georgien, Griechenland, Norwegen, Portugal und Spanien

Unterzeichnet von: (4)

Deutschland, Island, Italien und Österreich

In Kraft getreten:

9. Juni 2011

5.3.2

Protokoll über den Schutz der Flüchtlinge (1967) (SEV 061A)

Ratifiziert von: (3)

Georgien, Norwegen und Portugal

Unterzeichnet von: (3)

Deutschland, Italien und Österreich

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens fünf Ratifikationen erforderlich sind

2188

5.3.3

Protokoll im Bereich der Zivilluftfahrt (1967) (SEV 061B)

Ratifiziert von: (2)

Portugal und Spanien

Unterzeichnet von: (2)

Deutschland und Italien

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens fünf Ratifikationen erforderlich sind

5.4

Öffentliches und Verwaltungsrecht, Amtshilfe

5.4.1

Europäisches Übereinkommen über gewisse Aspekte des internationalen Konkurses (1990) (SEV 136)

Ratifiziert von: (1)

Zypern

Unterzeichnet von: (7)

Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Türkei

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind

5.4.2

Griechenland,

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (2001) (SEV 179)

Ratifiziert von: (9)

Albanien, Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Schweden, Tschechische Republik und Türkei

Unterzeichnet von: (13)

Aserbaidschan, Belgien, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Vereinigtes Königreich und Zypern

In Kraft getreten:

1. September 2002

5.5

Zivilrecht

5.5.1

Europäisches Übereinkommen über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente (1972) (SEV 077)

Ratifiziert von: (12)

Belgien, Estland, Frankreich, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Türkei, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (3)

Dänemark, Deutschland und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

20. März 1976

2189

5.5.2

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996) (SEV 160)

Ratifiziert von: (17)

Albanien, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Montenegro, Österreich, Polen, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (11)

Irland, Island, Luxemburg, Malta, Portugal, Russland, Schweden, Serbien, Slowakei, Spanien und Ungarn

In Kraft getreten:

1. Juli 2000

5.5.3

Übereinkommen über die persönlichen Beziehungen zu Kindern (2003) (SEV 192)

Ratifiziert von: (8)

Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Rumänien, San Marino, Tschechische Republik, Türkei und Ukraine

Unterzeichnet von: (10)

Belgien, Bulgarien, Griechenland, Italien, Malta, Moldova, Österreich, Polen, Portugal und Zypern

In Kraft getreten:

1. September 2005

5.6

Obligationenrecht

5.6.1

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (1959) (SEV 029)

Ratifiziert von: (7)

Dänemark, Deutschland, Griechenland, Norwegen, Österreich, Schweden und Türkei

Unterzeichnet von: (5)

Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Polen

In Kraft getreten:

22. September 1969

5.6.2

Europäisches Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (1962) (SEV 041)

Ratifiziert von: (17)

Belgien, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Polen, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (5)

Georgien, Griechenland, Niederlande, Österreich und Türkei

In Kraft getreten:

15. Februar 1967

2190

5.6.3

Übereinkommen betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) (SEV 042)

Ratifiziert von: (8)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Moldova und Österreich

Unterzeichnet von: (­)

­

In Kraft getreten:

25. Januar 1965

5.6.4

Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit (1966) (SEV 056)

Ratifiziert von: (1)

Belgien

Unterzeichnet von: (1)

Österreich

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind

5.6.5

Europäisches Niederlassungsübereinkommen für Gesellschaften (1966) (SEV 057)

Ratifiziert von: (1)

Luxemburg

Unterzeichnet von: (3)

Belgien, Deutschland und Italien

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens fünf Ratifikationen erforderlich sind

5.6.6

Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden (1967) (SEV 060)

Ratifiziert von: (1)

Luxemburg

Unterzeichnet von: (3)

Deutschland, Frankreich und Österreich

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind

2191

5.6.7

Europäisches Übereinkommen über den Einspruch auf international gehandelte Inhaberpapiere (1970) (SEV 072)

Ratifiziert von: (­)

­

Unterzeichnet von: (4)

Deutschland, Irland, Niederlande und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

11. Februar 1979

5.6.8

Europäisches Übereinkommen über den Zahlungsort von Geldschulden (1972) (SEV 075)

Ratifiziert von: (­)

­

Unterzeichnet von: (3)

Deutschland, Niederlande und Österreich

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens fünf Ratifikationen erforderlich sind

5.6.9

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden (1973) (SEV 079)

Ratifiziert von: (­)

­

Unterzeichnet von: (3)

Deutschland, Norwegen und Schweiz

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind

5.6.10

Europäisches Übereinkommen über Produktehaftung bei Körperverletzung oder Tötung (1977) (SEV 091)

Ratifiziert von: (­)

­

Unterzeichnet von: (4)

Belgien, Frankreich, Luxemburg und Österreich

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind

2192

5.6.11

Konvention über die Insidergeschäfte (1989 (SEV 130)

Ratifiziert von: (8)

Finnland, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Tschechische Republik, Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (1)

Slowenien

In Kraft getreten:

1. Oktober 1991

5.6.12

Protokoll zur Konvention über die Insidergeschäfte (1989) (SEV 133)

Ratifiziert von: (8)

Finnland, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Tschechische Republik, Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (1)

Slowenien

In Kraft getreten:

1. Oktober 1991

5.6.13

Norwegen, Vereinigtes

Norwegen, Vereinigtes

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten (1993) (SEV 150)

Ratifiziert von: (­)

­

Unterzeichnet von: (9)

Finnland, Griechenland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Zypern

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind

5.7

Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug

5.7.1

Europäisches Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (1964) (SEV 051)

Ratifiziert von: (19)

Albanien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ukraine

Unterzeichnet von: (5)

Dänemark, Deutschland, Griechenland, Malta und Türkei

In Kraft getreten:

22. August 1975

2193

5.7.2

Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (1964) (SEV 052)

Ratifiziert von: (5)

Dänemark, Frankreich, Rumänien, Schweden und Zypern

Unterzeichnet von: (10)

Belgien, Deutschland, Georgien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Türkei

In Kraft getreten:

18. Juli 1972

5.7.3

Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger (1970) (SEV 071)

Ratifiziert von: (2)

Italien und Türkei

Unterzeichnet von: (7)

Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Niederlande und Österreich

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind

5.7.4

Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen (1978) (SEV 101)

Ratifiziert von: (15)

Aserbeidschan, Dänemark, Deutschland, Island, Italien, Luxemburg, Moldova, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Tschechische Republik, Zypern

Unterzeichnet von: (8)

Georgien, Griechenland, Irland, Malta, Russland, Spanien, Türkei und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Juli 1982

5.7.5

Konvention über den strafrechtlichen Umweltschutz (1998) (SEV 172)

Ratifiziert von: (1)

Estland

Unterzeichnet von: (13)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Schweden und Ukraine

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind

2194

5.8

Kultur und Sport

5.8.1

Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen Kulturgüter (1985) (SEV 119)

Ratifiziert von: (­)

­

Unterzeichnet von: (6)

Griechenland, Italien, Liechtenstein, Portugal, Türkei und Zypern

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind

5.9

Radio und Fernsehen

5.9.1

Europäisches Abkommen über den Austausch von Fernsehprogrammen (1958) (SEV 027)

Ratifiziert von: (16)

Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Spanien, Tunesien, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (1)

Italien

In Kraft getreten:

1. Juli 1961

5.9.2

Europäisches Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1960) (SEV 034)

Ratifiziert von: (7)

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Norwegen, Schweden und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von: (5)

Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg und Niederlande

In Kraft getreten:

1. Juli 1961

5.9.3

Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1965) (SEV 054)

Ratifiziert von: (6)

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von: (2)

Griechenland und Luxemburg

In Kraft getreten:

24. März 1965

Norwegen,

2195

5.9.4

Zusatzprotokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1974) (SEV 081)

Ratifiziert von: (10)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (1)

Luxemburg

In Kraft getreten:

31. Dezember 1974

5.9.5

Zweites Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1983) (SEV 113)

Ratifiziert von: (10)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (1)

Griechenland

In Kraft getreten:

1. Januar 1985

5.9.6

Drittes Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1989) (SEV 131)

Ratifiziert von: (7)

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von: (1)

Belgien

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da die Ratifikation durch alle Vertragsstaaten von SEV 034 noch nicht erfolgt ist

5.9.7

Europäisches Abkommen betreffend Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen der grenzüberschreitenden Übertragung über Satellit (1994) (SEV 153)

Ratifiziert von: (2)

Norwegen und Zypern

Unterzeichnet von: (9)

Belgien, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Luxemburg, San Marino, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich und Europäische Union

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens sieben Ratifikationen (wovon fünf von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind

2196

5.9.8

Übereinkommen über die Information und rechtliche Zusammenarbeit betreffend «Dienstleistungen der Informationsgesellschaft» (2001) (SEV 180)

Ratifiziert von: (3)

Bulgarien, Europäische Union und Moldova

Unterzeichnet von: (2)

Bosnien und Herzegowina und Norwegen

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens fünf Ratifikationen (wovon mindestens eine von einem Nicht-Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums) erforderlich sind

5.10

Öffentliche Gesundheit

5.10.1

Abkommen betreffend den Austausch von Kriegsversehrten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung (1955) (SEV 020)

Ratifiziert von: (17)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (1)

Portugal

In Kraft getreten:

1. Januar 1956

5.10.2

Europäisches Abkommen über die Ausstattung von Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen (1962) (SEV 040)

Ratifiziert von: (8)

Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von: (2)

Dänemark und Österreich

In Kraft getreten:

27. Dezember 1963

2197

5.11

Soziale Fragen

5.11.1

Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (SEV 012 und SEV 012A)

Ratifiziert von: (21)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (­)

­

In Kraft getreten:

1. Juli 1954

5.11.2

Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (SEV 013 und SEV 013A)

Ratifiziert von: (21)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (­)

­

In Kraft getreten:

1. Juli 1954

5.11.3

Europäisches Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren (1962) (SEV 038)

Ratifiziert von: (8)

Belgien, Dänemark, Irland, Italien, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von: (3)

Deutschland, Griechenland und Luxemburg

In Kraft getreten:

15. Juni 1962

2198

5.11.4

Europäisches Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (1972) (SEV 078 und SEV 078A)

Ratifiziert von: (8)

Belgien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Türkei

Unterzeichnet von: (5)

Frankreich, Griechenland, Irland, Moldova und Tschechische Republik

In Kraft getreten:

1. März 1977

5.11.5

Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit (1994) (SEV 154)

Ratifiziert von: (1)

Portugal

Unterzeichnet von: (4)

Griechenland, Luxemburg, Österreich und Tschechische Republik

In Kraft getreten:

nicht in Kraft, da dafür mindestens zwei Ratifikationen erforderlich sind

5.12

Natur, Landschafts- und Umweltschutz

5.12.1

Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1983) (SEV 115)

Ratifiziert von: (5)

Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Spanien und Vereinigtes Königreich

Unterzeichnet von: (2)

Deutschland und Schweiz

In Kraft getreten:

1. November 1984

2199

Anhang 1

Liste der nicht ratifizierten Konventionen nach Priorität Priorität A 099 (A/B), 195 (A/B), 201, 211 Priorität B 043, 046, 068, 094, 095, 096, 100, 144, 149, 156, 175, 189, 196 (B/C), 200, 209, 212 Priorität C 009, 014, 019, 048A, 070, 073, 093, 127, 139, 163, 166, 177, 183, 184, 199, 203, 205, 207, 208, 210 Priorität D 035, 082, 174, 198, 202

2200

Anhang 2

Im Rahmen des Europarates abgeschlossene Konventionen und Abkommen gemäss Sammlung der Europäischen Verträge (SEV) SEV1

Titel (Jahr der Auflage zur Unterzeichnung)

Ratifikation2

001 002

Satzung des Europarates (1949) Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1949) Besonderes Abkommen betreffend den Sitz des Europarates (1949)5 Zusatzabkommen zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1950)5 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) I Erklärung betreffend Art. 25 (Individualbeschwerderecht) II Erklärung betreffend Art. 46 (obligatorische Gerichtsbarkeit Änderung der Satzung (Mai 1951)6 Änderung der Satzung (Dezember 1951)6 Statutarische Resolutionen vom Mai und August 1951 Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1952) Änderung der Satzung des Europarates (1953)6 Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953)

SR 0.192.030 SR 0.192.110.3

003 004 005

006 007 008 009 010 011 012

013

1 2 3 4 5 6

Priorität3 Kapitel4

SR 0.101 SR 0.101 SR 0.101 SR 0.192.030 SR 0.192.030 SR 0.192.030 C

4.1.1

­

5.11.1

­

5.11.2

SR 0.192.110.31 SR 0.192.030

Die Konventionen und Abkommen sind chronologisch nach ihrer Auflegung zur Unterzeichnung nummeriert.

Ratifikation durch die Schweiz, Fundstelle in der Systematischen Rechtssammlung (SR).

A, B, C oder D.

Im vorliegenden Bericht.

Dieses Abkommen behandelt nur Fragen betreffend die Beziehungen zwischen dem Europarat und Frankreich. Die Schweiz ist daher nicht Vertragspartei.

Diese Änderungen bilden einen integralen Bestandteil der Satzung.

2201

SEV

Titel

014

Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll (1953) Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953) Europäisches Übereinkommen über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen (1953) Europäisches Übereinkommen über die internationale Patentklassifikation (1954)7 Europäisches Kulturabkommen (1954) Europäisches Niederlassungsabkommen (1955) Abkommen betreffend den Austausch von Kriegsversehrten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung (1955) Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1956) Zweites Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1956) Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (1957) Europäisches Auslieferungsübereinkommen (1957) Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (1957) Europäisches Übereinkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (1958) Europäisches Abkommen über den Austausch von Fernsehprogrammen (1958) Drittes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1959) Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (1959) Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1959) Europäisches Übereinkommen über die Abschaffung des Visumszwanges für Flüchtlinge (1959) Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse (1959)

015 016 017 018 019 020 021 022 023 024 025 026 027 028 029 030 031 032

7

Ratifikation

Priorität

Kapitel

C

4.11.1

C ­

4.2.1 5.10.1

­

5.9.1

­

5.6.1

SR 0.414.1

SR 0.440.1

SR 0.414.31 SR 0.192.110.32 SR 0.193.231 SR 0.353.1 SR 0.142.103 SR 0.812.161

SR 0.192.110.33

SR 0.351.1 SR 0.142.38 SR 0.414.5

Dieses Übereinkommen wurde von fast allen Vertragsparteien gekündigt, darunter auch von der Schweiz.

2202

SEV

Titel

Ratifikation

033

Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung (1960) Europäisches Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1960) Europäische Sozialcharta (1961) Viertes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1961) Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (1961) Europäisches Übereinkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren (1962) Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung (1962) Europäisches Abkommen über die Ausstattung von Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen (1962) Europäisches Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (1962) Übereinkommen betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) Europäisches Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1963) Protokoll Nr. 2 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird (1963) Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden (1963) Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (1963) Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (1963)

SR 0.631.244.55

034 035 036 037

038

039 040

041 042 043

044

045

046

047

Priorität

Kapitel

­

5.9.2

D

4.1.2

­

5.11.3

­

5.10.2

­

5.6.2

­

5.6.3

B

4.4.1

B

4.1.3

SR 0.192.110.34 SR 0.142.104

SR 0.812.31

SR 0.101

SR 0.101

SR 0.232.142.1

2203

SEV

048

Titel

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) 048A Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) 049 Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1964) 050 Übereinkommen über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe (1964) 051 Europäisches Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (1964) 052 Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (1964) 053 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen von Stationen ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete (1965) 054 Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1965) 055 Protokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 22 und 40 der Konvention geändert werden (1966) 056 Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit (1966) 057 Europäisches Niederlassungsübereinkommen für Gesellschaften (1966) 058 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (1967) 059 Europäisches Übereinkommen über die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern (1967) 060 Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden (1967) 061 Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben (1967) I Protokoll über den Schutz der Flüchtlinge II Protokoll im Bereich der Zivilluftfahrt 062 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (1968) 063 Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung (1968) 064 Europäisches Übereinkommen über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1968) 065 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (1968)

2204

Ratifikation

Priorität

Kapitel

C

4.11.2

­

5.7.1

­

5.7.2

­

5.9.3

­

5.6.4

­

5.6.5

­

5.6.6

­

5.3.1

­ ­

5.3.2 5.3.3

SR 0.831.104

SR 0.414.11 SR 0.812.21

SR 0.784.404

SR 0.101

SR 0.211.221.310 SR 0.811.21

SR 0.274.161 SR 0.172.030.3

SR 0.814.226.29

SR 0.452

SEV

Titel

Ratifikation

066

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (1969) Europäisches Übereinkommen über die an den Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (1969) Europäisches Übereinkommen über das Au-pair-Wesen (1969) Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (1969) Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (1970) Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger (1970) Europäisches Übereinkommen über den Einspruch auf international gehandelte Inhaberpapiere (1970) Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (1972) Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität und Zusatzprotokoll (1972) Europäisches Übereinkommen über den Zahlungsort von Geldschulden (1972) Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (1972) Europäisches Übereinkommen über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente (1972) Europäisches Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (1972) Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden (1973) Übereinkommen über die Leichenbeförderung (1973) Zusatzprotokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1974) Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen (1974) Europäisches Übereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte (1974) Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung (1974) Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (1975) Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (1975)

SR 0.440.2

067

068 069 070 071 072 073 074 075 076 077 078

079 080 081 082 083 084 085 086

Priorität

Kapitel

B

4.11.3

C

4.7.1

­

4.7.3

­

5.6.7

C

4.7.2

­

5.6.8

­

5.5.1

­

5.11.4

­

5.6.9

­

5.9.4

D

4.7.3

SR 0.101.1

SR 0.414.7

SR 0.273.1

SR 0.221.122.3

SR 0.818.62

SR 0.831.108 SR 0.812.32 SR 0.211.221.131 SR 0.353.11

2205

SEV

Titel

Ratifikation

087

Europäisches Übereinkommen zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (1976) Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge (1976) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung (1976) Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (1977) Europäisches Übereinkommen über Produkthaftung bei Körperverletzung oder Tötung (1977) Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (1977) Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (1978) Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (1978) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen (1978) Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren (1979) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (1979)

SR 0.454

088 089 090 091 092 093 094 095

096

097 098 099 100

101 102 103

2206

Priorität

Kapitel

­

5.6.10

C

4.11.4

B

4.4.2

B

4.4.3

B

4.4.4

A/B

4.7.4

B

4.4.5

­

5.7.4

SR 0.741.16 SR 0.812.321 SR 0.353.3

SR 0.274.137

SR 0.351.21 SR 0.353.12

SR 0.458 SR 0.452.1

SEV

Titel

Ratifikation

104

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (1979) Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes (1980) Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (1980) Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (1980) Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (1981) Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (1983) Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung (1983) Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung (1983) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (1983) Zweites Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1983) Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (1983) Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1983) Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (1983) Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1984) Protokoll Nr. 8 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1985) Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen Kulturgüter (1985) Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen (1985)

SR 0.455

105

106 107 108 109 110

111 112 113 114 115

116 117 118 119 120

Priorität

Kapitel

­

5.9.5

­

5.12.1

­

5.8.1

SR 0.211.230.01

SR 0.131.1 SR 0.142.305 SR 0.235.1 SR 0.812.161.1 SR 0.631.244.551

SR 0.812.311 SR 0.343

SR 0.101.06

SR 0.312.5 SR 0.101.07 SR 0.101

SR 0.415.3

2207

SEV

Titel

Ratifikation

121

Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (1985) Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (1985) Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (1986) Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen (1986) Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (1987) Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987) Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1988) Konvention über die Insidergeschäfte (1989) Drittes Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1989) Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (1989) Protokoll zur Konvention über die Insidergeschäfte (1989) Protokoll zu dem Übereinkommen über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe (1989) Übereinkommen gegen Doping (1989) Europäisches Übereinkommen über gewisse Aspekte des internationalen Konkurses (1990) Fünftes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1990) Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1990) Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) (1990) Protokoll Nr. 9 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1990) Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (1990) Änderungsprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1991) Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) (1992)

SR 0.440.4

122 123 124 125 126 127 128 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143

2208

Priorität

Kapitel

C

4.4.6

­

5.1.1

­ ­

5.6.11 5.9.6

­

5.6.12

­

5.4.1

C

4.11.5

­

5.1.2

SR 0.102 SR 0.457 SR 0.192.111 SR 0.456 SR 0.106

SR 0.784.405

SR 0.812.211 SR 0.812.122.1

SR 0.192.110.35 SR 0.414.32

SR 0.101 SR 0.311.53

SR 0.440.5

SEV

Titel

144

Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (1992) Protokoll Nr. 10 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1992) Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (1992) Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (1992) Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1993) Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten (1993) Protokoll Nr. 1 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1993) Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1993) Europäisches Abkommen betreffend Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen der grenzüberschreitenden Übertragung über Satellit (1994) Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit (1994) Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus (1994) Abkommen betreffend den unerlaubten Verkehr auf See, das Art. 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen umsetzt (1995) Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995) Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden (1995) Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (1995) Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996)

145 146 147 148 149

150 151

152

153

154 155

156

157 158 159

160

Ratifikation

Priorität

Kapitel

B

4.4.7

B

4.4.8

­

5.6.13

­

5.9.7

­

5.11.5

B

4.7.5

­

5.1.3

­

5.5.2

SR 0.454 SR 0.101 SR 0.443.2 SR 0.441.2

SR 0.106

SR 0.106

SR 0.101.09

SR 0.441.1

SR 0.131.11

2209

SEV

Titel

Ratifikation

161

Europäisches Übereinkommen über Personen, welche an Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen (1996) Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1996) Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) Europäisches Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997) Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (1997) Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (1997) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen (1998) Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit (1998) Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (1998) Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (1998) Konvention über den strafrechtlichen Umweltschutz (1998) Strafrechtskonvention gegen die Korruption (1999) Europäisches Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (1999) Europäisches Übereinkommen zur Förderung des freiwilligen grenzüberschreitenden Langzeitdienstes für Jugendliche (2000) Europäisches Landschaftsübereinkommen (2000) Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten (2001)

SR 0.101.3

162 163 164

165 166 167 168

169

170

171 172 173 174 175 176 177 178

2210

Priorität

Kapitel

C

4.1.4

C

4.4.9

­

5.7.5

D

4.6.1

B

4.11.6

C

4.1.5

SR 0.192.110.36

SR 0.810.2

SR 0.414.8

SR 0.343.1 SR 0.810.21

SR 0.131.12

SR 0.457

SR 0.784.405.1

SR 0.311.55

SR 0.784.03

SEV

Titel

179

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (2001) Übereinkommen über die Information und rechtliche Zusammenarbeit betreffend «Dienstleistungen der Informationsgesellschaft» (2001) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (2001) Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2001) Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes (2001) Protokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes, über den Schutz von Fernsehproduktionen (2001) Konvention über die Cyber-Kriminalität (2001) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs (2002) Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe (2002) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping (2002) Zusatzprotokoll zur Konvention über die Cyber-Kriminalität betreffend Rassismus und Xenophobie (2003) Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (2003)8 Zusatzprotokoll zur Strafrechtskonvention gegen die Korruption (2003) Übereinkommen über die persönlichen Beziehungen zu Kindern (2003) Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (revidiert) (2003) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention (2004) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend biomedizinische Forschung (2005) Europäisches Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus (2005)

180 181 182 183 184 185 186

187

188 189 190 191 192 193 194

195 196

8

Ratifikation

Priorität

Kapitel

­

5.4.2 5.9.8

SR 235.11 SR 0.351.12 C

4.9.1

C

4.9.2

B

4.7.6

­

5.5.3

A/B

4.1.6

B/C

4.7.7

SR 0.311.43 SR 0.810.22

SR 0.101.093

SR 0.812.122.12

SR 0.311.551

SR 0.452 SR 0.101.094

Noch nicht in Kraft getreten. Die Schweiz hat aber schon am 7. September 2006 ratifiziert.

2211

SEV

Titel

197

SR 0.311.543 Konvention des Europarats gegen Menschenhandel (2005) Konvention des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005) Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (2005) Konvention des Europarats zur Verhinderung der Staatenlosigkeit bei Staatensukzession (2006) Europäisches Übereinkommen zum Schutze von Kindern gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung (2007) Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) (2008) Zusatzprotokoll zur Konvention über Menschenrechte und Biomedizin betreffend der Gentests zu gesundheitlichen Zwecken (2008) Protokoll Nr. 14bis zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2009)9 Konvention des Europarates über den Zugang zu amtlichen Dokumenten (2009) SR 0.311.13 Protokoll Nr. 3 zum Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden bezüglich der Bildung von Europäischen Kooperationsvereinigungen (BEK) (2009) Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung über das Recht zur Beteiligung an den Angelegenheiten der kommunalen Verwaltung (2009) Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (2010) Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (2010) Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (2011) Konvention des Europarats über die Fälschung von Arzneimittelprodukten und ähnliche Verbrechen, die eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen (2011) Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

198

199 200 201 202 203 204 205 206

207

208 209 210 211

212

9

Ratifikation

Priorität

Kapitel

D

4.7.8

C

4.8.1

B

4.11.7

A

4.7.9

D

4.5.1

C

4.1.7

C

4.4.10

C

4.4.11

C

4.4.12

B

4.7.10

C

4.1.8

A

4.10.1

B

4.7.11

Gegenstandlos geworden nach dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 14 zur Konvention (SEV 194) am 1. Juni 2010.

2212