Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der pädiatrischen Onkologie: Behandlung von Neuroblastomen

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des Fachorgans an seiner Sitzung vom 4. Juli 2013, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen: 1. Zuteilung Die stationäre Behandlung von Neuroblastomen bei Kindern und Jugendlichen wird folgenden Spitälern zugewiesen: ­

Inselspital Bern (Kinderspital)

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Universitätsspital Lausanne (CHUV) (Hôpital des Enfants)

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Kinderspital Zürich

Anmerkung: Die drei obengenannten Spitäler legen die Behandlungsstrategie in Zusammenarbeit mit der jeweils zuweisenden SPOG-Station fest und übernehmen das disease management sowie die chirurgischen Eingriffe. Im Sinne einer wohnortsnahen Versorgung und von shared care können einzelne Therapieelemente der Vor- und Nachsorge (insbesondere medikamentöse Krebstherapie-Elemente) der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Rahmen der regionalen Vernetzung zwischen den SPOG-Stationen an einen anderen Leistungserbringer (SPOG-Station) übertragen werden.

2. Auflagen Die vorgenannten Spitäler haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen: (1) Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Behandlungen bei Kindern gemäss dem Anforderungskriterien-Vorschlag der Schweizerischen Pädiatrischen Onkologiegruppe (SPOG) (siehe Anlage I im Entscheid zur pädiatrischen Onkologie, publiziert im Bundesblatt vom 10. September 2013). Die 3 vorgenannten Spitäler haben unter Beizug der SPOG innert 6 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses die definitiven Anforderungskriterien vorzulegen.

(2) Der Verbund Bern-Basel-Luzern («Schweiz Mitte») hat dem Beschlussorgan eine vertragliche Lösung vorzulegen, welche regelt, auf welche Weise das Spital mit dem HSM-Leistungsauftrag, die Operateure der anderen Verbundspitäler einbezieht.

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(3) Vollständige und einheitliche Erfassung aller in der Schweiz behandelten Patientinnen und Patienten im Kinderkrebsregister. Das Register ist ggfs.

dahingehend zu erweitern, dass es eine einheitliche, standardisierte und strukturierte Erfassung von Indikatoren zur Prozess- und Ergebnisqualität garantiert. Inhalt und Form des Registers müssen als Grundlage für eine schweizweit koordinierte klinische Versorgung und Forschungsaktivität genutzt werden können und sollen auch ein «Benchmarking» und Vergleiche zwischen den Zentren erlauben. Die 3 vorgenannten Spitäler werden unter Beizug der SPOG beauftragt, dem HSM Fachorgan einen Vorschlag für das im Rahmen des Registers zu erhebende minimale Datenset sowie zu Form und Ausgestaltung des Registers zu unterbreiten.

(4) Einbindung in ein anerkanntes Programm für Weiter- und Fortbildung und Teilnahme an klinischen Forschungsprojekten.

(5) Jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeiten. Die Berichterstattung umfasst die Offenlegung der Fallzahlen, der Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie der im Rahmen des Registers erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität.

3. Fristen Der vorliegende Zuteilungsentscheid ist befristet bis zum 31. Dezember 2015.

4. Inkrafttreten Der vorliegende Entscheid tritt per 1. Januar 2014 in Kraft.

5. Begründung (1) In der Schweiz sind die Fallzahlen zu klein pro Jahr erkranken rund 15 Kinder und Jugendliche an einem Neuroblastom , als dass die Behandlung von Neuroblastomen an jedem der 9 kinderonkologischen Zentren erfolgen sollte. Aufgrund ihrer Seltenheit und Komplexität in der interdisziplinären therapeutischen Zusammenarbeit, welche neben den medikamentös onkologischen Therapien vor allem auch chirurgische oder strahlentherapeutische Interventionen beinhalten, sollte die Behandlung von Kindern mit Neuroblastomen nur an einigen wenigen Zentren erfolgen. Dadurch kann der Aufbau von nationalen Kompetenzzentren für die Behandlung dieser seltenen Tumorart geschaffen werden.

(2) Durch die systematische und verbindliche Vernetzung der Zentren kann die Qualität der Versorgung der betroffenen Kinder und Jugendlichen in der Schweiz verbessert werden. Zudem werden insbesondere die Teilnahmevoraussetzungen für multizentrische Studien verbessert.

(3) Von den bisherigen Leistungserbringern spricht sich das HSM Beschlussorgan
für die Universitätsspitäler Bern und Lausanne sowie das Kinderspital Zürich aus. Diese drei Zentren verfügen im Langzeitvergleich über die höchsten Fallzahlen und erfüllen die erforderlichen Anforderungen an Personal, Infrastruktur, die für die Behandlung der betroffenen Patientinnen und Patienten notwendig sind.

(4) Innerhalb des Verbundes Bern-Basel-Luzern («Schweiz Mitte») spricht sich das HSM Beschlusorgan für das Inselspital aus; da dieses innerhalb des Verbundes «Schweiz Mitte» die höchste Erfahrung (d.h. Anzahl Patienten) auf6784

weist. Zudem kann bei diesen Tumoren bei Involvierung grosser Gefässe oder der Herzgegend das Vorhandensein von Kompetenzen und Infrastrukturen der pädiatrischen Herzchirurgie einen Vorteil darstellen.

(5) Im Übrigen wird auf den Bericht «Pädiatrische Onkologie» vom 19. Juli 2013 verwiesen.

6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

7. Mitteilung und Publikation Der Bericht «Pädiatrische Onkologie» vom 19. Juli 2013 kann von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden.

Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert.

10. September 2013

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

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