Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 7. Dezember 2012, gestützt auf Artikel 321bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 3, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Kantonsspital Winterthur (KSW), betreffend Gesuch vom 15. Oktober 2012, für eine generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer Dem Kantonsspital Winterthur (KSW) wird unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine generelle Bewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Verbindung mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 11 der Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.11) erteilt. Verantwortlich für die Bewilligungsforschung innerhalb des KSW ist Prof. Dr. med. Miklos Pless, Chefarzt Medizinische Onkologie und Präsident der Forschungskommission.

Durch die Bewilligung wird dem mit betriebsinterner Forschung betrauten Personal des KSW sowie den dort betreuten Doktorandinnen und Doktoranden sowie Studierenden, die Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeiten durchführen, gestattet, zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens unter den nachstehenden Bedingungen nicht anonymisierte Daten einzusehen.

Durch die Bewilligung wird die Einsichtnahme in nicht anonymisierte Daten ermöglicht, ohne dass der Datenanleger dadurch sein Berufsgeheimnis verletzt. Dies gilt jedoch nur innerhalb des als Bewilligungsnehmer bezeichneten KSW. Sofern Forschungsprojekte auf nicht anonymisierte Daten externer Spitäler oder Kliniken, medizinischer Institute oder frei praktizierender Ärztinnen und Ärzte angewiesen sind, oder wenn externen Forschenden Einblick in nicht anonymisierte Daten des KSW gewährt werden muss, ist bei der Expertenkommission ein Gesuch um Erhalt einer Sonderbewilligung einzureichen.

2. Zweck und Umfang der Dateneinsicht Die
Bewilligung umfasst das Recht, den Krankenakten des KSW die für interne Forschungsprojekte relevanten Daten zu entnehmen.

3. Bedingungen Wenn die Einwilligung der betroffenen Personen zur Verwendung ihrer Daten ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten und ohne, dass ihnen ein erheblicher Schaden zugefügt wird, eingeholt werden kann, so dürfen die Daten nicht gestützt auf die vorliegende Bewilligung zu Forschungszwecken verwendet werden.

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Wenn ein Forschungsprojekt mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann, dürfen keine nicht anonymisierten Daten gestützt auf die vorliegende Bewilligung verwendet werden.

Die den Krankengeschichten für Forschungsprojekte entnommenen Daten müssen zu Beginn der Forschungstätigkeit anonymisiert bzw. pseudonymisiert werden.

Die betroffenen Personen müssen über ihre Rechte informiert sein, insbesondere über die Möglichkeit, die Verwendung ihrer Daten zu Forschungszwecken zu untersagen (Vetorecht). Daten, deren Weitergabe durch die berechtigten Personen untersagt wurde, dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.

4. Datensammlungen und Kreis der Zugriffsberechtigten a)

Das KSW führt die Krankengeschichten in Papierform und teilweise in elektronischer Form.

b)

Ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KSW sowie dort betreute Doktorandinnen und Doktoranden sowie Studierende, die Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeiten durchführen, können für Forschungszwecke auf Datenmaterial aus den Krankengeschichten des KSW zugreifen. Nach Abschluss des Forschungsprojektes ist für einen erneuten Datenzugriff die Genehmigung des Verantwortlichen für die Bewilligungsforschung einzuholen.

5. Dauer der Datenaufbewahrung Die Befristung der Aufbewahrung richtet sich nach kantonalem Recht. Die Vernichtung der für das Projekt verwendeten Personendaten hat gemäss den Vorschriften des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu erfolgen.

6. Erkennungsmerkmale Das KSW hat sicherzustellen, dass in den auf den gesammelten Daten basierenden Publikationen die betroffenen Personen nicht identifizierbar sind.

7. Auflagen a)

Für jedes gestützt auf die vorliegende Bewilligung durchzuführende Forschungsprojekt muss das KSW eine ,,non obstat"-Erklärung (Unbedenklichkeitserklärung) der zuständigen kantonalen Ethikkommission Zürich einholen. Der Verantwortliche für die Bewilligungsforschung hat die Unbedenklichkeitserklärung der Ethikkommission zu visieren. Erteilt die Ethikkommission die «non obstat»-Erklärung nicht, darf das Forschungsprojekt nicht gestützt auf die vorliegende Bewilligung durchgeführt werden. In solchen Fällen bleibt das Einholen einer Sonderbewilligung bei der Expertenkommission vorbehalten.

b)

Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Die getroffenen Massnahmen haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Das KSW richtet sich dabei nach dem vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten herausgegebenen Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes.

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c)

Das KSW hat seine Patienten systematisch darüber aufzuklären, dass Personendaten für Forschungszwecke verwendet werden können und dass diese Verwendung untersagt werden kann (Vetorecht). Diese Information ist auch über die Homepage des KSW zugänglich zu machen. Wird das Vetorecht ausgeübt, so müssen die Krankengeschichten einen entsprechenden Vermerk tragen. Die Beachtung des Vetorechts muss sichergestellt werden.

d)

Das KSW hat die gestützt auf die generelle Bewilligung durchgeführten Projekte zu registrieren und dem Sekretariat der Expertenkommission einmal jährlich unaufgefordert zuhanden des Kommissionspräsidenten zu melden.

Die Meldung muss folgendes beinhalten: ­ den Titel des Forschungsprojekts; ­ die Grösse des Kollektivs, die Einschlusskriterien und den Forschungszweck; ­ den Namen des oder der verantwortlichen Projektleiters oder Projektleiterin; ­ die Namen der Personen, die Einblick in nicht anonymisierte Daten nehmen; ­ für jedes einzelne Forschungsprojekt den Nachweis einer «non obstat»Erklärung der zuständigen Ethikkommission gemäss Bst. a).

e)

Das KSW erstellt ein Reglement betreffend den Zugriff auf Personendaten für Forschungszwecke und stellt dieses dem Sekretariat der Expertenkommission zuhanden des Kommissionspräsidenten zur Genehmigung zu.

Aus dem Reglement muss hervorgehen, in welcher Funktion und unter welchen Bedingungen Mitarbeitende des KSW für Forschungszwecke Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten. Personen, die Forschung betreiben, aber nicht über eine Zugriffsberechtigung verfügen, darf kein Zugriff auf nicht anonymisierte Daten gewährt werden. Externen Institutionen oder externen Forschenden dürfen Daten nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

f)

Zugriffsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die beiliegende Erklärung betreffend die ihnen gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterzeichnen. Das KSW bewahrt die unterschriebenen Erklärungen zu Handen der Expertenkommission bzw. für den Fall einer Kontrolle zu Handen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, auf.

8. Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft erteilt.

Vor Ablauf der Bewilligungsdauer sind der Expertenkommission folgende Mutationen zu melden: ­

Wechsel des Verantwortlichen für die Bewilligungsforschung;

­

Änderungen in der Datenverwaltung;

­

Änderungen des Zugriffsreglements;

­

Änderungen in der Organisations- oder Verwaltungsstruktur des KSW.

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Die Expertenkommission entscheidet nach Eingang der entsprechenden Meldung, ob ein neuer, ergänzender Bewilligungsentscheid gefällt werden muss.

9. Frist zur Auflagenerfüllung Dem KSW wird zur Erfüllung der Auflagen gemäss Ziffer 7 Buchstabe b) bis e) eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft der Bewilligung gesetzt.

10. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

11. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem KSW und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

26. Februar 2013

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Franz Werro

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