Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Darboe Ebrama, geboren am 1. Januar 1994, Mali, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

In Anwendung von Artikel 33a Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 4 VwVG wird verfügt: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben.

2.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt, die Rechtsschrift übersetzt in die deutsche Sprache einzureichen. Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

3.

Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von 1200 Franken einzuzahlen.

4.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-423/2013 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

5.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

19. Februar 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

1476

2013-0326