Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 15. Januar 2013 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 10. November 1998, vom 4. Mai 1999, vom 22. August 2003, vom 3. März 2005, vom 12. Januar 2006, vom 13. August 2007, vom 22. September 2008, 7. September 2009, vom 7. Dezember 2009, vom 17. Dezember 2009 und vom 2. Dezember 20101 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages (LMV) für das Bauhauptgewerbe werden wieder in Kraft gesetzt.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 10. November 1998, vom 22. August 2003, vom 22. September 2008 und vom 7. Dezember 2009 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs)2: Art. 2 Abs. 2­4 Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

2

3 Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h.

ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.

Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d. h. überwiegend ausgeführt werden: a.

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Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);

BBl 1998 5643, 1999 3419, 2003 6070, 2005 2229, 2006 833, 2007 6069, 2008 8003, 2009 6209 8853 9145, 2010 9035 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe. BRB

b.

Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal;

c.

Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d.

Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);

e.

Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

f.

Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;

g.

Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.

Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.

4

Ausgenommen sind: a.

Poliere und Werkmeister,

b.

das leitende Personal,

c.

das technische und administrative Personal,

d.

das Kantinen- und Reinigungspersonal.

III Folgende, in Fettschrift gedruckte Änderungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen LMV für das Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 19 Abs. 1bis und 2

(Kündigung des definitiven Arbeitsverhältnisses)

Art. 21 Abs. 6

(Kündigungsschutz)

Art. 41 Abs. 2

(Basislöhne)

Art. 42 Abs. 1 Bst. b, Lohnklasse A Art. 43 Abs. 2 und 3

(Lohnklassen)

(Einreihung in die Lohnklassen)

Art. 64 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b (Krankentaggeld-Versicherung) 612

Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe. BRB

Anhänge zum LMV Anhang 2 Vereinbarung über die Lohnanpassungen für 20123 vom 28. März 2012 Art. 1 und 2

Aufgehoben

Art. 4

Allgemeine Voraussetzungen

Art. 5

Lohnanpassung 2012

Anhang 9 Basislöhne Anhang 10 Merkblatt Krankentaggeld-Versicherung für das Bauhauptgewerbe Art. 2 Abs. 1

(Höhe des Krankentaggeldes)

Anhang 13 Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau» Art. 6 Abs. 2

(Lohnklassen und Lohnzone)

Anhang 17 Zusatzvereinbarung für das Betontrenngewerbe Art. 5 Abs. 2

(Lohnklassen und Lohnzonen)

IV Arbeitgeber, die seit dem 1. April 2012 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach den Artikeln 4 und 5 von Anhang 2 zum LMV anrechnen.

3

Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 14. April 2008 (s. Bundesratsbeschluss vom 22. September 2008).

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Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe. BRB

V Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

15. Januar 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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