Publikation einer Schlussverfügung betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen (Art. 17 Abs. 3 BG über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. Sept.

2012; StAhiG, SR 672.5) Basierend auf Artikel 25 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 12. Februar 1980 (DBA KR-CH; SR 0.672.928.11) und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 10. Oktober 2013, betreffend Such-Rai Cho, 10/2 3-1 Seongbuk-dong, Seongbuk-gu, Seoul, Korea: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem National Tax Service, Korea, Amtshilfe betreffend Such-Rai Cho, 10/2 3-1 Seongbuk-dong, Seongbuk-gu, Seoul, Korea.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem National Tax Service, Korea, folgende, von [Informationsinhaber], edierten Unterlagen und Informationen betreffend Such-Rai Cho, 10/2 3-1 Seongbuk-dong, Seongbuk-gu, Seoul, Korea: [gemäss Dispositiv der Schlussverfügung vom 10. Dezember 2013]

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird den National Tax Service, Korea, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Such-Rai Cho, 10/2 3-1 Seongbuk-dong, Seongbuk-gu, Seoul, Korea, für den im Ersuchen vom 30. Juli 2013 genannten Tatbestände verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-koreanischem Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. Februar 1980 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

5.

Zu eröffnen an Such-Rai Cho durch Publikation im Bundesblatt vom 10. Dezember 2013.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG).

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Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

10. Dezember 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellvertretende Leiterin: Miek Haller

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