Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N09, Abschnitt Brig-Glis­Simplonpass, Kanton Wallis vom 25. April 2013

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N09 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Simplonpass ­

von km 9.566 bis km: 9.766

60 km/h

­

von km 9.766 bis km: 10.845

30 km/h

­

von km 10.845 bis km: 11.145

60 km/h

in Fahrtrichtung Brig ­

von km 11.145 bis km: 10.845

60 km/h

­

von km 10.845 bis km: 9.766

30 km/h

­

von km 9.766 bis km: 9.566

60 km/h

II Sperrung einer Fahrspur mit wechselseitigem Verkehr auf der jeweils anderen Fahrspur im Baustellenbereich. Regelung durch eine verkehrsabhängige Lichtsignalanlage.

III Überholverbot ab km 8.665 Richtung Simplonpass.

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SR 741.01 SR 741.21

2013-1246

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IV Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt im Bereich der einspurigen Verkehrsführung 3.40 m, die maximale Durchfahrtshöhe 4.10 m.

V Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 13. Mai 2013 bis Ende der ersten Bauphase (voraussichtlich ca. 29. November 2013).

VI Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VIII Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

22. Mai 2013

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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