Genehmigung der Lärmgebühren für Jetflugzeuge auf dem Flughafen Zürich

Mit Entscheid vom 7. Januar 2013 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die auf dem Flughafen Zürich per 1. April 2013 anwendbaren Lärmgebühren für Jetflugzeuge gemäss folgendem Verfügungsdispositiv genehmigt: 1.

Die mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 beim BAZL beantragten Änderungen des Lärmgebührenmodells der Flughafen Zürich AG werden unter den nachfolgend aufgeführten Auflagen genehmigt.

2.

Im Rahmen der gemäss Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung über die Flughafengebühren (FGV; SR 748.131.3) per 1. Januar 2014 geforderten Gesamtüberarbeitung der Flugbetriebsgebühren hat die Flughafen Zürich AG a. die Passagier-Lärmgebühr zu sistieren oder substanziell zu reduzieren; und b. basierend auf dem vorliegend genehmigten Lärmgebührenmodell einen Anreizmechanismus zu erarbeiten, der es erlaubt, Investitionen in neue Luftfahrzeuge finanziell zu fördern, falls deren Lärmimmissionen im Vergleich mit dem bisher für dieselbe Operationen eingesetzten Fluggerät deutlich tiefer sind. In die Erarbeitung eines solchen Anreizmodells sind mindestens die Flughafennutzer gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis c FGV mit einzubeziehen. Der Anreizmechanismus muss nach den Grundsätzen der Objektivität und Nicht-Diskriminierung erarbeitet und umgesetzt werden.

3.

Bei der Revision der Flugbetriebsgebühren für die übernächste Gebührenperiode nach Artikel 10 FGV hat die Flughafen Zürich AG das bestehende Lärmgebührenmodell in seiner Gesamtheit zu überprüfen und Vorschläge zu erarbeiten, wie dessen Effektivität im Lichte des technologischen Fortschritts zusätzlich gesteigert werden kann. Lassen sich diese Vorschläge im Rahmen der übernächsten Gebührenperiode noch nicht umsetzen, ist zu diesem Zeitpunkt mindestens eine Neueinteilung der Lärmklassen zu überprüfen.

Der Genehmigungsentscheid und die Gesuchsunterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.

Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann ausserdem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Telefon 031 325 99 46, e-mail: roger.hofmann@bazl.admin bezogen werden.

Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

2012-3137

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Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in den Händen haben.

15. Januar 2013

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BAZL Bundesamt für Zivilluftfahrt