Übersetzung1

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Änderung durch Beschluss Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 20122 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens (Landwirtschaft)3 Angenommen am 21. Juni 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...4 In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Der EFTA-Rat beschliesst: I Das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Übereinkommen) wird wie folgt geändert: Kapitel II, Gliederungstitel, Einfügen folgender Fussnote Gestützt auf die mit dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514) errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 5

Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit

1. Für die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten kommt das Regionale Übereinkommen vom 15. Juni 20115 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (nachfolgend als «PEM-Konvention» bezeichnet) zur Anwendung; dieses gilt mutatis mutandis und unbeschadet von Artikel 15 als integraler Bestandteil dieses Übereinkommens.

2. Für Basisagrarprodukte nach Anhang V und verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang W ist gemäss Artikel 3 der Anlage I des Pan-Euro-Med-Über-

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

In der AS und der SR werden lediglich die Änderungen am Übereinkommenstext veröffentlicht. Der Beschluss als Ganzes wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.

Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/ > Legal Texts > EFTA Convention.

SR 0.632.31 BBl 2013 1387 SR 0.946.31

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einkommens ausschliesslich die bilaterale Kumulation zwischen Mitgliedstaaten zulässig.

3. Tritt ein Mitgliedstaat von der PEM-Konvention zurück, nehmen die Mitgliedstaaten umgehend Verhandlungen über neue Ursprungsregeln für dieses Übereinkommen auf. Bis diese Regeln in Kraft treten, kommen die in der PEM-Konvention enthaltenen Ursprungsregeln zur Anwendung und bleiben mutatis mutandis integraler Bestandteil dieses Übereinkommens; dabei ist ausschliesslich die Kumulation zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.

Art. 8

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen finden die Artikel 2, 3, 4 und 7 sowie Kapitel IV über staatliche Beihilfen, Kapitel VI über Wettbewerbsregeln und Kapitel XII über das öffentliche Beschaffungswesen keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nach den Kapiteln 1­24 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 19836 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) oder nach Anhang X, vorbehältlich der Bestimmungen in: (a) Anhang V über Basisagrarprodukte oder (b) Anhang W über verarbeitete Landwirtschaftsprodukte.» Art. 9 sowie die Anhänge A, C und D Aufgehoben II Das Übereinkommen erhält die neuen Anhänge V, W und X mit folgendem Wortlaut: Anhang V7 (Art. 8)

Basisagrarprodukte Anhang W8 (Art. 8)

Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte 6 7

8

SR 0.632.11 Anhang V des Übereinkommens ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols.

Anhang W des Übereinkommens ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols.

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Anhang X9 (Art. 8)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1­24 des Harmonisierten Systems (HS)10 fallen III Dem Übereinkommen wird die folgende Gemeinsame Erklärung beigefügt: Gemeinsame Erklärung11 Weitere Liberalisierung in Bezug auf Basisagrarprodukte

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Anhang X des Übereinkommens ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols.

SR 0.632.11 Die gemeinsame Erklärung ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > LegalTexts > EFTA Convention > Annexes and Protocols.

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