Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie vom 22. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 29. April 2011 für die industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf3, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

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Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der industriellen Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.

3

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 23 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle

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SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden Die aktuelle kantonale Allgemeinverbindlicherklärung für den Kanton Genf (in Kraft bis am 31. Dezember 2013) wird mit der Inkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Westschweiz aufgehoben.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie. BRB

erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

22. Oktober 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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