Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache ­ Entlastung der Krankenversicherung durch Streichung der Kosten des Schwangerschaftsabbruchs aus der obligatorischen Grundversicherung» vom 27. September 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 4. Juli 20112 eingereichten Volksinitiative «Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache ­ Entlastung der Krankenversicherung durch Streichung der Kosten des Schwangerschaftsabbruchs aus der obligatorischen Grundversicherung», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 20123, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 4. Juli 2011 «Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache ­ Entlastung der Krankenversicherung durch Streichung der Kosten des Schwangerschaftsabbruchs aus der obligatorischen Grundversicherung» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 117 Abs. 3 (neu) Unter Vorbehalt von seltenen Ausnahmen seitens der Mutter sind Schwangerschaftsabbruch und Mehrlingsreduktion im Obligatorium nicht eingeschlossen.

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1 2 3

SR 101 BBl 2011 6551 BBl 2012 5409

2012-0296

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Volksinitiative «Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache ­ Entlastung der Krankenversicherung durch Streichung der Kosten des Schwangerschaftsabbruchs aus der obligatorischen Grundversicherung». BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197 Ziff. 84 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 (Kranken- und Unfallversicherung) Nach Ablauf einer Übergangsfrist von neun Monaten nach der Annahme durch Volk und Stände wird bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung jede Bestimmung, welche den Schwangerschaftsabbruch oder die Mehrlingsreduktion obligatorisch versichert, durch die Regelung von Artikel 117 Absatz 3 der Bundesverfassung ersetzt.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative abzulehnen.

Nationalrat, 27. September 2013

Ständerat, 27. September 2013

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Filippo Lombardi Die Sekretärin: Martina Buol

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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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