Militärische Plangenehmigung betreffend die Gemeinde Walenstadt, Waffenplatz; Gefechtsausbildungsanlage Infanterie 05, Anpassungen auf den Schiessplätzen Paschga 8, 9 und 11 vom 13. Februar 2013

Gestützt auf das Gesuch der armasuisse Immobilien vom 7. Dezember 2011 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Anpassung der Infanterie-Gefechtsausbildungsanlage 05 auf dem Schiessplatzgelände Paschga unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie ist während der Beschwerdefrist im Internet unter der Adresse www.vbs.ch/plangenehmigungen einsehbar oder kann beim Generalsekretariat VBS, 3003 Bern angefordert werden.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

26. Februar 2013

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).

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2013-0368